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Retourenprozess im ERP aufsetzen: Von der RMA bis zur Gutschrift

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Aufbau für ERP- und Warenwirtschaftssysteme in Deutschland, Österreich und der Schweiz; keine Produkt- oder Versionsbindung.

Kurz gesagt

Die RMA ändert keine Buchung, der Wareneingang bewegt nur den Lagerbestand; Erlös und Umsatzsteuer ändern sich nur, wenn die Rücksendung das Entgelt mindert oder die Lieferung rückgängig macht, und folgen nicht dem internen Prüfstatus, sondern dem Recht des Landes. Deutschland und Österreich knüpfen an die Änderung der Bemessungsgrundlage beziehungsweise des Entgelts an (§ 17 UStG, § 16 UStG 1994), die Schweiz an die Verbuchung oder Vereinnahmung des korrigierten Entgelts (Art. 41 MWSTG). In Deutschland setzt die Berichtigung bei bereits vereinnahmtem Entgelt dessen Rückgewähr voraus (BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09).

Das Wichtigste

  • Die RMA ändert keine Buchung und der Wareneingang bewegt nur den Lagerbestand; eine Berichtigung setzt eine Entgeltminderung oder eine rückgängig gemachte Lieferung voraus, und den Zeitpunkt bestimmt das Recht des Landes, nicht der interne Prüfstatus.
  • Deutschland: Steuerbetrag und Vorsteuerabzug werden im Besteuerungszeitraum der Änderung der Bemessungsgrundlage berichtigt; ist das Entgelt bereits vereinnahmt, erst im Zeitraum der Rückgewähr (§ 17 Abs. 1 UStG; BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09).
  • Österreich: Berichtigung im Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung, auch bei rückgängig gemachter Lieferung (§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 UStG 1994).
  • Schweiz: Berichtigung, sobald die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt oder bezahlt ist (Art. 41 MWSTG).
  • Eine Gutschrift ist ein Beleg mit eigener Nummer; Korrektur- und Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein (GoBD Rz. 64 und 77).

Ein ERP bildet eine Rücksendung in zwei Schichten ab: als Mengen- und Lagerbewegung und als Wert- und Steuerbewegung. Die RMA (Return Merchandise Authorization) ist eine Nummer, die beide Schichten zusammenhält. Nach den GoBD müssen die Zuordnungs- und Identifizierungsmerkmale aus dem Beleg bei der Aufzeichnung oder Verbuchung in die Bücher übernommen werden, und die Zuordnung zwischen Beleg und Buchung muss in angemessener Zeit nachprüfbar sein (Rz. 72 und 73); als Zuordnungsmerkmale nennt die Rz. 71 etwa Index, Paginiernummer oder Dokumenten-ID. Eine RMA-Nummer ist dafür der einfachste Weg; ein anderes eindeutiges Zuordnungsmerkmal erfüllt dieselbe Anforderung. Den Zeitpunkt der Steuerberichtigung setzt die RMA nicht: Er folgt dem Recht des Landes.

Was Sie vorab brauchen

  • eine Auswahlliste der Rückgabegründe (Widerruf, Reklamation, Falschlieferung, Transportschaden, Kulanz) mit je einem Zuständigen
  • die fünf Statuswerte mit ihrem Lagerort und der Buchungsart (Tabelle unten)
  • den Berichtigungszeitpunkt Ihres Landes und den Vorgang, der ihn auslöst: Änderung der Bemessungsgrundlage, Verbuchung oder Rückgewähr des erstatteten Entgelts; ohne Entgeltminderung oder Rückabwicklung gibt es nichts zu berichtigen
  • einen eigenen Lagerort Retoureneingang, der nicht als verfügbar gilt
  • Prüfregeln je Warengruppe: Zustand, Menge, Zubehör, Verpackung, Hygienegrenze und Frist bis zum Entscheid
  • den Geldweg: Verrechnung mit dem offenen Posten, Erstattung auf das ursprüngliche Zahlungsmittel oder Auszahlung
  • Erlöskonten, Steuerschlüssel und einen eigenen Nummernkreis für Gutschriften
  • die Berechtigten: wer über wiedereinlagerbar oder defekt entscheidet und wer die Gutschrift freigibt
  • die Kennzahlen: Retourenquote je Artikel und Grund, Verweildauer je Status, Wert im Retoureneingang

Welche Fristen und Kosten für die Rücksendung gelten, steht im Recht des jeweiligen Landes und ist dort beschrieben: für Widerruf und Retoure in Deutschland, für den Rücktritt in Österreich und für Retouren in der Schweiz.

