ÖsterreichRecht

Rücktritt vom Fernabsatzvertrag in Österreich: Fristen und Kosten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; gilt für Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern in Österreich nach FAGG.

Kurz gesagt

Bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften können Verbraucher in Österreich binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten, soweit kein Ausschluss nach § 18 FAGG eingreift; bei Kaufverträgen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem sie den Besitz an der Ware erlangen, bei Dienstleistungen, bei Wasser-, Gas- oder Stromlieferungen in nicht begrenztem Volumen oder in keiner bestimmten Menge, bei Fernwärme und bei nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferten digitalen Inhalten mit dem Tag des Vertragsabschlusses (§ 11 Abs. 1 und 2 FAGG, Fassung seit 13. Juni 2014). Der Unternehmer muss alle Zahlungen einschließlich der Kosten der von ihm angebotenen günstigsten Standardlieferung unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, im selben Zahlungsmittel erstatten (§ 14 Abs. 1 FAGG); bei Warenkäufen darf er die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware wiedererhalten hat oder der Verbraucher ihm die Rücksendung nachweist, nicht aber, wenn er angeboten hat, die Ware selbst abzuholen (§ 14 Abs. 3 FAGG).

Das Wichtigste

  • Rücktrittsfrist 14 Tage, soweit kein Ausschluss nach § 18 FAGG eingreift: bei Kaufverträgen ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt (bei getrennt gelieferten Waren einer einheitlichen Bestellung ab der zuletzt gelieferten Ware, bei Teilsendungen ab der letzten Teilsendung, bei regelmäßiger Lieferung über einen festgelegten Zeitraum ab der zuerst gelieferten Ware), bei Dienstleistungen, bei Wasser-, Gas- oder Stromlieferungen, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angeboten werden, bei Fernwärme und bei nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferten digitalen Inhalten ab dem Tag des Vertragsabschlusses (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 FAGG).
  • Ohne Belehrung nach § 4 Abs. 1 Z 8 verlängert sich die Frist um zwölf Monate (§ 12 FAGG).
  • Erstattung unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Zugang der Rücktrittserklärung, im selben Zahlungsmittel; bei Warenkäufen darf der Unternehmer bis zum Warenrückerhalt oder zum Rücksendungsnachweis zurückhalten, nicht aber, wenn er angeboten hat, die Ware selbst abzuholen (§ 14 Abs. 1 und 3 FAGG).
  • Rücksendung spätestens 14 Tage ab Abgabe der Rücktrittserklärung, die Frist ist durch Absendung gewahrt; die Rücksendepflicht entfällt, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen. Die unmittelbaren Kosten trägt der Verbraucher, außer wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, sie zu tragen, oder ihn nicht nach § 4 Abs. 1 Z 9 über die Kostentragungspflicht unterrichtet hat (§ 15 Abs. 1 und 2 FAGG).
  • Kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften unter anderem bei nach Kundenspezifikation angefertigten Waren, schnell verderblichen Waren, versiegelt gelieferten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, sowie in einer versiegelten Packung gelieferten Ton- und Videoaufnahmen oder Computersoftware, deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 und 8 FAGG); die Ausschlüsse für Kundenspezifikation (Z 3) und für versiegelt gelieferte Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind (Z 5), gelten nicht, wenn der Vertrag anlässlich eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung des Verbrauchers oder auf einem Ausflug nach § 3 Z 1 lit. d unter einer der in § 18 Abs. 4 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen geschlossen wurde.
  • Verstoß gegen die Erstattungspflicht oder die Rücktrittsfunktion: Geldstrafe bis 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 Z 6a und 7 FAGG).

Der Rücktritt vom Fernabsatzvertrag ist in Österreich ein gesetzliches Recht und hängt nicht von der Kulanz des Händlers ab. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) führt die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher aus; es gilt seit 13. Juni 2014 (§ 20 Abs. 2 FAGG) und wurde zuletzt durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, geändert. Die Rücktrittsfunktion des § 13a FAGG gilt seit 1. Oktober 2026 und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG).

Was § 11 FAGG regelt

§ 11 Abs. 1 FAGG gibt dem Verbraucher bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften das Recht, den Vertrag ohne Begründung zu beenden. Er muss nur seinen Entschluss mitteilen, nicht die Gründe. Das Rücktrittsrecht steht neben der Gewährleistung und greift auch bei mangelfreier Ware, weil der Verbraucher sie vor dem Kauf nicht prüfen konnte.

