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Einstandspreis berechnen: Fracht, Zoll und Skonto einrechnen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängig; keine Bindung an ein ERP-Produkt. Rechnung in Euro; für die Schweiz gelten dieselben Schritte in Franken.

Kurz gesagt

Der Einstandspreis ist der Einkaufspreis nach allen Preisnachlässen plus allen Nebenkosten des Bezugs. In Deutschland (§ 255 Abs. 1 HGB) und Österreich (§ 203 Abs. 2 UGB) gehören Fracht, Versicherung und Zoll dazu, Rabatte und Skonti sind abzusetzen; die Schweiz begrenzt die Bewertung mit Art. 960a OR auf höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Abziehbare Einfuhrumsatzsteuer ist kein Kostenbestandteil.

Das Wichtigste

  • Deutschland: § 255 Abs. 1 HGB verlangt Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten einzurechnen und Anschaffungspreisminderungen abzusetzen.
  • Österreich: § 203 Abs. 2 UGB gilt über § 206 Abs. 2 UGB auch für Handelsware im Umlaufvermögen.
  • Schweiz: Art. 960a OR setzt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Obergrenze, Art. 960c OR den tieferen Veräusserungswert für Vorräte.
  • Abziehbare Umsatzsteuer wird nicht eingerechnet: Deutschland § 9b Abs. 1 EStG, Einfuhrabzug § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG; Österreich § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994; Schweiz Art. 28 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG.
  • Fracht und Versicherung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union erhöhen den Zollwert (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e UZK).

Woraus der Einstandspreis entsteht

Im Lager zählt nicht der Listenpreis, sondern der Wert, mit dem ein Artikel tatsächlich eingeht. Handel und Kostenrechnung nennen ihn Einstandspreis oder Bezugspreis, das Handelsrecht Anschaffungskosten. Drei Gruppen von Beträgen bestimmen ihn: der Einkaufspreis als Ausgangswert, die Preisnachlässe, die ihn mindern, und die Bezugskosten, die ihn erhöhen.

Fehlen die Bezugskosten, bleibt der Lagerwert hinter der Eingangsrechnung zurück.

Was Sie vorab brauchen

  • die Konditionen des Lieferanten: Listenpreis, Rabattstaffel und Skontosatz. Sie stehen als Vereinbarung im Lieferantenstamm.
  • die Bezugsnebenkosten der Lieferung: Speditions- oder Frachtrechnung, Transportversicherung, Zollanmeldung, Verpackungs- und Umschlagkosten.
  • die Menge je Lieferung in der Einheit, in der Sie den Artikel führen (Stück, Kilogramm, Laufmeter, Liter).
  • einen Verteilerschlüssel, nach dem eine gemeinsame Fracht auf mehrere Positionen fällt: Warenwert, Menge oder Gewicht.
  • die vereinbarte Lieferbedingung, aus der hervorgeht, welche Kosten Ihr Betrieb trägt (siehe unten).
  • ein eigenes Konto oder Kostenfeld für die Bezugskosten, getrennt vom reinen Wareneinkauf.

Wer die Fracht trägt: die Lieferbedingung

Die Incoterms 2020 sind Klauseln der Internationalen Handelskammer (ICC) für Kaufverträge: elf dreistellige Handelsklauseln aus der Geschäftspraxis, die nach der Beschreibung der ICC die Verantwortlichkeiten von Käufer und Verkäufer festlegen. Ein Gesetz sind sie nicht; sie wirken, weil die Parteien sie in den Vertrag aufnehmen, und das Regelwerk selbst ist eine kostenpflichtige ICC-Publikation. Die gewählte Klausel entscheidet damit mit, ob Fracht, Versicherung und Zoll Ihre Kosten oder die des Lieferanten sind. Wie Sie die Lieferbedingung in Bestellung und Wareneingang hinterlegen, zeigt Incoterms in ERP-Belegen.

Für den Einstandspreis zählt nur, was Ihrem Betrieb entsteht: Trägt der Lieferant die Fracht, steckt sie in seinem Warenpreis und nicht in Ihren Bezugskosten.

Schritt für Schritt: vom Listenpreis zum Einstandspreis je Stück

Schritt 1: Listenpreis, Menge und Einheit erfassen

Nehmen Sie den Listenpreis netto je Einheit und die gelieferte Menge aus Lieferschein und Eingangsrechnung. Rechnen Sie zuerst in die Einheit um, in der Sie den Artikel führen, sonst wandert der Fehler in jede folgende Zeile.

