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Retouren in der Schweiz: Warum es kein allgemeines Widerrufsrecht gibt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; gilt für den Online- und Versandhandel in der Schweiz nach dem Obligationenrecht (OR) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Kurz gesagt

Im Schweizer Onlinehandel gilt kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht besteht bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen (Art. 40a ff. OR), wenn der Anbieter gewerblich handelt, die Ware für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist, die Leistung über CHF 100 beträgt und der Kunde die Vertragsverhandlungen nicht ausdrücklich gewünscht hat; auch bestimmte besondere Verträge wie Konsumkredite kennen ein Widerrufsrecht. Rücksendungen im Onlinehandel sind freiwillig, es sei denn, die Ware ist mangelhaft und die Gewährleistung greift; eine zugesagte Rückgaberegelung ist vertraglich verbindlich, und Mängel lösen nicht automatisch eine Rücknahmepflicht aus (Art. 197 ff. OR).

Das Wichtigste

  • Kein allgemeines Widerrufsrecht für Online- und Internetverkäufe in der Schweiz; das OR sieht ein Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge vor (Art. 40a ff. OR), und auch bestimmte besondere Verträge wie Konsumkredite kennen ein Widerrufsrecht.
  • Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften: 14 Tage ab Antrag/Annahme und Kenntnis der Angaben nach Art. 40d OR (Art. 40e Abs. 2 OR, in Kraft seit 1. Januar 2016).
  • Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht unterrichten (Art. 40d OR).
  • Mangelhafte Ware: Der Käufer kann Wandelung oder Minderung verlangen (Art. 205 OR); die Klagen auf Gewährleistung verjähren grundsätzlich zwei Jahre nach der Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR), abweichende gesetzliche oder wirksam vereinbarte Fristen ausgenommen — das ist eine Verjährungsfrist, keine Rückgabe- oder Rügefrist; die Mängelrüge nach Art. 201 OR ist grundsätzlich sofort zu machen.
  • UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s: Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (Identität, technische Schritte, Eingabefehler, Bestellbestätigung), kein Widerrufsrecht.

Das Schweizer Obligationenrecht (OR) kennt kein allgemeines Widerrufsrecht für Online- und Internetverkäufe. Ein Widerrufsrecht besteht bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen, wenn das Angebot an einem bestimmten Ort oder auf einem bestimmten Weg gemacht wurde (Art. 40a ff. OR); auch bestimmte besondere Verträge wie Konsumkredite kennen ein Widerrufsrecht. Für den Onlinehandel bedeutet das: Rücksendungen sind freiwillig, es sei denn, die Ware ist mangelhaft und die Gewährleistung greift; eine zugesagte Rückgaberegelung ist vertraglich verbindlich, und Mängel lösen nicht automatisch eine Rücknahmepflicht aus.

Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

Geltungsbereich

Das Widerrufsrecht gilt für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, wenn der Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt (Art. 40a Abs. 1 OR). Für Versicherungsverträge gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (Art. 40a Abs. 2bis OR).

Wann das Widerrufsrecht besteht

Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:

  • an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbarer Umgebung (Art. 40b lit. a OR);
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Art. 40b lit. b OR);
  • an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war (Art. 40b lit. c OR);
  • am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation (Art. 40b lit. d OR, in Kraft seit 1. Januar 2016).

Online- und Internetverkäufe sind nicht erfasst. Das Gesetz nennt keine Form des Widerrufs; der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden (Art. 40e Abs. 1 OR).

Ausnahmen

Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat (Art. 40c OR).

Unterrichtungspflicht

Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben (Art. 40d Abs. 1 OR). Die Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen (Art. 40d Abs. 2 OR). Sie sind dem Kunden so zu übermitteln, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt (Art. 40d Abs. 3 OR).

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen hat und von den Angaben nach Art. 40d OR Kenntnis erhalten hat (Art. 40e Abs. 2 OR, in Kraft seit 1. Januar 2016). Die Frist gilt für die Widerrufserklärung, nicht für die Rücksendung der Ware. Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Art. 40d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter (Art. 40e Abs. 3 OR). Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt (Art. 40e Abs. 4 OR).