Wer zurücktreten kann – und für welches Geschäft

Fernabsatzvertrag ist nach § 3 Z 2 FAGG jeder Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird und bei dem bis zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Verbraucher ist, wer im Sinn des § 1 Konsumentenschutzgesetz handelt; auf ein Geschäft zwischen zwei Unternehmern ist das FAGG nicht anzuwenden.

Ein Kauf in den Geschäftsräumen des Händlers ist kein Fernabsatzgeschäft. Nach § 3 Z 1 lit. c FAGG gilt ein Vertrag, der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, aber dann als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, wenn er unmittelbar nach einer persönlichen und individuellen Ansprache des Verbrauchers an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen zustande kommt. Nur der gewöhnliche stationäre Kauf ohne eine solche Ansprache löst kein Rücktrittsrecht aus. Das FAGG erfasst daneben Auswärtsgeschäfte, also Verträge außerhalb von Geschäftsräumen, und nimmt davon unter anderem Vereinbarungen mit einem Entgelt bis 50 Euro aus (§ 1 Abs. 2 Z 1 FAGG). Weitere Ausnahmen betreffen unter anderem soziale Dienstleistungen, Glücksspiele mit geldwertem Einsatz und Finanzdienstleistungen, soweit sie nicht unter § 1a fallen (§ 1 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 FAGG). Auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sind nach § 1a Abs. 1 FAGG nur einzelne Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, darunter die Rücktrittsfunktion des § 13a FAGG.

Die Fristen im Zeitverlauf

Die Rücktrittsfrist und die Fristen der Rückabwicklung hängen an drei Ereignissen: dem Erhalt der Ware, der Abgabe der Rücktrittserklärung durch den Verbraucher und ihrem Zugang beim Unternehmer. Nach § 902 Abs. 1 ABGB wird der Tag des Ereignisses bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitgezählt.

  1. Tag 0 – Fristbeginn: Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt (§ 11 Abs. 2 Z 2 lit. a FAGG). Bei mehreren getrennt gelieferten Waren einer Bestellung zählt der Tag der letzten Ware (lit. b), bei Teilsendungen der Tag der letzten Teilsendung (lit. c), bei regelmäßiger Lieferung über einen festgelegten Zeitraum der Tag der ersten Ware (lit. d). Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses (§ 11 Abs. 2 Z 1 FAGG), ebenso bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht begrenztem Volumen oder in keiner bestimmten Menge, über Fernwärme und über nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferte digitale Inhalte (§ 11 Abs. 2 Z 3 FAGG).
  2. Tag 1 bis Tag 14 – Rücktrittserklärung: Der Verbraucher muss den Rücktritt innerhalb dieser 14 Tage erklären. Fristgerecht ist die Erklärung, wenn er sie innerhalb der Frist absendet (§ 13 Abs. 1 FAGG); auf den Zugang beim Unternehmer kommt es dafür nicht an. Die Abgabe – das Absenden des Briefes oder das Abschicken im Shop – ist zugleich der Startpunkt der Rücksendefrist nach § 15 Abs. 1 FAGG (Schritt 5).
  3. Verlängerung bei fehlender Belehrung: Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Frist um zwölf Monate; holt er die Belehrung innerhalb dieser zwölf Monate nach, endet sie 14 Tage nach Erhalt der Information (§ 12 FAGG).
  4. Erstattungsfrist ab Zugang: Geht die Rücktrittserklärung beim Unternehmer ein, muss er die Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen erstatten (§ 14 Abs. 1 FAGG). Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen darf er die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware wieder zurückerhalten hat oder der Verbraucher ihm den Nachweis der Rücksendung erbracht hat; hat er angeboten, die Ware selbst abzuholen, gilt das nicht (§ 14 Abs. 3 FAGG).
  5. Rücksendefrist ab Abgabe: Der Verbraucher muss die Ware unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Abgabe seiner Rücktrittserklärung, an den Unternehmer zurückstellen; das gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Ware innerhalb der 14 Tage absendet (§ 15 Abs. 1 FAGG).

