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FIFO, FEFO, LIFO (Reihenfolge der Entnahme)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Begriff für Warenwirtschaft und ERP in Deutschland, Österreich und der Schweiz; die Zahlen im Beispiel sind erfunden.

Kurz gesagt

FIFO, FEFO und LIFO sind Regeln für die Reihenfolge, in der Ware ein Lager verlässt. FIFO nimmt die zuerst eingelagerte Ware, LIFO die zuletzt eingelagerte, FEFO die Ware mit dem früheren Ablaufdatum, also dem früheren Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum. FIFO und LIFO dürfen in Deutschland und Österreich auch als Bewertungsunterstellung dienen (§ 256 Satz 1 HGB, § 209 Abs. 2 UGB), soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; FEFO ist nur eine Entnahmeregel und kein Bewertungsverfahren.

Das Wichtigste

  • FIFO und LIFO wirken als Entnahmeregel und als Bewertungsunterstellung; FEFO steuert nur die Entnahme.
  • FIFO und LIFO sind handelsrechtlich in Deutschland und Österreich erlaubt, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
  • Steuerlich erlaubt Deutschland LIFO nur nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG.
  • FEFO richtet sich nach dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum von Lebensmitteln; dessen Angabe verlangt in Deutschland und Österreich Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, mit Ausnahmen nach Anhang X Nr. 1 Buchst. d und nach Art. 44 Abs. 1 Buchst. b für nicht vorverpackte Lebensmittel. Die Ausnahme für frisches Obst und Gemüse einschließlich Kartoffeln gilt nur, solange es nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt ist; für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse wie Sprossen von Hülsenfrüchten gilt sie nicht.
  • Das Schweizer OR nennt kein ausdrückliches Verbrauchsfolgeverfahren; Aktiven dürfen in der Folgebewertung nicht höher als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven und die Bewertung zum beobachtbaren Marktpreis (Art. 960a Abs. 2, Art. 960b OR); für Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen muss der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag eingesetzt werden, wenn er unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt (Art. 960c Abs. 1 OR).
  • Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gilt nach Art. 55 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also in Deutschland und Österreich; die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Union.

FIFO, FEFO und LIFO beantworten die Frage, welche Einheit einer gleichartigen Ware ein Betrieb als Nächstes herausgibt. FIFO und LIFO ordnen nach dem Zeitpunkt des Zugangs, FEFO nach dem Ablaufdatum. Im Lager legen alle drei die Entnahme fest; in der Buchhaltung steht die Unterstellung über den Verbrauch gleichartiger Vorräte nur bei FIFO und LIFO zur Wahl.

Zwei Aufgaben, drei Kürzel

Dieselben Kürzel stehen für zwei Aufgaben. Im Lager legen sie die Reihenfolge der Entnahme fest, in der Buchhaltung eine Unterstellung über den Verbrauch gleichartiger Vorräte. FEFO sortiert nach dem Ablaufdatum, also dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, und ist kein Bewertungsverfahren; die Bewertungsunterstellung gibt es nur bei FIFO und LIFO.

Die drei Prinzipien im Vergleich

Die Tabelle trennt die beiden Rollen und nennt je Land, wo das Verfahren erlaubt ist.