Die fünf Status und ihre Buchungswirkung

Die Statuswerte sind eine redaktionelle Empfehlung dieser Anleitung. Der Ablauf dahinter ist für jeden Rückgabegrund derselbe: annehmen, prüfen, entscheiden, den Lagerbestand bewegen. Eine Buchung auf Erlös und Umsatzsteuer folgt nur, wenn die Rücksendung das Entgelt mindert oder die Lieferung rückgängig macht. Das ERP braucht an jedem Status eine feste Wirkung auf Lagerort, Erlöskonto und Steuerschlüssel; ein freies Textfeld ersetzt keinen Status. Der Status ist ein Ablauf- und Freigabemerkmal und kein steuerlicher Zeitpunkt: Wann die Umsatzsteuer berichtigt wird, entscheidet das Recht des Landes (nächste Tabelle).

Status Auslöser im ERP Lager Erlös und Forderung Umsatzsteuer
1 RMA angelegt Die Kundschaft meldet die Rücksendung an, das ERP vergibt die RMA-Nummer Keine Buchung; der Bestand bleibt unverändert, solange die Ware nicht angenommen ist Die Forderung aus der Ursprungsrechnung bleibt offen; sie wird für den Mahnlauf gesperrt Keine Berichtigung; solange sich die Bemessungsgrundlage nicht ändert, gilt die Ursprungsrechnung weiter
2 Eingegangen Die Sendung ist im Wareneingang erfasst Zugang im Lagerort Retoureneingang, getrennt vom verfügbaren Bestand Keine Änderung Keine Berichtigung, solange sich die Bemessungsgrundlage nicht ändert
3 Geprüft Artikel, Menge, Zustand und Zubehör sind gegen die RMA-Zeile geprüft, das Ergebnis steht als Feld Ware bleibt im Retoureneingang bis zum Entscheid Rechnerisch steht fest, welcher Betrag erstattet und welcher Teil einbehalten wird Der Steuerschlüssel der späteren Gutschrift folgt der Ursprungsposition; dieser Status löst keine Berichtigung aus
4 Wiedereinlagerbar Entscheid: Die Ware ist verkaufsfähig Umbuchung vom Retoureneingang in den verfügbaren Bestand zum Einstandspreis Erlösschmälerung in Höhe des erstatteten Entgelts; offener Posten mindern oder auszahlen Berichtigung in Höhe der Entgeltminderung nach dem Recht des Landes; in Deutschland setzt sie bei bereits vereinnahmtem Entgelt dessen Rückgewähr voraus
5 Defekt oder Ausschuss Entscheid: Die Ware ist nicht verkaufsfähig (Bruch, Verschleiß, fehlende Teile, Hygienegrenze) Abgang aus dem Retoureneingang auf ein Ausschuss- oder Nacharbeitsobjekt, oder Rücksendung an den Lieferanten Erlösschmälerung nur in Höhe des erstatteten Betrages; ein einbehaltener Teil, der verbleibendes Leistungsentgelt ist, bleibt Entgelt und wird deshalb nicht berichtigt Berichtigung nur in Höhe des tatsächlich geminderten Entgelts; ob ein Einbehalt verbleibendes Entgelt oder Schadenersatz ist, entscheidet über seine Behandlung

Status 3 ist kein Wartestatus, sondern der Punkt, an dem Erstattung, Erlöskonto und Steuerschlüssel festgelegt werden. Erst danach wissen Lagerort und Buchhaltung, was zu tun ist. Der Übergang nach Status 4 oder 5 dokumentiert den Entscheid und die Lagerbewegung; den Zeitpunkt der Steuerberichtigung bestimmt er nicht.

Berichtigung der Umsatzsteuer nach Land

Eine Rücksendung mindert das Entgelt nur, wenn sie mit einer Entgeltminderung oder einer Rückabwicklung verbunden ist. Wird die Ware zur Reparatur oder im Rahmen der Nacherfüllung zurückgeschickt und bleibt das Entgelt unverändert, fehlt es an einer Änderung der Bemessungsgrundlage und es gibt nichts zu berichtigen: Deutschland setzt in § 17 UStG eine geänderte Bemessungsgrundlage (Abs. 1) oder eine rückgängig gemachte Lieferung (Abs. 2 Nr. 3) voraus, Österreich in § 16 Abs. 1 UStG 1994 eine Änderung des Entgeltes, die Schweiz in Art. 41 MWSTG eine Korrektur des Entgelts. Wann und auf welcher Grundlage die Steuer berichtigt wird, regelt jedes Land selbst; die drei Regelungen greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, und keine von ihnen folgt dem internen Retourenstatus.