Die beiden 14-Tage-Fristen hängen damit an verschiedenen Ereignissen: Die Rücksendefrist läuft ab der Abgabe, die Erstattungsfrist ab dem Zugang der Erklärung. Ob beide Tage zusammenfallen, hängt vom Zugang ab; die Abgabe allein belegt ihn nicht. Im folgenden Beispiel ist angenommen, dass eine per E-Mail abgegebene Erklärung am selben Tag zugeht; bei einem Brief liegt dazwischen die Postlaufzeit. Bei einer Erklärung über die Rücktrittsfunktion weist die Eingangsbestätigung Datum und Uhrzeit des Eingangs aus (§ 13a Abs. 5 FAGG).

Beispielrechnung mit erfundenen Daten: Eine Bestellung wird am 5. Mai 2026 geliefert. Die Rücktrittsfrist läuft damit bis zum 19. Mai 2026; der 5. Mai wird nach § 902 Abs. 1 ABGB nicht mitgezählt. Erklärt der Verbraucher den Rücktritt am 12. Mai 2026 per E-Mail und wird der Zugang beim Unternehmer am selben Tag angenommen, muss der Unternehmer bis zum 26. Mai 2026 erstatten, und der Verbraucher muss die Ware bis zum 26. Mai 2026 absenden. Geht dieselbe, am 12. Mai abgesendete Erklärung erst am 15. Mai 2026 zu – etwa als Brief –, endet die Rücksendefrist weiterhin am 26. Mai 2026, die Erstattungsfrist aber erst am 29. Mai 2026.

Wie der Verbraucher zurücktritt

§ 13 Abs. 1 FAGG bindet die Rücktrittserklärung an keine Form. Der Verbraucher kann das Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B FAGG verwenden, muss es aber nicht. Der Unternehmer kann dem Verbraucher zusätzlich die Möglichkeit einräumen, das Formular oder eine andere eindeutige Erklärung auf der Website elektronisch auszufüllen und abzuschicken; dann hat er den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen (§ 13 Abs. 2 FAGG).

Für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, verlangt § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026 zusätzlich eine Rücktrittsfunktion; anzuwenden ist sie auf Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG). Sie ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar und hervorgehoben zu platzieren (§ 13a Abs. 1 und 2 FAGG). Über sie muss der Verbraucher Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und das Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung angeben können; die Übermittlung erfolgt über eine Bestätigungsfunktion („Widerruf bestätigen“); sobald der Verbraucher diese aktiviert hat, übermittelt der Unternehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung, die den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthält (§ 13a Abs. 3 bis 5 FAGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung vor ihrem Ablauf über die Funktion abgegeben wird (§ 13a Abs. 6 FAGG).

Was der Unternehmer erstatten muss

Tritt der Verbraucher zurück, hat der Unternehmer alle geleisteten Zahlungen zu erstatten, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten (§ 14 Abs. 1 FAGG). Erstattet wird unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung. Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen darf der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware wieder zurückerhalten hat oder der Verbraucher ihm den Nachweis der Rücksendung erbracht hat; hat er angeboten, die Ware selbst abzuholen, gilt das nicht (§ 14 Abs. 3 FAGG). Dieses Zurückbehaltungsrecht verschiebt nur den Zeitpunkt der Zahlung; die Frist des Abs. 1 läuft weiter ab Zugang der Erklärung und wird nicht neu in Gang gesetzt. Für die Rückzahlung ist dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, mit dem der Verbraucher gezahlt hat; ein anderes ist nur mit ausdrücklicher Vereinbarung und ohne Kosten für den Verbraucher zulässig.

Die Erstattung der Lieferkosten betrifft die günstigste vom Unternehmer angebotene Standardlieferung. Hat sich der Verbraucher ausdrücklich für eine teurere Lieferart entschieden, erstattet der Unternehmer die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht (§ 14 Abs. 2 FAGG). Bei Verträgen über Dienstleistungen und über die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen schuldet der Verbraucher für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen einen anteiligen Betrag nur, wenn der Unternehmer ihn nach § 10 zu einem ausdrücklich auf die vorzeitige Vertragserfüllung gerichteten Verlangen aufgefordert hat, der Verbraucher dieses Verlangen erklärt hat und der Unternehmer daraufhin mit der Vertragserfüllung begonnen hat; die anteilige Zahlungspflicht entfällt, wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht erfüllt hat (§ 16 Abs. 1 und 2 FAGG). Bei nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferten digitalen Inhalten trifft den Verbraucher für bereits erbrachte Leistungen keine Zahlungspflicht (§ 16 Abs. 3 FAGG).

