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Steuerschlüssel im ERP: Zuordnung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; gilt für ERP- und Warenwirtschaftssysteme mit deutscher Umsatzsteuer und einer eigenen Steuerschlüssel-Verwaltung.

Kurz gesagt

Ordnen Sie jedem Steuerfall Ihres Betriebs im ERP einen eigenen Steuerschlüssel zu und hinterlegen Sie an jedem Schlüssel die Kennzahl der Umsatzsteuer-Voranmeldung. In Deutschland ergeben sich die Kennzahlen aus dem Vordruckmuster USt 1 A; für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2026 gilt die Fassung des BMF-Schreibens vom 29. Dezember 2025. Prüfen Sie die Zuordnung mit je einer Testbuchung pro Schlüssel.

Das Wichtigste

  • In Deutschland gilt der Vordruck USt 1 A 2026 (BMF-Schreiben vom 29.12.2025) ab dem Voranmeldungszeitraum Januar 2026.
  • In Deutschland: 19 Prozent führt auf Kz 81, 7 Prozent auf Kz 86, 0 Prozent für Lieferungen von Solarmodulen und Speichern an den Betreiber einer Photovoltaikanlage nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG auf Kz 87.
  • Innergemeinschaftliche Lieferung an einen Abnehmer mit USt-IdNr. (§ 6a UStG) führt in Deutschland auf Kz 41, Ausfuhrlieferung (§ 6 UStG) auf Kz 43.
  • In Deutschland: § 13b UStG beim Leistungsempfänger – Steuer in Zeile 30 bis 32, Vorsteuer in Kz 67 nur, soweit die Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden ist und kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG greift.
  • In Deutschland verlangt § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG getrennte Aufzeichnungen nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen.
  • Im deutschen Vordruck stehen Bemessungsgrundlagen in vollen Euro, Steuer- und Vorsteuerbeträge mit Cent.

Ein Steuerschlüssel bündelt im ERP den Steuerfall und den Steuersatz eines Vorgangs. Die Kennzahl der Voranmeldung ist die zweite Seite derselben Zuordnung: Sie entscheidet, unter welchem Feld die Summen des Schlüssels erscheinen. Der Ablauf führt von der Steuerfall-Liste über die Schlüssel zu den Feldern des Vordrucks und endet mit Testbuchungen.

Was Sie vorab brauchen

  • Eine Liste der Steuerfälle Ihres Betriebs, getrennt nach Ausgang und Eingang: 19 Prozent, 7 Prozent, 0 Prozent, innergemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhrlieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb, Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b UStG.
  • Den Vordruck USt 1 A mit seinen Kennzahlen; für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2026 gilt der Vordruck „Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026“ (BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025, GZ III C 3 - S 7344/00039/007/036).
  • Zugang zur Steuerschlüssel-Verwaltung des ERP und zum Kontenplan, auf dem Umsatzsteuer und Vorsteuer liegen (SKR 03 oder SKR 04 wählen).
  • Die USt-IdNr. der Abnehmer, an die Sie innergemeinschaftlich liefern.
  • Je Steuerfall einen Testbeleg mit erfundenem Betrag.

Schritt für Schritt: Steuerschlüssel zuordnen

Schritt 1: Steuerfälle auflisten

Notieren Sie jede Umsatzart Ihres Betriebs mit ihrer Norm: 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG, 7 Prozent für die in § 12 Abs. 2 UStG aufgezählten Umsätze, 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird; die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird, steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und § 6 UStG, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a UStG sowie die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b UStG. Für die Eingangsseite kommen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1a UStG und die Leistungen nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG hinzu. Was auf dieser Liste fehlt, lässt sich im ERP nicht getrennt summieren.

Schritt 2: Je Steuerfall einen Steuerschlüssel anlegen

Legen Sie für jeden Eintrag der Liste einen eigenen Steuerschlüssel an. § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG verlangt, dass aus den Aufzeichnungen ersichtlich ist, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen; eine Anzahl von Steuerschlüsseln schreibt die Norm nicht vor. Getrennte Schlüssel je Steuerfall sind die Umsetzung, mit der diese Trennung im ERP sichtbar wird und jede Kennzahl des Vordrucks aus einer eigenen Summe gefüllt werden kann. Der Schlüssel trägt deshalb Steuerart und Steuersatz; die Kennzahl der Voranmeldung hinterlegen Sie an derselben Stelle. Für Leistungen, für die Sie als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schulden, gilt § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG, für den innergemeinschaftlichen Erwerb Nr. 7.

