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Zahlungsdienstleister-Auszahlungen im ERP abstimmen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger ERP-Prozess in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Buchhaltung über ein Verrechnungskonto für den Zahlungsdienstleister.

Kurz gesagt

Eine Auszahlung des Zahlungsdienstleisters stimmen Sie ab, indem Sie sie über die Transaktions-ID je Zahlung den offenen Posten zuordnen und Gebühren und Erstattungen getrennt buchen; der Kontoauszug camt.053 führt die Auszahlung als eine Buchung auf, die Aufteilung steht im Abrechnungsbericht des Dienstleisters. Ob eine Gebühr Steuer trägt, entscheidet die abgerechnete Leistung, nicht der Sitz allein: Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr können steuerfrei sein; ist die Leistung steuerpflichtig und sitzt der Dienstleister im Ausland, schulden Sie in Deutschland und in Österreich die Steuer als Leistungsempfänger, sofern er im jeweiligen Staat keine an dieser Leistung beteiligte Betriebsstätte hat; in der Schweiz nur, wenn der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG in der Schweiz liegt, der Dienstleister dort nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sie nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig sind oder solche Leistungen im Kalenderjahr für mehr als 10.000 Franken beziehen. Eine Erstattung berichtigen Sie in Deutschland im Besteuerungszeitraum der Entgeltänderung, bei bereits vereinnahmtem Entgelt erst im Zeitraum der Entgeltrückgewähr, in Österreich im Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung, in der Schweiz im Zeitpunkt der Verbuchung der Korrektur oder der Vereinnahmung des korrigierten Entgelts.

Das Wichtigste

  • Zuordnungsschlüssel ist die Transaktions-ID des Dienstleisters, nicht die Bestellnummer: Eine Bestellung kann mehrere Zahlungsversuche haben.
  • Der Kontoauszug camt.053 weist die Auszahlung als eine Kontobuchung aus; welche Bestellungen darin stecken, steht im Abrechnungsbericht des Dienstleisters.
  • Ob die Gebühr Umsatzsteuer trägt, entscheidet die abgerechnete Leistung: Umsätze und Vermittlung im Zahlungs- und Überweisungsverkehr können steuerfrei sein (Deutschland § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG, Österreich § 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG 1994, Schweiz Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Buchst. c MWSTG).
  • Ist die Leistung steuerpflichtig und ist der Dienstleister im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Ausland ansässig und hat er im Inland keine an dieser Leistung beteiligte Betriebsstätte, schulden Sie als Unternehmer die Steuer als Leistungsempfänger: Deutschland § 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG – eine im Inland belegene, an diesem Umsatz beteiligte Betriebsstätte schließt die Steuerschuldnerschaft aus (§ 13b Abs. 7 UStG) –, Österreich § 19 Abs. 1 UStG 1994 – die Steuerschuldnerschaft entfällt, wenn der Dienstleister in Österreich sein Unternehmen betreibt oder dort eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat –, Schweiz Art. 45 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 MWSTG – in der Schweiz nur, wenn der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG in der Schweiz liegt, der Dienstleister dort nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sie nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig sind oder solche Leistungen im Kalenderjahr für mehr als 10.000 Franken beziehen.
  • Erstattungen mindern Erlös und Umsatzsteuer; bei bereits vereinnahmtem Entgelt ist in Deutschland die Rückgewähr maßgeblich (BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09), in Österreich der Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung (§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 UStG 1994), in der Schweiz der Zeitpunkt der Verbuchung der Korrektur oder der Vereinnahmung des korrigierten Entgelts (Art. 41 Abs. 1 MWSTG).
  • Ein Verrechnungskonto für den Dienstleister sammelt Gutschriften, Gebühren, Erstattungen und Auszahlung; ein Saldo nach der Auszahlung muss sich aus noch nicht ausgezahlten Positionen erklären lassen.

Ein Onlineshop kassiert jede Bestellung einzeln, der Zahlungsdienstleister überweist aber gebündelt. Eine Auszahlung fasst mehrere Bestellungen zusammen, zieht Gebühren und Erstattungen ab und landet als ein Betrag auf dem Bankkonto. Aus dieser Sammelgutschrift müssen im ERP wieder die einzelnen Bestellungen werden, sonst bleiben offene Posten stehen und der Umsatz ist nicht prüfbar.