Rücksendekosten und Wertersatz

Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher (§ 15 Abs. 2 FAGG). Das gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder wenn er es unterlassen hat, den Verbraucher nach § 4 Abs. 1 Z 9 über dessen Kostentragungspflicht zu unterrichten. Fehlt diese Information, trägt der Unternehmer die Rücksendekosten; dieselbe Folge ordnet § 4 Abs. 5 FAGG an. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert wurde, hat der Unternehmer Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, auf eigene Kosten abzuholen (§ 15 Abs. 3 FAGG).

Wertersatz für eine Wertminderung der Ware darf der Unternehmer nur verlangen, wenn der Wertverlust auf einen Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war (§ 15 Abs. 4 FAGG). Hat er nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 belehrt, haftet der Verbraucher in keinem Fall für einen Wertverlust. § 15 Abs. 5 FAGG lässt an Zahlungen wegen des Rücktritts nur die in dieser Bestimmung angeführten zu – das sind der Wertersatz nach Abs. 4 und die unmittelbaren Rücksendekosten nach Abs. 2 – sowie die Mehrkosten einer teureren Lieferart nach § 14 Abs. 2 FAGG; sonstige Lasten dürfen dem Verbraucher wegen des Rücktritts nicht auferlegt werden.

Wann kein Rücktrittsrecht besteht

§ 18 Abs. 1 FAGG nimmt ganze Waren- und Vertragsgruppen vom Rücktrittsrecht aus. Dazu zählen Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (Z 3), Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde (Z 4), versiegelt gelieferte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Z 5), untrennbar mit anderen Gütern vermischte Waren (Z 6) sowie Ton- oder Videoaufnahmen und Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Z 8). Bei der Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, entfällt das Rücktrittsrecht, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat; ist der Verbraucher nach dem Vertrag zu einer Zahlung verpflichtet, kommt es zusätzlich darauf an, dass er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt, den Verlust des Rücktrittsrechts bestätigt und eine Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 erhalten hat (Z 11 lit. a bis c). Bei auf einer öffentlichen Versteigerung geschlossenen Verträgen besteht es nicht (§ 18 Abs. 3 FAGG).

§ 18 Abs. 4 FAGG nimmt einen Teil dieser Ausschlüsse für Auswärtsgeschäfte zurück: Wird der Vertrag anlässlich eines unerbetenen Besuchs des Unternehmers in der Wohnung des Verbrauchers oder auf einem Ausflug nach § 3 Z 1 lit. d FAGG geschlossen, gelten die Ausschlüsse des § 18 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2, Z 3 und Z 5 nicht, wenn der Unternehmer den Verbraucher besucht, obwohl dieser – etwa durch einen Aufkleber – zu erkennen gegeben hat, dass er keine unerbetenen Besuche von Unternehmern wünscht (Z 1), der unerbetene Besuch zwischen 20 und 7 Uhr beginnt oder an einem Sonn- oder Feiertag stattfindet (Z 2), der Verbraucher am Tag des Vertragsabschlusses im Beisein des Unternehmers ein Entgelt von mehr als 250 Euro zahlt (Z 3) oder der Unternehmer mit dem Besuch oder dem Ausflug gegen § 54 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 oder gegen § 57 Abs. 1 oder 4 GewO 1994 verstößt (Z 4). Für nach Kundenspezifikation angefertigte Waren (Z 3) und für versiegelt gelieferte Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind (Z 5), besteht dann trotz des Katalogs ein Rücktrittsrecht.

