Lagerbewertung nach OR in der Schweiz: Vorräte und Warendrittel
Kurz gesagt
In der Schweiz sind Vorräte höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (Art. 960a Abs. 1 und 2 OR); vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Aktiven, so die Bewertung von Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag, auch wenn dieser über dem Anschaffungswert liegt (Art. 960b Abs. 1 OR). Liegt der Veräusserungswert unter Berücksichtigung der noch anfallenden Kosten am Bilanzstichtag unter diesen Kosten, muss dieser tiefere Wert eingesetzt werden (Art. 960c Abs. 1 OR). Steuerlich lässt die Praxis der kantonalen Steuerverwaltungen auf dem Warenlager zusätzlich ohne besonderen Nachweis eine Unterbewertung von bis zu einem Drittel zu (Warendrittel); sie setzt einen wert- und mengenmässig vollständig aufgenommenen Bestand zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum tieferen Marktwert voraus und ist offen auszuweisen (Schwyzer Steuerbuch Nr. 18; Solothurner Steuerbuch § 35 Nr. 1).
Das Wichtigste
- In der Schweiz sind Vorräte Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren (Art. 960c Abs. 2 OR).
- Ersterfassung und Folgebewertung in der Schweiz höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 1 und 2 OR), wobei das Gesetz Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven vorbehält und Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden dürfen, auch über dem Anschaffungswert (Art. 960b Abs. 1 OR); bei Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen ist der tiefere Veräusserungswert unter Berücksichtigung der noch anfallenden Kosten einzusetzen (Art. 960c Abs. 1 OR).
- Wertberichtigungen senken das Aktivum zulasten der Erfolgsrechnung; unter den Passiven sind sie nicht zulässig (Art. 960a Abs. 3 OR).
- In der Schweiz steuerlich abziehbar: geschäftsmässig begründete, buchmässig ausgewiesene Abschreibungen (Art. 28 Abs. 1 DBG).
- Praxis der kantonalen Steuerverwaltungen: Unterbewertung des Warenlagers bis zu einem Drittel ohne besonderen Nachweis, offen auszuweisen und bei sinkendem Inventarwert anzupassen; vorausgesetzt ist ein wert- und mengenmässig vollständig aufgenommener Bestand zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum tieferen Marktwert (Schwyzer Steuerbuch Nr. 18; Solothurner Steuerbuch § 35 Nr. 1).
- Keine privilegierte Warenreserve für Liegenschaften und für Erzeugnisse im festen Auftrag Dritter (Solothurner Steuerbuch § 35 Nr. 1), für angefangene Arbeiten (Schwyzer Steuerbuch Nr. 19) sowie in Solothurn für unfertige Erzeugnisse und nicht fakturierte Dienstleistungen (Einlageblatt 11, Formular für juristische Personen).
Der 32. Titel des Obligationenrechts (OR) setzt für die Vorräte eine Bewertungsobergrenze als Grundregel und eine Korrektur nach unten. Steuerlich kommt die Frage dazu, ob die Wertberichtigung geschäftsmässig begründet ist.
Was das OR zur Bewertung von Vorräten vorschreibt
Vorräte stehen als eigene Position im Umlaufvermögen, zusammen mit den nicht fakturierten Dienstleistungen (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d OR). Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren (Art. 960c Abs. 2 OR).
Bei der Ersterfassung sind Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (Art. 960a Abs. 1 OR); in der Folgebewertung dürfen sie als Grundregel nicht höher bewertet werden als zu diesen Kosten, wobei das Gesetz Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven vorbehält (Art. 960a Abs. 2 OR). Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt; wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Bilanzpositionen mit beobachtbarem Marktpreis zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten und im Anhang darauf hinweisen (Art. 960b Abs. 1 OR). Für Vorräte gilt eine zweite Grenze: Liegt der Veräusserungswert unter Berücksichtigung der noch anfallenden Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, muss dieser tiefere Wert eingesetzt werden (Art. 960c Abs. 1 OR).
Aktiven werden in der Regel einzeln bewertet, und zwar sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden (Art. 960 Abs. 1 OR). Eine Gruppenbewertung ist damit zulässig, wenn die Position unwesentlich ist oder wenn sie für die Bewertung üblicherweise gleichartig zusammengefasst wird. Wertverluste erfasst das OR über Abschreibungen und Wertberichtigungen: Sie sind nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bilden, direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven stehen (Art. 960a Abs. 3 OR); die Rechnungslegung muss vorsichtig sein (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR; Art. 960 Abs. 2 OR).