Was Sie vorab brauchen

  • Ein Verrechnungskonto für den Dienstleister. Legen Sie dafür ein eigenes Konto in der Buchhaltung an, ein Geldtransit- oder Verrechnungskonto. Gutschriften, Gebühren, Erstattungen und die Auszahlung laufen über dieses Konto; das Bankkonto bewegt nur die Auszahlung. Für die deutsche Buchhaltung zeigt Kontenrahmen: SKR03 oder SKR04 wählen die Kontenwahl.
  • Den Abrechnungsbericht je Auszahlung (Settlement Report). Er listet je Buchung die Transaktions-ID, den Bruttobetrag, die Gebühr und den Nettoanteil auf. Wie die Felder heißen, steht in der Dokumentation des Dienstleisters.
  • Den Kontoauszug mit der Auszahlung als Importvariante. Gewählt wird der Kontoauszug camt.053 (BankToCustomerStatement nach ISO 20022). Die SIX Implementation Guidelines für Kunde-Bank-Meldungen beschreiben ihn als Kontoauszug, dessen Buchungsebene eine Buchung mit mehreren Transaktionen zusammenfassen kann; Transaktionsdetails wie die End-to-End-Identifikation und Zahlungsinformationen stehen auf einer eigenen Ebene. Was davon tatsächlich mitgeliefert wird und was Ihre Importfunktion daraus liest, ist nicht garantiert: Die Guidelines nennen mehrere Ausprägungen des Kontoauszugs, sehen für Intraday-Kontobewegungen und für Belastungs- und Gutschriftsanzeigen eigene Meldungen (camt.052, camt.054) vor und überlassen die Verarbeitung nicht dokumentierter Felder dem Softwareanbieter. Rechnen Sie deshalb mit einer Datenlücke und nehmen Sie die Bestellzuordnung aus dem Abrechnungsbericht. Formate und Einlesen behandelt Kontoauszug einlesen: camt.053 oder MT940.
  • Ein Feld am Zahlungsvorgang, das die Transaktions-ID des Dienstleisters unverkürzt als Zeichenkette aufnimmt.
  • Aus dem Vertrag die Gebührenregel, den Sitz des Dienstleisters und eine an der Leistung beteiligte inländische Betriebsstätte. Ob die Gebühr Steuer trägt, entscheidet die abgerechnete Leistung: Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr können steuerfrei sein. Vom Sitz, von einer an dieser Leistung beteiligten inländischen Betriebsstätte und, in der Schweiz, vom Registereintrag hängt ab, wer die Steuer schuldet, wenn die Leistung steuerpflichtig und der Dienstleister im Ausland ansässig ist: In Deutschland und Österreich schulden Sie die Steuer als Leistungsempfänger nur, wenn er in dem betroffenen Staat keine an dieser Leistung beteiligte Betriebsstätte hat; in Österreich darf er dort außerdem sein Unternehmen nicht betreiben. in der Schweiz nur, wenn er dort nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sie nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig sind oder solche Leistungen im Kalenderjahr für mehr als 10.000 Franken beziehen.

So ist eine Auszahlung aufgebaut

Eine Auszahlung ist eine Netto-Größe: Auszahlung = Bruttoerlös der Bestellungen − Erstattungen − Gebühren − Umsatzsteuer auf die Gebühren, soweit der Dienstleister sie in Rechnung stellt und in der Abrechnung einbehält. Die Größen kommen aus verschiedenen Quellen.

Position Quelle Wirkung auf die Auszahlung
Bruttoerlös der Bestellungen, je Steuersatz getrennt Shop, je Bestellung erhöht
Erstattungen (Retouren) und Rückbuchungen (Chargebacks) Shop und Dienstleister mindern
Gebühren, netto Vertrag mit dem Dienstleister mindern
Umsatzsteuer auf die Gebühren, soweit der Dienstleister sie in Rechnung stellt Rechnung und Abrechnung des Dienstleisters mindern, soweit sie in der Abrechnung enthalten ist
Auszahlung (Bankgutschrift) Summe aller Zeilen Betrag auf dem Bankkonto

Schritt für Schritt: Auszahlung den Bestellungen zuordnen

Schritt 1: Verrechnungskonto anlegen

Buchen Sie Erlöse und Zahlungen nicht direkt auf das Bankkonto, sondern über ein Verrechnungskonto für den Dienstleister. Ergebnis: Jede Zahlung einer Kundin oder eines Kunden erhöht das Verrechnungskonto; das Bankkonto wird erst von der Auszahlung berührt.

Schritt 2: Transaktions-ID speichern

Schreiben Sie die Transaktions-ID des Dienstleisters an den Zahlungsvorgang, nicht nur die Bestellnummer. Zwischen Bestellung und Zahlung liegt keine Eins-zu-eins-Beziehung: Eine Bestellung kann mehrere Zahlungsversuche haben, und eine Zahlung kann mehrere Bestellungen decken. Wie das Statusmodell von Bestellung und Zahlung zusammenspielt, beschreibt Shop-Bestellung im ERP: Statusmodell. Ergebnis: Jeder Zahlungsvorgang im ERP trägt die ID, unter der der Abrechnungsbericht ihn führt.

Schritt 3: Abrechnungsbericht einlesen und Summenprobe machen

Lesen Sie den Abrechnungsbericht ein und rechnen Sie ihn nach, bevor Sie buchen: Summe der Bruttobeträge, Summe der Erstattungen, Summe der Gebühren und die angekündigte Auszahlung müssen die Zeile „Auszahlung“ ergeben. Ergebnis: Die Summenprobe stimmt mit dem Auszahlungsbetrag überein; Abweichungen finden Sie, bevor gebucht ist.

Schritt 4: Bruttoerlöse den offenen Posten zuordnen

Vergleichen Sie je Zeile die Transaktions-ID mit dem Zahlungsvorgang im ERP und gleichen Sie den Bruttobetrag mit dem offenen Posten der Bestellung ab. Zahlt der Dienstleister weniger aus, als der Posten verlangt, liegt die Differenz an einer Gebühr oder einer Erstattung und nicht am Zahlungseingang. Wie offene Posten geführt werden, steht unter Offene Posten und Debitorenliste. Ergebnis: Jeder Posten ist vollständig ausgeglichen oder trägt eine begründete Restdifferenz.

Schritt 5: Gebühren und Erstattungen getrennt buchen

Buchen Sie die Gebühr als Aufwand und die Erstattung als Erlös- und Steuerminderung, jeweils gegen das Verrechnungskonto. Die Umsatzsteuer der Gebühr buchen Sie getrennt (Abschnitt „Umsatzsteuer …“). Die Erstattung buchen Sie in dem umsatzsteuerlichen Zeitraum, in dem die Entgeltkorrektur wirkt: in Deutschland im Besteuerungszeitraum der Änderung der Bemessungsgrundlage und bei bereits vereinnahmtem Entgelt erst in dem der Rückgewähr, in Österreich im Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung, in der Schweiz im Zeitpunkt der Verbuchung der Korrektur oder der Vereinnahmung des korrigierten Entgelts. Ergebnis: Auf dem Verrechnungskonto steht nach der Auszahlung nur noch, was zum Stichtag nicht ausgezahlt ist.

Schritt 6: Bankgutschrift zuordnen und Saldo prüfen

Ordnen Sie die Gutschrift im Kontoauszug der Auszahlung des Abrechnungsberichts zu, etwa über Betrag, Auszahlungsdatum und die Auszahlungs-ID. Ergebnis: Nach der Buchung der Bankgutschrift ist die abgerechnete Auszahlung in sich ausgeglichen. Das Verrechnungskonto trägt danach noch die Positionen, die diese Auszahlung nicht enthält: Zahlungen späterer Perioden, Erstattungen und Rückbuchungen, die erst die nächste Auszahlung mindern. Steht das Konto auch nach dem Abgleich dieser Positionen nicht auf dem erwarteten Rest, ist eine Zeile des Abrechnungsberichts nicht gebucht.

Beispielrechnung: eine Auszahlung mit 40 Bestellungen

Angenommen werden 40 Bestellungen mit durchschnittlich 119,00 Euro brutto (100,00 Euro netto), einheitlich 19 Prozent Umsatzsteuer, eine Retoure über 119,00 Euro brutto, Gebühren von 72,00 Euro netto und ein Dienstleister mit Sitz im Inland, dessen Leistung steuerpflichtig ist und der die Steuer ausweist. Der Händler ist in Deutschland ansässig, besitzt die Rechnung des Dienstleisters und ist voll zum Vorsteuerabzug berechtigt: Die Leistung dient keinen Umsätzen, die den Abzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen. Das sind Beispielzahlen, keine Marktwerte.

Position Betrag
Bruttoerlös der 40 Bestellungen 4.760,00 Euro
Erstattung (eine Retoure) −119,00 Euro
Gebühren, netto −72,00 Euro
Umsatzsteuer auf die Gebühren (19 Prozent) −13,68 Euro
Auszahlung auf das Bankkonto 4.555,32 Euro

Der Umsatz ohne Umsatzsteuer beträgt 4.000,00 Euro (4.760,00 ÷ 1,19), die Umsatzsteuer 760,00 Euro. Die Retoure mindert den Nettoerlös um 100,00 Euro und die Umsatzsteuer um 19,00 Euro, sodass 3.900,00 Euro Umsatz und 741,00 Euro Umsatzsteuer bleiben.

Nr. Soll Haben Betrag
1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Umsatzerlöse 4.000,00 Euro und Umsatzsteuer 760,00 Euro 4.760,00 Euro
2 Verrechnungskonto Zahlungsdienstleister Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 4.760,00 Euro
3 Zahlungsgebühren 72,00 Euro und Vorsteuer 13,68 Euro Verrechnungskonto Zahlungsdienstleister 85,68 Euro
4 Umsatzerlöse 100,00 Euro und Umsatzsteuer 19,00 Euro Verrechnungskonto Zahlungsdienstleister 119,00 Euro
5 Bank Verrechnungskonto Zahlungsdienstleister 4.555,32 Euro

Das Verrechnungskonto nimmt 4.760,00 Euro auf, gibt 85,68 Euro Gebühren und 119,00 Euro Erstattung ab und wird mit 4.555,32 Euro ausgezahlt: 4.760,00 − 85,68 − 119,00 = 4.555,32. Sein Saldo ist null, weil in diesem Beispiel keine weitere Position offen bleibt.

Umsatzsteuer: Inland, Ausland und Erstattungen

Der Zahlungszeitpunkt ist nicht der umsatzsteuerliche Zeitpunkt. In Deutschland entsteht die Steuer bei der Soll-Versteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist; wird das Entgelt vorher vereinnahmt, entsteht sie insoweit bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist die Vereinnahmung maßgeblich (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG). In Österreich entsteht die Steuerschuld bei der Sollbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde; der Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnung erst nach Ablauf dieses Kalendermonats ausgestellt wird, und eine Anzahlung vor Ausführung der Leistung entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994). In der Schweiz wird über die Steuer nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG); die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Rechnungsstellung, bei Teilrechnungen und Teilzahlungen mit deren Ausgabe oder Vereinnahmung und bei Vorauszahlungen sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht sie mit der Vereinnahmung (Art. 39 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 MWSTG).

Die Gebühr ist Betriebsausgabe. Ob sie Umsatzsteuer trägt, entscheidet die konkret abgerechnete Leistung und nicht der Sitz allein: Umsätze und die Vermittlung von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr können steuerfrei sein. Klären Sie deshalb am Vertrag und an der Rechnung, welche Leistung abgerechnet wird; erst danach steht fest, ob die folgenden Sätze greifen.

  • Deutschland. Fällt die abgerechnete Leistung unter die Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, ist sie steuerfrei (§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG). Soweit die Leistung steuerpflichtig ist und der Dienstleister im Inland ansässig ist und die Steuer auf der Rechnung ausweist, beträgt sie 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG). Vorsteuer können Sie nur abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 2 UStG vorliegen: nötig sind eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG und eine gesetzlich geschuldete Steuer für eine für Ihr Unternehmen ausgeführte Leistung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG); ausgeschlossen ist der Abzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, soweit Sie die Leistung für steuerfreie Umsätze verwenden, die den Abzug ausschließen; nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt das auch für Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Der Ausschluss tritt nach § 15 Abs. 3 UStG nur in dessen Fällen nicht ein: für Umsätze, die nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG, § 25 Abs. 2 UStG oder den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind – etwa Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG – (Nr. 1 Buchst. a); für Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g, Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden (Nr. 1 Buchst. b); für Auslandsumsätze, die nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG, § 25 Abs. 2 UStG oder den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären (Nr. 2 Buchst. a); und für Auslandsumsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g, Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei wären, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder sie sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden (Nr. 2 Buchst. b); Umsätze, die auch unter § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG oder § 19 UStG fallen, sind von der Ausnahme ausgenommen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG). Weist der Dienstleister Steuer aus, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet er den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 UStG). Ist die Leistung steuerpflichtig, ist der Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder außerhalb der EU ansässig, hat er im Inland keine an dieser Leistung beteiligte Betriebsstätte (§ 13b Abs. 7 UStG) und rechnet er deshalb ohne Steuer ab, schulden Sie als Unternehmer die Steuer selbst (§ 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG) und ziehen dieselbe Steuer als Vorsteuer ab, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegen und der Abzug nicht nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist; die Ausnahmen des § 15 Abs. 3 UStG gelten entsprechend.
  • Österreich. Fällt die abgerechnete Leistung unter die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr, ist sie steuerfrei (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG 1994). Soweit die Leistung steuerpflichtig ist und der Dienstleister in Österreich weder sein Unternehmen noch eine an der Leistung beteiligte Betriebsstätte hat, schulden Sie als Unternehmer die Steuer als Leistungsempfänger (§ 19 Abs. 1 UStG 1994, in der Fassung seit 24. Dezember 2025); den Betrag ziehen Sie nach § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ab, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Der Abzug ist nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 ausgeschlossen, soweit die Leistung steuerfreien Umsätzen dient, die den Abzug ausschließen; der Ausschluss tritt nach dem Schlusssatz des § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht ein, wenn die Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 23 Abs. 5 UStG 1994 steuerfrei sind oder steuerfrei wären – etwa Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Rechnet er im Inland die Steuer aus, beträgt der Normalsatz 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994).
  • Schweiz. Fällt die abgerechnete Leistung unter die Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, ist sie von der Inlandsteuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Buchst. c MWSTG); die Option für die Versteuerung ist für diese Leistungen ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a MWSTG), und von der Inlandsteuer ausgenommene Leistungen unterliegen auch nicht der Bezugsteuer (Art. 45a MWSTG). Soweit die Leistung steuerpflichtig ist und der Dienstleister im Ausland ansässig und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, unterliegt sie der Bezugsteuer beim Empfänger: Sie schulden sie, wenn Sie nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig sind oder solche Leistungen im Kalenderjahr für mehr als 10.000 Franken beziehen (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 MWSTG, Abs. 2 Buchst. b in der Fassung seit 1. Januar 2018). Abziehen können Sie die deklarierte Bezugsteuer (Art. 28 Abs. 1 Buchst. b MWSTG), soweit kein Ausschluss nach Art. 29 MWSTG greift. Rechnet er die Steuer aus, beträgt der Normalsatz 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).

Eine Retoure macht die Lieferung rückgängig; den Steuerbetrag berichtigen Sie nach der Entgeltkorrektur, nicht nach einem innerbetrieblichen Bearbeitungsstand. In Deutschland gilt § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG: Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG); ist das Entgelt bereits vereinnahmt, kommt sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erst für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr des Entgelts in Betracht (BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09, Leitsätze 1 und 2 sowie Gründe II.2 und II.3). In Österreich gilt § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 UStG 1994: Berichtigt wird für den Veranlagungszeitraum, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist. In der Schweiz gilt Art. 41 Abs. 1 MWSTG: Die Anpassung der Umsatzsteuerschuld erfolgt im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird.

Für das Beispiel oben mit einem im Ausland ansässigen Dienstleister, dessen Leistung steuerpflichtig ist, der im Inland keine an dieser Leistung beteiligte Betriebsstätte hat und deshalb ohne Steuer abrechnet, ändert sich die Gebührenbuchung. Auch diese Variante unterstellt den in Deutschland ansässigen Händler, der voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; soweit der Abzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, gilt er nicht. Die Zahlung an ihn beträgt 72,00 Euro netto; die Steuer von 13,68 Euro schulden Sie als Unternehmer selbst und ziehen sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer ab:

Nr. Soll Haben Betrag
3a Zahlungsgebühren Verrechnungskonto Zahlungsdienstleister 72,00 Euro
3b Vorsteuer Umsatzsteuer 13,68 Euro

Die Buchung 3b lautet in Worten „Vorsteuer an Umsatzsteuer“: Der Vorsteueranspruch steht im Soll, die selbst geschuldete Steuer im Haben. Die Auszahlung steigt auf 4.569,00 Euro (4.760,00 − 72,00 − 119,00), weil der Dienstleister keine Steuer einbehalten hat.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Das Verrechnungskonto steht nach der Auszahlung nicht auf dem erwarteten Rest Eine Zeile des Abrechnungsberichts ist nicht gebucht, oder zwei Zahlungsversuche tragen dieselbe Bestellnummer Zeilen des Berichts gegen die Buchungen abgleichen; Zuordnung an der Transaktions-ID, nicht an der Bestellnummer; den Restsaldo gegen noch nicht ausgezahlte Zahlungen, Erstattungen und Rückbuchungen prüfen
Die Bankgutschrift passt zu keiner Zeile des Berichts Auszahlungs-ID oder Datum weichen ab, oder es wurden zwei Auszahlungen zusammengefasst Bankbewegung über Betrag, Auszahlungs-ID und Zeitraum suchen; die Abrechnungen der Nachbartage mitprüfen
Ein offener Posten bleibt trotz Zahlung offen Die Zahlung schlug fehl, und der Kunde zahlte mit einer neuen Transaktions-ID Die beiden Transaktions-IDs derselben Bestellung zuordnen
Eine Erstattung fehlt in der laufenden Auszahlung Sie liegt in einer anderen Abrechnungsperiode Erstattungen über die Transaktion der ursprünglichen Bestellung suchen und im umsatzsteuerlichen Zeitraum der Entgeltkorrektur buchen: in Deutschland im Zeitraum der Entgeltänderung, bei bereits vereinnahmtem Entgelt im Zeitraum der Rückgewähr
Die Gebühr passt nicht zum Vertrag Mindestgebühr, Auslandszuschlag oder Währungsumrechnung Gebührenregel und Währung aus dem Vertrag mit der Zeile des Berichts vergleichen
Umsatz und Auszahlung weichen dauerhaft ab Erlöse werden mit der Auszahlung statt mit der Lieferung gebucht Erlöse mit der Lieferung buchen, die Auszahlung gegen das Verrechnungskonto

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Rechnen Sie je Auszahlung die Summenprobe nach: Bruttoerlös − Erstattungen − Gebühren − Umsatzsteuer auf die Gebühren (soweit der Dienstleister sie in Rechnung stellt und einbehält) = Bankgutschrift.
  2. Prüfen Sie, dass die Summe der zugeordneten offenen Posten dem Bruttoerlös der Auszahlung entspricht und keine Bestellung doppelt ausgeglichen ist.
  3. Kontrollieren Sie, dass das Verrechnungskonto nach der Buchung einer Auszahlung nur noch Positionen trägt, die diese Auszahlung nicht enthält, und dass der verbleibende Saldo mit diesen Positionen übereinstimmt.
  4. Importieren Sie einen Kontoauszug mit einer Auszahlung doppelt und prüfen Sie, dass keine zweite Buchung entsteht. Wiederholungen und Fehler beim Abgleich behandelt Bankabgleich: Zahlungseingänge zuordnen.