Unterschiede zu Deutschland

Beide Länder setzen dieselbe Richtlinie um, doch die Fassungen weichen in Wortlaut und Nebenregeln ab. Die deutsche Regel steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Punkt Österreich (FAGG) Deutschland (BGB)
Widerrufs-/Rücktrittsfrist 14 Tage, soweit kein Ausschluss nach § 18 FAGG eingreift; Beginn mit dem Besitz an der Ware, sonst mit Vertragsschluss, nämlich bei Dienstleistungen und nach § 11 Abs. 2 Z 3 bei Wasser-, Gas- oder Stromlieferungen ohne begrenztes Volumen oder bestimmte Menge, bei Fernwärme und bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger (§ 11 Abs. 1 und 2 FAGG) 14 Tage, soweit kein Ausschluss nach § 312g Abs. 2 BGB eingreift; Beginn mit dem Erhalt der Ware, sonst mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 BGB)
Fehlende Belehrung Verlängerung der Frist um zwölf Monate; nach Nachholung endet sie 14 Tage nach Erhalt der Information (§ 12 FAGG) Die Frist beginnt nicht vor der Belehrung und erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Bezugszeitpunkt (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB)
Erstattung unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Zugang der Rücktrittserklärung, im selben Zahlungsmittel; Zurückbehaltung bei Warenkäufen bis Warenrückerhalt oder Rücksendungsnachweis, nicht bei angebotener Selbstabholung (§ 14 Abs. 1 und 3 FAGG) spätestens nach 14 Tagen, im selben Zahlungsmittel; Frist für den Unternehmer ab Zugang; Zurückbehaltung bei Verbrauchsgüterkauf bis Warenrückerhalt oder Absendungsnachweis, nicht bei angebotener Abholung (§ 357 Abs. 1, 3 und 4, § 355 Abs. 3 BGB)
Rücksendung und Rücksendekosten Rücksendung binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, entfällt bei angebotener Selbstabholung; Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten, außer bei Zusage des Unternehmers oder fehlender Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Z 9 (§ 15 Abs. 1 und 2 FAGG) keine Rücksendepflicht bei angebotener Abholung (§ 357 Abs. 6 BGB); Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten, wenn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB unterrichtet wurde; sonst nicht, und nicht bei Zusage des Unternehmers (§ 357 Abs. 5 BGB)
Wertersatz nur für einen zur Prüfung nicht notwendigen Umgang; kein Wertersatz ohne Belehrung (§ 15 Abs. 4 FAGG) nur für einen zur Prüfung nicht notwendigen Umgang und bei ordnungsgemäßer Belehrung (§ 357a Abs. 1 BGB)
Ausnahmen Katalog des § 18 Abs. 1 FAGG; § 18 Abs. 4 lässt die Ausschlüsse für Z 1 lit. a, Z 2, Z 3 und Z 5 bei unerbetenen Besuchen und Ausflügen unter den dort genannten Voraussetzungen entfallen Katalog des § 312g Abs. 2 BGB
Elektronische Widerrufsfunktion § 13a FAGG, in Kraft seit 1. Oktober 2026 und anzuwenden auf Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG) § 356a BGB

Wie die deutsche Regel Schritt für Schritt aussieht, steht im Artikel Widerruf und Retoure im Onlinehandel.

Was die Retourenbuchung festhalten muss

Die Erstattung und die Rücksendung sind an Daten gebunden. Das ERP muss die Ereignisse so speichern, dass sich der Fristlauf nachrechnen lässt. § 131 Abs. 2 BAO verlangt, dass der Zusammenhang zwischen Buchungen und Belegen klar nachweisbar ist und Summen nachvollziehbar bleiben; die Belege sind nach § 132 Abs. 1 BAO sieben Jahre aufzubewahren. Diese Frist beginnt für Belege mit dem Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; sie läuft länger, solange die Belege für ein anhängiges Verfahren über die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, in dem eine Person mit Parteistellung beteiligt ist, die die Bücher zu führen hatte oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt hat (§ 132 Abs. 1 BAO).

