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Rabatte, Boni und Skonto im B2B abbilden und korrekt buchen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig für ERP-, Warenwirtschafts- und Buchhaltungssysteme in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Konten und Buchungen sind Beispiele.

Kurz gesagt

Ein sofort auf der Rechnung gewährter Rabatt senkt das Entgelt und damit die Umsatzsteuer von Anfang an. Ein Skonto senkt es erst, wenn der Kunde es zieht. Ein nachträglicher Jahresbonus mindert die deutsche Umsatzsteuer erst, wenn der Betrag tatsächlich zurückgewährt wird; die blosse Zusage oder die Buchung einer Bonusverbindlichkeit genügt dort nicht (BFH XI R 36/22), während die Schweiz auf die Verbuchung oder die Vereinnahmung der Korrektur abstellt (Art. 41 Abs. 1 MWSTG). In Deutschland und Österreich berichtigen Sie die Steuer nach § 17 UStG beziehungsweise § 16 UStG 1994, in der Schweiz nach Art. 41 MWSTG.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Sofortrabatt mindert das Entgelt sofort (§ 10 Abs. 1 UStG); der gezogene Skonto und ein tatsächlich zurückgewährter Jahresbonus sind nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen; die blosse Zusage oder die Buchung einer Bonusverbindlichkeit genügt noch nicht (BFH XI R 36/22).
  • Österreich: Entgelt ist die Solleinnahme (§ 4 Abs. 1 UStG 1994); nachträgliche Minderungen richten sich nach § 16 UStG 1994.
  • Schweiz: Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG); Korrekturen regelt Art. 41 MWSTG.
  • Jahresbonus mit unterschiedlich besteuerten Umsätzen: Beleg nach § 17 Abs. 4 UStG und § 16 Abs. 5 UStG 1994.
  • Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: 9.000,00 Entgelt, 2 Prozent Skonto und 3 Prozent Bonus mindern Entgelt und Steuer anteilig.

Was Sie vorab brauchen

Ihr ERP muss einen Rabatt auf der Rechnung, eine Skontoklausel und einen nachträglichen Bonus für einen Zeitraum erfassen können. Sie brauchen:

  • die Rabattart je Geschäftsfall: Sofortrabatt auf der Rechnung oder Bonus für einen Zeitraum,
  • die Skontoklausel als Zahlungsbedingung mit Prozentsatz, Frist und Bezugsgröße,
  • ein eigenes Konto für Erlösschmälerungen, getrennt von den Erlöskonten,
  • die Bonusabrede mit Bezugszeitraum und Berechnungsbasis.

Kontobezeichnungen sind neutrale Beispiele; welche Konten Sie führen, folgt Ihrem Kontenrahmen.

Schritt für Schritt: Rabatt, Skonto und Bonus im ERP abbilden

Schritt 1: Rabattart festlegen

Ordnen Sie jeden Nachlass einer der drei Arten zu, weil sie steuerlich verschieden wirken. Sofortrabatt und Mengenrabatt stehen schon in der Rechnung, der Skonto ist an eine Bedingung gebunden (Zahlung innerhalb der Frist), der Bonus entsteht nachträglich für einen Zeitraum. Die Einordnung entscheidet, ob das ERP eine Steuerkorrektur erzeugen muss: beim Sofortrabatt nicht, bei Skonto und Bonus ja — den Bonus aber in Deutschland erst mit der tatsächlichen Rückgewähr.

Schritt 2: Mengenrabatt und Staffel im Stammdatensatz hinterlegen

Tragen Sie Mengenrabatt und Staffeln dort ein, wo Ihr System Preise auflöst, etwa in der Preisliste je Kundengruppe; wie Kundenpreis, Gruppenpreis und Staffel zusammenspielen, beschreibt Mengenrabatt und Staffelpreise. Dass der Rabattbetrag im Beleg sichtbar bleibt, ist eine redaktionelle Empfehlung zur Nachvollziehbarkeit im Steuerteil; die gesetzliche Pflicht nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG betrifft in Deutschland nur eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts und nur, soweit sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.

Schritt 3: Skontoklausel anlegen

Legen Sie die Skontoklausel als Zahlungsbedingung an: Prozentsatz, Frist in Tagen und Bezugsgröße. Im Beispiel sind es 2 Prozent auf den Bruttobetrag der Rechnung bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen. Prüfen Sie, ob Ihr System den Prozentsatz auf den Bruttobetrag oder auf das Nettoentgelt rechnet.