Für wen die Bewertungsregeln gelten
Der 32. Titel des OR gilt für juristische Personen sowie für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr (Art. 957 Abs. 1 OR). Wer darunter bleibt, führt nur über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch; die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten sinngemäss (Art. 957 Abs. 2 und 3 OR). Diese erleichterte Stufe trifft auch Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, sowie Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, obwohl sie juristische Personen sind (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 OR).
Für die Steuer muss der Warenbestand auch dort ausgewiesen sein: Selbstständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung reichen die unterzeichneten Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen ein, wer kaufmännisch buchführt, die unterzeichnete Jahresrechnung (Wegleitung zum Fragebogen 15 und 15a, Ziff. 5 und 6; Art. 958 Abs. 2 OR).
Der Bestand ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen (Art. 958c Abs. 2 OR); Zählung und Zähltag behandelt Inventurpflicht in der Schweiz. In den Bestandswert gehen die Einstandspreise ein; wie Fracht, Zoll und Skonto ihn bilden, zeigt Einstandspreis berechnen.
Beispielrechnung: vom Einstandswert zum Bilanzwert
Die Tabelle rechnet einen Bestand aus Handelswaren zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2026 durch. Die Zahlen sind erfunden; unterstellt sind Einzelbewertung, ein Geschäftsjahr bis zum 31. Dezember und ein Veräusserungswert, der die noch anfallenden Kosten bereits abzieht.
| Schritt | Grösse | Betrag in CHF | Grundlage |
|---|---|---|---|
| 1 | Warenlager zu Anschaffungskosten: 12’000 Stück × CHF 50.00 | 600’000 | Art. 960a Abs. 1 und 2 OR |
| 2 | Einzelwertberichtigung auf unkurante Ware: 600 Stück × CHF 10.00 (Veräusserungswert nach Abzug der noch anfallenden Kosten CHF 40.00 statt CHF 50.00) | −6’000 | Art. 960c Abs. 1 OR |
| 3 | Inventarwert (Schritt 1 und Schritt 2) | 594’000 | Art. 958c Abs. 2 OR |
| 4 | Privilegierte Warenreserve: ein Drittel von CHF 594’000 | −198’000 | Kantonale Praxis (Schwyzer Steuerbuch Nr. 18; Solothurner Steuerbuch § 35 Nr. 1) |
| 5 | Buchwert des Warenlagers (Schritt 3 und Schritt 4) | 396’000 | Art. 960a Abs. 3 OR |
Die Differenz von CHF 204’000 setzt sich aus CHF 6’000 Einzelwertberichtigung und CHF 198’000 Warenreserve zusammen. Beide Beträge belasten die Erfolgsrechnung und senken den steuerbaren Gewinn – die Warenreserve nur, soweit die Veranlagung sie anerkennt.
Was die Buchung bewirkt
Die Tabelle zeigt, welches Konto bewegt wird und wie sich der Vorgang auf Aufwand und Bestand auswirkt. Die Kontobezeichnungen richten sich nach Ihrem Kontenrahmen; die Zuordnung behandelt Kontenrahmen KMU einrichten.
| Vorgang | Soll | Haben | Wirkung |
|---|---|---|---|
| Einzelwertberichtigung CHF 6’000 | Warenaufwand | Wertberichtigung Warenlager (Minusposten zur Position Vorräte) | Aufwand CHF 6’000 höher, Aktivwert CHF 6’000 tiefer, steuerbarer Gewinn CHF 6’000 tiefer |
| Bildung der Warenreserve CHF 198’000 | Warenaufwand | Wertberichtigung Warenlager (Minusposten) | Aufwand CHF 198’000 höher, Aktivwert CHF 198’000 tiefer, steuerbarer Gewinn CHF 198’000 tiefer, soweit die Reserve anerkannt ist |
| Auflösung nach gesunkenem Inventarwert: neuer Inventarwert CHF 480’000, Höchstreserve CHF 160’000 | Wertberichtigung Warenlager | Warenertrag | Ertrag CHF 38’000, steuerbarer Gewinn CHF 38’000 höher |
Die Auflösung ist die Differenz zwischen der bisherigen Reserve von CHF 198’000 und der neuen Höchstreserve von CHF 160’000. Die Wertberichtigung gehört auf die Aktivseite, nicht unter die Passiven (Art. 960a Abs. 3 OR).
