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Verfahrensdokumentation für das ERP: Gliederung und Inhalt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; gilt für ERP- und Warenwirtschaftssysteme mit deutscher Buchhaltung.

Kurz gesagt

Deutschland: Für jedes DV-System, das Bücher oder Aufzeichnungen führt, verlangen die GoBD eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse vollständig und schlüssig ersichtlich sind (Rz. 151). Sie besteht in der Regel aus allgemeiner Beschreibung, Anwender-, technischer System- und Betriebsdokumentation (Rz. 153). Wer welchen Teil schreibt, folgt aus der Organisation; die Zuordnung IT, Buchhaltung und Fachabteilung ist eine Empfehlung.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Je DV-System eine Verfahrensdokumentation; ihr Umfang richtet sich nach dem Verständniserfordernis (GoBD Rz. 151).
  • Die GoBD nennen vier Teile: allgemeine Beschreibung, Anwender-, technische System- und Betriebsdokumentation (GoBD Rz. 153).
  • Über die Aufbewahrungsfrist muss die Dokumentation dem eingesetzten Verfahren und den eingesetzten Programmversionen entsprechen (GoBD Rz. 154).
  • Beschreibung des internen Kontrollsystems und Erklärung der verwendeten Abkürzungen gehören hinein (GoBD Rz. 102 und 149).
  • Gültige Fassung ist die vom 14. Juli 2025, anzuwenden mit Wirkung vom 14. Juli 2025 (GoBD Rz. 185).

Die Verfahrensdokumentation beschreibt für jedes DV-System den organisatorisch und technisch gewollten Prozess: Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Absicherung gegen Verlust (GoBD Rz. 151 und 152). Über die Aufbewahrungsfrist muss die beschriebene Fassung dem tatsächlich eingesetzten Verfahren und den eingesetzten Programmversionen entsprechen (Rz. 154). Der folgende Aufbau liefert Gliederung, Kapitelzuordnung und ein Rechenbeispiel von der Bestellung bis zur gebuchten Eingangsrechnung.

Was Sie vorab brauchen

  • die GoBD in der geltenden Fassung vom 14. Juli 2025, anzuwenden mit Wirkung vom 14. Juli 2025 (Rz. 185; vorher Fassung vom 11. März 2024 ab 1. April 2024, Rz. 184).
  • die Liste aller DV-Systeme mit aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Daten: ERP, Kassensystem, Lohn- und Zeiterfassung, Dokumentenablage.
  • die Sollprozesse aus dem Fachkonzept; wie sie entstehen, beschreibt Sollprozesse festlegen.
  • je Kapitel zwei Rollen: eine, die den Inhalt schreibt, und eine, die ihn freigibt.
  • die im Einsatz befindlichen Programmversionen und Anpassungen.
  • ein Ablageort mit Version, Stand und Verantwortlichem.

Schritt für Schritt: Die Verfahrensdokumentation aufbauen

Schritt 1: DV-Systeme abgrenzen

Listen Sie jedes System auf, das Bücher oder sonst erforderliche Aufzeichnungen führt. Die GoBD verlangen eine Verfahrensdokumentation für jedes DV-System; ihr Umfang richtet sich nach dem, was zum Verständnis des Verfahrens, der Bücher und der aufbewahrten Unterlagen erforderlich ist (Rz. 151). Ein ERP für Einkauf, Lager, Verkauf und Buchhaltung ist ein System; ein getrenntes Kassensystem ist ein zweites.

  • Ergebnis: Jedes System steht mit Version und verantwortlicher Rolle in der Liste.

Schritt 2: Die vier Teile anlegen

Ordnen Sie die Kapitel den vier Bestandteilen zu, die die GoBD unterscheiden: allgemeine Beschreibung, Anwenderdokumentation, technische Systemdokumentation und Betriebsdokumentation (Rz. 153); sie sind die oberste Gliederungsebene.

  • Ergebnis: Die Dokumentation hat vier Teile und ein Inhaltsverzeichnis.

Schritt 3: Verantwortliche je Kapitel festlegen

Bestimmen Sie je Kapitel eine Rolle, die den Inhalt beisteuert, und eine zweite, die ihn freigibt, und tragen Sie beide in die Vorlage ein. Ein Vorschlag nach Zuständigkeit steht in der Tabelle unten: IT für Technik und Betrieb, Buchhaltung für Buchungs- und Kontrollregeln, Fachabteilung für die Abläufe. Die Zuordnung ist eine Empfehlung.