Land Rechtsgrundlage Zeitpunkt der Berichtigung Was berichtigt wird
Deutschland § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG); bei bereits vereinnahmtem Entgelt der Zeitraum der Rückgewähr (BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09) Der geschuldete Steuerbetrag des leistenden Unternehmers und der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG); als rückgängig gemachte Lieferung gilt Absatz 1 sinngemäß (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG)
Österreich § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 UStG 1994 Veranlagungszeitraum, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (§ 16 Abs. 1 UStG 1994) Steuerbetrag des Unternehmers und in Anspruch genommener Vorsteuerabzug des Abnehmers; Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn eine Lieferung rückgängig gemacht worden ist (§ 16 Abs. 3 Z 3 UStG 1994)
Schweiz Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 MWSTG Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt beziehungsweise bezahlt wird Anpassung der Umsatzsteuerschuld beim korrigierten Entgelt des Leistungsempfängers (Abs. 1) und Anpassung des Vorsteuerabzugs beim korrigierten Aufwand (Abs. 2)

Für Deutschland kommt eine Besonderheit hinzu: Ist das Entgelt bereits vereinnahmt, mindert die bloße Vereinbarung einer Entgeltsminderung die Bemessungsgrundlage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht. Die Bemessungsgrundlage ändert sich erst mit der tatsächlichen Rückgewähr des vereinnahmten Entgelts, und die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen (BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09, Leitsätze 1 und 2 sowie Gründe II.2 und II.3). Das Urteil betrifft § 17 Abs. 1 UStG und die Fälle des § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UStG.

Für Deutschland und Österreich kommt eine zweite Regel dazu, wenn Entgelte für unterschiedlich besteuerte Leistungen eines Zeitraums gemeinsam geändert werden, etwa durch einen Jahresbonus: Dann muss der Beleg zeigen, wie sich die Änderung auf die einzelnen Umsätze verteilt (§ 17 Abs. 4 UStG; § 16 Abs. 5 UStG 1994).

Schritt für Schritt: den Retourenprozess einrichten

Schritt 1: Rückgabegründe und Statuswerte anlegen

Legen Sie zuerst zwei Listen an: die Gründe, aus denen Kundschaft zurückschickt, und die fünf Statuswerte. Jeder Status bekommt Felder für den Auslöser, den Lagerort und die Buchungsart. Endzustand: Jede Rücksendung trägt einen Grund und einen Status aus diesen Listen; Freitext ist nur eine Ergänzung.

Schritt 2: RMA-Nummer und Nummernkreis einrichten

Vergeben Sie je Rücksendung eine eigene Nummer aus einem eigenen Nummernkreis und hängen Sie sie an die Rechnungsposition, auf die sich die Rücksendung bezieht. Endzustand: Aus der RMA-Nummer finden Sie in einem Schritt die Ursprungsrechnung, das Prüfergebnis und die Gutschrift. Die RMA ist damit das Bindeglied der Belegkette vom Angebot bis zur Rechnung, nur in der Gegenrichtung.

Schritt 3: Retoureneingang als Lagerort anlegen

Legen Sie einen Lagerort an, der nicht als verfügbar zählt: Ware dort wird nicht reserviert und nicht kommissioniert. Verbuchen Sie den Zugang bei der Annahme auf diesen Lagerort. Endzustand: Nach dem Wareneingang bleibt der verfügbare Bestand unverändert, die Menge erscheint im Retoureneingang, und der Wert dieses Bestandes ist als eigene Position auswertbar. Bei chargen- oder seriennummernpflichtiger Ware erfassen Sie die Nummer schon hier, sonst fehlt sie später bei Rückruf oder Chargenverwaltung.