Folgen des Widerrufs

Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten (Art. 40f Abs. 1 OR). Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins (Art. 40f Abs. 2 OR). Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402 OR) ersetzen (Art. 40f Abs. 3 OR). Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung (Art. 40f Abs. 4 OR).

Die Gewährleistung bei mangelhafter Ware

Gegenstand der Gewährleistung

Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache keine körperlichen oder rechtlichen Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR). Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat (Art. 197 Abs. 2 OR).

Rechte des Käufers

Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern (Art. 205 Abs. 1 OR). Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen (Art. 205 Abs. 2 OR).

Verfahren bei übersandter Ware

Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken (Art. 204 Abs. 1 OR). Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien (Art. 204 Abs. 2 OR).

Verjährung

Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat (Art. 210 Abs. 1 OR, in Kraft seit 1. Januar 2013). Das ist eine Verjährungsfrist, keine Rückgabe- oder Rügefrist; die Mängelrüge nach Art. 201 OR ist grundsätzlich sofort zu machen. Für gebrauchte Sachen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt sind und die ein gewerblicher Verkäufer liefert, kann die Verjährungsfrist vertraglich auf mindestens ein Jahr verkürzt werden (Art. 210 Abs. 4 OR).

Die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s regelt die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Unlauter handelt, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:

  1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen;
  2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen;
  3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können;
  4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen (UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s, in Kraft seit 1. April 2012).

Diese Vorschrift begründet kein Widerrufsrecht. Sie verpflichtet den Anbieter, dem Kunden die notwendigen Informationen zu geben, damit dieser eine informierte Entscheidung treffen kann. Absatz 2 UWG schliesst die Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden, aus (UWG Art. 3 Abs. 2).

Entscheidungstabelle: Gesetzliches Recht, freiwillige Rückgabe, Formulierung

Situation (CH) Gesetzliches Recht? Bedingung Rücksendung Formulierung im Shop/ERP
Onlinekauf, keine Mängel Nein Kein Widerrufsrecht für Onlineverkäufe (Art. 40b OR) Freiwillig “Kein gesetzliches Widerrufsrecht. Freiwillige Rückgabe: [Bedingungen].”
Onlinekauf, mangelhafte Ware Ja (Gewährleistung) Mangel, der Wert oder Tauglichkeit mindert (Art. 197 OR); Rechte können vertraglich (AGB) verändert werden Nach Prüfung und Anzeige “Bei Mängeln: Prüfung, Anzeige, Wandelung oder Minderung (Art. 197 ff. OR); AGB beachten.”
Telefonkauf Ja (Widerrufsrecht) Angebot am Telefon, persönlicher/familiärer Gebrauch, gewerblicher Anbieter, Leistung über CHF 100, keine ausdrücklich gewünschten Verhandlungen (Art. 40a, 40b lit. d, 40c lit. a OR) Widerrufserklärung innerhalb 14 Tage ab Antrag/Annahme und Kenntnis der Angaben nach Art. 40d OR “Widerrufsrecht: 14 Tage ab Antrag/Annahme und Kenntnis der Angaben nach Art. 40d OR, Form frei (Art. 40b, 40e OR).”
Haustürgeschäft Ja (Widerrufsrecht) Angebot an Arbeitsplatz/Wohnraum, persönlicher/familiärer Gebrauch, gewerblicher Anbieter, Leistung über CHF 100, keine ausdrücklich gewünschten Verhandlungen (Art. 40a, 40b lit. a, 40c lit. a OR) Widerrufserklärung innerhalb 14 Tage ab Antrag/Annahme und Kenntnis der Angaben nach Art. 40d OR “Widerrufsrecht: 14 Tage ab Antrag/Annahme und Kenntnis der Angaben nach Art. 40d OR, Form frei (Art. 40b, 40e OR).”
Markt-/Messestand Nein Erklärung am Markt- oder Messestand (Art. 40c lit. b OR) Freiwillig “Kein Widerrufsrecht am Messestand (Art. 40c lit. b OR).”