Prinzip Entnahme im Lager Bewertungsverfahren Wo zulässig
FIFO die zuerst angeschaffte oder hergestellte Ware zuerst ja, als Unterstellung über den Verbrauch gleichartiger Vorräte Deutschland: § 256 Satz 1 HGB; Österreich: § 209 Abs. 2 UGB; jeweils nur, soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Schweiz: keine ausdrückliche Vorschrift zum Verbrauchsfolgeverfahren gefunden; in der Folgebewertung nicht höher als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven und die Bewertung zum beobachtbaren Marktpreis (Art. 960a Abs. 2, Art. 960b OR)
FEFO die Ware mit dem früheren Ablaufdatum zuerst, also nach Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum nein, kein Bewertungsverfahren, sondern eine tatsächliche Entnahmeregel im Lager ohne gesetzliche Vorgabe einsetzbar. Nur für Lebensmittel greift die Angabepflicht nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die in Deutschland und Österreich unmittelbar gilt und Ausnahmen kennt, unter anderem Anhang X Nr. 1 Buchst. d und Art. 44 Abs. 1 Buchst. b für nicht vorverpackte Lebensmittel; die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Union
LIFO die zuletzt angeschaffte oder hergestellte Ware zuerst ja, als Unterstellung Deutschland handelsrechtlich § 256 Satz 1 HGB, steuerlich nur nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG. Österreich: § 209 Abs. 2 UGB. Schweiz: wie bei FIFO, also keine ausdrückliche Vorschrift zum Verbrauchsfolgeverfahren gefunden (Art. 960a Abs. 2, Art. 960b OR)

Beispielrechnung: FIFO und LIFO bewerten denselben Verbrauch

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Betrieb hat 100 Stück zu 4,00 Euro auf Lager, kauft 100 Stück zu 5,00 Euro und danach 100 Stück zu 6,00 Euro. Entnommen und verbraucht werden 150 Stück.

Position FIFO LIFO
Verbrauch, 150 Stück 100 × 4,00 + 50 × 5,00 = 650,00 Euro 100 × 6,00 + 50 × 5,00 = 850,00 Euro
Endbestand, 150 Stück 50 × 5,00 + 100 × 6,00 = 850,00 Euro 100 × 4,00 + 50 × 5,00 = 650,00 Euro
Summe Verbrauch und Endbestand 1.500,00 Euro 1.500,00 Euro

Beide Verfahren entnehmen dieselben 150 Stück und kommen zusammen mit dem Endbestand auf dieselben 1.500,00 Euro Zugangskosten. Der Unterschied liegt allein darin, welcher Teil des Zugangs als Verbrauch und welcher als Bestand gilt.

Rechtsgrundlage nach Land

In Deutschland erlaubt § 256 Satz 1 HGB für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens die Unterstellung, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Die Norm steht in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und ist nach Art. 66 Abs. 3 EGHGB erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Steuerlich ist nur LIFO ausdrücklich geregelt: § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG lässt die Unterstellung nur für Steuerpflichtige zu, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, und nur soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (Satz 1); ein Abweichen in späteren Wirtschaftsjahren ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Satz 3). Einzelheiten in der Lagerbewertung nach HGB.

Österreich übernimmt die Unterstellung in § 209 Abs. 2 UGB und lässt daneben eine sonstige bestimmte Folge zu; die Einzelheiten stehen in der Lagerbewertung nach UGB.

Eine dem § 256 HGB entsprechende ausdrückliche Vorschrift zum Verbrauchsfolgeverfahren haben wir im Schweizer Obligationenrecht nicht gefunden. Das OR lässt in der Folgebewertung keine höhere Bewertung als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu, behält aber Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven vor (Art. 960a Abs. 2 OR); Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Anschaffungswert liegt (Art. 960b OR, mit Offenlegung im Anhang). Für Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen verlangt das OR, am Bilanzstichtag den Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten einzusetzen, wenn dieser Wert unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt; als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren (Art. 960c Abs. 1 und 2 OR). Für die Ordnung verweist das OR auf die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (Art. 957a OR). Mehr dazu unter Lagerbewertung nach OR.

Für Lebensmittel verlangt Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, vorbehaltlich der Ausnahmen in diesem Kapitel: Anhang X Nr. 1 Buchst. d nimmt bestimmte Lebensmittel vom Mindesthaltbarkeitsdatum aus, etwa frisches Obst und Gemüse einschließlich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist — für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse wie Sprossen von Hülsenfrüchten gilt diese Ausnahme nicht —, außerdem Wein, Getränke mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent, Essig, Speisesalz und Zucker in fester Form; bei nicht vorverpackten Lebensmitteln sind diese Angaben nach Art. 44 Abs. 1 Buchst. b nicht verpflichtend, außer ein Mitgliedstaat verlangt sie. Bei mikrobiologisch sehr leicht verderblichen Lebensmitteln tritt das Verbrauchsdatum an die Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums (Art. 24 Abs. 1). Die Verordnung gilt nach Art. 55 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also in Deutschland und Österreich; die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Union. Welche Restlaufzeit ein ERP steuern muss, steht unter MHD und Verbrauchsdatum im ERP.

