Reverse-Charge in Deutschland (Steuerschuld beim Empfänger)
Kurz gesagt
Reverse-Charge-Verfahren ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG: Bei den dort genannten Umsätzen schuldet der Empfänger in Deutschland die Umsatzsteuer selbst und zieht sie als Vorsteuer ab, soweit die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde und der Abzug nicht nach § 15 Abs. 2 bis 4 UStG ausgeschlossen oder nur anteilig möglich ist. Bei einer Bauleistung eines inländischen Unternehmers gilt das nur, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Rechnung trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Das Wichtigste
- Reverse Charge ist in Deutschland die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG.
- Der Empfänger berechnet die Steuer selbst und zieht sie nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer ab, soweit die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde und der Abzug nicht nach § 15 Abs. 2 bis 4 UStG ausgeschlossen oder nur anteilig möglich ist.
- Die Rechnung trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und weist keine Steuer aus (§ 14a Abs. 5 UStG).
- Bei Bauleistungen aus dem Inland schuldet nur ein Empfänger mit eigenen nachhaltigen Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG).
- In der Umsatzsteuer-Voranmeldung stehen die Umsätze in den Zeilen 30 bis 32, die Vorsteuer daraus in Zeile 41.
Reverse-Charge-Verfahren nennt die Praxis ein Umsatzsteuerverfahren, bei dem die Steuer nicht beim leistenden Unternehmer, sondern beim Empfänger der Leistung entsteht. Im deutschen Recht steht dafür die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Welche Umsätze betroffen sind
§ 13b UStG zählt die Fälle einzeln auf. Erfasst sind Leistungen eines Unternehmers mit Sitz im Ausland und bestimmte inländische Umsätze, etwa Bauleistungen unter Bauunternehmern.
Die folgende Übersicht nennt Beispiele und die Voraussetzungen auf der Empfängerseite.
| Umsatz (Beispiel) | Norm | Der Empfänger schuldet die Steuer, wenn |
|---|---|---|
| Beratung einer Firma mit Sitz in einem anderen EU-Staat, Leistungsort im Inland | § 13b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 UStG | er Unternehmer oder juristische Person ist |
| Werklieferung oder sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers | § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG | er Unternehmer oder juristische Person ist |
| Bauleistung eines inländischen Unternehmers, ohne Planungs- und Überwachungsleistungen | § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG | er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt |
| Lieferung von Schrott, Altmetall und anderen Gegenständen der Anlage 3 | § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG | er Unternehmer ist |
| Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen | § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG | er Unternehmer ist und selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt |
| Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer und Spielekonsolen sowie integrierte Schaltkreise vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, ab 5.000 Euro im wirtschaftlichen Vorgang | § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG | er Unternehmer ist |
| Telekommunikationsleistungen an einen Wiederverkäufer | § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG | er ist Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in der Erbringung dieser Leistungen besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist |
Für die Umsätze nach § 13b Abs. 2 UStG entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung folgt. Für die sonstigen Leistungen nach Absatz 1 entsteht sie mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Bei sonstigen Leistungen nach Absatz 1 und nach Absatz 2 Nummer 1, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, entsteht die Steuer abweichend davon spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden (§ 13b Abs. 3 UStG); bei vorher vereinnahmtem Entgelt gilt der Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung (Abs. 4).
Jeder Fall setzt einen steuerpflichtigen Umsatz voraus (Absatz 2). Rechnet der Leistende als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG steuerfrei ab, entsteht keine Steuerschuldnerschaft. Auf der Empfängerseite steht der Kleinunternehmerstatus der Steuerschuld dagegen nicht entgegen: Für Bauleistungen und für die Reinigung von Gebäuden gilt sie auch dann, wenn die eigenen Leistungen des Empfängers nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG steuerfrei sind (§ 13b Abs. 5 Satz 9 UStG).
Wer die Steuer schuldet
Schuldner ist der Leistungsempfänger. In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 genügt, dass er Unternehmer oder juristische Person ist; in den übrigen Fällen muss er Unternehmer sein, bei Bauleistungen und bei der Gebäudereinigung zusätzlich selbst nachhaltig solche Leistungen erbringen (§ 13b Abs. 5 Sätze 1, 2 und 5 UStG). Für Gas- und Elektrizitätslieferungen nach Nummer 5 Buchstabe b und für Telekommunikationsleistungen nach Nummer 12 gelten weitere Anforderungen an seine Tätigkeit (Sätze 3, 4 und 6).