So formulieren Sie die Retourenregelung im Shop und ERP

Im Shop

  1. Kein gesetzliches Widerrufsrecht: Machen Sie deutlich, dass es im Onlinehandel kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht gibt.
  2. Freiwillige Rückgaberegelung: Wenn Sie eine freiwillige Rückgaberegelung anbieten, formulieren Sie die Bedingungen klar (Frist, Zustand, Kosten).
  3. Gewährleistung: Informieren Sie über die Gewährleistung bei mangelhafter Ware (Art. 197 ff. OR).
  4. Informationspflichten: Erfüllen Sie die Informationspflichten nach UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s (Identität, technische Schritte, Eingabefehler, Bestellbestätigung).

Im ERP

  1. Retourenart erfassen: Erfassen Sie die Art der Rücksendung (freiwillig, Gewährleistung, Widerruf).
  2. Fristen verfolgen: Verfolgen Sie die Widerrufsfrist (14 Tage für die Widerrufserklärung, beginnend ab Antrag/Annahme und Kenntnis der Angaben nach Art. 40d OR) bei Haustürgeschäften und die Verjährungsfrist (grundsätzlich 2 Jahre; abweichende gesetzliche oder wirksam vereinbarte Frist erfassen) bei mangelhafter Ware; die Mängelrüge nach Art. 201 OR ist grundsätzlich sofort zu machen.
  3. Dokumentation: Dokumentieren Sie die Prüfung und die Anzeige bei mangelhafter Ware.
  4. Buchung: Buchen Sie die Rücksendung entsprechend der Retourenart.

Checkliste

  • Ist die Retourenregelung im Shop klar formuliert?
  • Ist die freiwillige Rückgaberegelung (falls vorhanden) mit Bedingungen versehen?
  • Ist die Gewährleistung bei mangelhafter Ware erklärt?
  • Sind die Informationspflichten nach UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s erfüllt?
  • Erfasst das ERP die Retourenart (freiwillig, Gewährleistung, Widerruf)?
  • Verfolgt das ERP die Widerrufsfrist (14 Tage) bei Haustürgeschäften?
  • Verfolgt das ERP die Verjährungsfrist (grundsätzlich 2 Jahre; abweichende gesetzliche oder wirksam vereinbarte Frist erfassen) bei mangelhafter Ware und die sofortige Mängelrüge nach Art. 201 OR?
  • Ist die Prüfung und die Anzeige bei mangelhafter Ware dokumentiert?

Häufige Fragen

Muss ich im Onlinehandel Rücksendungen annehmen?

Nein, es sei denn, die Ware ist mangelhaft und die Gewährleistung greift (Art. 197 ff. OR). Ein allgemeines Widerrufsrecht für Onlineverkäufe gibt es in der Schweiz nicht. Sie können eine freiwillige Rückgaberegelung anbieten, müssen sie aber nicht; eine zugesagte Rückgaberegelung ist dann vertraglich verbindlich. Mängel lösen nicht automatisch eine Rücknahmepflicht aus, und die Gewährleistungsrechte können vertraglich (AGB) verändert werden.

Gilt das Widerrufsrecht auch für Telefonbestellungen?

Ja, wenn die Voraussetzungen von Art. 40a OR erfüllt sind (persönlicher oder familiärer Gebrauch, gewerblicher Anbieter, Leistung über CHF 100) und der Kunde die Vertragsverhandlungen nicht ausdrücklich gewünscht hat (Art. 40c lit. a OR). Das Widerrufsrecht nach Art. 40b OR gilt auch für Angebote, die am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation gemacht wurden (Art. 40b lit. d OR, in Kraft seit 1. Januar 2016).

Was passiert, wenn der Kunde die Ware bereits benutzt hat?

Bei einem Widerruf nach Art. 40a ff. OR: Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins (Art. 40f Abs. 2 OR). Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag ersetzen (Art. 40f Abs. 3 OR). Bei einer freiwilligen Rücksendung oder einem Gewährleistungsfall begründet Art. 40f OR keinen Mietzins.

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR), Art. 40a–40g, 197–210, konsolidierte Fassung vom 1. Oktober 2026Eidgenössisches Justizdepartement, Bundesgesetzblatt (Fedlex) · abgerufen am
  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 3, konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2025Eidgenössisches Justizdepartement, Bundesgesetzblatt (Fedlex) · abgerufen am
  3. SECO: Probleme nach dem Kauf (Widerrufsrecht, Sachmängel und AGB)Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am