Was die steuerliche Wertberichtigung (Warendrittel) bedeutet
Steuerlich folgt der Warenbestand der Jahresrechnung; für Steuerpflichtige mit ordnungsgemässer Buchhaltung gilt Art. 58 DBG sinngemäss (Art. 18 Abs. 3 DBG). Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen rechnet die Veranlagung dem Saldo der Erfolgsrechnung wieder zu (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG).
Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 DBG). Für Verlustrisiken auf Waren im Umlaufvermögen lässt das DBG ausserdem Rückstellungen zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. b DBG; Art. 63 Abs. 1 Bst. b DBG).
Die Grenze von einem Drittel steht in keinem dieser Artikel, sondern in der Praxis der kantonalen Steuerverwaltungen, wie sie das Schwyzer und das Solothurner Steuerbuch festhalten. Das Schwyzer Steuerbuch lässt auf dem Warenlager ohne besonderen Nachweis eine Unterbewertung von bis zu einem Drittel als geschäftsmässig begründet zu (Nr. 18, Fassung gültig für 2023). Das Solothurner Steuerbuch nennt 33⅓ Prozent und spricht von privilegierter Warenreserve oder Warendrittel (§ 35 Nr. 1, Fassung vom 1. Juli 2020). Vorausgesetzt ist dort ein wert- und mengenmässig vollständig aufgenommener Bestand, bilanziert zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum tieferen Marktwert.
Der ESTV-Fragebogen 15, der sich an Selbstständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung richtet, bildet denselben Mechanismus ab: Ziffer 12, Angaben über das Warenlager, verlangt Anschaffungs- oder Herstellungskosten beziehungsweise den tieferen Marktwert, den Buchwert, die Unterbewertung in Franken und dieselbe in Prozenten des unter Ziffer 12a angegebenen Wertes. Die Wegleitung verweist dafür auf Art. 960a Abs. 3 OR (Formular 15b, Ziff. 3).
Handelsrechtlich lässt sich eine pauschale Unterbewertung auf Art. 960a Abs. 4 OR stützen: Zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen sind zu Wiederbeschaffungszwecken und zur Sicherung des dauernden Gedeihens zulässig. Eine Höhe nennt das Gesetz auch dort nicht. Offen auszuweisen ist die Reserve in der Jahresrechnung oder auf separatem Formular (Solothurner Steuerbuch § 35 Nr. 1).
Wann die privilegierte Warenreserve nicht zulässig ist
- Liegenschaften gelten nicht als Ware; das Solothurner Steuerbuch nennt sie ausdrücklich als von der privilegierten Warenreserve ausgenommen (§ 35 Nr. 1).
- Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden, sind nach dem Solothurner Steuerbuch ausgenommen, das angefangene und fertige Arbeiten nennt (§ 35 Nr. 1). Bei angefangenen Arbeiten fehlt nach dem Schwyzer Steuerbuch das Lagerhaltungs- und Absatzrisiko; es gewährt deshalb kein Warendrittel (Nr. 19).
- Für unfertige Erzeugnisse und für nicht fakturierte Dienstleistungen hält das Einlageblatt 11 des Solothurner Steueramts keine privilegierte Reserve bereit; das Formular richtet sich an juristische Personen.
- Bei Halb- und Fertigfabrikaten trägt dasselbe Einlageblatt den Warendrittel nur ein, wenn keine Abnahmegarantie besteht.
- Die Reserve setzt einen wert- und mengenmässig vollständig aufgenommenen Bestand zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum tieferen Marktwert voraus (Schwyzer Steuerbuch Nr. 18; Solothurner Steuerbuch § 35 Nr. 1) und tritt neben die Einzelwertberichtigung auf unkurante Ware, statt sie zu ersetzen.
