SKR03 oder SKR04: Welcher Kontenrahmen passt zu Ihrem Betrieb?
Kurz gesagt
§ 238 Abs. 1 HGB schreibt keinen Kontenrahmen vor; für Deutschland stehen SKR 03 und SKR 04 bereit. Richten Sie die Fassung ein, die Ihre Steuerberatung führt, und zwar vor der ersten Buchung: Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, übermittelt die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden mit der E-Bilanz an das Finanzamt (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG; die Kontennachweise sind erstmals für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2024 verpflichtend, § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG), ein späterer Wechsel verlangt eine Zuordnungstabelle (GoBD Rz. 97).
Das Wichtigste
- § 238 Abs. 1 HGB verlangt eine Buchführung, die ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit überblicken kann, aber keine bestimmte Kontenordnung.
- Der SKR 03 ordnet die Kontenklassen nach dem betrieblichen Ablauf (Prozessgliederungsprinzip), der SKR 04 nach den Positionen des Abschlusses (Abschlussgliederungsprinzip).
- Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO: Stellt die Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb fest, dass ein gewerblicher Unternehmer mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr gehabt hat, muss er Bücher führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse machen; für Land- und Forstwirte gilt ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 Euro im Kalenderjahr (Nr. 5). Die Verpflichtung ist nach § 141 Abs. 2 AO vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt.
- Diese Beträge gelten erstmals für Umsätze und Gewinne ab dem 1. Januar 2024, angehoben durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (davor 600.000 und 60.000 Euro).
- Einzelkaufleute sind nach § 241a Satz 1 HGB von der handelsrechtlichen Pflicht befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen; bei einer Neugründung genügt der erste Abschlussstichtag (Satz 2).
- Wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist und auch freiwillig keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht, kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG die Überschussrechnung wählen; ein Abschluss mit Bilanz entfällt dann.
Die Wahl des Kontenrahmens entscheidet, unter welcher Nummer ein Beleg gebucht wird, und diese Nummern bleiben sichtbar: in der Übergabe an die Steuerberatung, bei einer Bilanz in den Kontennachweisen der E-Bilanz und in den Folgejahren. § 238 Abs. 1 HGB nennt keinen Kontenrahmen; er verlangt eine Buchführung, die ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit überblicken kann. Zuerst ordnet dieser Artikel, wer Bücher führen muss, dann die zwei Ordnungen der Konten, dann den Wechsel.
Wer in Deutschland Bücher führen muss
Für jeden Kaufmann gilt § 238 Abs. 1 HGB: Er muss Bücher führen und darin seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich machen. § 239 Abs. 2 HGB verlangt vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Eintragungen, § 239 Abs. 1 HGB eine lebende Sprache und bei Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen eine im Einzelfall eindeutig festliegende Bedeutung — das betrifft auch Ihre Kontonummern. Für die Besteuerung wiederholt § 145 Abs. 1 AO diese Anforderung, und nach § 140 AO müssen Sie Pflichten aus anderen Gesetzen auch steuerlich erfüllen.
Rechtsformunabhängig greift § 141 Abs. 1 Satz 1 AO: Gewerbliche Unternehmer müssen Bücher führen, wenn die Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr feststellt. Für Land- und Forstwirte stehen der Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr und der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 Euro im Kalenderjahr (Nr. 5). Diese Beträge gelten für Umsätze und Gewinne ab dem 1. Januar 2024; das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat sie von 600.000 und 60.000 Euro angehoben. Die Verpflichtung ist nach § 141 Abs. 2 AO vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung der Finanzbehörde folgt.
Einzelkaufleute sind nach § 241a Satz 1 HGB von den §§ 238 bis 241 HGB ausgenommen, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen; im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn diese Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden (Satz 2). Die Befreiung wirkt nur handelsrechtlich: Eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO bleibt daneben bestehen. Diese Fassung gilt ab dem 28. März 2024 und ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 92 EGHGB).
Wer weder verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, noch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht, kann den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Gewerbetreibende, die Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen — verpflichtet oder freiwillig —, setzen nach § 5 Abs. 1 EStG das Betriebsvermögen an, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung samt unverdichteten Kontennachweisen mit Kontensalden elektronisch zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG); die Kontennachweise sind erstmals für Wirtschaftsjahre verpflichtend, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG).
Die zwei Ordnungen der Konten
Ein Kontenrahmen ist das Verzeichnis aller Konten, aus dem Sie den Kontenplan für Ihren Betrieb zusammenstellen. Für Deutschland stehen die beiden Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 bereit; sie unterscheiden sich in der Reihenfolge der Kontenklassen.
