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Shop-Retouren im ERP: Gutschrift, Rückzahlung, Wiedereinlagerung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Länderneutraler ERP-Prozess für Shop-Rücksendungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz; keine Produkt- oder Versionsbindung.

Kurz gesagt

Drei Größen müssen stimmen: Lagerbestand, Gutschrift und Rückzahlung. Legen Sie den Retourenbeleg so an, dass die Shop-Meldung zunächst nur einen Beleg ohne Bestandswirkung erzeugt; Wareneingang, Entscheid und Wiedereinlagerung bleiben eigene Schritte. Die Gutschrift ist ein Beleg und nicht die Zahlung: Bei einer bereits bezahlten Rechnung erzeugt sie eine Erstattungsverbindlichkeit, und die Umsatzsteuer berichtigen Sie in Deutschland bei bereits vereinnahmtem Entgelt erst mit der Rückgewähr (§ 17 UStG), in Österreich im Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung (§ 16 UStG 1994), in der Schweiz im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird (Art. 41 Abs. 1 MWSTG).

Das Wichtigste

  • Legen Sie den Prozess so an, dass die Retourenmeldung aus dem Shop zunächst nur einen Retourenbeleg erzeugt; Lagerbestand und Forderung bleiben unverändert.
  • Die Wiedereinlagerung ist zweistufig: Zugang auf einen Retoureneingang, Umbuchung in den Verkaufsbestand erst nach dem Entscheid.
  • Die Gutschrift ist ein Beleg, nicht die Zahlung: Sie mindert eine noch offene Forderung oder erzeugt bei bereits bezahlter Rechnung eine Erstattungsverbindlichkeit; die Berichtigung der Umsatzsteuer ist ein eigener Schritt.
  • Kommt die angekündigte Ware nicht an, bleibt der Retourenbeleg ohne Lagerzugang; bei wirksamem Widerruf eines Verbrauchsgüterkaufs darf die Rückzahlung in Deutschland bis zum Wareneingang oder Absendenachweis zurückgestellt werden, nicht aber, wenn Sie die Abholung angeboten haben (§ 357 Abs. 4 BGB).
  • Deutschland berichtigt im Besteuerungszeitraum der Änderung der Bemessungsgrundlage, bei bereits vereinnahmtem Entgelt erst mit der Rückgewähr (§ 17 UStG; BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09); Österreich im Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung (§ 16 UStG 1994).
  • Die Schweiz passt die Umsatzsteuer an, wenn die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird (Art. 41 MWSTG).

Eine Rücksendung berührt im ERP zwei Buchhaltungswelten: den Lagerbestand und die Rechnung. Der Shop meldet ein Ereignis, “zurückgegeben”; welche Ware tatsächlich ankommt, ob sie wieder verkäuflich ist und welcher Betrag erstattet wird, weiß er nicht. Wer die Shop-Meldung ungeprüft in eine Gutschrift umsetzt, kann Beträge zurückzahlen, deren Ware noch unterwegs ist, und Ware in den Verkaufsbestand buchen, die noch im Paket liegt.

Was Sie vorab brauchen

  • Ein eigenes Retourenobjekt im ERP mit eigenem Nummernkreis und einem Feld für die Rücksendekennung des Shops. Ohne diesen Schlüssel wird aus einer zweimal gemeldeten Rücksendung ein zweiter Beleg mit eigener Gutschrift.
  • Einen Lagerort “Retoureneingang”, der nicht als verfügbar zählt.
  • Eine Prüfliste je Warengruppe (Menge, Zustand, Zubehör, Verpackung, Hygienegrenze) und die erlaubten Entscheidungswerte.
  • Erlöskonto, Steuerschlüssel der Ursprungsposition und einen eigenen Nummernkreis für Gutschriften.
  • Den Geldweg: Erstattung auf das ursprüngliche Zahlungsmittel oder über den Zahlungsdienstleister. Wie eine Erstattung in einer Sammelauszahlung wieder auftaucht, beschreibt Zahlungsdienstleister-Auszahlungen im ERP abstimmen.
  • Die Klärung, welcher Zeitraum für die Steuerberichtigung gilt. Den allgemeinen Retourenaufbau mit den Statuswerten und der Berichtigung nach Land zeigt Retourenprozess im ERP aufsetzen.