Schritt 3: Steuerschlüssel in den Stammdaten hinterlegen

Ordnen Sie den Schlüssel dort zu, wo der Vorgang entsteht: an der Artikel- oder Leistungsart, an der Auftragsart, am Kunden oder am Lieferanten. Ein Vorgabewert am Artikel passt nur, wenn der Steuerfall nicht vom Abnehmer abhängt. Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung verlangt § 6a Abs. 1 UStG unter anderem einen in einem anderen Mitgliedstaat erfassten Unternehmer mit gültiger USt-IdNr.; die Angabe gehört in den Debitorenstamm (Debitoren und Kreditoren anlegen). Für die Eingangsseite trennt der Lieferantenstamm die Fälle nach § 13b (Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b).

Schritt 4: Kennzahlen den Steuerschlüsseln zuordnen

Hinterlegen Sie an jedem Schlüssel die Kennzahl, unter der seine Summen in der Anmeldung erscheinen sollen. Die Tabellen ordnen die Fälle den Feldern des Vordrucks USt 1 A 2026 zu; die Schlüsselnamen sind Beispielbezeichnungen, die Kennzahlen stammen aus dem Vordruckmuster.

Vorgang (Ausgang) Steuerschlüssel (Beispiel) Feld im Vordruck
Inland 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) USt 19 Zeile 13, Kz 81
Inland 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG) USt 7 Zeile 14, Kz 86
0 Prozent nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG: Lieferungen von Solarmodulen und Speichern an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen, dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird; bis 30 Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen als erfüllt USt 0 Zeile 15, Kz 87
andere Steuersätze (nicht 19, 7 oder 0 Prozent) USt sonstige Zeile 16, Kz 35 und 36
Ausfuhrlieferung in das Drittlandsgebiet (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG) steuerfrei Ausfuhr Zeile 22, Kz 43
innergemeinschaftliche Lieferung an Abnehmer mit USt-IdNr. (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) steuerfrei ig. Lieferung Zeile 19, Kz 41
eigene im Inland steuerpflichtige Leistung, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet 13b Leistung erbracht Zeile 34, Kz 60
sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, der dort die Steuer schuldet ig. Leistung Zeile 35, Kz 21 (im Inland nicht steuerbar)
Vorgang (Eingang) Steuerschlüssel (Beispiel) Steuer Vorsteuer
innergemeinschaftlicher Erwerb 19 Prozent (§ 1a UStG) igE 19 Zeile 25, Kz 89 Zeile 39, Kz 61, soweit abziehbar
innergemeinschaftlicher Erwerb 7 Prozent (§ 1a UStG) igE 7 Zeile 26, Kz 93 Zeile 39, Kz 61, soweit abziehbar
sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) 13b EU-Leistung Zeile 30, Kz 46 und 47 Zeile 41, Kz 67, soweit abziehbar
Werklieferung oder nicht in Zeile 30 einzutragende sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) 13b Ausland Zeile 32, Kz 84 und 85 Zeile 41, Kz 67, soweit abziehbar
Bauleistung eines im Inland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG), wenn Sie als Leistungsempfänger selbst nachhaltig solche Bauleistungen erbringen 13b Bau Zeile 32, Kz 84 und 85 Zeile 41, Kz 67, soweit abziehbar
Lieferungen der in der Anlage 3 UStG bezeichneten Gegenstände, insbesondere Altmetalle und Schrott (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG), und Lieferungen von Gold in der in Nr. 9 bezeichneten Art an einen Unternehmer 13b Schrott/Gold Zeile 32, Kz 84 und 85 Zeile 41, Kz 67, soweit abziehbar
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) und Lieferungen der in der Anlage 4 UStG bezeichneten Metalle (Nr. 11) an einen Unternehmer, wenn die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt 13b Geräte/Rohmetalle Zeile 32, Kz 84 und 85 Zeile 41, Kz 67, soweit abziehbar

Absatz 2 des § 13b UStG erfasst nur steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers. Ist seine Leistung steuerfrei, etwa bei einem Kleinunternehmer nach § 19 UStG, entsteht keine Steuer nach § 13b UStG und Sie schulden als Leistungsempfänger nichts.

In den Fällen des § 13b Abs. 2 Nr. 7 und 9 bis 11 UStG greift die Steuerschuld des Leistungsempfängers nicht, wenn der Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, den Gegenstand unter den Voraussetzungen des § 25a UStG liefert (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG).

Bei den Zeilen 13 bis 15 sieht das Vordruckmuster keinen eigenen Steuerbetrag vor; dort steht nur die Bemessungsgrundlage (Kz 81, 86 und 87). Zeile 16 „zu anderen Steuersätzen“ hat beide Felder: Kz 35 für die Bemessungsgrundlage und Kz 36 für die Steuer. Die Vorsteuerzeilen 38 bis 41 führen dagegen je ein Feld für den Vorsteuerbetrag (Kz 66, 61, 62 und 67), keine zusätzliche Bemessungsgrundlage. Die Zeilen 33 bis 36 stehen im Abschnitt „Ergänzende Angaben zu Umsätzen“ und gehen nicht in die Umsatzsteuer der Zeile 37 ein; diese Summe bilden die Zeilen 13 bis 18 und 25 bis 32.

Schritt 5: Testbuchungen je Schlüssel anlegen

Buchen Sie jeden Schlüssel einmal mit einem erfundenen Betrag. Erst der gebuchte Vorgang zeigt, ob der Schlüssel die Steuer richtig berechnet und im richtigen Feld summiert. Bei Leistungen nach § 13b UStG muss die Steuer in Zeile 30 bis 32 stehen; die Vorsteuer gehört nach Kz 67, soweit die Leistung für Ihr Unternehmen ausgeführt worden ist und kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG greift (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

So prüfen Sie das Ergebnis

Die Belegliste zeigt je Steuerschlüssel einen Testfall; die Zahlen sind erfunden (Beispielrechnung, Netto ohne Umsatzsteuer). Angenommen ist in allen Zeilen, dass die Aufwendungen voll für das Unternehmen verwendet werden und kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt; deshalb sind die Vorsteuerbeträge in Kz 61 und 67 in voller Höhe angesetzt.

Testfall Netto Steuer Steuerschlüssel Feld im Vordruck
Verkauf Inland 19 Prozent 1.000,00 Euro 190,00 Euro USt 19 Zeile 13, Kz 81: 1.000 Euro
Verkauf Inland 7 Prozent 200,00 Euro 14,00 Euro USt 7 Zeile 14, Kz 86: 200 Euro
Solarmodul an den Betreiber einer Photovoltaikanlage auf einem Wohngebäude, Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 Kilowatt (peak) 5.000,00 Euro 0,00 Euro USt 0 Zeile 15, Kz 87: 5.000 Euro
Ausfuhr in die Schweiz (Beförderung in das Drittlandsgebiet, Nachweis nach § 6 Abs. 4 UStG) 2.500,00 Euro 0,00 Euro steuerfrei Ausfuhr Zeile 22, Kz 43: 2.500 Euro
Lieferung an einen in Frankreich für die Umsatzsteuer erfassten Unternehmer, der eine gültige französische USt-IdNr. verwendet, mit Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und Nachweis nach § 6a Abs. 3 UStG 800,00 Euro 0,00 Euro steuerfrei ig. Lieferung Zeile 19, Kz 41: 800 Euro
Bauleistung eines inländischen Unternehmers an uns; wir erbringen selbst nachhaltig solche Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 UStG) 5.000,00 Euro 950,00 Euro 13b Bau Zeile 32, Kz 84: 5.000 Euro, Kz 85: 950 Euro, Kz 67: 950 Euro
Erwerb aus den Niederlanden (Warenbewegung in das Inland, Erwerber ist Unternehmer, § 1a Abs. 1 UStG) 1.200,00 Euro 228,00 Euro igE 19 Zeile 25, Kz 89: 1.200 Euro, Kz 61: 228 Euro

Vergleichen Sie danach die Summen der Steuerschlüssel mit den Kennzahlen. § 63 Abs. 2 UStDV verlangt, dass Entgelte, Bemessungsgrundlagen und Vorsteuerbeträge am Schluss jedes Voranmeldungszeitraums zusammengerechnet werden; diese Summen sind der Abgleich. Die Anmeldung selbst ist nach § 18 Abs. 1 UStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln; Zeitraum ist nach § 18 Abs. 2 UStG das Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres der Kalendermonat (seit 1. Januar 2025). Über die Lieferungen in Kz 41 ist zusätzlich die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln; Meldezeitraum ist der Kalendermonat; beträgt die Summe der Bemessungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und der Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG weder im laufenden Kalendervierteljahr noch in einem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre mehr als 50.000 Euro, kann die Meldung auch bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden (§ 18a Abs. 1 UStG). Kontrollpunkte bleiben die Nachweise für steuerfreie Umsätze (Ausfuhrnachweis im ERP, Nachweise der innergemeinschaftlichen Lieferung).

