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Unveränderbarkeit im ERP: Was protokolliert werden muss

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; gilt für ERP- und Warenwirtschaftssysteme in Deutschland, die Bücher oder steuerlich bedeutsame Aufzeichnungen führen.

Kurz gesagt

In Deutschland dürfen Sie eine Buchung oder Aufzeichnung nur so ändern, dass der ursprüngliche Inhalt feststellbar bleibt und die Änderung erkennbar ist (§ 146 Abs. 4 AO; für Kaufleute daneben § 239 Abs. 3 HGB, soweit sie nicht nach § 241a HGB befreit sind). Sobald eine Erfassung Belegfunktion hat oder eine Buchung festgeschrieben ist, ist eine unprotokollierte Änderung unzulässig; Fehler korrigieren Sie durch Storno und Neubuchung (GoBD Rz. 84, 93).

Das Wichtigste

  • Gilt in Deutschland auch für freiwillig geführte elektronische Bücher und Aufzeichnungen (§ 146 Abs. 4 und 6 AO).
  • In Deutschland dürfen erfasste Belege und festgeschriebene Buchungen nicht ohne Kenntlichmachung geändert oder gelöscht werden (GoBD Rz. 108).
  • In Deutschland korrigieren Sie fehlerhafte Buchungen durch Storno oder Neubuchung, nicht im Datensatz (GoBD Rz. 93).
  • In Deutschland müssen Stammdatenänderungen mit Gültigkeitsangaben historisiert werden, wenn sie Bewegungsdaten sonst mehrdeutig machen (GoBD Rz. 111).
  • In Deutschland darf auch die Änderungshistorie nicht nachträglich veränderbar sein (GoBD Rz. 111).
  • Grundlage ist die GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025; daneben gilt für Kaufleute § 239 Abs. 3 HGB, soweit sie nicht nach § 241a HGB von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit sind.

§ 146 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) und § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ziehen dieselbe Grenze: Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Verboten sind auch Veränderungen, deren Beschaffenheit offen lässt, ob sie ursprünglich oder erst später angebracht wurden. Für ein ERP entscheidet damit nicht die Editierbarkeit eines Feldes, sondern der Zeitpunkt der Änderung und das, was das System dabei festhält.

Was die Unveränderbarkeit verlangt

Die Regel ergänzt den Grundsatz der Nachvollziehbarkeit: Buchführung und Aufzeichnungen müssen einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick vermitteln, und jeder Geschäftsvorfall muss sich in seiner Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 145 Abs. 1 AO, § 238 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Die GoBD nennen das progressive und retrograde Prüfbarkeit (GoBD Rz. 32 und 33). Die GoBD selbst sind eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen, kein Gesetz. Maßgeblich ist die Fassung vom 14. Juli 2025, anzuwenden mit Wirkung vom 14. Juli 2025 (GoBD Rz. 185), nach der Fassung vom 11. März 2024, die ab dem 1. April 2024 gilt (GoBD Rz. 184).

Die GoBD wiederholen den Gesetzeswortlaut in Rz. 58 und verlangen, dass Veränderungen und Löschungen elektronischer Buchungen oder Aufzeichnungen so protokolliert werden, dass die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 AO und des § 239 Abs. 3 HGB erfüllt sind (GoBD Rz. 59). Alles, was einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt wurde, darf nicht unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden (GoBD Rz. 108).