Die beiden Kontenübersichten der Herausgeberin (Art.-Nr. 11174 und 11175, gültig für 2026) tragen das Ordnungsprinzip schon im Titel: Prozessgliederungsprinzip beim SKR 03, Abschlussgliederungsprinzip beim SKR 04. Im SKR 03 heißen die Klassen 0 Anlage- und Kapitalkonten, 1 Finanz- und Privatkonten, 2 Abgrenzungskonten, 3 Wareneingangs- und Bestandskonten, 4 Betriebliche Aufwendungen und 8 Erlöskonten. Einkauf und Bestand stehen damit vor dem Aufwand, der Aufwand vor dem Erlös: Die Reihenfolge folgt dem betrieblichen Ablauf. Der SKR 04 ordnet 0 Anlagevermögenskonten, 1 Umlaufvermögenskonten, 2 Eigenkapitalkonten, 3 Fremdkapitalkonten, 4 Betriebliche Erträge, 5 und 6 Betriebliche Aufwendungen sowie 7 Weitere Erträge und Aufwendungen. Diese Folge entspricht dem Aufbau des Abschlusses, den § 266 HGB für die Bilanz und § 275 HGB für die Gewinn- und Verlustrechnung vorgeben.
Vorgeschrieben ist keine der beiden Ordnungen. Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff; BMF-Schreiben vom 28. November 2019, anzuwenden in der Fassung vom 14. Juli 2025, Rz. 185) verlangen, dass die Konten nach Abschlusspositionen gesammelt und nach Kontensummen oder Salden fortgeschrieben werden (Rz. 57 und 96). Für die Ablage der Unterlagen lässt Rz. 117 jedes Ordnungssystem zu.
Diese Kriterien zählen
Fünf Kriterien strukturieren diese Wahl; jedes lässt sich ohne Anbieterangaben prüfen.
| Kriterium | Was es entscheidet | So prüfen Sie es |
|---|---|---|
| Buchführungspflicht | ob ein Jahresabschluss mit Bilanz und damit Abschlusskonten anfällt | Rechtsform, § 241a HGB und § 141 Abs. 1 AO prüfen; ohne Pflicht, ohne freiwillige Bücher und ohne Abschlüsse genügt die Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG |
| Konten des Steuerbüros | ob Ihre Kontonummern auf die Buchungen des Steuerbüros treffen | vor der ersten Buchung Fassung und Jahrgang erfragen und die Kontenliste vergleichen |
| Ordnung der Konten | ob die Klassenfolge dem betrieblichen Ablauf oder den Abschlusspositionen folgt | Kontenklassen-Übersicht lesen: folgt die Reihenfolge dem Ablauf oder den Abschlusspositionen? |
| Abschluss und E-Bilanz | wie viele Zuordnungen von Konten zu Abschlusspositionen nötig sind | die Konten des eigenen Kontenplans den Posten nach § 266 und § 275 HGB zuordnen; die Kontennachweise nach § 5b Abs. 1 EStG mitliefern, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird (verpflichtend erstmals für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2024, § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG) |
| Steuersätze | ob die Vorbelegung zu Ihren Steuerfällen passt | die Steuerschlüssel im ERP an je einem Testbeleg kontrollieren |
Welche Ordnung für welchen Betrieb
Die folgende Zuordnung ist eine redaktionelle Einschätzung und keine Vorgabe der Gesetze oder der Herausgeberin: Sie ordnet jeder Betriebsart in Deutschland die Ordnung zu, die nach unserer Einschätzung den kürzeren Weg zu ihren Auswertungen bietet. Führt Ihre Steuerberatung den anderen Rahmen, folgen Sie ihr.
| Betriebsart | SKR 03, Ordnung nach dem Ablauf | SKR 04, Ordnung nach dem Abschluss |
|---|---|---|
| Handelsbetrieb mit Lager | Wareneingangs- und Bestandskonten (Klasse 3) stehen vor Aufwand (Klasse 4) und Erlös (Klasse 8); Materialeinsatz und Bestandsveränderung sind an der Klasse ablesbar | Umlaufvermögen (Klasse 1) und Erlöse (Klasse 4) folgen der Reihenfolge des Abschlusses; die Vorratsveränderung ist über die Abschlussposition zu finden |
| Fertigungsbetrieb | Material- und Bestandskonten (Klasse 3) stehen vor Aufwand (Klasse 4) und Erlös (Klasse 8) | Material- und Herstellungsaufwand liegen in den Aufwandsklassen 5 und 6 bei den übrigen Aufwendungen |
| Dienstleistender Betrieb ohne Lager | Bestandskonten (Klasse 3) führen selten Buchungen; Aufwand (Klasse 4) und Erlös (Klasse 8) tragen die Auswertung | Erlöse (Klasse 4) und Personalaufwand (Klasse 6, Konten ab 6000) sind nach Abschlusspositionen getrennt |
| Einzelunternehmen ohne Buchführungspflicht | Ist der Einzelunternehmer nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung und zu regelmäßigen Abschlüssen verpflichtet (handelsrechtlich § 238 HGB, Befreiung nach § 241a HGB bei nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlösen und 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mit der Neugründungsregel des Satzes 2; steuerlich § 141 AO) und führt er auch freiwillig keine Bücher und macht keine Abschlüsse, kann er nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen; ein Abschluss mit Bilanz entfällt dann. Gebraucht wird eine Ordnung, die Einnahmen und Ausgaben trennt | die Abschlussgliederung zahlt sich erst aus, wenn ein Abschluss mit Bilanz anfällt |
| Bilanzierer mit E-Bilanz | die Konten sind nach Abschlusspositionen zu sammeln und nach Salden fortzuschreiben (GoBD Rz. 96); die Kontennachweise gehen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG mit der E-Bilanz an das Finanzamt (§ 5b Abs. 1 EStG) | die Kontenklassen folgen den Abschlusspositionen; die Zuordnung ist an der Klasse ablesbar |
Für Betriebe in Österreich und in der Schweiz gelten eigene Kontenrahmen (Kontenrahmen in Österreich, Kontenrahmen KMU in der Schweiz).
Was die Ordnung für Auswertungen ändert
Diese Einordnung ist unsere redaktionelle Einschätzung; sie steht nicht in den geöffneten Gesetzen. Die Ordnung entscheidet mit darüber, welche Auswertung Sie ohne zusätzliche Zuordnung lesen können. In einer Ablaufordnung liegen Einkauf, Bestand, Aufwand und Erlös in der Reihenfolge des Geschäfts; eine Zwischenauswertung über Materialeinsatz, Bestandsveränderung und Rohertrag folgt der Klassenfolge. In einer Abschlussordnung folgen die Klassen den Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung; Zwischenstatus und Abschluss sind dann an der Klasse ablesbar, eine Auswertung entlang des Ablaufs braucht eine eigene Zuordnung. Welche Zwischenauswertungen Ihr ERP tatsächlich liefert, hängt von dessen Reports ab und nicht von der Ordnung allein.
Eine Zuordnung halten Sie schriftlich fest: Bilden Bereiche des Systems oder verschiedene Systeme die Konten mit abweichenden Ordnungskriterien ab — beim Wechsel des Kontenrahmens oder bei der elektronischen Übermittlung an die Finanzbehörde —, sind Zuordnungstabellen vorzuhalten (GoBD Rz. 97).
Unabhängig von der Ordnung gilt: Die Konten müssen Eröffnungsbilanzbuchungen und alle Abschlussbuchungen enthalten, damit für einen zurückliegenden Zeitpunkt ein Zwischenstatus oder eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden kann (GoBD Rz. 96). Ein Abschluss außerhalb der Konten erfüllt das nicht.
Kontenrahmen wechseln: Checkliste
Ein Wechsel ist auch nach Jahren möglich, aber er ist ein Projekt mit festem Zeitpunkt.
- Legen Sie den Wechsel auf den Jahreswechsel; die GoBD verbieten einen unterjährigen Wechsel nicht, verlangen aber die Zuordnung von Kontenständen (Rz. 97) und lassen Eröffnungssalden und Vorjahresvergleich sonst auseinanderlaufen.
- Erstellen Sie eine Zuordnungstabelle alt auf neu: je altem Konto das neue Konto, bei Sammelkonten mit Aufteilung. Die GoBD verlangen solche Zuordnungstabellen bei abweichenden Ordnungskriterien, ausdrücklich beim Wechsel des Kontenrahmens (Rz. 97).
- Nehmen Sie nur Konten mit, die im neuen Rahmen gebraucht werden: Ein Konto ohne Bewegung im laufenden Jahr kann trotzdem einen Eröffnungs- oder Abschlusssaldo tragen und gehört dann in den neuen Plan; aufzugeben sind nur Konten ohne benötigten Saldo und ohne weiteren Verwendungsbedarf (GoBD Rz. 96; Debitoren und Kreditoren anlegen).
- Spielen Sie den Wechsel im Testmandanten durch, buchen Sie je Steuerfall einen Beleg und vergleichen Sie die Summen mit den Salden des alten Rahmens.
- Stimmen Sie Übergabeformat und Jahrgang mit Ihrer Steuerberatung ab, bevor die erste Übergabe mit neuen Nummern erzeugt wird (Monatsübergabe an den Steuerberater).
- Ergänzen Sie die Verfahrensdokumentation um Zeitpunkt, Zuordnungstabelle und Jahrgang der neuen Kontenliste (Verfahrensdokumentation für das ERP).
- Halten Sie die Altjahre lesbar: Der alte Kontenstand bleibt aufbewahrungspflichtig, und gebuchte Daten müssen so bleiben, dass der ursprüngliche Inhalt feststellbar ist (Unveränderbarkeit im ERP).
Warnsignale bei der Auswahl: Ein Wechsel wird als jederzeit möglich beschrieben, ohne Zuordnungstabelle und ohne Abstimmung der Eröffnungssalden; die Kontenliste wird ohne Jahrgang übergeben; die Steuervorbelegung wird nicht an einem Testbeleg mit den eigenen Steuerfällen geprüft.