Sinkt der Wert des Warenlagers, ist die Reserve auf höchstens ein Drittel des neuen Inventarwerts zu reduzieren (Solothurner Steuerbuch § 35 Nr. 1); im Beispiel oben ergibt das CHF 38’000 Ertrag. Den Ablauf in der Buchhaltung beschreiben Inventurdifferenzen buchen und Bestandesveränderungen buchen.
Seit wann die Regeln gelten
Die Bewertungsartikel Art. 960 bis 960e OR und die Buchführungsvorschriften des 32. Titels stammen aus der Rechnungslegungsrevision (Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011) und sind seit 1. Januar 2013 in Kraft; Art. 960a und Art. 960c OR tragen in der konsolidierten Fassung Stand 1. Oktober 2026 keine Fussnote zu einer späteren Änderung. Der Zwischenabschluss nach Art. 960f OR wurde erst durch die Aktienrechtsrevision (Bundesgesetz vom 19. Juni 2020) eingefügt und gilt seit 1. Januar 2023 (Fussnote 824 der konsolidierten Fassung). Nach der ESTV-Wegleitung zum Fragebogen 15 und 15a ist das neue Rechnungslegungsrecht am 1. Januar 2013 in Kraft getreten und erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das zwei Jahre später beginnt, also ab dem 1. Januar 2015 (Ziff. 2).
Art. 28 Abs. 1 DBG gilt in der Fassung seit 1. Januar 2023; die Änderung stammt aus dem Anhang Ziff. 7 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht) und betrifft den Verweis auf Art. 957 Abs. 2 OR.
Was bei einer falschen Bewertung droht
Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen rechnet die Veranlagung dem Saldo der Erfolgsrechnung zu (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Eine Wertberichtigung, die nicht vorschriftsgemäss gebildet oder nicht offen ausgewiesen ist, kann nachträglich nicht mehr privilegiert werden und ist steuerlich aufzurechnen (Solothurner Steuerbuch § 35 Nr. 1).
Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, veranlagt die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Bleibt eine Veranlagung zu Unrecht unvollständig, kommt eine Steuerhinterziehung in Betracht: Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer, bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem bis auf das Dreifache erhöht (Art. 175 Abs. 1 und 2 DBG); bei juristischen Personen wird die Gesellschaft gebüsst (Art. 181 Abs. 1 DBG). Ob eine Bewertungsfrage dorthin führt, hängt vom Sachverhalt ab; klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Erfassen Sie den Bestand wert- und mengenmässig vollständig (Art. 958c Abs. 2 OR) und legen Sie die Zählunterlagen zur Jahresrechnung.
- Bewerten Sie jede Position höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR); Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Aktiven bleiben vorbehalten, so die Bewertung zum Kurs oder Marktpreis in einem aktiven Markt (Art. 960b Abs. 1 OR). Setzen Sie bei Vorräten den tieferen Veräusserungswert unter Berücksichtigung der noch anfallenden Kosten ein (Art. 960c Abs. 1 OR).
- Trennen Sie die Einzelwertberichtigung auf unkurante Ware von der pauschalen Warenreserve.
- Bilden Sie die Reserve höchstens in Höhe eines Drittels des Inventarwerts und nur bei einem wert- und mengenmässig vollständig aufgenommenen Bestand, der zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum tieferen Marktwert bilanziert ist.
- Passen Sie die Reserve in jedem Abschluss an einen gesunkenen Inventarwert an.
- Weisen Sie die Reserve offen aus (Jahresrechnung oder separates Formular); wer den ESTV-Fragebogen 15 für Selbstständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung ausfüllt, trägt in Ziffer 12 Ausgangswert, Buchwert und Unterbewertung in Franken und in Prozenten ein (Wegleitung 15b, Ziff. 3).
- Prüfen Sie für Liegenschaften und Erzeugnisse im festen Auftrag Dritter, für angefangene Arbeiten und in Solothurn für unfertige Erzeugnisse und nicht fakturierte Dienstleistungen, dass keine privilegierte Reserve gebildet wird (Solothurner Steuerbuch § 35 Nr. 1; Schwyzer Steuerbuch Nr. 19; Solothurner Einlageblatt 11 für juristische Personen).
- Halten Sie die Bewertungsunterlagen zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres bereit (Art. 958f Abs. 1 OR).
Für Deutschland und Österreich stellt sich die Frage nach anderen Regeln: Lagerbewertung nach HGB und Lagerbewertung nach UGB.