Ergebnis: Listenpreis je Einheit in Euro und Menge in Einheiten, beide durch Beleg gedeckt.

Schritt 2: Preisnachlässe abziehen

Rabatte und Skonti sind Anschaffungspreisminderungen. In Deutschland sind sie nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB abzusetzen, und zwar nur, soweit sie sich dem einzelnen Gegenstand zuordnen lassen. In Österreich verlangt § 203 Abs. 2 UGB den Abzug der Anschaffungspreisminderungen ohne diesen Zusatz; die Einzelzuordnung nennt dort nur Satz 1, und sie betrifft die Anschaffungskosten selbst. Ein Rabatt hängt an der Position und ist damit zuordenbar; ein Skonto hängt an der Zahlung der ganzen Rechnung, deshalb verteilen Sie ihn bei mehreren Artikeln anteilig. Wie Sie Rabatte, Boni und Skonto buchen, steht bei Rabatte, Boni und Skonto im B2B.

Ergebnis: Zieleinkaufspreis nach Rabatt, Bareinkaufspreis nach Skonto, beide in Euro.

Schritt 3: Bezugskosten sammeln

Tragen Sie jede Kostenposition zusammen, die bis zur Verwendbarkeit im Lager anfällt: Fracht, Transportversicherung, Zoll, Verpackung, Umschlag und Kommissionierung. Ordnen Sie jede Position der Lieferung zu, nicht dem Betrieb als Ganzem. Fracht, Versicherung und Ladekosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union sind Bestandteile des Zollwerts (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e UZK). Der Zollwert wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ermittelt (Art. 69 UZK), und die zu entrichtenden Abgaben stützen sich auf diesen Tarif (Art. 56 Abs. 1 UZK); ob sich der Zollbetrag dadurch erhöht, hängt vom Zollsatz für Ihre Warennummer ab. Maßgeblich ist der Betrag, den die Zollanmeldung festsetzt.

Ergebnis: eine Summe der Bezugsnebenkosten in Euro je Lieferung.

Schritt 4: Bezugskosten auf die Positionen verteilen

Eine Frachtrechnung gilt für die ganze Lieferung und muss auf die Positionen fallen. Wählen Sie den Schlüssel nach der Kostenart: für Fracht das Gewicht, für eine Transportversicherung den Warenwert. Beispiel: Eine Lieferung enthält zwei Artikel, A mit 300 und B mit 100 Kilogramm Gewicht; eine Fracht von 400,00 Euro trifft A mit 300,00 Euro und B mit 100,00 Euro. Der Verteilerschlüssel ist eine redaktionelle Empfehlung und keine gesetzliche Vorgabe; wichtig ist, dass Sie ihn je Kostenart gleichbleibend anwenden.

Ergebnis: für jede Position ein Anteil an den Bezugsnebenkosten in Euro.

Schritt 5: Einstandspreis je Einheit rechnen

Bezeichnen Sie die Größen mit ihrer Einheit, dann bleibt die Rechnung prüfbar:

  • LP: Listenpreis je Einheit in Euro, netto
  • m: Menge in Einheiten
  • r: Rabattsatz als Zahl (0,10 für 10 Prozent)
  • s: Skontosatz als Zahl (0,02 für 2 Prozent)
  • N: Bezugsnebenkosten der Lieferung in Euro
  • E: Einstandspreis je Einheit in Euro

Dann gilt:

  1. Zieleinkaufspreis = LP × m × (1 − r)
  2. Bareinkaufspreis = Zieleinkaufspreis × (1 − s)
  3. Einstandspreis der Lieferung = Bareinkaufspreis + N
  4. E = Einstandspreis der Lieferung ÷ m

Ergebnis: E in Euro je Einheit, netto vor Umsatzsteuer.

Schritt 6: Umsatzsteuer ausscheiden

In den Einstandspreis gehört die Umsatzsteuer nur, soweit sie nicht abziehbar ist. Für Deutschland bestimmt § 9b Abs. 1 EStG ausdrücklich, dass der nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuerbetrag nicht zu den Anschaffungskosten gehört; die entstandene Einfuhrumsatzsteuer zählt dazu, wenn Sie die Waren für Ihr Unternehmen einführen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). In Österreich steht der Abzug der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer in § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, in der Schweiz der Abzug der Einfuhrsteuer in Art. 28 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG. Führen Sie den Einstandspreis netto und die abziehbare Steuer getrennt.

Ergebnis: ein Nettowert je Einheit, der zur Vorsteuerabrechnung passt.