Feld in der Retourenbuchung Wofür es gebraucht wird
Retouren- oder RMA-Nummer, Eingangsdatum Eindeutige Kennung des Vorgangs und Zuordnung zur Sendung
Auftrags-, Lieferschein- und Rechnungsnummer, Kundenstamm Belegkette vom Verkauf bis zur Gutschrift (§ 131 Abs. 2 BAO)
Datum des Fristbeginns beim Verbraucher: Erhalt der Ware, sonst der Vertragsabschluss – bei Dienstleistungen, bei Wasser-, Gas- oder Stromlieferungen ohne begrenztes Volumen oder bestimmte Menge, bei Fernwärme und bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger Fristbeginn des Rücktritts (§ 11 Abs. 2 Z 1 und 3 FAGG)
Datum des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Unternehmer Beginn der Erstattungsfrist (§ 14 Abs. 1 FAGG); bei einer Erklärung über die Rücktrittsfunktion stehen Datum und Uhrzeit in der Eingangsbestätigung (§ 13a Abs. 5 FAGG)
Datum der Abgabe der Rücktrittserklärung durch den Verbraucher Beginn der Rücksendefrist (§ 15 Abs. 1 FAGG); bei Briefen weicht es vom Zugang ab
Fristende für Erstattung und Rücksendung Überwachung der beiden 14-Tage-Fristen
Vermerk, ob eine Selbstabholung angeboten wurde Kein Zurückbehaltungsrecht nach § 14 Abs. 3 FAGG und keine Rücksendepflicht nach § 15 Abs. 1 FAGG
Vermerk, ob nach § 4 Abs. 1 Z 8 belehrt wurde Ohne Belehrung verlängerte Frist und kein Wertersatz (§ 12, § 15 Abs. 4 FAGG)
Vermerk, ob nach § 4 Abs. 1 Z 9 über die Rücksendekosten informiert wurde Zuordnung der Rücksendekosten (§ 15 Abs. 2 FAGG)
Artikel, Menge, Charge oder Seriennummer, Zustand bei Rückkunft Bewertung des Wertverlusts (§ 15 Abs. 4 FAGG) und Wiedereinlagerung
Erstattungsbetrag, einbehaltene Mehrkosten, verwendetes Zahlungsmittel Nachweis der Erstattung nach § 14 Abs. 1 und 2 FAGG
Berichtigter Steuerbetrag und Buchungsbeleg Korrektur nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 UStG 1994

Die Bebuchung selbst beschreibt der Artikel Retourenprozess im ERP aufsetzen; die Umsatzsteuerkorrektur bei einer uneinbringlichen oder rückgängig gemachten Forderung behandelt Forderungsausfall in Österreich.

Was bei einem Verstoß droht

§ 19 Abs. 1 FAGG bedroht mehrere Verstöße mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen strenger bestraft wird. Genannt sind unter anderem die unvollständige vorvertragliche Information (§ 4 Abs. 1, § 4a; Z 1 und 1a), die fehlende Eingangsbestätigung nach § 13 Abs. 2 (Z 6), die fehlende Rücktrittsfunktion nach § 13a (Z 6a) und der Verstoß gegen die Erstattungspflicht nach § 14 Abs. 1 (Z 7).

Wird das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen von Sanktionen nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt, sind Geldstrafen bis 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten möglich; liegen keine Umsatzangaben vor, bis zwei Millionen Euro (§ 19 Abs. 3 FAGG). Ob ein Verstoß im Einzelfall so gewertet wird, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Checkliste für den Onlineshop

  • Erfasst das System den Fristbeginn als Datum – den Warenerhalt beim Verbraucher, sonst den Vertragsabschluss, nämlich bei Dienstleistungen, bei Wasser-, Gas- oder Stromlieferungen ohne begrenztes Volumen oder bestimmte Menge, bei Fernwärme und bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger (§ 11 Abs. 2 FAGG)?
  • Rechnet das ERP das Fristende für Rücktritt, Erstattung (ab Zugang der Erklärung) und Rücksendung (ab Abgabe der Erklärung) getrennt aus?
  • Ist die Belehrung nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG, einschließlich Muster-Widerrufsformular und – soweit eine Rücktrittsfunktion besteht – der Information über deren Bestehen und Platzierung, im Bestellprozess hinterlegt und gespeichert?
  • Enthält die Information auch die Kosten der Rücksendung nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG?
  • Bietet die Online-Benutzeroberfläche die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG mit Bestätigungsfunktion und Eingangsbestätigung samt Datum und Uhrzeit?
  • Erfolgt die Erstattung im selben Zahlungsmittel und innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Erklärung, und ist vermerkt, ob eine Selbstabholung angeboten wurde, die ein Zurückbehaltungsrecht und die Rücksendepflicht nach § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 FAGG ausschließt?
  • Sind Rücksendekosten, einbehaltene Mehrkosten und ein möglicher Wertersatz getrennt buchbar?
  • Werden Retourenbelege sieben Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufbewahrt – länger, solange sie für ein anhängiges Abgabenverfahren von Bedeutung sind – und der Steuerbetrag nach § 16 UStG 1994 berichtigt (§ 132 Abs. 1 BAO)?

Häufige Fragen

Gilt das Rücktrittsrecht auch für einen Kauf im Geschäft?

