Lagerbewertung nach UGB: Bewertungsverfahren in Österreich
Kurz gesagt
Nach § 206 Abs. 1 UGB sind Vorräte in Österreich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 207 UGB, anzusetzen; liegt der Börsenkurs, Marktpreis oder beizulegende Wert am Abschlussstichtag darunter, müssen Sie auf diesen Wert abschreiben, ohne dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nötig wäre (§ 207 UGB). Für gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens erlaubt § 209 Abs. 2 UGB den gewogenen Durchschnittswert und Verbrauchsfolgen wie FIFO oder LIFO, soweit das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; den Festwert nach § 209 Abs. 1 UGB nur für Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Steuerlich gilt § 6 Z 2 lit. a EStG 1988: Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wahlweise der niedrigere Teilwert; im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988 ist der niedrigere Teilwert zwingend (EStR 2000 Rz 2311).
Das Wichtigste
- Vorräte sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 207 UGB, anzusetzen (§ 206 Abs. 1 UGB).
- Der niedrigere Börsenkurs, Marktpreis oder beizulegende Wert ist am Abschlussstichtag zwingend anzusetzen; eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist dafür nicht erforderlich (§ 207 UGB in der Fassung seit 29. Mai 2019).
- § 209 Abs. 2 UGB erlaubt für gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens den gewogenen Durchschnittswert sowie FIFO und LIFO, soweit das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; den Festwert nach Abs. 1 nur für Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die regelmäßig ersetzt werden, deren Gesamtwert unwesentlich ist und deren Bestand nur geringen Veränderungen unterliegt.
- Der Festwert ist mindestens alle fünf Jahre durch eine Bestandsaufnahme zu prüfen; bei wesentlicher Änderung des mengenmäßigen Bestandes ist der Wert anzupassen (§ 209 Abs. 1 UGB).
- Steuerlich gilt § 6 Z 2 lit. a EStG 1988: Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wahlweise der niedrigere Teilwert; für Gewinnermittler nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ist der niedrigere Teilwert zwingend (EStR 2000 Rz 2311), für Gewinnermittler nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 bleibt es beim Wahlrecht (EStR 2000 Rz 2310).
- Entfallen die Gründe der Abschreibung, ist bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten zuzuschreiben (§ 208 Abs. 1 UGB).
Was § 206 und § 207 UGB für Vorräte vorschreiben
Vorräte rechnungspflichtiger Unternehmer in Österreich stehen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Bilanz (§ 206 Abs. 1 UGB). Ermittelt werden sie nach § 203 Abs. 2 bis 4 UGB (§ 206 Abs. 2 UGB): Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, den Gegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen, einschließlich der Nebenkosten und abzüglich der Preisminderungen. Bei Erzeugnissen sind angemessene Teile der mittelbar zurechenbaren Gemeinkosten einzurechnen, Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebs nicht (§ 203 Abs. 3 UGB). Eine eng begrenzte Ausnahme nennt § 206 Abs. 3 UGB: Bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, dürfen ausnahmsweise angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden, wenn ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Anhangangaben nicht vermittelt werden kann, eine verlässliche Kostenrechnung vorliegt und aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen; die Anwendung ist im Anhang anzugeben und zu begründen, ebenso der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag. Wie sich der Einstandspreis aus Listenpreis, Rabatt, Fracht und Zoll zusammensetzt, zeigt Einstandspreis berechnen.
Ist der Wert am Abschlussstichtag niedriger, greift § 207 UGB: Gegenstände des Umlaufvermögens sind auf den niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis abzuschreiben, sonst auf den beizulegenden Wert. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist dafür nicht erforderlich. Ausgangspunkt bleibt die Einzelbewertung, und die gewählte Methode ist beizubehalten (§ 201 Abs. 2 Z 1 und 3 UGB).