Für wen die Regel im ERP gilt

Verpflichtet sind Kaufleute (§ 238 Abs. 1 HGB) und alle, die nach Steuergesetzen Bücher oder Aufzeichnungen führen müssen (GoBD Rz. 4). Von der handelsrechtlichen Pflicht befreit sind nach § 241a HGB Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen; sie brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden, und bei einer Neugründung tritt diese Rechtsfolge schon ein, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden (§ 241a Satz 1 und 2 HGB). Die Befreiung wirkt nur handelsrechtlich: Eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO bleibt unberührt, und nach § 146 Abs. 6 AO gelten die Ordnungsvorschriften auch für Bücher und Aufzeichnungen, die ein Unternehmer führt, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Ein ERP mit Finanzbuchhaltung, Warenwirtschaft, Fakturierung, Anlagen- oder Zeiterfassung ist ein Datenverarbeitungssystem im Sinne der GoBD, unabhängig von Größe und Betriebsform (GoBD Rz. 20). Maßgeblich ist die Funktion eines Datensatzes, nicht seine Bezeichnung (GoBD Rz. 121): Er fällt unter diesen Artikel, wenn er zu den Büchern oder zu den sonst erforderlichen Aufzeichnungen gehört (GoBD Rz. 3 bis 5); den Umfang grenzt die Verwaltung nicht abstrakt im Voraus ab (GoBD Rz. 6).

Die Unveränderbarkeit hängt nicht am Werkzeug. § 239 Abs. 3 HGB gilt auch für ein handschriftliches Kassenbuch oder eine offene Ladenkasse: Auch dort darf eine spätere Korrektur den ursprünglichen Inhalt und die Tatsache der Änderung nicht verdecken. Eine Erleichterung nennt die Verwaltung für Kleinunternehmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln: Bei ihnen sind die Anforderungen an die Aufzeichnungen regelmäßig auch mit Blick auf die Unternehmensgröße zu bewerten (GoBD Rz. 15 Satz 3 in der Fassung vom 11. März 2024); eine Ausnahme von § 146 Abs. 4 AO enthält die Randziffer nicht.

Österreich und die Schweiz regeln die Ordnungsmäßigkeit in eigenen Vorschriften; dieser Artikel behandelt die Rechtslage in Deutschland. Siehe Buchführung im ERP in Österreich und OR und GeBüV in der Schweiz.

Wann eine Änderung noch zulässig ist

Auslöser ist nicht erst die Buchung, sondern die Belegfunktion: Trägt die erste Erfassung eines Geschäftsvorfalls die Belegfunktion oder dient sie der Belegsicherung, greifen die Ordnungsvorschriften ab diesem Moment (GoBD Rz. 84). Die Grundaufzeichnung sieht deshalb eine Angabe zur Festschreibung vor, wenn eine Veränderung nur noch mit Protokollierung möglich ist (GoBD Rz. 85).

Nach der Verbuchung gilt der strengere Maßstab: Die Journalfunktion ist nur erfüllt, wenn die Aufzeichnungen gegen Veränderung oder Löschung geschützt sind (GoBD Rz. 92). Für die einmal erfolgte Buchung sehen die GoBD keine spätere Änderung vor, sondern Storno oder Neubuchung (GoBD Rz. 93). Vorerfassungen und Stapelbuchungen bis in den Jahresabschluss offen zu halten, ist unzulässig, weil alle Eingaben unprotokolliert geändert werden könnten (GoBD Rz. 109).

Software, die dem entgegenwirkt, macht die elektronischen Bücher nicht ordnungsgemäß; die GoBD nennen Manipulationsprogramme und entsprechende Backoffice-Produkte (GoBD Rz. 112).

Was je Datentyp protokolliert werden muss

Die Tabelle gilt in Deutschland für Datensätze, die zu den Büchern oder zu den sonst erforderlichen Aufzeichnungen gehören (GoBD Rz. 3 bis 5). Sie ordnet vier Datentypen dem Zeitpunkt zu, ab dem eine Änderung nur mit Protokollierung zulässig ist, und nennt, was das Protokoll festhalten muss.