Schritt 4: Prüfung und Entscheid festlegen

Hinterlegen Sie je Warengruppe eine Prüfliste (Zustand, Menge, Zubehör, Verpackung, Frist) und die erlaubten Entscheidungswerte. Setzen Sie eine Frist bis zum Entscheid und benennen Sie, wer entscheiden darf und ab welchem Betrag eine zweite Freigabe nötig ist. Endzustand: Jede Zeile im Retoureneingang hat nach Ablauf Ihrer Frist einen Entscheid oder steht in der Eskalationsliste; keine Zeile bleibt ohne Feld stehen.

Schritt 5: Gutschrift buchen und verknüpfen

Buchen Sie die Gutschrift als eigenen Beleg mit eigener Nummer, Belegdatum, Betrag und Erläuterung und nennen Sie darin die Ursprungsrechnung. Mindern Sie den offenen Posten auf demselben Erlöskonto und mit demselben Steuerschlüssel wie die Ursprungsposition; eine Erstattung läuft über den offenen Posten oder über eine Auszahlung, nicht über ein Aufwandskonto. Ändern Sie niemals die Ursprungsbuchung: Fehlerhafte Buchungen werden nach dem Belegwesen durch Stornierung oder Neubuchung berichtigt, und Korrektur- und Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein (GoBD Rz. 64 und 93). Maßgeblich sind die GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025, anzuwenden seit dem 14. Juli 2025; sie sind eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen für Deutschland, kein Gesetz. In Deutschland ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, eine Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG); die Bezeichnung “Gutschrift” ist in § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG für die vom Leistungsempfänger nach vorheriger Vereinbarung ausgestellte Rechnung belegt. Halten Sie im Beleg fest, wann erstattet wurde: In Deutschland hängt der Berichtigungszeitraum bei bereits vereinnahmtem Entgelt an der tatsächlichen Rückgewähr (BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09), nicht am Statuswechsel im ERP. Endzustand: Von der Gutschrift führt ein Klick zur Ursprungsrechnung und zur RMA, und umgekehrt.

Schritt 6: Auswertungen aufsetzen

Richten Sie vier Auswertungen ein: Retourenquote je Artikel und Grund, Verweildauer je Status, Wert im Retoureneingang und Nacharbeitskosten je Retoure. Endzustand: Der Bericht listet jede Rücksendung mit Status, Alter und zuständiger Person. Die Aufbewahrung planen Sie gleich mit: In Deutschland sind Buchungsbelege acht Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahrs ihres Entstehens (§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AO); die Fristen für Österreich und die Schweiz klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Beispielrechnung: eine Rücksendung, zwei Ausgänge

Die Zahlen sind erfunden und dienen nur der Rechnung. Annahmen: Eine Lieferung von einem Paar Laufschuhen für 119,00 Euro brutto, das sind 100,00 Euro netto und 19,00 Euro Umsatzsteuer bei 19 Prozent. Der Einstandspreis beträgt 48,00 Euro netto je Paar, der verfügbare Bestand vor dem Verkauf 13 Paar.

Fall A, Ware ist wiedereinlagerbar und wird voll erstattet:

  • Eingang: Retoureneingang 1 Paar, verfügbar bleibt 12 Paar.
  • Entscheid wiedereinlagerbar: verfügbar 13 Paar, Retoureneingang 0 Paar. Im Verbrauchsverfahren buchen Sie die Wiedereinlagerung als Bestandsmehrung von 48,00 Euro; welches Verfahren zu Ihrem Abschluss passt, steht bei den Bestandsveränderungen.
  • Gutschrift: Erlös −100,00 Euro, Umsatzsteuer −19,00 Euro, Forderung −119,00 Euro.

Fall B, Ware ist defekt und wird mit einem Einbehalt von 20 Prozent erstattet. Annahme des Beispiels: Der einbehaltene Teil ist verbleibendes Entgelt für die gelieferte Ware und nicht Schadenersatz:

  • Erstattet werden 95,20 Euro (119,00 Euro × 0,80). Netto sind das 95,20 Euro ÷ 1,19 = 80,00 Euro, die Umsatzsteuer 80,00 Euro × 0,19 = 15,20 Euro.
  • Gutschrift: Erlös −80,00 Euro, Umsatzsteuer −15,20 Euro, Auszahlung 95,20 Euro. Der einbehaltene Teil von 23,80 Euro bleibt nach dieser Annahme Entgelt und wird deshalb nicht berichtigt.
  • Lager: Die Ware geht aus dem Retoureneingang auf ein Ausschuss- oder Nacharbeitsobjekt, nicht in den verfügbaren Bestand.