Für wen die UGB-Regeln gelten
Das Dritte Buch des UGB gilt für Kapitalgesellschaften, für eingetragene Personengesellschaften nach § 189 Abs. 1 Z 2 UGB und für andere Unternehmer ab mehr als 700.000 Euro Umsatzerlösen netto je einheitlichem Betrieb und Geschäftsjahr (§ 189 Abs. 1 UGB). Die Rechtsfolge dieser Schwelle tritt nach § 189 Abs. 2 Z 1 UGB grundsätzlich erst ein, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird. Freie Berufe, Land- und Forstwirte und Unternehmer mit Einkünften im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nimmt § 189 Abs. 4 UGB aus, auch wenn sie ihre Tätigkeit in einer eingetragenen Personengesellschaft ausüben; die Ausnahme gilt nicht für eine Personengesellschaft nach § 189 Abs. 1 Z 2 UGB.
Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, darf den niedrigeren Teilwert ansetzen, muss es aber nicht (§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988; EStR 2000 Rz 2310). § 5 Abs. 1 EStG 1988 erfasst Steuerpflichtige, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften rechnungslegungspflichtig sind und Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen; für sie sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften weichen ab, sodass sie den niedrigeren Teilwert zwingend ansetzen müssen (EStR 2000 Rz 2311).
Welche Verfahren UGB und Steuerrecht erlauben
Mit „GoB-konform“ ist in der Tabelle gemeint, dass die Unterstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
| Verfahren | UGB (Österreich) | Steuerrecht Österreich |
|---|---|---|
| Einzelbewertung (Identitätspreis) | Grundsatz: Bewertung je Gegenstand (§ 201 Abs. 2 Z 3 UGB) | entspricht Einzelbewertung und Realisationsprinzip (EStR 2000 Rz 2313) |
| Gewogener Durchschnitt | zulässig für gleichartige Vorräte (§ 209 Abs. 2 UGB) | zulässig; beim gleitenden Verfahren wird der Durchschnitt nach jedem Zugang neu berechnet (EStR 2000 Rz 2315 f.) |
| FIFO | zulässig, wenn GoB-konform (§ 209 Abs. 2 Satz 2 UGB) | zulässig, wenn die tatsächliche Verbrauchsabfolge nicht entgegensteht (EStR 2000 Rz 2318) |
| LIFO | zulässig, wenn GoB-konform (§ 209 Abs. 2 Satz 2 UGB) | nur ausnahmsweise und glaubhaft zu machen (EStR 2000 Rz 2320) |
| Festwert | nur Sachanlagevermögen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die regelmäßig ersetzt werden, deren Gesamtwert unwesentlich ist und deren Bestand nur geringen Veränderungen unterliegt; Bestandsaufnahme mindestens alle fünf Jahre (§ 209 Abs. 1 UGB) | für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zulässig, wenn sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist und voraussichtlich nur geringe Veränderungen eintreten; laufende Einkäufe sind Aufwand (EStR 2000 Rz 2324) |
| Abschreibung auf den niedrigeren Wert | zwingend auf Börsenkurs, Marktpreis oder beizulegenden Wert (§ 207 UGB) | im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988 zwingend der niedrigere Teilwert (EStR 2000 Rz 2311); bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 Wahlrecht (§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988; EStR 2000 Rz 2310) |
| Wertaufholung | zwingend, wenn die Gründe entfallen (§ 208 Abs. 1 UGB) | Zuschreibung bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten (EStR 2000 Rz 2312) |
§ 209 Abs. 1 UGB gilt in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 (BGBl. I Nr. 22/2015): in Kraft seit 20. Juli 2015, erstmals anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen (§ 906 Abs. 28 UGB); dasselbe gilt für § 201 Abs. 2, § 203 Abs. 3 und § 206 Abs. 3 UGB. § 207 UGB gilt in der Fassung seit 29. Mai 2019 (BGBl. I Nr. 46/2019).