Schritt 4: Erlösschmälerung und Steuerschlüssel einrichten

Richten Sie ein eigenes Konto für Erlösschmälerungen ein (in der Schweiz Erlösminderung) und verbinden Sie es mit dem Steuerschlüssel des Satzes. Rabatt, Skonto und Bonus mindern das Entgelt und sind kein Betriebsaufwand. Bemessungsgrundlage ist in Deutschland das Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG), in Österreich die Solleinnahme (§ 4 Abs. 1 UStG 1994), in der Schweiz das tatsächlich empfangene Entgelt (Art. 24 Abs. 1 MWSTG).

Schritt 5: Bonusabrede anlegen und Beleg vorbereiten

Hinterlegen Sie Bezugszeitraum, Berechnungsbasis und Satz des Bonus; im Beispiel 3 Prozent auf das Jahresentgelt netto nach Rabatten. Rechnet das System auf den Bruttobetrag oder auf den Umsatz vor Rabatten, weicht der Bonus von der Abrede ab. Die deutsche Steuer mindern Sie erst, wenn der Bonus tatsächlich zurückgewährt wird — durch Auszahlung oder wirksame Verrechnung; die blosse Zusage oder die Buchung einer Verbindlichkeit genügt noch nicht (BFH XI R 36/22). Betrifft der Bonus unterschiedlich besteuerte Umsätze, erzeugen Sie den Beleg über die Verteilung im ERP (§ 17 Abs. 4 UStG, § 16 Abs. 5 UStG 1994) und ordnen Sie eine Gutschrift über den Retourenprozess und die Gutschrift dem Vorgang zu.

Wie die Steuer auf Rabatt, Skonto und Bonus wirkt

Die drei Nachlassarten verschieben den Zeitpunkt, zu dem sich das Entgelt ändert; daran hängt die Berichtigung. Jede Berichtigung setzt einen steuerpflichtigen Umsatz voraus (§ 17 Abs. 1 UStG, § 16 Abs. 1 UStG 1994).

Deutschland: Sofortrabatt, Skonto und Jahresbonus nach § 17 UStG

Das Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 UStG alles, was der leistende Unternehmer für die Leistung erhält oder erhalten soll, abzüglich der Umsatzsteuer; der Regelsatz beträgt 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Steht der Rabatt schon in der Rechnung, ist die Bemessungsgrundlage von Anfang an der verminderte Betrag; eine spätere Korrektur entsteht nicht.

Ein im Voraus vereinbarter Skonto steht neben dem Entgelt und ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG gesondert auszuweisen, solange er nicht im Entgelt berücksichtigt ist. Die Steuer wird zunächst auf das volle Entgelt berechnet. Zieht der Kunde den Skonto, ändert sich die Bemessungsgrundlage: Der Unternehmer berichtigt den geschuldeten Steuerbetrag, der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Die Berichtigung gehört in den Besteuerungszeitraum der Änderung (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG). Für einen Jahresbonus gilt die Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG ebenfalls, jedoch erst mit der tatsächlichen Rückgewähr. Die blosse Zusage des Bonus oder die Buchung einer Bonusverbindlichkeit mindert die deutsche Steuer noch nicht; die Bemessungsgrundlage sinkt erst mit der Rückzahlung des Entgelts (BFH XI R 36/22) beziehungsweise mit einer wirksamen Verrechnung. Bei unterschiedlich besteuerten Umsätzen ist dem Leistungsempfänger ein Beleg über die Verteilung zu erteilen (§ 17 Abs. 4 UStG).

Österreich: Solleinnahme und Berichtigung nach § 16 UStG 1994

In Österreich ist Entgelt die Solleinnahme, also alles, was der Empfänger aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten (§ 4 Abs. 1 UStG 1994); der Regelsteuersatz beträgt 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Ein Sofortrabatt mindert die Solleinnahme unmittelbar. Ändert sich die Bemessungsgrundlage, berichtigt der leistende Unternehmer den geschuldeten Steuerbetrag und der Leistungsempfänger den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug (§ 16 Abs. 1 UStG 1994), und zwar für den Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung (§ 16 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994). Bei gemeinsam geänderten, unterschiedlich besteuerten Umsätzen eines Zeitabschnitts ist dem Abnehmer ein Beleg über die Verteilung zu erteilen (§ 16 Abs. 5 UStG 1994).

Schweiz: Steuer vom empfangenen Entgelt nach Art. 24 und 41 MWSTG

In der Schweiz berechnet sich die Mehrwertsteuer (MWST) vom tatsächlich empfangenen Entgelt (Art. 24 Abs. 1 MWSTG); der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Ein Sofortrabatt und ein gezogener Skonto senken deshalb die Bemessungsgrundlage. Wird das Entgelt nachträglich korrigiert, ist die Umsatzsteuerschuld in dem Zeitpunkt anzupassen, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird (Art. 41 Abs. 1 MWSTG); für den Vorsteuerabzug gilt Art. 41 Abs. 2 MWSTG. Eine dem § 17 Abs. 4 UStG entsprechende Belegvorschrift habe ich im MWSTG in der Fassung vom 31. März 2025 nicht gefunden.