Datentyp Änderung bis zur Erfassung mit Belegfunktion Änderung nach Verbuchung oder Festschreibung Was das Protokoll festhalten muss
Beleg, zum Beispiel Eingangs- oder Ausgangsrechnung Aufbereitung und Kontierung sind zulässig; die Belegfunktion beginnt mit der Erfassung (GoBD Rz. 64 und 75) Aufbewahrung im Empfangsformat; eine Konvertierung ist nur unter den Voraussetzungen der Rz. 135 zulässig, dann genügt die konvertierte Fassung; bei E-Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG genügt der strukturierte Teil (GoBD Rz. 131 und 135 in der Fassung vom 14. Juli 2025) Eingang, Archivierung, Konvertierung und weitere Verarbeitung (GoBD Rz. 117); OCR-Volltext nach Verifikation und Korrektur (GoBD Rz. 131)
Buchung, zum Beispiel Journalzeile oder Stapelbuchung Korrektur vor der Verbuchung möglich; Festschreibung kennzeichnen (GoBD Rz. 85) Kein Überschreiben und kein Löschen ohne Kenntlichmachung; Fehler nur als Storno und Neubuchung (GoBD Rz. 92, 93 und 108) Ursprünglicher Inhalt und die Tatsache der Änderung; Autorisierung, soweit vorhanden (GoBD Rz. 94 und 111)
Stammdatum, zum Beispiel Debitor, Artikel, Konto, Steuerschlüssel Pflege möglich, solange die Bedeutung in den Bewegungsdaten eindeutig bleibt (GoBD Rz. 111) Änderung ausschließen oder mit Gültigkeitsangaben historisieren, wenn die Bewegungsdaten sonst mehrdeutig werden (GoBD Rz. 111). Nur für ein Fakturierungssystem, das auf die gespeicherte bildhafte Rechnungskopie verzichten und stattdessen jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück erzeugen will, verlangen die GoBD eine laufende Historisierung der Stammdaten (GoBD Rz. 76 in der Fassung vom 14. Juli 2025) Geänderte Tabellendaten, Stammdaten, Bewegungsdaten, Metadaten und Parameter samt Historisierung (GoBD Rz. 89)
Preis und Kondition, zum Beispiel Preisliste, Staffelpreis, Rabatt Einzelpreis und Rabattangaben sind Teil des Belegs und mitaufzubewahren, soweit sie zum Verständnis der Aufzeichnungen von Bedeutung sind (GoBD Rz. 79) Vorschriften, aus Preisen und Mengen den Buchungsbetrag zu bilden, nur über ein autorisiertes Änderungsverfahren ändern; Einstellungen und Parametrisierung aufzeichnen (GoBD Rz. 80 und 111) Nachweis des autorisierten Änderungsverfahrens samt Zugriffsschutz, Versionsführung, Test und Freigabe; geänderte Parameter und ihre Historisierung (GoBD Rz. 80 und 89)

Wie ein Protokoll aussieht, hängt von der Komplexität der Geschäftstätigkeit und dem eingesetzten System ab (GoBD Rz. 88); festgelegt ist nur das Ergebnis. Ein Eintrag, der nur den neuen Wert speichert, genügt nicht, weil der ursprüngliche Inhalt dann nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO). Auch eine Änderungshistorie darf nicht nachträglich veränderbar sein (GoBD Rz. 111).

Zwei Erleichterungen gelten nur in bestimmten Fällen und heben die Grundsätze im Übrigen nicht auf. Erstens dürfen Sie bei Ausgangsrechnungen aus einem Fakturierungssystem auf die ab Erstellung gespeicherte bildhafte Kopie verzichten, wenn jederzeit auf Anforderung ein inhaltlich identisches Mehrstück der Rechnung erstellt werden kann; dafür müssen unter anderem die Stammdaten laufend historisiert, die verwendeten AGB und das Originallayout mit ihrer Zuordnung zur Originalrechnung dokumentiert sowie die Daten des Fakturierungssystems maschinell auswertbar und unveränderbar aufbewahrt werden (GoBD Rz. 76 in der Fassung vom 14. Juli 2025). Zweitens genügt bei E-Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG die Aufbewahrung des strukturierten Teils; der menschenlesbare Teil einer hybriden E-Rechnung ist nur zusätzlich aufzubewahren, wenn er zusätzliche oder abweichende, für die Besteuerung bedeutsame Informationen enthält (GoBD Rz. 119 und 131 in der Fassung vom 14. Juli 2025). Ohne diese Erleichterung bleibt es bei der Aufbewahrung im Empfangsformat und bei der Bedingung aus Rz. 111 für die Stammdaten.