Schritt 7: Einstandspreis im ERP hinterlegen und fortschreiben

Übernehmen Sie den Wert in den Artikel und lassen Sie ihn fortschreiben, wenn die Rechnung oder eine spätere Frachtrechnung eintrifft. Prüfen Sie, ob Ihr System Menge und Wert getrennt führt und die Eingangsrechnung auf den Wareneingang abstimmt; den Abgleich zeigt der Drei-Wege-Abgleich. Trifft eine Frachtrechnung erst nach dem Wareneingang ein, ist sie keine neue Anschaffung, sondern eine Rechnung über Bezugsnebenkosten der Lieferung; nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB und § 203 Abs. 2 UGB gehören die Nebenkosten zu den Anschaffungskosten der bezogenen Ware. Der Betrag verändert den Lagerwert der Ware, die noch im Bestand ist; für eine bereits verkaufte oder verbrauchte Lieferung stimmen Sie das Vorgehen mit Ihrer Steuerberatung ab.

Ergebnis: ein bewerteter Preis je Artikel, der aus belegbaren Bestandteilen entsteht.

Was handelsrechtlich dazugehört

Die Tabelle ordnet jede Position ihrer Grundlage je Land zu.

Bestandteil Wirkung auf den Einstandspreis Deutschland Österreich Schweiz
Einkaufspreis nach Rabatt erhöht § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB § 203 Abs. 2 UGB Art. 960a Abs. 1 OR
Rabatt und Skonto mindert § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB (nur einzeln zuordenbare Minderungen) § 203 Abs. 2 UGB (abzusetzen, ohne Zusatz der Einzelzuordnung) im OR nicht eigens geregelt
Fracht, Transportversicherung, Verpackung erhöht § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB (Nebenkosten) § 203 Abs. 2 UGB (Nebenkosten) Art. 960a OR nennt keine einzelnen Bestandteile
Zoll erhöht § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB (Nebenkosten) § 203 Abs. 2 UGB (Nebenkosten) Art. 960a OR nennt keine einzelnen Bestandteile
abziehbare Einfuhrumsatzsteuer keine Wirkung § 9b Abs. 1 EStG § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 Art. 28 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG
Handelsware im Umlaufvermögen betrifft die Bewertung § 255 HGB gilt für alle Vermögensgegenstände § 206 Abs. 2 UGB verweist auf § 203 Abs. 2 bis 4 UGB Art. 960c OR (Vorräte, Handelswaren)

Die Zeile für die Schweiz ist enger gefasst: Das OR setzt mit Art. 960a Abs. 1 eine Obergrenze und verlangt für Vorräte den tieferen Veräusserungswert (Art. 960c Abs. 1 OR), zählt die Bestandteile der Anschaffungskosten aber nicht auf. Welche Bezugskosten einzurechnen sind, ergibt sich dort aus der Buchführungspraxis und der vereinbarten Lieferbedingung.

Beispielrechnung: 400 Stück aus dem Drittland

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Betrieb kauft 400 Stück eines Artikels im Drittland. Der Zollbetrag von 380,00 Euro ist eine Annahme; in der Praxis steht er in der Zollanmeldung.

Position Rechnung Betrag (Euro) je Stück (Euro)
Listenpreis 400 × 25,00 Euro 10.000,00 25,00
− Rabatt 10 Prozent 10.000,00 × 0,10 −1.000,00 −2,50
= Zieleinkaufspreis 9.000,00 22,50
− Skonto 2 Prozent 9.000,00 × 0,02 −180,00 −0,45
= Bareinkaufspreis 8.820,00 22,05
+ Fracht (Spedition bis Werk) Angabe der Spedition 420,00 1,05
+ Zoll Annahme aus der Zollanmeldung 380,00 0,95
+ Transportversicherung Angabe des Versicherers 60,00 0,15
= Einstandspreis 9.680,00 24,20

Die Nachrechnung: 400 Stück mal 25,00 Euro sind 10.000,00 Euro. Nach 10 Prozent Rabatt bleiben 9.000,00 Euro, nach 2 Prozent Skonto 8.820,00 Euro. Die Bezugsnebenkosten von 420,00 plus 380,00 plus 60,00 Euro ergeben 860,00 Euro. Zusammen sind das 9.680,00 Euro; geteilt durch 400 Stück ergibt das 24,20 Euro je Stück. Zur Kontrolle: 400 mal 24,20 Euro sind wieder 9.680,00 Euro, und 22,05 Euro plus 2,15 Euro sind 24,20 Euro.