Beispielrechnung: 9.000,00 Entgelt mit Rabatt, Skonto und Bonus

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Angenommen werden: Listenpreis 10.000,00 netto, Sofortrabatt 10 Prozent, Skontoklausel 2 Prozent auf den Bruttobetrag bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen, fristgerechte Zahlung und ein Jahresbonus von 3 Prozent auf das Jahresentgelt netto nach Rabatten, der nach Ablauf des Zeitraums tatsächlich zurückgewährt wird (Auszahlung oder wirksame Verrechnung mit einer offenen Forderung des Kunden). Die deutsche Korrektur setzt diese tatsächliche Rückgewähr voraus (BFH XI R 36/22); in der Schweiz genügt für die MWST die Verbuchung der Korrektur (Art. 41 Abs. 1 MWSTG). Gerechnet wird mit dem Regel- beziehungsweise Normalsatz (19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG, 20 Prozent nach § 10 Abs. 1 UStG 1994, 8,1 Prozent nach Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Ermäßigte Sätze und Steuerbefreiungen bleiben außen vor; für die Schweiz gelten dieselben Zahlen in Franken. Die Buchungssätze sind ein redaktionelles Beispiel.

Vorgang Deutschland (19 Prozent) Österreich (20 Prozent) Schweiz (MWST 8,1 Prozent)
Rechnung mit Sofortrabatt: Entgelt 9.000,00, keine Steuerkorrektur Forderungen 10.710,00 Euro an Erlöse 9.000,00 Euro und Umsatzsteuer 1.710,00 Euro Forderungen 10.800,00 Euro an Erlöse 9.000,00 Euro und Umsatzsteuer 1.800,00 Euro Forderungen CHF 9’729.00 an Erlöse CHF 9’000.00 und MWST CHF 729.00
Skonto gezogen: 2 Prozent, Entgeltminderung 180,00 Erlösschmälerung 180,00 Euro und Umsatzsteuer 34,20 Euro an Forderungen 214,20 Euro Erlösschmälerung 180,00 Euro und Umsatzsteuer 36,00 Euro an Forderungen 216,00 Euro Erlösminderung CHF 180.00 und MWST CHF 14.58 an Forderungen CHF 194.58
Jahresbonus tatsächlich gewährt: 3 Prozent, Entgeltminderung 270,00 Erlösschmälerung 270,00 Euro und Umsatzsteuer 51,30 Euro an Bonusverbindlichkeiten 321,30 Euro Erlösschmälerung 270,00 Euro und Umsatzsteuer 54,00 Euro an Bonusverbindlichkeiten 324,00 Euro Erlösminderung CHF 270.00 und MWST CHF 21.87 an Bonusverbindlichkeiten CHF 291.87
Entgelt und Steuer nach allen Minderungen 8.550,00 Euro / 1.624,50 Euro 8.550,00 Euro / 1.710,00 Euro CHF 8’550.00 / CHF 692.55