Ein Beispiel aus der Stammdatenpflege

Ein Handelsbetrieb erzeugt Ausgangsrechnungen aus Kundenstammdaten und macht sie später erneut lesbar. Im Jahr 01 enthält der Stammsatz einen Firmennamen und einen Steuersatz; im Jahr 02 firmiert der Kunde um und der Steuersatz ändert sich, das ERP überschreibt beide Felder ohne Historisierung. Die Rechnung aus Jahr 01 lässt sich danach nicht mehr auf ihren ursprünglichen Inhalt zurückführen. Die GoBD nennen diesen Fall in Rz. 59 Beispiel 4 und verlangen, Stammdaten mit Gültigkeitsangaben zu historisieren oder Änderungen auszuschließen (GoBD Rz. 111).

Was bei einem Verstoß droht

Sind Bücher oder Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß, sind sie nicht ohne Weiteres Grundlage der Besteuerung: § 158 Abs. 1 AO legt der Besteuerung die Buchführung zugrunde, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entspricht; Absatz 2 Nummer 1 nimmt das zurück, soweit Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Das entscheidet der Einzelfall. Die Folge ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 1 AO), die insbesondere dann vorzunehmen ist, wenn die Buchführung nach § 158 Abs. 2 AO nicht zugrunde gelegt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO).

Dazu kommt die Ordnungswidrigkeit: Nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig einen nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder verbuchen lässt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen. § 379 Abs. 6 AO sieht dafür eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro vor, wenn die Tat nicht nach § 378 AO geahndet wird. Ob ein überschriebener Datensatz diesen Tatbestand erfüllt, hängt vom Sachverhalt ab.

Wie lange die Nachvollziehbarkeit gelten muss

Die Anforderungen müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist in Deutschland nachweisbar erfüllt bleiben (GoBD Rz. 27): zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für sonstige Unterlagen (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO). Diese acht Jahre gelten nicht für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes einschließlich Zweigstellen nach § 53 KWG, für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen, und für Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes; bei ihnen bleiben Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 4 Satz 2 HGB; Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO). Auch sonst sind die Fristen keine festen Endzeitpunkte: Sie laufen nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, der Buchungsbeleg oder die sonstige Unterlage entstanden oder die Aufzeichnung vorgenommen worden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Die Änderungshistorie muss so lange abrufbar sein wie der Datensatz.

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Klären Sie je Modul, welche Datensätze Buchungsbeleg, Buchung oder beweisrelevante Aufzeichnung sind; nur für diese gilt die Protokollpflicht (GoBD Rz. 5 bis 9).
  2. Verlangen Sie einen Nachweis, dass festgeschriebene Buchungen nicht überschrieben oder gelöscht werden können und Korrekturen als Storno und Neubuchung erscheinen (GoBD Rz. 92 und 93).
  3. Prüfen Sie für jede preis- und steuerrelevante Stammdatentabelle, ob sie Historisierungs- oder Gültigkeitsfelder hat (GoBD Rz. 111). Kommt ein Fakturierungssystem ohne gespeicherte bildhafte Rechnungskopie aus, verlangen die GoBD zusätzlich eine laufende Historisierung der Stammdaten (GoBD Rz. 76 in der Fassung vom 14. Juli 2025).
  4. Legen Sie fest, wer Datensätze ändern darf; Zugriffsberechtigungskontrollen sind zu protokollieren (GoBD Rz. 100).
  5. Testen Sie den Fall selbst: eine Buchung festschreiben, den Wert ändern, Protokoll ansehen — redaktionelle Empfehlung.
  6. Beschreiben Sie in der Verfahrensdokumentation für das ERP Festschreibung, Storno und Stammdatenhistorie und beachten Sie beim Abschluss das Sperren von Buchungsperioden (GoBD Rz. 102 und 151).