Nein, beim gewöhnlichen Kauf in den Geschäftsräumen: Das FAGG erfasst Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 1 Abs. 1 FAGG); für einen Kauf in den Geschäftsräumen ohne vorangehende persönliche und individuelle Ansprache außerhalb dieser Räume besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ein Umtausch oder eine Rücknahme ist dort eine freiwillige Zusage des Händlers. Wird der Vertrag in den Geschäftsräumen unmittelbar nach einer solchen persönlichen und individuellen Ansprache an einem anderen Ort geschlossen, gilt er nach § 3 Z 1 lit. c FAGG als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, und das Rücktrittsrecht besteht. Für mangelhafte Ware gelten die Gewährleistungsrechte.

Wer trägt die Kosten für den Rückversand?

Grundsätzlich der Verbraucher: § 15 Abs. 2 FAGG legt ihm die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auf. Das gilt nicht, wenn Sie sich bereit erklärt haben, die Kosten zu tragen, oder wenn Sie ihn nicht nach § 4 Abs. 1 Z 9 über seine Kostentragungspflicht unterrichtet haben. Dann tragen Sie die Kosten.

Darf ich die Erstattung zurückhalten, bis die Ware bei mir ist?

Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen ja: § 14 Abs. 3 FAGG lässt Sie die Rückzahlung verweigern, bis Sie die Ware wieder zurückerhalten haben oder der Verbraucher den Nachweis der Rücksendung erbracht hat. Haben Sie angeboten, die Ware selbst abzuholen, gilt das nicht. Eine neue Frist beginnt dadurch aber nicht: Die Frist des § 14 Abs. 1 FAGG läuft ab Zugang der Rücktrittserklärung, und das Zurückbehalten verschiebt nur den Zeitpunkt, zu dem Sie zahlen.

Was passiert, wenn ich über das Rücktrittsrecht nicht belehrt habe?

Dann verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate (§ 12 Abs. 1 FAGG). Holen Sie die Belehrung innerhalb dieser zwölf Monate nach, endet die Frist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Information erhält (§ 12 Abs. 2 FAGG). Wertersatz für einen Wertverlust dürfen Sie dann nicht verlangen (§ 15 Abs. 4 FAGG).

Seit wann muss mein Onlineshop eine Rücktrittsfunktion haben?

Seit 1. Oktober 2026, für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden. § 13a FAGG verlangt bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche eine während der Frist durchgehend verfügbare, hervorgehobene Rücktrittsfunktion. Fehlt sie, droht eine Geldstrafe bis 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 Z 6a FAGG).

Quellen

  1. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 1 GeltungsbereichBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. FAGG, § 1a Geltungsbereich für FinanzdienstleistungenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. FAGG, § 3 BegriffsbestimmungenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. FAGG, § 4 Inhalt der Informationspflicht; RechtsfolgenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. FAGG, § 5 Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen VerträgenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. FAGG, § 7 Informationserteilung bei FernabsatzverträgenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. FAGG, § 10 Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der RücktrittsfristBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. FAGG, § 11 Rücktrittsrecht und RücktrittsfristBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. FAGG, § 12 Unterbliebene Aufklärung über das RücktrittsrechtBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. FAGG, § 13 Ausübung des RücktrittsrechtsBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. FAGG, § 13a Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werdenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. FAGG, § 14 Pflichten des Unternehmers bei Rücktritt des Verbrauchers vom VertragBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. FAGG, § 15 Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt vom KaufvertragBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. FAGG, § 16 Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale LeistungenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. FAGG, § 18 Ausnahmen vom RücktrittsrechtBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  16. FAGG, § 19 StrafbestimmungenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  17. FAGG, § 20 InkrafttretenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  18. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 902 Zeit, Ort und Art der Erfüllung – FristberechnungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  19. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131 Führung von Büchern und AufzeichnungenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  20. BAO, § 132 AufbewahrungspflichtenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  21. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 16 Änderung der BemessungsgrundlageBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  22. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 54 Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen auf DienstleistungenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  23. GewO 1994, § 57 Aufsuchen von PrivatpersonenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  24. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g Widerrufsrecht (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  25. BGB, § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  26. BGB, § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  27. BGB, § 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  28. BGB, § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  29. BGB, § 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  30. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  31. Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, konsolidierte deutsche Fassung, Stand 27. September 2026 (02011L0083 — DE — 27.09.2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu, Cellar) · abgerufen am