  • Ergebnis: Zu jedem Kapitel sind Ersteller und Freigeber benannt.

Schritt 4: Allgemeine Beschreibung schreiben

Hier stehen Unternehmen, Geschäftstätigkeit, eingesetztes ERP, Kontenrahmen, Nummernkreise und die Grundsätze der Buchführung; Maßstab ist § 238 Abs. 1 HGB, wonach die Buchführung einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln muss. Auch die Beschreibung des internen Kontrollsystems gehört hierher (Rz. 102). Die Buchhaltung schreibt, die Geschäftsführung gibt frei.

  • Ergebnis: Ein Leser erkennt, welches Verfahren bei Ihnen gilt und wer bucht.

Schritt 5: Anwenderdokumentation schreiben

Beschreiben Sie je Ablauf die Schritte am Arbeitsplatz: wer in welcher Reihenfolge im ERP arbeitet und welches Ergebnis jeder Schritt erzeugt. Den Kern bilden die Arbeitsanweisungen; ihr Aufbau steht in Arbeitsanweisungen für das ERP. Die Fachabteilung schreibt den Ablauf, der Key-User gibt ihn frei.

  • Ergebnis: Eine neue Person kann den Ablauf ohne Rückfrage ausführen.

Schritt 6: Technische Systemdokumentation zusammentragen

Dokumentieren Sie Datenbank, Tabellen, Felder, Verknüpfungen, Schnittstellen, Import- und Exportformate sowie die Programmversionen. Diese Angaben verlangt die Finanzbehörde im Datenzugriff, soweit sie einen vollständigen Systemüberblick geben und für das Verständnis des DV-Systems erforderlich sind (Rz. 160). Die IT trägt sie zusammen und lässt Tabellen- und Feldbezeichnungen vom Systemverantwortlichen schriftlich bestätigen.

  • Ergebnis: Tabellen, Felder, Verknüpfungen und Schnittstellen sind beschrieben.

Schritt 7: Betriebsdokumentation schreiben

Beschreiben Sie den laufenden Betrieb: Datensicherung und Wiederherstellung, Vergabe und Entzug von Berechtigungen, Protokollierung von Änderungen, Umgang mit Systemwechsel und Auslagerung. Halten Sie fest, wie oft gesichert wird und wann die Wiederherstellung zuletzt geprüft wurde.

  • Ergebnis: Der Betrieb ist beschrieben, nicht nur die Einrichtung.

Schritt 8: Kontrollen und Zeichenerklärungen aufnehmen

Führen Sie die Kontrollen auf, die Sie einrichten, ausüben und protokollieren: Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen, Funktionstrennungen, Erfassungs-, Abstimmungs- und Verarbeitungskontrollen (Rz. 100). Ergänzen Sie eine Zeichenerklärung für Abkürzungen, Ziffern und Symbole Ihrer Auswertungen. § 146 Abs. 3 Satz 3 AO verlangt, dass ihre Bedeutung im Einzelfall eindeutig festliegt; die GoBD verlangen zusätzlich, dass sie sich aus der Verfahrensdokumentation ergibt (Rz. 149).

  • Ergebnis: Kontrollen und Zeichenerklärungen stehen in der Dokumentation.

Schritt 9: Versionieren, freigeben, fortschreiben

Tragen Sie Version, Stand und Verantwortlichen ein und führen Sie die Änderungshistorie. Nach Rz. 154 muss die Dokumentation über die Aufbewahrungsfrist dem eingesetzten Verfahren und den eingesetzten Programmversionen entsprechen; ihre Änderungen müssen historisch nachvollziehbar sein.

  • Ergebnis: Die Änderungshistorie zeigt, welche Fassung wann galt.

Vorlage: Gliederung mit Verantwortlichen

Die Gliederung ist ein redaktioneller Vorschlag und muss zum eingesetzten System passen. Tragen Sie in die Spalte Verantwortlich eine Rolle ein, nicht einen Namen.

Kapitel Teil nach Rz. 153 Inhalt Verantwortlich Freigabe
Systemübersicht Allgemeine Beschreibung Liste der DV-Systeme mit Version und betreuender Rolle IT Geschäftsführung
Unternehmen und Verfahren Allgemeine Beschreibung Geschäftstätigkeit, Kontenrahmen, Nummernkreise, wer bucht Buchhaltung Geschäftsführung
Prozesslandkarte Allgemeine Beschreibung Abläufe von der Bestellung bis zur Zahlung im Überblick Fachabteilung Buchhaltung
Internes Kontrollsystem Allgemeine Beschreibung Kontrollen, Funktionstrennung, Berechtigungskonzept Buchhaltung Geschäftsführung
Ablaufbeschreibungen Anwenderdokumentation Schritte je Ablauf mit Ergebnis je Schritt Fachabteilung Key-User
Arbeitsanweisungen Anwenderdokumentation Kurzanleitung je Aufgabe Fachabteilung Key-User
Auswertungen Anwenderdokumentation Berichte, Kennzahlen, Zeichenerklärung Buchhaltung Fachabteilung
Datenmodell Technische Systemdokumentation Tabellen, Felder, Verknüpfungen IT Buchhaltung
Schnittstellen Technische Systemdokumentation Importe, Exporte, Übergaben an Nachbarsysteme IT Fachabteilung
Versionen und Anpassungen Technische Systemdokumentation Programmversionen, Erweiterungen, Updates IT Buchhaltung
Datensicherung Betriebsdokumentation Sicherungsplan, Aufbewahrung, Wiederherstellungstest IT Geschäftsführung
Berechtigungen Betriebsdokumentation Rollen und Rechte, Vergabe und Entzug IT Buchhaltung
Änderungsprotokoll Betriebsdokumentation Was protokolliert wird und wer es einsieht IT Buchhaltung
Systemwechsel Betriebsdokumentation Umstellung, Archivierung, Datenzugriff danach IT Buchhaltung

Beispiel: Von der Bestellung bis zur gebuchten Eingangsrechnung

Ein Handelsbetrieb bestellt 120 Stück eines Artikels zum Netto-Einzelpreis von 5,00 Euro. Die Rechnung lautet über 600,00 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG; ermäßigt sind es 7 Prozent für die in § 12 Abs. 2 UStG genannten Umsätze und 0 Prozent für die in § 12 Abs. 3 UStG genannten (etwa Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen). Alle Zahlen des Beispiels sind erfunden und dienen der Rechnung: 600,00 x 0,19 = 114,00; 600,00 + 114,00 = 714,00. Die Tabelle zeigt je Schritt die Rolle, das Ergebnis im ERP und die Kontrolle.

Nr. Schritt Wer Im ERP Ergebnis und Nachweis Kontrolle
1 Bestellung anlegen Einkauf Bestellung über 120 Stück zu 5,00 Euro netto Freigegebene Bestellung mit Nummer Freigabe durch die Geschäftsführung ab 5.000 Euro Bestellwert (Beispielwert des Betriebs)
2 Wareneingang buchen Lager Lieferung von 120 Stück auf die Bestellung Bestand steigt um 120 Stück; Lieferschein als Beleg Mengenabgleich von Lieferschein und Bestellung
3 Eingangsrechnung erfassen Buchhaltung Rechnung über 714,00 Euro brutto, verknüpft mit Bestellung und Wareneingang Erfasste Rechnung mit Buchungsvorschlag Drei-Wege-Abgleich von Bestellung, Wareneingang und Rechnung
4 Abweichung klären Einkauf Mengen- oder Preisabweichung in der Rechnung Reklamation oder korrigierte Rechnung Zweitprüfung bei jeder Abweichung
5 Rechnung buchen Buchhaltung Buchung auf Aufwandskonto und Vorsteuer Buchungssatz im Journal, Beleg festgeschrieben Abstimmung von Rechnung und Buchung

Ergänzen Sie für Schritt 3, welche Toleranzen gelten und wer bei einer Abweichung entscheidet; der Ablauf selbst steht im Artikel Drei-Wege-Abgleich im Einkauf.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Fremdtest: Eine Person ohne ERP-Kenntnisse findet Beleg, Buchung und Auswertung eines Vorgangs allein über die Dokumentation.
  • Vollständigkeit: Jedes Kapitel der Vorlage ist belegt oder ausdrücklich als nicht einschlägig gekennzeichnet.
  • Versionstreue: Die beschriebene Fassung entspricht dem Produktivsystem und den eingesetzten Programmversionen (Rz. 154).
  • Zeichenerklärung: Jede Abkürzung in den Auswertungen ist erklärt (Rz. 149).
  • Datenzugriff: Die Kapitel mit dem Systemüberblick liegen abrufbereit vor (Rz. 160).

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Lösung
Die Dokumentation passt nicht zum laufenden System Der Text stammt aus der Einführungsphase Kapitel gegen das Produktivsystem abgleichen und neu versionieren
Eine Buchung ist nicht zurückverfolgbar Der Weg vom Beleg zur Buchung fehlt Ablauf um Belegart, Nummernkreis und Journal ergänzen
Zwei Kapitel widersprechen sich Zwei Stellen beschreiben denselben Ablauf Ein Kapitel als führend bestimmen, das andere darauf verweisen
Dokumentation veraltet Änderung nicht nachgehalten (Rz. 154) Änderung eintragen, Version erhöhen, freigeben

Wann Sie Hilfe holen sollten

Ziehen Sie Ihre Steuerberatung hinzu, wenn Sie den Umfang der Dokumentation oder die Beschreibung des internen Kontrollsystems abstimmen wollen; Grundlage des Datenzugriffs ist § 147 Abs. 6 AO. Fragen Sie den ERP-Hersteller oder Ihren Dienstleister, wenn Angaben zu Tabellen, Feldern und Schnittstellen fehlen, und lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen. Um die Speicherung außerhalb Deutschlands geht es im Artikel Cloud-ERP und GoBD.

Häufige Fragen

Reicht die Herstellerdokumentation des ERP als Verfahrensdokumentation?

Nein. Die Herstellerdokumentation beschreibt die Funktion des Programms und kann die technische Systemdokumentation tragen. Sie zeigt aber nicht, welche Felder Ihr Betrieb befüllt, wer freigibt und welcher Ablauf bei Ihnen gilt. Genau das verlangt die GoBD: Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens in Ihrem Betrieb (Rz. 151).

Wie lange muss die Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden?

Solange die Unterlagen aufzubewahren sind, zu deren Verständnis sie gebraucht wird. Nach GoBD Rz. 154 läuft die Aufbewahrungsfrist der Verfahrensdokumentation nicht ab, soweit und solange die Frist der Unterlagen noch nicht abgelaufen ist, zu deren Verständnis sie erforderlich ist. Sie endet also nicht vor der Aufbewahrungsfrist der Buchhaltung, die sie erklärt.

Muss ich die Dokumentation bei jedem Update anpassen?

Ja, soweit sich das Verfahren ändert. Nach GoBD Rz. 154 muss über die Aufbewahrungsfrist nachgewiesen sein, dass die beschriebene Fassung dem eingesetzten Verfahren und den eingesetzten Programmversionen entspricht (Programmidentität). Änderungen müssen historisch nachvollziehbar sein; dafür genügt eine versionierte Fassung mit Änderungshistorie.

Wer sieht die Verfahrensdokumentation?

Die Finanzbehörde in der Außenprüfung. Nach GoBD Rz. 160 muss sie auf Verlangen die Teile erhalten, die einen vollständigen Systemüberblick geben und für das Verständnis des DV-Systems nötig sind, einschließlich Beschreibungen zu Tabellen, Feldern, Verknüpfungen und Auswertungen. Halten Sie diese Teile daher getrennt von internen Unterlagen abrufbereit.

Brauche ich die Dokumentation auch für Lohn- und Kassensystem?

Ja, soweit dort aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtige Daten entstehen. Die GoBD verlangen die Dokumentation für jedes DV-System (GoBD Rz. 151). Ein Lohnprogramm oder ein Kassensystem neben dem ERP ist ein eigenes DV-System mit eigener Dokumentation; die Übergaben vom und zum ERP beschreiben Sie im ERP-Teil.

Quellen

  1. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269, Randziffern 100, 102, 149, 151 bis 155 und 160; Rz. 160 Satz 3 in der Fassung der 1. Änderung (amtliche Kopie)Bayerisches Landesamt für Steuern (Original: Bundesministerium der Finanzen) · abgerufen am
  2. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), 1. Änderung, BMF-Schreiben vom 11. März 2024, BStBl I S. 374, mit neuer Anlage 'Ergänzende Informationen zur Datenüberlassung'; ändert unter anderem Rz. 159 bis 161 (amtliche Kopie)Bayerisches Landesamt für Steuern (Original: Bundesministerium der Finanzen) · abgerufen am
  3. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), 2. Änderung, BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025, GZ IV D 2 - S 0316/00128/005/088 (amtliche Kopie)Bayerisches Landesamt für Steuern (Original: Bundesministerium der Finanzen) · abgerufen am
  4. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Abgabenordnung (AO), § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Handelsgesetzbuch (HGB), § 238 BuchführungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am