Wann Sie Hilfe holen sollten

  • Der Abrechnungsbericht weist Gebühren aus, die Sie keiner Bestellung zuordnen können, oder er nennt keine Transaktions-ID.
  • Sie können am Vertrag nicht entscheiden, ob die abgerechnete Leistung des Dienstleisters steuerfrei oder steuerpflichtig ist, ob deshalb Steuer auszuweisen ist und wer sie schuldet – bei ausländischem Sitz ohne an der Leistung beteiligte inländische Betriebsstätte Sie als Leistungsempfänger.
  • Erstattungen und Rückbuchungen aus früheren Perioden verändern die laufende Auszahlung, und Sie müssen die Umsatzsteuer berichtigen; in Deutschland ist bei bereits vereinnahmtem Entgelt die Rückgewähr entscheidend.
  • Vor der ersten Auszahlung: Lassen Sie die Kontenwahl und die Umsatzsteuer auf die Gebühren von Ihrer Steuerberatung prüfen; die Übergabe an sie beschreibt Steuerberater-Übergabe im Monatslauf.

Häufige Fragen

Muss ich jede Bestellung einzeln buchen, wenn die Auszahlung gesammelt kommt?

Ja, wenn Sie Erlöse und offene Posten je Bestellung führen. Der Abrechnungsbericht enthält je Buchung die Transaktions-ID und den Bruttobetrag; damit buchen Sie die Erlöse einzeln und die Gebühr als eigene Position. In Deutschland müssen die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB); die Zuordnung der Auszahlung zur Transaktions-ID muss deshalb nachvollziehbar bleiben.

Warum stimmt die Auszahlung nicht mit meinem Umsatz überein?

Weil die Auszahlung um Gebühren und Erstattungen und, soweit der Dienstleister sie in Rechnung stellt, um die Umsatzsteuer darauf gekürzt ist. Rechnet der Dienstleister ohne Steuer ab, weil Sie sie als Leistungsempfänger schulden, kürzt diese Steuer die Auszahlung nicht. Der Erlös der Bestellung entsteht mit der Lieferung, nicht mit der Zahlung; die Auszahlung ist nur der Zahlungsvorgang. Der Abrechnungsbericht zeigt die Kürzungen als eigene Zeilen.

Wie behandle ich eine Erstattung, die erst in einer späteren Auszahlung auftaucht?

Buchen Sie sie nicht erst mit der Auszahlung, sondern im umsatzsteuerlichen Zeitraum der Entgeltkorrektur: in Deutschland im Besteuerungszeitraum der Änderung der Bemessungsgrundlage, bei bereits vereinnahmtem Entgelt erst im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr (BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09), in Österreich im Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung (§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 UStG 1994), in der Schweiz im Zeitpunkt der Verbuchung der Korrektur oder der Vereinnahmung des korrigierten Entgelts (Art. 41 Abs. 1 MWSTG). Der Abrechnungsbericht führt sie als Zeile mit der Transaktion der ursprünglichen Bestellung; in der Auszahlung erscheint sie als Abzug.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 13b Leistungsempfänger als SteuerschuldnerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 15 VorsteuerabzugBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, Nr. 8 Buchst. d (Zahlungs- und Überweisungsverkehr)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14c Unrichtiger oder unberechtigter SteuerausweisBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 17 Änderung der BemessungsgrundlageBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 13 Entstehung der SteuerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09 (Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung), Leitsätze 1 und 2, Gründe II.2 und II.3Bundesfinanzhof, Entscheidungen online · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz 1994, § 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld, Fassung vom 14. Oktober 2026 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025, in Kraft seit 24. Dezember 2025)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz 1994, § 12 Vorsteuerabzug, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Umsatzsteuergesetz 1994, § 6 Steuerbefreiungen, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz 1994, § 16 Änderung der Bemessungsgrundlage, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  14. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 8, 10, 21, 22, 25, 28, 29, 39, 40, 41, 45, 45a und 48, SR 641.20, Stand am 31. März 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
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