Häufige Fragen

Darf ich eine falsch gebuchte Rechnung einfach im Datensatz korrigieren?

Nein. In Deutschland ist die Journalfunktion nur erfüllt, wenn die Aufzeichnungen gegen Veränderung und Löschung geschützt sind (GoBD Rz. 92). Fehlerhafte Buchungen beseitigen Sie wirksam und nachvollziehbar durch Storno und Neubuchung (GoBD Rz. 93). Ein ERP, das Beträge oder Konten festgeschriebener Buchungen still überschreibt, erfüllt § 146 Abs. 4 AO nicht.

Muss ich jede Änderung an einem Kunden- oder Artikelstammsatz protokollieren?

In Deutschland hängt das davon ab, ob die Änderung die Bedeutung der Bewegungsdaten mehrdeutig macht (GoBD Rz. 111). Ist das der Fall, historisieren Sie den Stammsatz mit Gültigkeitsangaben oder schließen die Änderung aus. Prüfen Sie deshalb für jedes Feld, ob es in Belege oder Buchungen einfließt.

Reicht ein schreibgeschützter Ordner auf dem Server?

Nein. In Deutschland erfüllt die Ablage in einem Dateisystem die Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht, solange keine zusätzlichen Maßnahmen hinzukommen (GoBD Rz. 110). Zulässig sind technische, softwaregestützte oder organisatorische Maßnahmen wie Sperren, Festschreibung, Versionierung oder ein Zugriffsberechtigungskonzept.

Wie lange muss die Änderungshistorie vorliegen?

Solange die Aufbewahrungsfrist der betroffenen Unterlage läuft. Die Grundsätze müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nachweisbar erfüllt bleiben (GoBD Rz. 27). In Deutschland gelten zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für sonstige Unterlagen (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO); bei Kreditinstituten, Versicherern und Wertpapierinstituten bleiben Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 4 Satz 2 HGB; Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO). Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlage für eine Steuer von Bedeutung ist, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO).

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen; Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), § 141 Buchführungspflicht bestimmter SteuerpflichtigerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Abgabenordnung (AO), § 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Abgabenordnung (AO), § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Art. 97 § 19a AufbewahrungsfristenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Abgabenordnung (AO), § 158 Beweiskraft der BuchführungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Abgabenordnung (AO), § 162 Schätzung von BesteuerungsgrundlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Abgabenordnung (AO), § 379 SteuergefährdungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Handelsgesetzbuch (HGB), § 238 Buchführungspflicht; Fassung der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Handelsgesetzbuch (HGB), § 239 Führung der HandelsbücherBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Handelsgesetzbuch (HGB), § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines InventarsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Handelsgesetzbuch (HGB), § 257 Aufbewahrung von Unterlagen, AufbewahrungsfristenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  14. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), Änderung, BMF-Schreiben vom 11. März 2024, BStBl I S. 374, Nr. 4 (Rz. 15), Nr. 7 (Rz. 94), Nr. 18 (Rz. 182 bis 184) (amtliche Kopie)Bayerisches Landesamt für Steuern (Original: Bundesministerium der Finanzen) · abgerufen am
  15. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), 2. Änderung, BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025, GZ IV D 2 - S 0316/00128/005/088, Nr. 1 (Rz. 76), Nr. 3 (Rz. 119), Nr. 7 (Rz. 131), Nr. 11 (neue Rz. 185) (amtliche Kopie)Bayerisches Landesamt für Steuern (Original: Bundesministerium der Finanzen) · abgerufen am
  16. Außenprüfung: Dokumentenliste mit der GoBD vom 28. November 2019 und ihren Änderungen vom 11. März 2024 und 14. Juli 2025Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am