Auf den Verwendungszweck kommt es dabei nicht an: Die Steuerschuldnerschaft greift auch, wenn der Empfänger die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). Juristische Personen des öffentlichen Rechts schulden die Steuer in den Fällen der Nummer 4, 5 Buchstabe b und 7 bis 12 dagegen nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen (Satz 11). Für ihren unternehmerischen Bereich lässt Satz 11 nur diese Bereichsausnahme entfallen; die Voraussetzungen an ihre Tätigkeit nach den Sätzen 1 bis 6 sind dort ebenso zu prüfen, bei Bauleistungen und bei der Gebäudereinigung also die eigenen nachhaltigen Leistungen. Wer die Leistung als Privatperson bezieht, ist nach § 13b Abs. 5 UStG nicht Steuerschuldner.
Rechnung mit dem Hinweis auf die Steuerschuld
Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG aus und schuldet der Empfänger die Steuer, muss die Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG). Den gesonderten Steuerausweis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG wendet die Vorschrift nicht an; die Rechnung nennt nur den Nettobetrag.
Weist der Leistende die Steuer trotzdem gesondert aus, schuldet er sie nach § 14c Abs. 1 UStG, und der Empfänger kann sie nicht als Vorsteuer abziehen. Hat der Leistende im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung noch eine beteiligte Betriebsstätte, gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, in Ermangelung eines Sitzes die seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 14 Abs. 7 Satz 1 UStG); das gilt nicht, wenn eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vereinbart ist (Satz 2). Ein inländischer Unternehmer, der an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat leistet, der die Steuer dort schuldet, verwendet dieselbe Angabe nach § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG.
Beispielrechnung: Bauleistung mit Hinweis und doppelter Buchung
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Generalunternehmer mit Sitz in Deutschland erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen und lässt Fliesenarbeiten von einem inländischen Subunternehmer ausführen. So sieht die Rechnung aus:
| Angabe | Betrag |
|---|---|
| Entgelt für die Bauleistung, netto | 20.000,00 Euro |
| Umsatzsteuer in der Rechnung | 0,00 Euro, nicht ausgewiesen |
| Rechnungsbetrag | 20.000,00 Euro |
| Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ | enthalten |
Die Steuer berechnet der Empfänger selbst: 19 Prozent der Bemessungsgrundlage von 20.000,00 Euro sind 3.800,00 Euro (§ 12 Abs. 1 UStG; § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 UStG). An den Subunternehmer zahlt er nur 20.000,00 Euro netto.
Doppelte Buchung heißt: Der eine Beleg erzeugt zwei Steuerposten, die geschuldete Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer.
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Bauleistung, Aufwand oder Herstellungskosten | 20.000,00 Euro | |
| Vorsteuer aus § 13b UStG | 3.800,00 Euro | |
| Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen | 20.000,00 Euro | |
| Umsatzsteuer aus § 13b UStG | 3.800,00 Euro |
Die Kontenbezeichnungen richten sich nach dem Kontenrahmen des Betriebs. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung für das Unternehmen ausgeführt wurde und ihre Verwendung ihn nicht ausschließt; verwendet der Empfänger die Leistung nur zum Teil für Umsätze, die den Abzug ausschließen, ist nur der entsprechende Teil abziehbar (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 4 UStG). Ist er möglich, heben sich 3.800,00 Euro Steuer und 3.800,00 Euro Vorsteuer in derselben Voranmeldung auf; die Steuerlast des Empfängers ist dann null.
Wie der Vorgang in der Voranmeldung steht
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung trägt der Empfänger die Umsätze und die selbst berechnete Steuer in den Zeilen 30 bis 32 ein und die Vorsteuer daraus in Zeile 41 (ELSTER, Anleitung zur UStVA 2026). Abziehen kann er sie in der Voranmeldung, in der er den Umsatz versteuert (Abschn. 13b.15 Abs. 5 UStAE, wiedergegeben im Steuermerkblatt des Landesamts für Steuern Niedersachsen).
Der leistende Unternehmer führt dieselben Umsätze auf der Seite „Ergänzende Angaben zu Umsätzen“ unter „Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet“ auf. Wie Rechnungsprüfung, Steuerschlüssel und Buchungsvorgaben im System zusammenspielen, beschreibt Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b) im ERP.
Nicht zu verwechseln
- Innergemeinschaftlicher Erwerb: die Erwerbsteuer nach § 1a UStG trifft den Warenerwerb über die Grenze; Reverse Charge erfasst Leistungen und bestimmte inländische Lieferungen, etwa Schrott (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG).
- Bezugsteuer: das Schweizer Gegenstück, siehe Bezugsteuer (Reverse-Charge-Prinzip in der Schweiz).
- Übergang der Steuerschuld: die österreichische Regelung in § 19 UStG 1994, siehe Reverse-Charge in Österreich.