Beispielrechnung: Abschlag wegen geminderter Gängigkeit
Einen Abschlag für Ware, die nur noch mit Preisnachlass abgeht, bezeichnet dieser Artikel als Gängigkeitsabschlag. Rechtlich ist er eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 207 UGB) oder Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988). Bei zum Absatz bestimmten Waren hängt der Teilwert auch vom voraussichtlichen Veräußerungserlös ab; deckt dieser Preis die Selbstkosten nicht mehr, sind die Anschaffungskosten um den Fehlbetrag zu vermindern (EStR 2000 Rz 2259). Nachhaltig muss der Wertverlust dafür nicht sein (EStR 2000 Rz 2260).
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Auf Lager liegen 400 Stück des Artikels 4471 (erfunden) zu 60,00 Euro netto je Stück; das sind die Anschaffungskosten. 200 Stück sind zum regulären Verkaufspreis von 95,00 Euro netto je Stück absetzbar, die übrigen 200 Stück gehen nur mit einem Nachlass von 50 Prozent auf diesen Preis ab, also zu 47,50 Euro netto je Stück. Je Stück fallen 20 Prozent des Verkaufserlöses an noch anfallenden Vertriebskosten an, das sind 9,50 Euro.
| Position | Euro netto |
|---|---|
| Anschaffungskosten, 400 Stück zu 60,00 Euro | 24.000,00 |
| davon gängige Ware, 200 Stück zu 60,00 Euro | 12.000,00 |
| erwarteter Verkaufserlös der übrigen 200 Stück, je 47,50 Euro | 9.500,00 |
| abzüglich Vertriebskosten, 20 Prozent des Erlöses | −1.900,00 |
| beizulegender Wert der nicht mehr gängigen Ware, je 38,00 Euro | 7.600,00 |
| Abschlag | 4.400,00 |
| Wertansatz der Position | 19.600,00 |
Der Abschlag beträgt 4.400,00 Euro, 18,33 Prozent der Anschaffungskosten. Er setzt voraus, dass Sie absetzbare Menge und erzielbaren Preis belegen und den Vertriebskostenanteil aus Ihrer Kalkulation ableiten können. Nachgerechnet: 12.000,00 Euro für die gängige Ware plus 7.600,00 Euro für die übrigen 200 Stück ergeben den Wertansatz von 19.600,00 Euro, und die Differenz zu den Anschaffungskosten von 24.000,00 Euro sind die 4.400,00 Euro. Dieselbe Rechnung folgt aus EStR 2000 Rz 2259 über den Fehlbetrag: Selbstkosten von 69,50 Euro je Stück (60,00 Euro Anschaffungskosten plus 9,50 Euro Vertriebskosten) abzüglich des erzielbaren Preises von 47,50 Euro sind 22,00 Euro, und die Anschaffungskosten von 60,00 Euro um diesen Fehlbetrag vermindert ergeben 38,00 Euro. Bei Ware mit Ablaufdatum gehört die Restlaufzeit in die Beurteilung; wie das ERP sie führt, steht unter MHD und Restlaufzeit im ERP.
Wann die Abschreibung Pflicht ist und wann sie zurückzudrehen ist
§ 207 UGB formuliert die Abschreibung als Pflicht. Steuerlich hängt sie von der Gewinnermittlung ab: Im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988 ist der niedrigere Teilwert zwingend anzusetzen, Zwischenwerte sind unzulässig (EStR 2000 Rz 2311); die EStR nennen dafür den rechnungslegungspflichtigen Unternehmer (Rz 2260). Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, darf den niedrigeren Teilwert ansetzen, muss es aber nicht (§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988; EStR 2000 Rz 2310).
Fallen die Gründe später weg, ist der Betrag im Umfang der Werterhöhung zuzuschreiben (§ 208 Abs. 1 UGB); die Wertaufholung ist mit den fortgeführten Anschaffungskosten begrenzt und gilt nicht für den Geschäfts(Firmen)wert (§ 208 Abs. 2 UGB). Steuerlich sind Zuschreibungen bis zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich; für Wirtschaftsjahre ab 2016 sind sie auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zwingend (§ 208 Abs. 1 UGB; EStR 2000 Rz 2312).