Schritt für Schritt: von der Retourenmeldung zur Gutschrift

Schritt 1: Retourenmeldung des Shops übernehmen

Legen Sie einen Retourenbeleg an und verknüpfen Sie ihn mit Auftrag, Lieferschein und Rechnung. Prüfen Sie zuerst, ob die Rücksendekennung des Shops schon existiert; eine bereits bekannte Kennung führt nicht zu einem zweiten Beleg. Ergebnis: Ein Retourenbeleg mit Bezug zur Ursprungsrechnung; Lagerbestand und Forderung bleiben unverändert. Diese Wirkung ist Ihre Prozessvorgabe: Die Meldung des Shops erzeugt den Beleg, aber von sich aus keine Buchung. Was der Shop-Status “zurückgegeben” auslöst und was nicht, ordnet Shop-Bestellung im ERP: Statusmodell zu.

Schritt 2: Rücksendung annehmen

Buchen Sie den Wareneingang auf den Retoureneingang und erfassen Sie die tatsächlich eingegangene Menge, nicht die angekündigte. Ergebnis: Die Menge steht im Retoureneingang; die verfügbare Menge und der Buchbestand im Verkaufslager bleiben gleich.

Schritt 3: Prüfen und entscheiden

Prüfen Sie die Ware gegen die Retourenzeile und setzen Sie genau einen Entscheidungswert: wiedereinlagerbar, defekt oder fehlt. Ergebnis: Jede offene Zeile trägt am Ende der Prüffrist einen Wert aus der Liste; die drei Fälle und ihre Folgen stehen in der Tabelle unten.

Schritt 4: Bestand buchen

Den Bestand bewegt erst der Entscheid. Wiedereinlagerbare Ware buchen Sie vom Retoureneingang in den Verkaufsbestand (Zugang). Defekte Ware geht auf ein Ausschuss- oder Nacharbeitsobjekt, nicht in den Verkaufsbestand. Bei fehlender Ware buchen Sie nichts. Ergebnis: Buchbestand und Retoureneingang erklären die eingegangene Menge vollständig.

Schritt 5: Gutschrift erstellen und verbuchen

Erstellen Sie zuerst den Beleg: eine Rechnungskorrektur mit eigener Nummer, Belegdatum, Bezug auf die Ursprungsrechnung und dem Steuerschlüssel der Ursprungsposition. In Deutschland ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, eine Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG); das Wort “Gutschrift” verlangt § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG nur für den Fall, dass der Leistungsempfänger nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG die Rechnung nach vorheriger Vereinbarung selbst ausstellt. Die Abgrenzung beschreibt Gutschrift im Steuerrecht.

Trennen Sie davon die Buchung beim Kunden. Ist die Ursprungsrechnung noch offen, mindert die Gutschrift die Forderung. War sie schon bezahlt, gibt es keine offene Forderung mehr; die Gutschrift erzeugt dann eine Verbindlichkeit an die Kundschaft, die die Rückzahlung ausgleicht.

Die Steuerberichtigung ist ein dritter, eigener Schritt: Die Belegerstellung allein setzt sie nicht in Gang. In Deutschland sind die Berichtigungen für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG); für eine rückgängig gemachte Lieferung gilt Abs. 1 sinngemäß (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG). Ist das Entgelt bereits vereinnahmt, entsteht der Berichtigungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erst mit der Rückgewähr des Entgelts; die Berichtigung gehört dann in den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr (BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09). Ergebnis: Der Beleg liegt vor, die Forderung ist gemindert oder eine Erstattungsverbindlichkeit gebucht; die Steuerberichtigung folgt als eigener Schritt nach dem Recht des Landes.