Ob ein solcher Einbehalt zulässig ist und wie er steuerlich zu behandeln ist, hängt vom Verbraucher- und Gewährleistungsrecht des Landes und davon ab, ob er verbleibendes Leistungsentgelt oder Schadenersatz ist. Verbleibendes Leistungsentgelt bleibt Entgelt und damit Teil der Bemessungsgrundlage: Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was den Wert der Gegenleistung für die Leistung bildet, und eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass sich die Bemessungsgrundlage geändert hat. Schadenersatz ist dagegen gesondert abzugrenzen; in der Schweiz zählen Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen nach Art. 18 Abs. 2 Buchst. i MWSTG mangels Leistung nicht als Entgelt. Die Einordnung in Deutschland und Österreich gehört zur Steuer- oder Rechtsberatung.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Belegprobe: Suchen Sie zu fünf Gutschriften die RMA, die Ursprungsrechnung und den Prüfentscheid. Finden Sie eines davon nicht, fehlt eine Verknüpfung.
  • Stornoprobe: Buchen Sie eine Gutschrift testweise zurück. Die Ursprungsbuchung muss unverändert sichtbar bleiben (GoBD Rz. 107 und 111).
  • Bestandsprobe: Zählen Sie den Lagerort Retoureneingang und den verfügbaren Bestand gegen die Systemliste.
  • Steuerprobe: Vergleichen Sie für fünf Gutschriften den Steuerschlüssel mit der Ursprungsposition und die Summe mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Berichtszeitraums. Prüfen Sie dabei auch, ob die Rücksendung das Entgelt mindert oder die Lieferung rückgängig macht; eine Rücksendung ohne Entgeltminderung, etwa zur Reparatur, löst keine Berichtigung aus. Prüfen Sie außerdem, in welchen Zeitraum die Berichtigung nach dem Recht des Landes gehört; in Deutschland ist das bei bereits vereinnahmtem Entgelt der Zeitraum der Rückgewähr.
  • Summenprobe: Erstatteter Betrag plus einbehaltener Betrag muss den Betrag der Rücksendezeile ergeben.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Der verfügbare Bestand ist nach der Rücksendung zu hoch Der Wareneingang bucht die Retoure sofort als verfügbar Zugang auf den Lagerort Retoureneingang buchen und erst mit dem Entscheid umbuchen
Die Gutschrift mindert den Umsatz, die Ware fehlt im Bestand Gutschrift ohne Wiedereinlagerung gebucht oder umgekehrt Beide Buchungen an denselben Entscheid hängen; den Status erst schließen, wenn beide gebucht sind
Die Zahllast der Umsatzsteuer passt nicht zum Umsatz Die Gutschrift liegt im falschen Voranmeldungs- oder Veranlagungszeitraum Den Zeitpunkt nach dem Recht des Landes prüfen: Deutschland rechnet den Zeitraum der Entgeltänderung, bei bereits vereinnahmtem Entgelt den der Rückgewähr; Österreich den Zeitraum der Entgeltänderung; die Schweiz den Zeitpunkt der Verbuchung oder Vereinnahmung
Eine Rücksendung wird zweimal gutgeschrieben RMA und Rechnungsposition werden einzeln verrechnet Eine RMA je Rücksendung und eine Sperre gegen eine zweite Gutschrift auf dieselbe Position
Der Mahnlauf mahnt eine retournierte Rechnung an Der offene Posten ist nicht gesperrt Das Sperrkennzeichen beim Anlegen der RMA setzen und nach dem Abschluss wieder lösen, siehe Mahnwesen im ERP einrichten

Wann Sie Hilfe holen sollten

Der Aufbau selbst ist Hausarbeit. Zur Steuer- oder Rechtsberatung gehört der Fall, wenn strittig ist, ob ein Einbehalt verbleibendes Entgelt oder Schadenersatz ist, wenn die Ware aus einem Drittland kommt oder dorthin zurückgeht, wenn die Gutschrift an einen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geht oder wenn die Rücksendung mit einer Mängelrüge gegen den Lieferanten zusammenfällt. Für den reinen Geldweg ohne Berichtigung der Steuer genügt die eigene Buchhaltung; die technische Seite steht bei den offenen Posten.

Häufige Fragen

Darf ich die Rücksendung buchen, bevor die Ware geprüft ist?

