Lagerbewertung nach HGB: Verfahren und Niederstwertprinzip
Kurz gesagt
Kaufleute bewerten Vorräte in Deutschland einzeln; Festwert und Gruppenbewertung erlaubt § 240 Abs. 3 und 4 HGB, die Verbrauchsfolgen FIFO und LIFO § 256 HGB. Steuerlich gibt es ein Verbrauchsfolge-Wahlrecht nur für LIFO: Für Gewinnermittler nach § 5 EStG lässt § 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG die Unterstellung zu, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, und zwar für gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens und nur, soweit die Unterstellung den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; andere Verbrauchsfolgen sind steuerrechtlich nicht zulässig (R 6.9 Abs. 1 Satz 1 EStR). Handelsrechtlich ist am Abschlussstichtag die Abschreibung auf den niedrigeren Börsen-, Markt- oder beizulegenden Wert Pflicht (§ 253 Abs. 4 HGB), steuerlich kann der niedrigere Teilwert nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG).
Das Wichtigste
- Vermögensgegenstände sind in Deutschland höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 253 Abs. 1 HGB).
- In Deutschland sind Vorräte am Abschlussstichtag auf den niedrigeren Markt- oder beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 HGB).
- § 256 Satz 1 HGB lässt die Verbrauchsfolgen FIFO und LIFO zu, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
- § 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG erlaubt Gewinnermittlern nach § 5 EStG LIFO für gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, soweit die Unterstellung den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; ein Abweichen braucht die Zustimmung des Finanzamts (Satz 3), andere Verbrauchsfolgen sind steuerrechtlich nicht zulässig (R 6.9 Abs. 1 Satz 1 EStR).
- Steuerlich sind Vorräte mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen; der niedrigere Teilwert kann nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG).
- Fallen die Gründe der Abschreibung weg, darf der niedrigere Wertansatz nicht beibehalten werden (§ 253 Abs. 5 HGB).
Was § 253 Abs. 4 HGB am Abschlussstichtag verlangt
Vorräte sind Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Erzeugnisse; sie gehören zum Umlaufvermögen, weil sie nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 1 und 2 HGB). Für dieses Umlaufvermögen schreibt § 253 Abs. 4 HGB Abschreibungen vor, um die Gegenstände mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Gegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, ist auf diesen Wert abzuschreiben.
Das ist das strenge Niederstwertprinzip: Anders als bei Gegenständen des Anlagevermögens, die nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB außerplanmäßig nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung abzuschreiben sind, verlangt § 253 Abs. 4 HGB keine dauernde Wertminderung. Obergrenze bleiben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB). Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, den Gegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen, einschließlich Nebenkosten und abzüglich Preisminderungen (§ 255 Abs. 1 HGB); abziehbare Vorsteuer gehört nicht dazu (§ 9b Abs. 1 EStG).
Die Herstellungskosten behandelt der Artikel Herstellungskosten nach HGB, den Einstandspreis der Artikel Einstandspreis berechnen.
Wer die Bewertungsregeln anwenden muss
Das Dritte Buch des HGB trifft Kaufleute, die Bücher führen und einen Abschluss aufstellen müssen (§ 238 Abs. 1, § 242 Abs. 1 HGB). Einzelkaufleute mit nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlösen und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen brauchen die §§ 238 bis 241 HGB und nach § 242 Abs. 4 HGB auch die Bilanzpflicht nicht anzuwenden (§ 241a Satz 1 HGB); die Beträge gelten erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen (Art. 92 EGHGB).
Steuerlich entscheidet die Art der Gewinnermittlung. Wer den Gewinn nach § 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, setzt das Betriebsvermögen an, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, und darf im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts einen anderen Ansatz wählen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Unabhängig von einem Wahlrecht durchbrechen die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte die Maßgeblichkeit: Nach § 5 Abs. 6 EStG sind unter anderem die Vorschriften über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung zu befolgen, für das Vorratsvermögen also § 6 EStG (BMF-Schreiben vom 12. März 2010, Rz. 2). Bei einem abweichenden Ansatz sind die betroffenen Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen; das Verzeichnis ist Voraussetzung für die wirksame Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Bei einer Abweichung von der Handelsbilanz sind die Wirtschaftsgüter ebenfalls in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG; R 6.8 Abs. 1 Satz 4 EStR). Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nennt Satz 3 die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG), den Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) und die Absetzung für Abnutzung.