Für die Schweiz rechnen Sie dieselben Schritte in Franken; für die Bewertung gilt zusätzlich Art. 960c Abs. 1 OR mit dem tieferen Veräusserungswert. Wie aus dem Einstandspreis ein Verkaufspreis wird, zeigt die Preiskalkulation im Großhandel.

Wie das ERP die Bestandteile speichert

Ein Einstandspreis bleibt nur brauchbar, wenn im System sichtbar ist, aus welchen Beträgen er entstand. Prüfen Sie, ob Ihr System diese Größen getrennt führt:

  • Konditionen am Lieferanten- oder Artikelstamm: Listenpreis, Rabattstaffel, Skontosatz und Zahlungsbedingung.
  • Bezugskostenarten als eigene Kosten: Fracht, Transportversicherung, Zoll, Verpackung, jede mit einem Verteilerschlüssel.
  • einen Zusatzkosten- oder Landed-Cost-Beleg, der die Bezugskosten einer Lieferung zuordnet und je Position den Anteil ausweist.
  • einen bewerteten Preis je Artikel, den der Wareneingang setzt und die Eingangsrechnung fortschreibt.
  • die Herkunft jedes Betrags: Lieferschein, Eingangsrechnung, Speditionsrechnung und Zollanmeldung mit Nummer und Datum.

Zwei Fälle zählen besonders. Der Skonto entsteht erst mit der Zahlung, nicht mit der Rechnung: Führt das System den Skonto erst beim Zahlungslauf ein, muss es den Wert der betroffenen Positionen anteilig mindern. Und eine Frachtrechnung, die erst nach dem Wareneingang eintrifft, gehört als Bezugsnebenkosten zur bereits erfassten Lieferung: Kann das System Zusatzkosten nicht auf einen gebuchten Wareneingang nachtragen, bleibt der Wert des noch vorhandenen Bestands zu niedrig.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Summenprobe: Rabatt und Skonto abziehen, Bezugskosten addieren. Die Summe muss dem Betrag entsprechen, der im Lagerwert steht (im Beispiel 9.680,00 Euro).
  • Stückprobe: Gesamtbetrag geteilt durch die Menge ergibt den Einstandspreis je Stück (9.680,00 ÷ 400 = 24,20 Euro).
  • Bezugskostenprobe: Die Summe der verteilten Anteile muss die Bezugsnebenkosten der Lieferung ergeben (420,00 + 380,00 + 60,00 = 860,00 Euro).
  • Zollprobe: Der Zollwert folgt vorrangig dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis (Art. 70 Abs. 1 UZK); Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union kommen hinzu (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e UZK). Vergleichen Sie den Zollbetrag mit der Zollanmeldung.
  • Bewertungsprobe: Bestandsmenge mal Einstandspreis gegen den Wert auf dem Lagerkonto. Den niedrigeren Wert am Abschlussstichtag behandelt die Lagerbewertung nach HGB.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Lösung
Der Lagerwert liegt unter der Eingangsrechnung Fracht und Zoll sind als allgemeiner Aufwand gebucht, nicht am Artikel Bezugskostenarten anlegen und die Beträge auf die Positionen verteilen
Der Einstandspreis je Stück weicht von der Rechnung ab Skonto nicht abgezogen oder Rabatt doppelt gerechnet Zahlungsnachlass prüfen und die Positionen anteilig mindern
Zwei Artikel derselben Lieferung haben unplausible Werte falscher Verteilerschlüssel bei stark unterschiedlichem Gewicht Schlüssel je Kostenart wählen, etwa Gewicht für Fracht und Wert für den Zoll (redaktionelle Empfehlung)
Die Marge stimmt nicht mit dem Angebot überein Bezugskosten fehlen im kalkulierten Preis Einstandspreis neu rechnen und die Kalkulation nachziehen
Der Lagerwert bleibt dauerhaft zu niedrig eine spätere Frachtrechnung über Bezugsnebenkosten wurde nicht nachgetragen den Betrag auf die noch vorhandene Lieferung buchen und den Lagerwert berichtigen; für verkaufte Ware die Steuerberatung fragen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Ihre Steuer- oder Treuhandberatung, wenn nicht abziehbare Umsatzsteuer im Spiel ist, wenn eine Lieferung bewertet werden muss, deren Veräusserungswert unter den Anschaffungskosten liegt, oder wenn der Zollwert streitig ist. Die Softwarebetreuung brauchen Sie, wenn Ihr System Bezugskosten nur als Sammelbuchung führt; dann fehlt die Grundlage, um Fracht und Zoll je Artikel nachzuweisen.

Häufige Fragen

Gehört der Zoll zum Einstandspreis?