Schritt 6: Rückzahlung auslösen

Zahlen Sie den geminderten Betrag zurück und halten Sie den Weg fest. In Deutschland muss bei einem wirksamen Widerruf die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das die Kundschaft eingesetzt hat (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB); etwas anderes gilt bei ausdrücklicher anderer Vereinbarung, wenn der Kundschaft dadurch keine Kosten entstehen (Satz 2). Zurückzugewähren sind auch die Zahlungen für die Lieferung, nicht aber die Mehrkosten einer anderen als der angebotenen günstigsten Standardlieferung (§ 357 Abs. 2 BGB).

Die Rücksendekosten regelt § 357 Abs. 5 BGB nur der Kostentragung nach: Die Kundschaft trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, wenn Sie sie nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB darüber unterrichtet haben (Satz 1); das gilt nicht, wenn Sie sich bereit erklärt haben, diese Kosten zu tragen (Satz 2). Ein Automatismus, der die Erstattung um die Rücksendekosten kürzt, folgt daraus nicht. Zahlt die Kundschaft die Rücksendung direkt an den Transporteur, bleibt die Erstattung unverändert; nur wenn Sie die Kosten verauslagt haben und der Abzug vereinbart und gesondert begründet ist, buchen Sie ihn getrennt von der Gutschrift.

Eine einbehaltene Wertminderung ist ebenso ein eigener Fall. In Deutschland setzt Wertersatz für einen Wertverlust der Ware voraus, dass der Verlust auf einen Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, und dass Sie die Kundschaft über ihr Widerrufsrecht unterrichtet haben (§ 357a Abs. 1 BGB). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der volle Betrag zu erstatten. Ergebnis: Der offene Posten ist geschlossen oder trägt eine gesondert begründete Restdifferenz.

Schritt 7: Abstimmen und schließen

Gleichen Sie je Rücksendung vier Größen ab: eingegangene Menge, gebuchte Bestandsänderung, Gutschriftsbetrag und tatsächlich zurückgezahlter Betrag. Läuft die Erstattung über einen Zahlungsdienstleister, erscheint sie als eigene Position in dessen Abrechnung. Den offenen Posten führen Sie wie jede andere Forderung, siehe Offene Posten und Debitorenliste. Ergebnis: Die Rücksendung ist geschlossen und keine der vier Größen bleibt uneinheitlich.

Die drei Rückgabearten und ihre Folgen

Der Entscheid aus Schritt 3 bestimmt den Bestand und den erstattungsfähigen Betrag. Die Tabelle ist ein Vorschlag für die Werte; wie Ihr Prüfverfahren sie bewertet, bleibt Ihre Festlegung.

Fall Erkennungsmerkmal Lagerbuchung Gutschrift und Rückzahlung
Wiedereinlagerbar Ware ist vollständig, ungebraucht und wiederverkaufsfähig; Prüfliste ohne Beanstandung Umbuchung vom Retoureneingang in den Verkaufsbestand (Zugang zum Einstandspreis) Gutschrift über den vollen Positionsbetrag; die Rückzahlung entspricht dem Gutschriftsbetrag. Eine Kürzung um Rücksendekosten ist ein gesonderter, begründeter Abzug; zahlt die Kundschaft direkt an den Transporteur oder tragen Sie die Kosten nach § 357 Abs. 5 Satz 2 BGB, bleibt der volle Betrag
Defekt oder beschädigt Bruch, Gebrauchsspuren, fehlendes Zubehör oder überschrittene Hygienegrenze Abgang aus dem Retoureneingang auf Ausschuss oder Nacharbeit; kein Zugang zum Verkaufsbestand Gutschrift über den erstatteten Betrag; ein Abzug wegen Wertverlusts setzt in Deutschland einen zur Prüfung nicht notwendigen Umgang und die Belehrung über das Widerrufsrecht voraus (§ 357a Abs. 1 BGB), sonst ist der volle Betrag zu erstatten. Ob ein einbehaltenes Entgelt die Bemessungsgrundlage mindert oder Schadenersatz ist, ist eine Steuerfrage
Fehlt (angekündigt, nicht angekommen) Rückgabefrist ohne Wareneingang abgelaufen oder Sendung unvollständig Keine Buchung; die angekündigte Menge bleibt ungebucht Solange weder Ware noch Absendenachweis vorliegt, darf die Rückzahlung ruhen; bei einem Verbrauchsgüterkauf in Deutschland gilt das nicht, wenn Sie die Abholung angeboten haben (§ 357 Abs. 4 BGB). Offenen Posten und Mahnsperre prüfen