Je Abschlussstichtag brauchen Sie drei Angaben: Mengenbestand, zugeordneter Anschaffungswert und Begründung eines niedrigeren Werts. Die Verfahren der Bestandsaufnahme beschreibt Inventurpflicht in Österreich, die Verbuchung von Mengenabweichungen Inventurdifferenzen buchen.
Was in Deutschland anders geregelt ist
Beide Rechtsordnungen gehen von der Einzelbewertung aus (§ 201 Abs. 2 Z 3 UGB, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und verlangen den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis, sonst den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 207 UGB, § 253 Abs. 4 HGB); vier Punkte unterscheiden sich (deutsche Fassung gelesen am 14. Oktober 2026).
Der steuerliche Maßstab: In Österreich ist für den niedrigeren Teilwert keine voraussichtlich dauernde Wertminderung nötig (EStR 2000 Rz 2311). In Deutschland ist der Teilwertansatz beim Umlaufvermögen auf Fälle voraussichtlich dauernder Wertminderung beschränkt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG); für Gewinnermittler nach § 5 EStG wirkt daneben § 253 Abs. 4 HGB über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Die Vereinfachungsverfahren entsprechen einander: Gruppenbewertung und Festwert stehen in Österreich in § 209 UGB, in Deutschland in § 240 Abs. 3 und 4 HGB, die Verbrauchsfolgen in § 256 HGB. Der Kontrollrhythmus beim Festwert unterscheidet sich: mindestens alle fünf Jahre in Österreich, in der Regel alle drei Jahre in Deutschland (§ 209 Abs. 1 UGB, § 240 Abs. 3 HGB).
LIFO: handelsrechtlich in beiden Ländern zulässig, wenn es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 209 Abs. 2 Satz 2 UGB, § 256 Satz 1 HGB); steuerlich in Österreich nur ausnahmsweise und glaubhaft zu machen (EStR 2000 Rz 2320), in Deutschland dagegen ausdrücklich für Gewinnermittler nach § 5 EStG erlaubt, ein Abweichen nur mit Zustimmung des Finanzamts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
Die Herstellungskosten: In Deutschland dürfen angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten und Aufwendungen für soziale Einrichtungen einbezogen werden, Forschungs- und Vertriebskosten nicht (§ 255 Abs. 2 HGB). In Österreich sind die Gemeinkosten einzurechnen, Verwaltungs- und Vertriebskosten ausgeschlossen (§ 203 Abs. 3 UGB); nur für Aufträge, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, lässt § 206 Abs. 3 UGB ausnahmsweise angemessene Teile davon zu, mit Angabe und Begründung im Anhang. Die deutsche Regelung im Detail steht unter Lagerbewertung nach HGB.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Halten Sie die Bewertungsmethode je Warengruppe schriftlich fest (§ 201 Abs. 2 Z 1 UGB).
- Prüfen Sie zum Abschlussstichtag, ob der Börsenkurs, Marktpreis oder beizulegende Wert unter die Anschaffungskosten gefallen ist (§ 207 UGB).
- Rechnen Sie den Abschlag je Position und halten Sie Menge, Preis und Kosten fest (EStR 2000 Rz 2259).
- Dokumentieren Sie bei LIFO, warum die tatsächliche Verbrauchsabfolge der Unterstellung am ehesten entspricht (EStR 2000 Rz 2320).
- Prüfen Sie vor dem Festwert die drei Bedingungen des § 209 Abs. 1 UGB: regelmäßiger Ersatz, unwesentlicher Gesamtwert und voraussichtlich nur geringe Veränderungen von Größe, Wert und Zusammensetzung; nehmen Sie den Bestand mindestens alle fünf Jahre auf.
- Prüfen Sie bei jeder im Vorjahr abgeschriebenen Position, ob die Gründe weggefallen sind, und schreiben Sie zu (§ 208 Abs. 1 UGB).
- Legen Sie die Abschlagsbegründungen zur Inventur ab, damit ein Dritter die Rechnung nachvollziehen kann.
- Stimmen Sie die Methode vor dem ersten Abschluss mit Ihrer Steuerberatung ab, auch beim Übergang in die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB.