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Bankanbindung des ERP: EBICS, FinTS und PSD2-Schnittstelle

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger ERP-Prozess in Deutschland, Österreich und der Schweiz; EBICS und FinTS als Bankstandards, PSD2 als EU-Richtlinie.

Kurz gesagt

ERP und Bank verbinden Sie über einen von vier Wegen: EBICS und FinTS als Bankstandards für Zahlungen und Kontoauszüge, den PSD2-Kontoinformationsdienst für das Auslesen von Kontodaten aus online zugänglichen Zahlungskonten über einen zur Erbringung berechtigten Zahlungsdienstleister, oder den Dateiupload als bankseitiges Formular. EBICS und FinTS binden nicht durch Gesetz, sondern über die Vereinbarung mit Ihrer Bank. PSD2 ist eine EU-Richtlinie, die Deutschland und Österreich national umsetzen; in der Schweiz gilt sie nicht, weil die Schweiz nicht zur EU gehört.

Das Wichtigste

  • EBICS und FinTS sind Standards der Deutschen Kreditwirtschaft, kein Gesetz; sie binden über die Vereinbarung mit Ihrer Bank.
  • PSD2 (Richtlinie (EU) 2015/2366) verpflichtet in der EU, bei online zugänglichen Zahlungskonten den Zugang zu Kontoinformationsdiensten zu ermöglichen; in der Schweiz gilt sie nicht.
  • In Deutschland registriert die Bundesanstalt nach § 34 ZAG nur Anbieter, die ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen; zugelassene Zahlungsinstitute und Kreditinstitute können die Dienste ebenfalls anbieten.
  • Der Kontoinformationsdienst nach PSD2 liest Kontodaten aus; Zahlungen laufen über ihn nicht.
  • Der Dateiupload läuft über das Online-Banking-Formular der Bank; die Freigabe je Zahlung hängt vom Bankangebot ab.
  • Für die Schweiz gilt: PSD2 nicht, EBICS und FinTS je nach Bankangebot.

Worum es bei der Auswahl geht

Ihr ERP soll Zahlungen an die Bank übergeben und Kontoauszüge von ihr lesen. Dafür gibt es vier Wege, die sich im Sicherheitsmodell, im Aufwand und im Einsatzfall unterscheiden. Die Wahl hängt davon ab, was Ihre Bank anbietet, was Ihr ERP unterstützt und ob Sie Kontodaten nur lesen oder auch Zahlungen senden wollen.

Die vier Wege im Vergleich

Die Tabelle zeigt die vier Wege nach Sicherheitsmodell, Einrichtungsbedarf und typischem Einsatz.

Weg Sicherheitsmodell Einrichtungsbedarf Typischer Einsatz
EBICS XML-Nachrichten über dedizierten Bankserver, TLS und elektronische Signaturen mit Schlüsselverwaltung Bank muss EBICS anbieten; ERP muss EBICS-Modul haben Zahlungen und Kontoauszüge in einem Standard
FinTS FinTS 3.0: SECCOS-Signaturkarte und TAN-Verfahren; FinTS 4.1: HTTPS mit XML Bank muss FinTS anbieten; ERP muss FinTS-Modul haben Zahlungen und Kontoauszüge, Nachfolger von HBCI
PSD2-Kontoinformationsdienst Zahlungsdienstleister, der Kontoinformationsdienste erbringt (reine Anbieter registrierungspflichtig), ausdrückliche Einwilligung des Kunden Dienstleister-Vertrag, Einwilligung, ERP-Modul für Kontodaten Nur Kontodaten lesen, keine Zahlungen
Dateiupload Bank-Formular im Browser, Freigabe je nach Bankangebot Keine technische Anbindung, nur Bankzugang Kleine Betriebe, wenige Zahlungen

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Die Kosten unterscheiden sich je Weg und je Anbieter. Fragen Sie Ihre Bank nach den Einrichtungs- und laufenden Kosten für EBICS und FinTS, nach dem Entgeltmodell des PSD2-Dienstleisters und nach den Kosten des Dateiuploads. Auch die Freigabe von Zahlungen im Browser ist bankabhängig: ob je Zahlung oder in Sammelverfahren, zeigt das Angebot Ihrer Bank.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Die Bank bietet weder EBICS noch FinTS an.
  • Der PSD2-Dienstleister verlangt eine Einwilligung, die nicht widerrufbar ist.
  • Das ERP-Modul unterstützt nur einen der beiden Bankstandards.
  • Die Bank berechnet je Zahlung eine Gebühr, die im Vertrag nicht steht.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betrieb Kriterium mit dem größten Gewicht Grund
Handel mit vielen Zahlungen EBICS oder FinTS Zahlungen und Kontoauszüge in einem Standard
Dienstleister mit wenigen Zahlungen Dateiupload Kein technischer Aufwand
Betrieb, der nur Kontodaten liest PSD2 Nur Lesezugriff, keine Zahlungen

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Fragen Sie Ihre Bank, welche Standards sie anbietet.
  2. Prüfen Sie, was Ihr ERP unterstützt.
  3. Vergleichen Sie die Kosten je Weg.
  4. Prüfen Sie die Sicherheitsmodelle.
  5. Entscheiden Sie, welcher Weg zu Ihrem Betrieb passt.

Häufige Fragen

Kann ich EBICS und FinTS parallel betreiben?

Ja, beide Standards laufen über dieselbe Bankverbindung. Sie unterscheiden sich im Transportweg und im Sicherheitsmodell. Welchen Sie wählen, hängt davon ab, was Ihre Bank anbietet und was Ihr ERP unterstützt.

Brauche ich für PSD2 einen registrierten Zahlungsdienstleister?

Der Kontoinformationsdienst wird von einem zur Erbringung berechtigten Zahlungsdienstleister betrieben: einem registrierten reinen Kontoinformationsanbieter nach § 34 ZAG, einem zugelassenen Zahlungsinstitut oder einem Kreditinstitut. Sie erteilen dem Dienstleister eine ausdrückliche Einwilligung. Nach Art. 10a Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 (deutsche Fassung, konsolidierter Stand 12.9.2023) verlangen Zahlungsdienstleister die starke Kundenauthentifizierung erneut, wenn mehr als 180 Tage verstrichen sind, seit der Zahlungsdienstnutzer letztmals über den Kontoinformationsdienstleister online auf die in Art. 10a Abs. 1 Buchst. b genannten Informationen, die in den letzten 90 Tagen ausgeführten Zahlungsvorgänge, zugegriffen hat und eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde. Maßgeblich ist der letzte Zugriff, bei dem eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde; ein späterer Zugriff ohne starke Kundenauthentifizierung setzt die Frist nicht zurück. Die Frist betrifft nicht die Gültigkeit der Einwilligung.

Was ist der Unterschied zwischen EBICS und FinTS?

EBICS nutzt XML-Nachrichten über einen dedizierten Bankserver; FinTS 3.0 nutzt SECCOS-Signaturkarten und TAN-Verfahren, FinTS 4.1 nutzt HTTPS mit XML. FinTS ist der Nachfolger des früheren HBCI-Standards; EBICS ist ein eigener Standard.

Quellen

  1. EBICS 3.0 – Swiss Market Practice Guidelines (SIX)SIX Interbank Clearing · abgerufen am
  2. FinTS-Spezifikation (Deutsche Kreditwirtschaft)Deutsche Kreditwirtschaft · abgerufen am
  3. Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2), amtlicher VolltextEuropäische Union · abgerufen am
  4. Delegierte Verordnung (EU) 2018/389, konsolidierter Stand 12.9.2023 (deutsche Fassung)Europäische Union · abgerufen am
  5. § 34 ZAG – Registrierungspflicht für KontoinformationsdiensteBundesministerium der Justiz · abgerufen am
  6. § 1 ZAG – BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz · abgerufen am