Der Entscheid steuert den Bestand, nicht den steuerlichen Zeitpunkt. Die Belegerstellung allein löst keine Berichtigung aus; eine Berichtigung setzt voraus, dass die Rücksendung das Entgelt mindert oder die Lieferung rückgängig macht: In Deutschland gilt § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG, in Österreich § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 UStG 1994, in der Schweiz Art. 41 MWSTG. In Deutschland kommt sie bei bereits vereinnahmtem Entgelt erst mit der Rückgewähr des Entgelts in Betracht (BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09).

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Bestandsprobe: Zählen Sie den Lagerort Retoureneingang und den Verkaufsbestand gegen die Systemliste. Die Summe der eingegangenen Mengen muss in beiden Lagern vollständig erklärt sein.
  2. Belegprobe: Suchen Sie zu fünf Gutschriften den Retourenbeleg, die Ursprungsrechnung und den Prüfentscheid. Fehlt eines, ist eine Verknüpfung offen.
  3. Zahlungsprobe: Vergleichen Sie den Gutschriftsbetrag mit dem tatsächlich zurückgezahlten Betrag. Zahlt die Kundschaft die Rücksendung direkt an den Transporteur, sind beide Beträge gleich. Eine geringere Rückzahlung muss durch einen gesondert gebuchten, begründeten Abzug erklärt sein. Betrifft der Abzug einen Wertverlust der Ware, gehört für einen Verbraucherwiderruf in Deutschland dazu, dass Sie die Kundschaft über ihr Widerrufsrecht unterrichtet haben und die Ware über die zur Prüfung notwendige Handhabung hinaus benutzt wurde (§ 357a Abs. 1 BGB). Für verauslagte Rücksendekosten gilt diese Voraussetzung nicht; ihre Kostentragung richtet sich nach § 357 Abs. 5 BGB.
  4. Steuerprobe: Prüfen Sie für fünf Gutschriften, dass der Steuerschlüssel der Ursprungsposition entspricht und die Berichtigung im richtigen Zeitraum steht (Deutschland: Zeitraum der Änderung, bei vereinnahmtem Entgelt der Rückgewähr; Österreich: Zeitraum der Entgeltänderung; Schweiz: Verbuchung oder Vereinnahmung), und vergleichen Sie die Summe mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Berichtszeitraums.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Der Verkaufsbestand ist nach der Rücksendung zu hoch Der Wareneingang bucht die Retoure sofort als verfügbar Zugang auf den Lagerort Retoureneingang buchen und erst mit dem Entscheid umbuchen
Die Gutschrift mindert den Erlös, die Ware fehlt im Bestand Gutschrift und Wiedereinlagerung hängen an verschiedenen Schritten Beide Buchungen an denselben Entscheid hängen und die Rücksendung erst schließen, wenn beide gebucht sind
Eine Rücksendung wird zweimal gutgeschrieben Zwei Meldungen desselben Shops ohne Schlüssel verarbeitet Rücksendekennung als Schlüssel führen und eine zweite Gutschrift auf dieselbe Position sperren
Die Rückzahlung ist geringer als die Gutschrift Abzug ohne Grundlage (etwa pauschal Rücksendekosten) Nur absetzen, was gesondert begründet und gebucht ist; zahlt die Kundschaft direkt an den Transporteur oder tragen Sie die Kosten nach § 357 Abs. 5 Satz 2 BGB, bleibt die volle Erstattung
Die Zahllast der Umsatzsteuer passt nicht zum Umsatz Die Berichtigung liegt im falschen Zeitraum Den Zeitraum nach dem Recht des Landes prüfen: Deutschland rechnet den Besteuerungszeitraum der Änderung der Bemessungsgrundlage, bei bereits vereinnahmtem Entgelt den der Rückgewähr; Österreich den Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung; die Schweiz den Zeitpunkt der Verbuchung oder Vereinnahmung
Die Rücksendung bleibt offen, die Kundschaft mahnt Der Retourenbeleg löst die Mahnsperre nicht oder nicht rechtzeitig Sperre beim Anlegen des Belegs setzen und erst nach der Rückzahlung lösen