Nicht zu verwechseln

  • FEFO und FIFO: FEFO sortiert nach dem Ablaufdatum, FIFO nach dem Zeitpunkt des Zugangs. Beide fallen nur zusammen, wenn die zuerst gelieferte Ware auch zuerst abläuft.
  • FEFO und die Bewertungsunterstellung: Die Bewertungsunterstellung bindet nicht die körperliche Entnahme und betrifft nur FIFO und LIFO; FEFO ist kein Bewertungsverfahren. Ein Betrieb darf Ware nach FEFO entnehmen und den Verbrauch der gleichartigen Vorräte in der Bilanz nach FIFO oder LIFO unterstellen, wenn die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
  • Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum: Bei mikrobiologisch sehr leicht verderblichen Lebensmitteln ersetzt das Verbrauchsdatum das Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011); nach seinem Ablauf gilt das Lebensmittel als nicht sicher. Die Abgrenzung zur Kennung steht unter Charge und Seriennummer.
  • FIFO und LIFO gegenüber dem gewogenen Durchschnitt: Gleichartige Vorräte dürfen in Deutschland auch zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (§ 240 Abs. 4 HGB, über § 256 Satz 2 HGB auch im Jahresabschluss); Österreich erlaubt dasselbe in § 209 Abs. 2 UGB. Das ist kein Verbrauchsfolgeverfahren.

Häufige Fragen

Ist FEFO ein Bewertungsverfahren?

Nein. FEFO steuert nur, welche Ware körperlich zuerst entnommen wird. In der Bilanz müssen Sie den Verbrauch gleichartiger Vorräte gesondert bewerten: entweder einzeln oder über eine Unterstellung nach § 256 HGB in Deutschland beziehungsweise § 209 UGB in Österreich, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.

Darf ich LIFO steuerlich nutzen?

In Deutschland nur eingeschränkt. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG erlaubt die LIFO-Unterstellung nur Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, und nur soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (Satz 1). Ein Abweichen von dieser Verbrauchsfolge in den folgenden Wirtschaftsjahren ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Satz 3).

Warum ergeben FIFO und LIFO einen anderen Gewinn?

Weil sie denselben Verbrauch anders bewerten, nicht weil mehr oder weniger Ware verbraucht wird. Im Beispiel kostet der Verbrauch von 150 Stück nach FIFO 650,00 Euro und nach LIFO 850,00 Euro; der Endbestand ist im Gegenzug höher oder niedriger. Der Gewinn verschiebt sich dadurch in das Jahr der Entnahme.

Quellen

  1. Handelsgesetzbuch (HGB), § 256 BewertungsvereinfachungsverfahrenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Handelsgesetzbuch (HGB), § 240 Inventar (Abs. 3 Festwert, Abs. 4 Gruppenbewertung)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB), Art. 66 Übergangsvorschriften zum BilanzrechtsmodernisierungsgesetzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Einkommensteuergesetz (EStG), § 6 Bewertung, Abs. 1 Nr. 2a (LIFO)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 209 Bewertungsvereinfachungsverfahren, Fassung in Kraft am 14. Oktober 2026 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015, gültig ab 20. Juli 2015)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  6. Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 957a und Art. 960a bis 960c, konsolidierte Fassung Stand 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, fedlex · abgerufen am
  7. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung), konsolidierte Fassung DE, Stand 1. April 2025 (Fassung 004.001): Art. 9 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24, Art. 44, Art. 55 und Anhang X Nr. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am