Für die Meldung selbst gilt weiter: Nimmt der Unternehmer die Quartalsregelung des § 18a Abs. 1 Satz 2 UStG nicht in Anspruch, hat er das dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Hat das Finanzamt ihn nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und zur Entrichtung der Vorauszahlungen befreit, kann er die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 9 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben, wenn die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und es sich bei den Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr. handelt.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Kz 81 ist zu hoch Ein steuerfreier Vorgang ist auf den 19-Prozent-Schlüssel gebucht, etwa eine Ausfuhr ohne Ausfuhrschlüssel Vorgang auf den passenden steuerfreien Schlüssel umbuchen
Kz 41 ist gefüllt, die Zusammenfassende Meldung fehlt Der Schlüssel der innergemeinschaftlichen Lieferung meldet nicht an das Bundeszentralamt für Steuern Meldung nachholen; die Steuerbefreiung gilt nicht, wenn der Unternehmer der Pflicht zur Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 18a UStG)
Steuer nach § 13b in Kz 85, aber keine Vorsteuer in Kz 67 Der Empfängerschlüssel bucht die Steuer, aber nicht den Vorsteuerabzug Schlüssel so einstellen, dass Steuer und Vorsteuer in einem Vorgang entstehen; in Kz 67 steht die Vorsteuer im abziehbaren Umfang (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 4 UStG)
0-Prozent-Umsätze stehen in Kz 35 Der Schlüssel führt 0 Prozent auf die Zeile für andere Steuersätze eigenen Schlüssel für Zeile 15, Kz 87 anlegen
Der Vorgang landet im falschen Zeitraum Bei § 13b UStG entsteht die Steuer nach Abs. 1 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung, nach Abs. 2 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des folgenden Kalendermonats Rechnungs- und Leistungsdatum im ERP prüfen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Ihre Steuerberatung dazu, wenn ein Schlüssel mehrere Steuerfälle bündeln müsste, wenn innergemeinschaftliche Lieferungen ohne gültige USt-IdNr. abgerechnet wurden, wenn Leistungen nach § 13b UStG ohne Rechnungshinweis gebucht sind oder wenn ein Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung ansteht. Für die laufende Übergabe ordnet die Monatsübergabe an den Steuerberater die Posten des Pakets.

Häufige Fragen

Muss ich für 7 und 19 Prozent zwei getrennte Steuerschlüssel anlegen?

Eine Zahl von Steuerschlüsseln schreibt das Gesetz nicht vor. § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG verlangt, dass aus den Aufzeichnungen ersichtlich ist, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Das Vordruckmuster führt dafür getrennte Felder: Kz 81 für 19 Prozent und Kz 86 für 7 Prozent. Als Umsetzung im ERP sind das zwei Schlüssel.

Reicht ein Schlüssel „steuerfrei“ für Ausfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung?

Die beiden Umsätze stehen in verschiedenen Feldern: die innergemeinschaftliche Lieferung in Zeile 19 (Kz 41), die Ausfuhrlieferung in Zeile 22 (Kz 43); ihre Summen sind deshalb getrennt zu führen, im ERP als zwei Schlüssel. Die innergemeinschaftliche Lieferung setzt außerdem voraus, dass der Abnehmer eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet und der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (§ 6a Abs. 1 UStG); die Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein (§ 6a Abs. 3 UStG). Die Steuerbefreiung gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).

In welcher Zeile steht die Steuer nach § 13b UStG?

Das hängt am Fall. Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers stehen in Zeile 30 (Kz 46 und 47); das gilt auch, wenn Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind. Umsätze unter dem Grunderwerbsteuergesetz stehen in Zeile 31 (Kz 73 und 74). Zeile 32 ist mit „Andere Leistungen (§ 13b Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 bis 12 UStG)“ überschrieben; unter sie fallen Werklieferungen und die nicht in Zeile 30 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG); die Steuer schulden Sie, wenn Sie Unternehmer oder juristische Person sind. Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers stehen dort, wenn Sie als Leistungsempfänger selbst nachhaltig solche Bauleistungen erbringen; das gilt auch dann, wenn Ihre eigenen Bauleistungen nach § 19 UStG steuerfrei sind (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Sätze 1, 2 und 9 UStG). Die Vorsteuer aus diesen Leistungen steht in Kz 67, soweit die Leistung für Ihr Unternehmen ausgeführt worden ist und kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG greift.

Warum weichen meine Steuerbeträge um Cent ab?

Die Anleitung zum Vordruck verlangt Bemessungsgrundlagen in vollen Euro, Steuer- und Vorsteuerbeträge dagegen mit Cent. Bei den Zeilen 13 bis 15 trägt der Unternehmer nur die Bemessungsgrundlage ein. Gleichen Sie Ihre Auswertung deshalb auf die Bemessungsgrundlagen je Steuerschlüssel ab, nicht centgenau auf die Steuer.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen LeistungenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 6 AusfuhrlieferungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 6a Innergemeinschaftliche LieferungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  8. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 13b Leistungsempfänger als SteuerschuldnerBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  10. Umsatzsteuergesetz (UStG), Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) – Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldetBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 15 VorsteuerabzugBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  14. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 KleinunternehmerregelungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  16. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 63 AufzeichnungspflichtenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Umsatzsteuer; Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026, BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025, GZ III C 3 - S 7344/00039/007/036 (Anlagen USt 1 A und USt 1 E); amtliche Kopie der PDF-Fassung auf dem Downloadserver der IHK Offenbach am MainBundesministerium der Finanzen (Kopie: Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main) · abgerufen am