Welche Verfahren HGB und Steuerrecht erlauben
Die Tabelle ordnet die Verfahren für das Vorratsvermögen. “Gebunden” heißt in der Spalte Steuerrecht: Für Gewinnermittler nach § 5 EStG gilt der handelsrechtliche Wert über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; bei Festwert und Gruppenbewertung sind die Wertansätze der Handelsbilanz in die Steuerbilanz zu übernehmen, weil es dazu keine eigenständige steuerliche Regelung gibt (BMF-Schreiben vom 12. März 2010, Rz. 7). Neben den Wahlrechten durchbrechen die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte die Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 6 EStG in Verbindung mit §§ 6, 6a und 7 EStG; BMF-Schreiben vom 12. März 2010, Rz. 2). Die gewählte Methode ist beizubehalten; abgewichen werden darf nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 HGB).
| Verfahren | Handelsrecht (HGB) | Steuerrecht (EStG) |
|---|---|---|
| Einzelbewertung, also jeder Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten | Grundsatz: Bewertung zum Abschlussstichtag einzeln (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) | § 6 Abs. 1 EStG bewertet die einzelnen Wirtschaftsgüter (R 6.8 Abs. 3 Satz 1 EStR); für § 5-Gewinnermittler gebunden |
| Gewogener Durchschnitt | zulässig für gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens (§ 240 Abs. 4 HGB) | für § 5-Gewinnermittler gebunden: keine eigenständige steuerliche Regelung, die Wertansätze der Handelsbilanz sind in die Steuerbilanz zu übernehmen (BMF-Schreiben vom 12. März 2010, Rz. 7); für vertretbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr einwandfrei feststellbar sind, nennt R 6.8 Abs. 3 Satz 3 EStR die Durchschnittsbewertung ein zweckentsprechendes Schätzungsverfahren |
| Gruppenbewertung, also Zusammenfassung zu einer Gruppe mit dem gewogenen Durchschnittswert | zulässig (§ 240 Abs. 4 HGB); § 256 Satz 2 HGB erklärt die Vorschrift auch für den Jahresabschluss anwendbar | für § 5-Gewinnermittler gebunden: keine eigenständige steuerliche Regelung, die Wertansätze der Handelsbilanz sind in die Steuerbilanz zu übernehmen (BMF-Schreiben vom 12. März 2010, Rz. 7) |
| Festwert, also gleichbleibende Menge und gleichbleibender Wert | nur Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die regelmäßig ersetzt werden, von nachrangiger Bedeutung sind und sich nur gering ändern; körperliche Bestandsaufnahme in der Regel alle drei Jahre (§ 240 Abs. 3 HGB) | für § 5-Gewinnermittler gebunden: keine eigenständige steuerliche Regelung, die Wertansätze der Handelsbilanz sind in die Steuerbilanz zu übernehmen (BMF-Schreiben vom 12. März 2010, Rz. 7) |
| FIFO: Unterstellung, dass die zuerst angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst verbraucht oder veräußert sind | zulässig, soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 256 Satz 1 HGB) | steuerrechtlich nicht zulässig: Andere Bewertungsverfahren mit unterstellter Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge als LIFO sind nicht zulässig (R 6.9 Abs. 1 Satz 1 EStR); maßgeblich bleiben für § 5-Gewinnermittler die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG |
| LIFO: Unterstellung, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst verbraucht oder veräußert sind | zulässig, soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 256 Satz 1 HGB) | erlaubt für § 5-Gewinnermittler, aber nur für gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens und soweit die Unterstellung den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG); eine LIFO-Bewertung in der Handelsbilanz ist nicht nötig (R 6.9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStR); Abweichen nur mit Zustimmung des Finanzamts (Satz 3) |
| Abschreibung auf den niedrigeren Wert am Abschlussstichtag | Pflicht, auch bei nur vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 4 HGB) | Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG; der niedrigere Teilwert kann nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung angesetzt werden (Satz 2) |
| Wertaufholung, wenn die Gründe der Abschreibung entfallen | der niedrigere Wertansatz darf nicht beibehalten werden (§ 253 Abs. 5 HGB) | § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG erklärt Nr. 1 Satz 4 für entsprechend anwendbar |
Steuerlich ist die Verbrauchsfolge auf LIFO beschränkt: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, für gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Andere Bewertungsverfahren mit unterstellter Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge als die LIFO-Methode sind steuerrechtlich nicht zulässig (R 6.9 Abs. 1 Satz 1 EStR, abgedruckt im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2025). Die Steuerbilanz kann LIFO auch dann anwenden, wenn die Handelsbilanz einzelbewertet (R 6.9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStR), und LIFO verstößt nicht schon deshalb gegen die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, weil sie von der tatsächlichen Verbrauchsfolge abweicht; sie darf aber nicht völlig unvereinbar mit dem betrieblichen Geschehensablauf sein; R 6.9 Abs. 2 Satz 2 EStR nennt dafür leicht verderbliche Waren. Bei einer Abweichung von der Handelsbilanz ist das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zu führen (R 6.9 Abs. 1 Satz 4 EStR).
FIFO und LIFO sind Unterstellungen über die Verbrauchsfolge und keine Aussage über den tatsächlichen Abgang einzelner Stücke; wie die Begriffe in Kommissionierung und Bewertung auseinandergehen, steht unter FIFO und LIFO. Die Regeln für Österreich stehen unter Lagerbewertung nach UGB, die für die Schweiz unter Lagerbewertung nach OR.
Seit wann die Regeln gelten
§ 253 HGB und § 256 Satz 1 HGB stehen in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 66 Abs. 3 EGHGB).