Buchen Sie den Wareneingang sofort auf den Lagerort Retoureneingang, die Gutschrift erst nach der Prüfung. Die Annahme belegt nur die Menge; welche Ware in welchem Zustand zurückkommt und welcher Betrag deshalb erstattungsfähig ist, steht erst nach der Prüfung fest. Legen Sie die Prüfung deshalb als eigenen Status mit eigener Frist an; den Zeitpunkt der Steuerberichtigung bestimmt er nicht. Er folgt dem Recht des Landes (§ 17 UStG in Deutschland, § 16 UStG 1994 in Österreich, Art. 41 MWSTG in der Schweiz), und eine Berichtigung setzt überhaupt voraus, dass die Rücksendung das Entgelt mindert oder die Lieferung rückgängig macht.

Muss die Gutschrift auf die Originalrechnung verweisen?

Die Pflichtangaben einer Rechnung stehen in § 14 Abs. 4 UStG. Für den Retourenfall gehört die Nummer der Ursprungsrechnung zusätzlich in Ihr Beleglayout: Die Zuordnung zwischen Beleg und Buchung muss in angemessener Zeit nachprüfbar sein, und die Zuordnungs- und Identifizierungsmerkmale aus dem Beleg müssen in die Aufzeichnung übernommen werden (GoBD Rz. 71 bis 73).

Wie buche ich einen Umtausch?

Führen Sie zwei Vorgänge: Rücksendung mit Gutschrift und Neulieferung mit neuer Rechnung. Ein Buchungsbeleg kann nach den GoBD einen oder mehrere Geschäftsvorfälle enthalten (Rz. 65); fassen Sie beide Vorgänge auf einem Beleg zusammen, muss der Beleg für jeden Vorgang Betrag und Steuersatz getrennt ausweisen und die Zuordnung zur RMA-Nummer und zur Buchung eindeutig halten (Rz. 65, 71 und 72). Getrennte Belege sind der einfachere Weg, weil dann jede Buchung ihren eigenen Vorgang und ihren eigenen Steuerschlüssel trägt. Beide Vorgänge hängen an derselben RMA-Nummer, damit der Zusammenhang prüfbar bleibt.

Was mache ich, wenn die Rücksendung nicht ankommt?

Hängt die Rücksendung mit einem wirksamen deutschen Verbraucherwiderruf zusammen, sind die empfangenen Leistungen grundsätzlich spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren; für den Unternehmer beginnt die Frist mit dem Zugang der Widerrufserklärung (§ 357 Abs. 1, § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB). Bei einem Verbrauchsgüterkauf steht diese Frist unter dem Vorbehalt des Zurückbehaltungsrechts: Der Unternehmer darf die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder die Verbraucherin beziehungsweise der Verbraucher den Nachweis der Absendung erbracht hat; das gilt nicht, wenn er angeboten hat, die Waren abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB). Die Gefahr der Rücksendung trägt er ohnehin (§ 355 Abs. 3 Satz 4 BGB). Ein ausbleibender Wareneingang allein rechtfertigt deshalb keine Rückkehr zum Mahnlauf. Für Österreich und die Schweiz prüfen Sie die dortige Regelung; im Geschäftsverkehr ohne Widerrufsrecht schließen Sie die RMA nach Ihrer Frist ohne Lagerzugang, geben die Forderung aber erst für den Mahnlauf frei, wenn keine Erstattungs- oder Ersatzlieferungspflicht mehr offen ist.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 17 Änderung der BemessungsgrundlageBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche ErwerbeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Abgabenordnung (AO), § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Handelsgesetzbuch (HGB), § 238 BuchführungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09: Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter AnzahlungBundesfinanzhof, Entscheidungen online · abgerufen am
  10. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269)Bayerisches Landesamt für Steuern, Amtlicher Volltext des BMF-Schreibens · abgerufen am
  11. GoBD, 1. Änderung durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024 (BStBl I S. 374)Bayerisches Landesamt für Steuern, Amtlicher Volltext des BMF-Schreibens · abgerufen am
  12. GoBD, 2. Änderung durch BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025Bayerisches Landesamt für Steuern, Amtlicher Volltext des BMF-Schreibens · abgerufen am
  13. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 16 Änderung der Bemessungsgrundlage, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20, konsolidierte Fassung mit Stand am 31. März 2025, Art. 18, Art. 41 und Art. 116Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, fedlex.admin.ch · abgerufen am