Widerruf und Retoure im Onlinehandel: Fristen und Kosten (DE)
Kurz gesagt
Im deutschen Fernabsatz widerrufen Verbraucher 14 Tage ab Erhalt der Ware, bei Dienstleistungen sowie bei Wasser, Gas oder Strom in unbestimmter Menge, Fernwärme und digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger ab Vertragsschluss; ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Frist nicht, § 312g Abs. 2 BGB nimmt Warengruppen aus (§ 355, § 356 BGB). Erstattet wird spätestens 14 Tage nach Zugang der Erklärung; bei einem Verbrauchsgüterkauf dürfen Sie die Rückzahlung bis Warenerhalt oder Absendenachweis verweigern, außer bei angebotener Abholung (§ 357 BGB).
Das Wichtigste
- Widerrufsfrist: 14 Tage; bei einem Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen beginnt sie mit dem Erhalt der Ware, bei Dienstleistungen sowie bei Wasser, Gas oder Strom in unbestimmter Menge, Fernwärme und digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger mit dem Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 BGB).
- Ohne Belehrung beginnt keine Frist; die Höchstgrenze von zwölf Monaten und 14 Tagen rechnet ab dem in § 356 Abs. 2 BGB oder § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt, bei einem Verbrauchsgüterkauf ab dem Erhalt der Ware, bei Dienstleistungen ab dem Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3, 4 BGB).
- § 312g Abs. 2 BGB nimmt Warengruppen aus, entsiegelte Hygieneartikel nur bei fehlender Rückgabeeignung aus Gesundheits- oder Hygienegründen.
- Erstattung spätestens 14 Tage nach Zugang der Erklärung; Zurückbehaltung bis Warenerhalt oder Absendenachweis, außer bei Abholangebot (§ 357 BGB).
- Wertersatz nur für einen zur Prüfung nicht nötigen Umgang und nur nach Belehrung (§ 357a Abs. 1 BGB).
- Seit 19. Juni 2026 muss die Online-Benutzeroberfläche eine Widerrufsfunktion anbieten, die gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 356a Abs. 1 BGB).
Ob ein Onlinekauf zurückgeht, hängt nicht vom Entgegenkommen des Händlers ab: Zwischen Unternehmer und Verbraucher gilt im Fernabsatz ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Fristen laufen ab dem Erhalt der Ware und ab der Widerrufserklärung: Für Ihre Erstattungsfrist zählt deren Zugang, für die Rücksendung des Verbrauchers die Abgabe seiner Erklärung. Beide Ereignisse muss das ERP getrennt festhalten, sonst lässt sich keine Frist nachrechnen.
Was § 312g BGB vorschreibt
§ 312g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) räumt dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB ein. Der Widerruf braucht keine Begründung, muss aber als eindeutige Erklärung beim Unternehmer eingehen; für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 BGB). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Wer widerrufen kann – und für welchen Kauf
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die privat handelt und das Geschäft nicht überwiegend ihrem Gewerbe oder ihrer selbständigen Arbeit zurechnen lassen muss. Ein Einkauf auf Rechnung eines Unternehmers (§ 14 BGB) fällt nicht darunter; dort gilt nur, was Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen einräumen.
Fernabsatzvertrag ist nach § 312c Abs. 1 BGB ein Vertrag, den beide Seiten für die Verhandlungen und den Abschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel schließen, und zwar im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems. Ein Kauf in einem Ladengeschäft ist kein Fernabsatzgeschäft; § 312g BGB gibt dafür kein Widerrufsrecht, eine Rücknahme ist eine freiwillige Zusage. Ein Auswärtsgeschäft kann auch ein im Laden geschlossener Vertrag sein: Hat der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar zuvor außerhalb seiner Geschäftsräume bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit persönlich und individuell angesprochen, ordnet § 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB diesen Vertrag als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen ein; dann besteht das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB. Ein Widerrufsrecht aus einem anderen Rechtsgrund bleibt daneben möglich, etwa bei einem verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB). Für mangelhafte Ware gelten die Gewährleistungsrechte.
Auch im Onlinehandel ist das Widerrufsrecht nicht lückenlos. § 312g Abs. 2 BGB nimmt ganze Warengruppen aus, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben; die Fälle stehen in der Entscheidungstabelle unten.
Die Fristen vom Erhalt der Ware bis zur Erstattung
- Tag 0 – Erhalt der Ware: Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt die Frist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Ware erhalten hat (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB). Bei mehreren, getrennt gelieferten Waren einer Bestellung zählt die letzte Ware, bei Teilsendungen die letzte Teilsendung, bei regelmäßiger Lieferung über einen festgelegten Zeitraum die erste Ware (Buchst. b bis d). Bei Dienstleistungen beginnt sie mit dem Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), ebenso bei Wasser, Gas oder Strom in unbestimmter Menge, bei Fernwärme und bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger (§ 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
- Tag 1 bis Tag 14 – Widerrufserklärung: Der Verbraucher muss den Widerruf innerhalb dieser 14 Tage absenden; auf den Zugang beim Unternehmer kommt es für die Fristwahrung nicht an (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB).
- Fristberechnung: Der Tag des Ereignisses wird nicht mitgezählt (§ 187 Abs. 1 BGB), die Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB). Fällt das Ende auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB).
- Ohne Widerrufsbelehrung: Die Frist beginnt nicht, bevor Sie den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet haben (§ 356 Abs. 3 BGB). Sie erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB oder § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt, bei einem Verbrauchsgüterkauf also nach dem Erhalt der Ware, bei Dienstleistungen nach dem Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 BGB in der ab 19. Juni 2026 geltenden Fassung).
- Zwei 14-Tage-Fristen ab der Widerrufserklärung: Sie müssen die Zahlungen spätestens nach 14 Tagen zurückgewähren; für Sie beginnt die Frist mit dem Zugang der Widerrufserklärung (§ 357 Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verbraucher muss die Ware spätestens 14 Tage nach der Abgabe seiner Erklärung absenden; seine Frist beginnt mit der Abgabe und nicht mit dem Zugang, und er wahrt sie durch rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB). Die Gefahr der Rücksendung trägt der Unternehmer (§ 355 Abs. 3 Satz 4 BGB). Beide Daten können auseinanderfallen und gehören getrennt in die Retourenbuchung.
- Erstattung aufschieben: Bei einem Verbrauchsgüterkauf dürfen Sie die Rückzahlung verweigern, bis Sie die Ware zurückerhalten haben oder der Verbraucher den Absendenachweis erbracht hat; das gilt nicht, wenn Sie angeboten haben, die Ware abzuholen (§ 357 Abs. 4 BGB). Bei einem solchen Abholangebot muss der Verbraucher die Ware nicht zurücksenden (§ 357 Abs. 6 BGB).
Beispielrechnung mit erfundenen Daten: Eine Bestellung wird am Montag, 5. Oktober 2026, geliefert. Der 5. Oktober wird nicht mitgezählt, die Widerrufsfrist endet damit am Montag, 19. Oktober 2026. Der Verbraucher sendet seine Widerrufserklärung am Montag, 12. Oktober 2026, per E-Mail; sie geht am selben Tag zu. Die Rücksendefrist des Verbrauchers beginnt mit seiner Abgabe am 12. Oktober und endet am Montag, 26. Oktober 2026; Ihre Erstattungsfrist beginnt mit dem Zugang und endet am selben Tag. Fällt der Zugang auf einen späteren Tag als die Abgabe, verschiebt sich nur Ihre Frist.
Entscheidungstabelle: Rücksendekosten, Wertersatz und ausgeschlossene Waren
Die Tabelle zeigt für Deutschland, wer den Rückversand zahlt, wann Wertersatz anfällt und wann das Widerrufsrecht nicht besteht. Die Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB gelten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben; ein vertragliches Rückgaberecht bleibt daneben möglich.
| Fall | Rechtsfolge | Grundlage |
|---|---|---|
| Rücksendekosten, Verbraucher über die Kostentragung unterrichtet | Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung | § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB |
| Rücksendekosten, Unterrichtung fehlt | Unternehmer trägt die Kosten | § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB (Satz 1 greift nur bei erteilter Unterrichtung) |
| Rücksendekosten, Unternehmer hat Kostenübernahme zugesagt | Unternehmer trägt die Kosten | § 357 Abs. 5 Satz 2 BGB |
| Sperrgut: Ware, die nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen und die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht | Unternehmer holt die Ware auf eigene Kosten ab | § 357 Abs. 7 BGB |
| Unternehmer hat Abholung angeboten | Verbraucher muss nicht zurücksenden | § 357 Abs. 6 BGB |
| Wertersatz, Umgang war zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise erforderlich | kein Wertersatz | § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Wertersatz, Umgang war dazu nicht erforderlich, Belehrung erteilt | Wertersatz in Höhe des Wertverlusts | § 357a Abs. 1 BGB |
| Wertersatz, Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB fehlt | kein Wertersatz | § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Wertersatz für Dienstleistung, Wasser, Gas oder Strom in unbestimmter Menge und Fernwärme: Verbraucher verlangt den Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich, bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger, und Sie haben nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB informiert | anteiliger Betrag nach dem vereinbarten Gesamtpreis, bei unverhältnismäßig hohem Gesamtpreis nach dem Marktwert | § 357a Abs. 2 BGB |
| Wertersatz für digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger | kein Wertersatz | § 357a Abs. 3 BGB |
| Ausgeschlossen: Ware, die nicht vorgefertigt ist und bei deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten ist | kein Widerrufsrecht | § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB |
| Ausgeschlossen: Ware, die schnell verderben kann oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde | kein Widerrufsrecht | § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB |
| Ausgeschlossen: versiegelte Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde | kein Widerrufsrecht | § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB |
| Ausgeschlossen: Ware, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde | kein Widerrufsrecht | § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB |
| Ausgeschlossen: Ton- oder Videoaufnahmen und Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde | kein Widerrufsrecht | § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB |
| Ausgeschlossen: Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte, ausgenommen Abonnements | kein Widerrufsrecht | § 312g Abs. 2 Nr. 7 BGB |
| Digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger: Verbraucher hat dem Beginn vor Fristablauf ausdrücklich zugestimmt, den Verlust des Widerrufsrechts bestätigt und eine Bestätigung nach § 312f BGB erhalten | Widerrufsrecht erlischt mit Beginn der Vertragserfüllung | § 356 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a bis d BGB |
Was Sie erstatten müssen
Erstattet werden alle Zahlungen, die Sie erhalten haben, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten (§ 357 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB). Hat der Verbraucher sich für eine andere Lieferart als Ihre günstigste Standardlieferung entschieden, erstatten Sie die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht (Abs. 2 Satz 2). Die Rückzahlung erfolgt mit demselben Zahlungsmittel, mit dem gezahlt wurde; ein anderes ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und ohne Kosten für den Verbraucher zulässig (Abs. 3). Neben den Rücksendekosten nach § 357 Abs. 5 BGB und diesen Mehrkosten nennt § 357 BGB keine weiteren Kosten, die dem Verbraucher wegen des Widerrufs entstehen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf dürfen Sie die Rückzahlung verweigern, bis Sie die Ware zurückerhalten haben oder der Verbraucher den Absendenachweis erbracht hat; haben Sie die Abholung angeboten, gilt das nicht (§ 357 Abs. 4 BGB).
Seit wann das gilt – und was sich 2026 geändert hat
Auf Verbraucherverträge, die vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, sind die Vorschriften des BGB über das Widerrufsrecht in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden; für später geschlossene Verträge gilt die Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, heute in der jeweils geänderten Form (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB). Diese Vorschriften setzen die Richtlinie 2011/83/EU um; deren Artikel 9, 13 und 14 regeln Frist, Rückzahlung, Rücksendekosten und Wertersatz.
§ 357a BGB stammt nicht aus diesem Gesetz: Absatz 1 (Wertverlust der Ware), Absatz 2 (Dienstleistungen, Wasser, Gas, Strom in unbestimmter Menge und Fernwärme) und Absatz 3 (digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger) wurden durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. 2021 I Nr. 53, S. 3483) neu eingefügt; der bis dahin geltende § 357a wurde § 357b (Art. 1 Nr. 11). Dieses Gesetz trat am 28. Mai 2022 in Kraft (Art. 6 Abs. 1). Auch § 357 BGB wurde von ihm geändert: Art. 1 Nr. 9 ersetzte die damaligen Absätze 5 bis 9 durch die heutigen Absätze 5 bis 8. Die Entscheidungstabelle unten zitiert deshalb die Nummerierung, die seit dem 28. Mai 2022 gilt; Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB weist nur Verbraucherverträge, die vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, dem früheren Recht zu.
Seit 19. Juni 2026 enthält § 356a BGB die elektronische Widerrufsfunktion. Wer Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt, muss dort eine Widerrufsfunktion bereitstellen, die gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist und während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein muss (§ 356a Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Der Verbraucher gibt darüber seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und das Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung an; die Bestätigungsfunktion, mit der er die Erklärung übermittelt, muss nach § 356a Abs. 3 Satz 2 BGB ebenfalls gut lesbar mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sobald er sie aktiviert hat, müssen Sie ihm den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit bestätigen (§ 356a Abs. 2 bis 4 BGB). Die Erklärung gilt als fristgerecht zugegangen, wenn sie vor Ablauf der Frist über die Funktion versandt wurde (§ 356a Abs. 5 BGB).
Schon vorher konnten Sie nach § 356 Abs. 1 BGB freiwillig anbieten, das Muster-Widerrufsformular auf Ihrer Webseite auszufüllen und zu übermitteln; auch dann müssen Sie den Zugang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Zur Belehrung gehört nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB jetzt auch der Hinweis auf das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion. Das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung steht in Anlage 1, das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Rechtsgrundlage des Inkrafttretens ist Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), das die Richtlinie (EU) 2023/2673 umsetzt.
Was bei einem Verstoß droht
Durchgesetzt wird das Verbrauchervertragsrecht über die Bußgeldvorschriften des Art. 246e EGBGB. Verboten ist die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, wenn sie ein weitverbreiteter Verstoß nach Art. 3 Nr. 3 oder ein weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension nach Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 ist (Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine solche Verletzung nach Art. 246e § 1 Abs. 2 oder 3 EGBGB begeht (Art. 246e § 2 Abs. 1 EGBGB). Genannt sind unter anderem die nicht zurückgewährte Leistung nach einem wirksamen Widerruf (Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 12 Buchst. c EGBGB) und seit 19. Juni 2026 die nicht oder nicht nach § 356a Abs. 1 bis 3 BGB bereitgestellte Widerrufsfunktion sowie die fehlende Eingangsbestätigung nach § 356a Abs. 4 BGB (Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB).
Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro (Art. 246e § 2 Abs. 2 EGBGB). Die Absätze 2 bis 6 des § 2 gelten in der Fassung des Gesetzes vom 3. Februar 2026, also seit 19. Juni 2026 (Art. 10 Abs. 1, BGBl. 2026 I Nr. 28). Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann abweichend davon eine Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden; Jahresumsatz ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielt hat. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden; liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung vor, beträgt das Höchstmaß zwei Millionen Euro (Abs. 3). Geahndet werden kann die Ordnungswidrigkeit nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 (Abs. 5); Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz (Abs. 6). Ob ein Verstoß im Einzelfall als weitverbreitet gewertet wird, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.
Was die Retourenbuchung im ERP festhalten muss
Die Fristen rechnen Sie aus drei getrennten Datumswerten nach: Erhalt der Ware, Abgabe und Zugang der Widerrufserklärung. Redaktionelle Empfehlung: Halten Sie diese Werte in beiden Systemen auf demselben Stand, indem Sie sie an einer Stelle führen und von dort in das jeweils andere System übertragen. Bei einer rückgängig gemachten Lieferung gilt § 17 Abs. 1 UStG sinngemäß (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG): Der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, berichtigt den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und zwar für den Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 8 UStG). Ist das Entgelt bereits vereinnahmt, mindert sich die Bemessungsgrundlage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht schon durch die Vereinbarung der Rückzahlung, sondern erst mit der tatsächlichen Rückgewähr; die Berichtigung ist dann für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen (BFH, Urteil vom 2. September 2010 – V R 34/09, Leitsätze 1 und 2).
| Feld in der Retourenbuchung | Wofür es gebraucht wird |
|---|---|
| Retouren- oder RMA-Nummer, Eingangsdatum | eindeutige Kennung des Vorgangs und Zuordnung zur Sendung |
| Auftrags-, Lieferschein- und Rechnungsnummer, Kundenstamm | Belegkette vom Verkauf bis zur Gutschrift |
| Datum des Erhalts der Ware beim Verbraucher | Fristbeginn des Widerrufs, bei Teillieferungen die letzte Sendung (§ 356 Abs. 2 BGB) |
| Datum des Zugangs der Widerrufserklärung | Beginn Ihrer Erstattungsfrist (§ 357 Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB) |
| Datum der Abgabe der Widerrufserklärung durch den Verbraucher | Beginn der Rücksendefrist des Verbrauchers, die vom Zugang abweichen kann (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB) |
| berechnetes Fristende für Erstattung und Rücksendung | Überwachung der beiden 14-Tage-Fristen aus ihren verschiedenen Startzeitpunkten |
| Vermerk, ob nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB belehrt wurde | ohne Belehrung kein Fristbeginn; die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen rechnet ab dem in § 356 Abs. 2 BGB oder § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB), und ohne Belehrung kein Wertersatz (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB) |
| Vermerk, ob nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über die Rücksendekosten informiert wurde | Zuordnung der Rücksendekosten (§ 357 Abs. 5 BGB) |
| Artikel, Menge, Charge oder Seriennummer, Zustand bei Rückkunft | Bewertung eines Wertverlusts (§ 357a Abs. 1 BGB) und Wiedereinlagerung |
| Erstattungsbetrag, einbehaltene Mehrkosten, verwendetes Zahlungsmittel | Nachweis der Erstattung nach § 357 Abs. 2 und 3 BGB |
| Steuerbetrag der Gutschrift und Buchungsbeleg | Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG |
Der Buchungsbeleg der Gutschrift ist acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 AO); die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Buchungsbeleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO), und läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Die Schritte vom Eingang der Sendung bis zur Gutschrift beschreibt Retourenprozess im ERP aufsetzen, die Übergabe aus dem Shop an das ERP Shop-Retouren: Gutschrift und Wiedereinlagerung. Die österreichische Regel steht in Rücktrittsrecht in Österreich, die Schweizer Rechtslage in Retouren in der Schweiz.
Checkliste für Ihren Onlineshop
- Die Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erreicht den Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB); ohne sie beginnt die Frist nicht, und die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen rechnet ab dem in § 356 Abs. 2 BGB oder § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).
- Der Bestellprozess speichert das Zustelldatum beim Verbraucher als Fristbeginn, bei Teillieferungen das Datum der letzten Sendung; ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Frist nicht.
- Das ERP rechnet das Fristende für Widerruf, Erstattung und Rücksendung selbst aus und hält Abgabe und Zugang der Widerrufserklärung getrennt.
- Die Information über die Rücksendekosten steht im Bestellprozess; fehlt sie, zahlen Sie den Rückversand.
- Die Online-Benutzeroberfläche bietet die Widerrufsfunktion nach § 356a Abs. 1 BGB, beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung, und bestätigt den Eingang auf einem dauerhaften Datenträger (§ 356a Abs. 4 BGB).
- Erstattet wird spätestens 14 Tage nach Zugang der Erklärung und im selben Zahlungsmittel; bei einem Verbrauchsgüterkauf können Sie die Rückzahlung bis zur Rückkehr der Ware oder bis zum Absendenachweis zurückhalten, es sei denn, Sie haben die Abholung angeboten.
- Rücksendekosten, einbehaltene Mehrkosten und ein möglicher Wertersatz sind getrennt buchbar.
- Die Gutschrift berichtigt den Steuerbetrag nach § 17 UStG und bleibt als Buchungsbeleg acht Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahrs der Entstehung verfügbar.