Beispielrechnung: Ware, die nicht mehr läuft
Die folgende Beispielrechnung verwendet erfundene Zahlen und Nettobeträge ohne Umsatzsteuer. Ein Händler hat zum 31. Dezember 2026 noch 600 Stück des Artikels 7412 (erfunden) im Bestand, angeschafft zu 24,00 Euro je Stück. Der Artikel wird seit etwa 14 Monaten kaum abgerufen und ist am Abschlussstichtag nur noch über eine Sonderaktion absetzbar: erwarteter Nettoverkaufserlös 15,00 Euro je Stück, bis zum Verkauf noch 3,00 Euro je Stück für Verpackung, Versand und Auktionsgebühr.
| Position | Rechnung | Betrag in Euro netto |
|---|---|---|
| Anschaffungskosten, 600 Stück zu 24,00 Euro | 600 × 24,00 | 14.400,00 |
| erwarteter Nettoverkaufserlös, 600 Stück zu 15,00 Euro | 600 × 15,00 | 9.000,00 |
| abzüglich noch anfallender Kosten, 600 Stück zu 3,00 Euro | 600 × 3,00 | −1.800,00 |
| beizulegender Wert, 600 Stück zu 12,00 Euro | 9.000,00 − 1.800,00 | 7.200,00 |
| Abschreibung | 14.400,00 − 7.200,00 | 7.200,00 |
Der beizulegende Wert von 12,00 Euro je Stück liegt unter den Anschaffungskosten von 24,00 Euro; die Abschreibung beträgt 7.200,00 Euro, die Hälfte der Anschaffungskosten. Handelsrechtlich ist sie nach § 253 Abs. 4 HGB vorzunehmen. Der beizulegende Wert ist in diesem Beispiel der erwartete Nettoverkaufserlös abzüglich der bis zum Verkauf noch anfallenden Kosten; halten Sie Menge, erzielbaren Preis und diese Kosten nachvollziehbar fest.
Steuerlich sind Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen; der niedrigere Teilwert kann nur angesetzt werden, wenn die Wertminderung am Bilanzstichtag voraussichtlich dauernd ist (Satz 2; R 6.8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStR). Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass er den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Für den steuerlichen Teilwert von zum Absatz bestimmten Vorräten, die durch Lagerung oder Geschmackswandel im Wert gemindert sind, ist der Betrag anzusetzen, der vom voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns und des nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden betrieblichen Aufwands verbleibt (R 6.8 Abs. 2 Satz 3 EStR); das Beispiel rechnet ohne Unternehmergewinn und ermittelt damit den handelsrechtlich beizulegenden Wert. Eine nur vorübergehende Wertminderung löst damit die Abschreibung nach § 253 Abs. 4 HGB aus, nicht aber die niedrigere Bewertung in der Steuerbilanz: Die Handelsbilanz ist nicht zwingend durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen (R 6.8 Abs. 1 Satz 3 EStR), sodass dort die Anschaffungs- oder Herstellungskosten stehen bleiben. Dieser abweichende Ansatz folgt aus dem steuerlichen Bewertungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 EStG in Verbindung mit § 6 EStG und nicht aus der Ausübung eines Wahlrechts; bei einer Abweichung von der Handelsbilanz ist das Wirtschaftsgut in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG; R 6.8 Abs. 1 Satz 4 EStR).
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Wenn die Gründe der Abschreibung entfallen
Ein niedrigerer Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen; der Gegenstand ist wieder mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 253 Abs. 5 HGB). § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG erklärt die Nr. 1 Satz 4 für entsprechend anwendbar: Danach sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist einen niedrigeren Teilwert nach.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Legen Sie je Warengruppe schriftlich fest, welches Verfahren Sie anwenden; die Methode ist beizubehalten (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
- Prüfen Sie zum Abschlussstichtag je Position, ob ein Börsen-, Markt- oder beizulegender Wert unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt, und belegen Sie Menge, erzielbaren Preis und noch anfallende Kosten (§ 253 Abs. 1 und 4 HGB).
- Prüfen Sie steuerlich je Position gesondert, ob die Wertminderung am Bilanzstichtag voraussichtlich dauernd ist; nur dann kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG).
- Dokumentieren Sie handelsrechtlich bei FIFO und LIFO, warum die Unterstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 256 Satz 1 HGB); für LIFO in der Steuerbilanz verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG zusätzlich gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens und die Vereinbarkeit mit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
- Halten Sie bei der Gruppenbewertung fest, welche gleichartigen Gegenstände zu einer Gruppe zusammengefasst werden (§ 240 Abs. 4 HGB).
- Prüfen Sie bei jeder im Vorjahr abgeschriebenen Position, ob die Gründe weggefallen sind, und schreiben Sie zu (§ 253 Abs. 5 HGB).
- Führen Sie bei einem abweichenden Ansatz das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG: bei Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts mit Tag der Anschaffung oder Herstellung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Vorschrift des ausgeübten Wahlrechts und den vorgenommenen Abschreibungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EStG), bei jeder Abweichung von der Handelsbilanz nach R 6.8 Abs. 1 Satz 4 EStR.
- Stimmen Sie das Verfahren vor dem ersten Abschluss mit Ihrer Steuerberatung ab.