Wann Sie Hilfe holen sollten

  • Die Rückzahlung fällt mit einem Umtausch zusammen und es entsteht eine neue Lieferung; dann gehören Gutschrift und Neurechnung getrennt beurteilt.
  • Es ist strittig, ob eine einbehaltene Wertminderung verbleibendes Entgelt oder Schadenersatz ist.
  • Die Kundschaft ist Unternehmer und erwartet eine Korrektur im Format der E-Rechnung; was dabei für Rechnungsberichtigungen gilt, zeigt E-Rechnung korrigieren und Gutschrift.
  • Die Rücksendung kommt aus einem Drittland oder geht dorthin zurück.

Häufige Fragen

Kann ich die Gutschrift schreiben, bevor die Ware ankommt?

Für einen Verbrauchsgüterkauf in Deutschland dürfen Sie bei wirksamem Widerruf die Rückzahlung verweigern, bis Sie die Ware zurückerhalten haben oder die Kundschaft den Absendenachweis erbracht hat (§ 357 Abs. 4 Satz 1 BGB); das gilt nicht, wenn Sie die Abholung angeboten haben (Satz 2). Warten Sie mit der Gutschrift auf die Annahme oder den Absendenachweis. Sonst buchen Sie den Erlös weg, bevor die Ware angekommen ist; der steuerliche Berichtigungszeitpunkt folgt ohnehin dem Recht des Landes, nicht dem Belegdatum.

Bewegt die Wiedereinlagerung auch die Umsatzsteuer?

Nein. Die Wiedereinlagerung ist eine reine Bestandsbuchung zum Einstandspreis und berührt die Umsatzsteuer nicht. Die Steuer berichtigen Sie getrennt davon: In Deutschland im Besteuerungszeitraum der Änderung der Bemessungsgrundlage, bei bereits vereinnahmtem Entgelt nach der Rechtsprechung erst mit der Rückgewähr des Entgelts (§ 17 UStG; BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09); die Belegerstellung allein löst die Berichtigung nicht aus. In Österreich im Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung (§ 16 UStG 1994), in der Schweiz mit der Verbuchung der Korrektur oder der Vereinnahmung des korrigierten Entgelts (Art. 41 MWSTG).

Wie verhindere ich eine doppelte Gutschrift auf dieselbe Rücksendung?

Führen Sie die Rücksendekennung des Shops als Schlüssel am Retourenbeleg mit und sperren Sie eine zweite Gutschrift auf dieselbe Rechnungsposition. Ohne Schlüssel erzeugt jede erneute Meldung einen zweiten Beleg mit eigener Gutschrift. Beim Import prüfen Sie zuerst, ob die Kennung schon existiert.

Was mache ich, wenn die Rücksendung nie ankommt?

Sie buchen keine Ware und keine Wiedereinlagerung. Schließen Sie den Retourenbeleg nach Ablauf Ihrer Frist ohne Lagerzugang, und geben Sie den offenen Posten erst dann für den Mahnlauf frei, wenn keine Erstattungspflicht mehr offen ist. Bei einem wirksamen Widerruf eines Verbrauchsgüterkaufs in Deutschland dürfen Sie die Rückzahlung zurückstellen, bis Sie die Ware zurückerhalten haben oder die Kundschaft den Absendenachweis erbracht hat; das gilt nicht, wenn Sie die Abholung angeboten haben (§ 357 Abs. 4 BGB). Die Rücksendekennung des Shops ist kein Wareneingang.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 17 Änderung der BemessungsgrundlageBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09: Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter AnzahlungBundesfinanzhof, Entscheidungen online · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 16 Änderung der Bemessungsgrundlage, Fassung vom 14. Oktober 2026, in Kraft seit 1. Jänner 1995Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20, konsolidierte Fassung, Stand am 31. März 2025, Art. 41 Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld und des VorsteuerabzugsBundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, fedlex.admin.ch · abgerufen am