Die Steuer je Zeile rechnen Sie nach: Der Skonto von 2 Prozent auf den Bruttobetrag ist 214,20 Euro; darin stecken 180,00 Euro Entgeltminderung und 34,20 Euro Umsatzsteuer (180,00 × 0,19). Der Bonus von 3 Prozent auf 9.000,00 Euro ist 270,00 Euro, die Umsatzsteuer dazu 51,30 Euro. Am Ende bleiben 8.550,00 Euro Entgelt und 1.624,50 Euro Umsatzsteuer (8.550,00 × 0,19). Mit dem Satz des jeweiligen Landes ergeben sich für Österreich 216,00 Euro Skonto mit 36,00 Euro Steueranteil und 324,00 Euro Bonus mit 54,00 Euro Steueranteil, für die Schweiz CHF 194.58 Skonto mit CHF 14.58 MWST und CHF 291.87 Bonus mit CHF 21.87 MWST.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Eine Testrechnung mit Rabatt zeigt auf dem Beleg das verminderte Entgelt, nicht den Listenpreis.
  • Eine Testzahlung innerhalb der Skontofrist erzeugt zwei Buchungen: Erlösschmälerung und Steuerkorrektur; fehlt die zweite, ist die Buchungsregel unvollständig. Eine Zahlung nach Fristablauf erzeugt keine Korrektur, solange der Lieferant den Skonto nicht nachträglich gewährt und das volle Entgelt geschuldet bleibt; gewährt er den Nachlass dennoch, ändert sich die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG.
  • Ein Jahresbonus mindert die deutsche Steuer erst nach der tatsächlichen Rückgewähr; eine nur zugesagte oder als Verbindlichkeit gebuchte Bonusforderung des Kunden erzeugt dort noch keine Korrektur (BFH XI R 36/22).
  • Die Steuerkorrektur steht im Zeitraum des jeweiligen Landes: Deutschland und Österreich stellen auf die Entgeltänderung ab, die Schweiz auf Verbuchung oder Vereinnahmung.
  • In der Voranmeldung beziehungsweise der MWST-Abrechnung erscheint der korrigierte Steuerbetrag; wie die Steuerschlüssel in Deutschland aufgebaut sind, beschreibt Steuerschlüssel für die Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Die Voranmeldung ist zu hoch, obwohl der Kunde den Skonto gezogen hat Die Buchungsregel mindert nur das Erlöskonto, nicht die Steuer Steuerschlüssel in der Skontobuchung ergänzen
Der Skonto wird als Betriebsausgabe gebucht Auf dem Skontokonto ist ein Aufwandskonto hinterlegt Auf ein Konto für Erlösschmälerungen umstellen
Der Bonus weicht von der Bonusabrede ab Das System rechnet auf den Bruttobetrag oder auf den Umsatz vor Rabatten Berechnungsbasis im System auf das Jahresentgelt netto nach Rabatten setzen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Ihre Steuerberatung dazu, wenn Bonusabreden über mehrere Jahre laufen oder wenn ermäßigte Sätze und Regelsteuersatz in derselben Bonusabrechnung zusammentreffen. Ein offener Betrag, der endgültig uneinbringlich wird, ist ein anderer Vorgang als der gezogene Skonto, weil § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG eine uneinbringlich gewordene Forderung verlangt: Den deutschen Fall beschreibt Forderungsausfall in Deutschland, den österreichischen Forderungsausfall in Österreich nach § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994.

Häufige Fragen

Darf ich den Skonto schon auf der Rechnung abziehen?

In Deutschland steht das Entgelt auf der Rechnung; eine im Voraus vereinbarte Minderung wie der Skonto wird daneben gesondert ausgewiesen, wenn sie nicht schon im Entgelt steckt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). Die Steuer berechnen Sie zunächst auf das volle Entgelt. Erst wenn der Kunde innerhalb der Frist zahlt und den Skonto zieht, mindern Sie Entgelt und Steuer (§ 17 Abs. 1 UStG).

Bucht das ERP den Skonto als Aufwand oder als Erlösschmälerung?

Richtig ist die Erlösschmälerung. Der Skonto mindert das Entgelt und die darauf entfallende Steuer; er ist kein Betriebsaufwand. Prüfen Sie in der Buchungsregel Ihres Systems, ob neben dem Erlöskonto auch der Steuerschlüssel angesteuert wird. Fehlt die Steuerkorrektur, ist die Voranmeldung beziehungsweise die MWST-Abrechnung zu hoch.

Berichtigt auch der Kunde seinen Vorsteuerabzug?

Ja, wo ein Vorsteuerabzug möglich ist. In Deutschland ist bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage auch der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG), in Österreich nach § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, in der Schweiz nach Art. 41 Abs. 2 MWSTG. Ob der Kunde zum Abzug berechtigt ist, entscheidet sein Fall.

Muss ich für den Jahresbonus einen eigenen Beleg ausstellen?

In Deutschland und Österreich dann, wenn die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Umsätze eines Zeitabschnitts gemeinsam geändert werden; der Beleg muss zeigen, wie sich die Änderung auf die Steuersätze verteilt (§ 17 Abs. 4 UStG, § 16 Abs. 5 UStG 1994). In der Schweiz knüpft Art. 41 Abs. 1 MWSTG an den Zeitpunkt der Verbuchung oder der Vereinnahmung des korrigierten Entgelts an.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche ErwerbeBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von Rechnungen (Absatz 4 Satz 1 Nummer 7: Entgelt und jede im Voraus vereinbarte Minderung)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage (Absatz 4: Beleg bei Jahresboni)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2024, XI R 36/22 (Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG erst bei tatsächlicher Rückzahlung des Entgelts)Bundesfinanzhof, Entscheidungen online · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), Gesamtausgabe mit Vollzitat und Stand (Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 197)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 4 Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den EigenverbrauchBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 10 Steuersätze (gültig ab 1. Juli 2026, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2026)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 16 Änderung der Bemessungsgrundlage (Absatz 5: Beleg bei Jahresboni)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), konsolidierte Fassung vom 31. März 2025, Artikel 24 Bemessungsgrundlage, 25 Steuersätze und 41 Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld und des VorsteuerabzugsSchweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex (Bundesrecht) · abgerufen am