Ja, wenn Ihr Betrieb ihn trägt. Der Zoll ist eine Nebenkostenposition im Sinn des § 255 Abs. 1 HGB und des § 203 Abs. 2 UGB; für die Schweiz nennt das OR keine Liste der Bezugskosten (Art. 960a OR). Rechnen Sie den Betrag aus der Zollanmeldung und nicht aus dem Warenpreis: Fracht, Versicherung und Ladekosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union gehören zum Zollwert (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e UZK); ob sich dadurch der Zollbetrag erhöht, hängt vom Zollsatz ab, den der Gemeinsame Zolltarif für Ihre Warennummer vorsieht.

Was mache ich mit der Einfuhrumsatzsteuer?

Sie gehört nicht in den Einstandspreis, soweit Sie sie abziehen können. In Deutschland steht das ausdrücklich in § 9b Abs. 1 EStG, und die entstandene Einfuhrumsatzsteuer ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG abziehbar. In Österreich regelt § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 den Abzug der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer, in der Schweiz Art. 28 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG den Abzug der Einfuhrsteuer. Rechnen Sie netto; den Fall der nicht abziehbaren Steuer klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Mindert Skonto den Einstandspreis oder ist er ein Finanzertrag?

Er mindert ihn. In Deutschland verlangt § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB den Abzug der Anschaffungspreisminderungen nur, soweit sie sich dem einzelnen Gegenstand zuordnen lassen; in Österreich setzt § 203 Abs. 2 UGB den Abzug der Anschaffungspreisminderungen ohne diesen Zusatz an. In der Schweiz regelt das OR den Skonto nicht eigens. Bei einer Rechnung über mehrere Artikel verteilen Sie den Skonto anteilig; andernfalls trägt jede Position einen zu hohen Wert.

Die Frachtrechnung kommt erst Wochen nach dem Wareneingang. Was nun?

Sie ist keine neue Anschaffung, sondern eine Rechnung über Bezugsnebenkosten der bereits eingegangenen Lieferung: § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB und § 203 Abs. 2 UGB rechnen die Nebenkosten den Anschaffungskosten der bezogenen Ware zu. Prüfen Sie zuerst den Bestand: Nur für Ware, die am Stichtag noch im Lager liegt, wirkt sich der Betrag auf den Lagerwert aus. Wie Sie eine bereits verkaufte oder verbrauchte Lieferung nachziehen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie einen Lagerwert ändern. Prüfen Sie außerdem, ob Ihr System Zusatzkosten auf einen bereits gebuchten Wareneingang nachtragen kann.

Quellen

  1. Handelsgesetzbuch (HGB), § 255 Bewertungsmaßstäbe (Anschaffungskosten, Nebenkosten, nachträgliche Anschaffungskosten, Anschaffungspreisminderungen)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB), Art. 75 Abs. 1 (erstmalige Anwendung der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes auf Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2015)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einkommensteuergesetz (EStG), § 9b Abs. 1 (abziehbarer Vorsteuerbetrag gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Abzug der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 203 Abs. 2 Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten, § 206 Abs. 2 Umlaufvermögen, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 12 Abs. 1 Z 2 Vorsteuerabzug; Abzug der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 113/2024)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Obligationenrecht (OR), Art. 958c Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, Art. 960a Aktiven, Art. 960c Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen, konsolidierte Fassung Stand am 1. Oktober 2026 (SR 220)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex (Bundesrecht) · abgerufen am
  8. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 28 Abs. 1 Buchstabe c (Abzug der Einfuhrsteuer), konsolidierte Fassung Stand am 31. März 2025 (SR 641.20)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex (Bundesrecht) · abgerufen am
  9. Unionszollkodex, Art. 56 Abs. 1 (die zu entrichtenden Abgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif), Art. 57 Zolltarifliche Einreihung von Waren, Art. 69 (Zollwert wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ermittelt), Art. 70 Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts und Art. 71 Bestandteile des Transaktionswerts (Beförderungs-, Versicherungs- und Ladekosten bis zum Ort des Verbringens)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) · abgerufen am
  10. Methoden der Zollwertermittlung (sechs Methoden in gesetzlicher Reihenfolge; Zollwert ist vorrangig der Transaktionswert nach Art. 70 UZK)Generalzolldirektion, Zoll online · abgerufen am
  11. Incoterms 2020 (elf dreistellige Handelsklauseln für Verträge über den Kauf und Verkauf von Waren; Verantwortlichkeiten von Käufer und Verkäufer; Regelwerk als kostenpflichtige Publikation)International Chamber of Commerce (ICC) · abgerufen am