Bezugsteuer (Reverse-Charge-Prinzip in der Schweiz)
Kurz gesagt
Die Bezugsteuer ist die Schweizer Mehrwertsteuer auf einem Leistungsbezug, bei dem nicht der Leistungserbringer, sondern der Empfänger Steuerschuldner ist (Art. 45 Abs. 2 MWSTG). Sie trifft Dienstleistungen, deren Ort nach dem Empfängerortsprinzip in der Schweiz liegt (Art. 8 Abs. 1 MWSTG), die ein Anbieter mit Sitz im Ausland erbringt, der nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, und die weder nach Art. 21 MWSTG von der Inlandsteuer ausgenommen noch nach Art. 23 MWSTG befreit sind (Art. 45 Abs. 1 Bst. a und Art. 45a MWSTG); ausgenommen bleiben Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG; ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.1.1). Daneben stehen die Bezüge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. b bis e, etwa die Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im In- oder Ausland, die geschuldet ist, wenn der Empfängerort nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland liegt (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.5). Wer nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist, schuldet sie für jeden Bezug und zieht sie im Rahmen des Vorsteuerabzugs ab, andere erst, wenn das Total ihrer Bezüge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a bis e MWSTG im Kalenderjahr mehr als 10'000 Franken beträgt (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG; ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 4.2).
Das Wichtigste
- Die Schweizer Bezugsteuer trifft Dienstleistungen, die dem Empfängerortsprinzip unterliegen und deren Ort damit in der Schweiz liegt (Art. 8 Abs. 1 MWSTG), die ein Anbieter mit Sitz im Ausland ohne Eintrag im MWST-Register erbringt, sofern die Leistung nicht nach Art. 21 MWSTG von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Art. 23 MWSTG befreit ist (Art. 45 Abs. 1 Bst. a und Art. 45a MWSTG); Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger unterliegen ihr nie (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.1.1). Daneben die Bezüge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. b bis e, etwa die Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im In- oder Ausland, geschuldet, wenn der Empfängerort nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland liegt (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.5).
- Schuldner ist der Empfänger, nicht der Leistungserbringer (Art. 45 Abs. 2 MWSTG); bezugsteuerpflichtig werden nach der ESTV-Praxis inländische und ausländische Leistungsbezüger (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 4.2).
- Wer nicht nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist, schuldet die Bezugsteuer erst, wenn das Total der bezogenen Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a bis e MWSTG im Kalenderjahr mehr als 10'000 Franken beträgt (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG; ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 4.2).
- Bemessung nach dem Entgelt ohne MWST; der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent (Art. 46 und Art. 25 Abs. 1 MWSTG).
- Der Bezug steht in Ziffer 383 der MWST-Abrechnung; die Vorsteuer darauf unter Ziffer 400 oder 405, nur bei der effektiven Methode.
- Art. 45 bis 49 MWSTG gelten seit 1. Januar 2010, Art. 45 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 seit 1. Januar 2018.
Bezugsteuer nennt das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) die Steuer auf einem Leistungsbezug, bei dem die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht statt auf den Leistungserbringer (Art. 45 Abs. 2 MWSTG). Sie ist das schweizerische Gegenstück zum Reverse-Charge-Verfahren und steht im dritten Titel des Gesetzes.
Wann Bezugsteuer anfällt
Für Dienstleistungen müssen fünf Voraussetzungen zusammenkommen (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.1.1): Die Leistung folgt dem Empfängerortsprinzip, ihr Ort liegt damit in der Schweiz, sie ist weder nach Art. 21 MWSTG von der Inlandsteuer ausgenommen noch nach Art. 23 MWSTG befreit (Art. 45a MWSTG), der Leistungserbringer hat Sitz im Ausland und ist nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen, und es liegt keine Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung an eine nicht steuerpflichtige Empfängerin vor.
Als Ort der Dienstleistung gilt der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte des Empfängers, für die die Leistung erbracht wird, oder mangels eines solchen Sitzes der Wohnort oder der Ort des üblichen Aufenthalts (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Die Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG unterliegen nicht dem Empfängerortsprinzip und fallen deshalb nicht unter die Bezugsteuer (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.1.2). Eine Beratungs- oder Werbeleistung aus dem Ausland ist damit im Inland steuerbar. Ist der Leistungserbringer einer solchen Dienstleistung im Zeitpunkt der Leistung im Register eingetragen, fällt keine Bezugsteuer an; er rechnet selbst ab (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.1.5).
Art. 45 Abs. 1 MWSTG erfasst daneben die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten, wenn sich kein Marktwert feststellen lässt und die Einfuhr nicht nach Art. 53 MWSTG von der Einfuhrsteuer befreit ist (Bst. b; Art. 52 Abs. 2; ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.2), die Lieferung unbeweglicher Gegenstände im Inland, die ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ohne Registereintrag erbringt, sofern die Lieferung nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und nicht das blosse Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung ist (Bst. c; ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.3.2), die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland (Bst. d; ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.4) und, seit 1. Januar 2025, die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG von der Inlandsteuer ausgenommen ist (Bst. e; ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.5).
Die Übertragung nach Bst. e unterliegt der Bezugsteuer auch dann, wenn der übertragende Anbieter im In- oder Ausland Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte hat und im Inland im MWST-Register eingetragen ist; geschuldet ist sie, wenn der Ort des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland liegt, und zwar bei einem Empfänger, der nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist oder dessen Total der bezogenen Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a bis e MWSTG im Kalenderjahr mehr als 10’000 Franken beträgt (Art. 45 Abs. 2 MWSTG; ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.5 und 4.2). Ausgenommen bleibt die Übertragung, die nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG von der Inlandsteuer ausgenommen ist, namentlich der Handel mit Derivaten auf solchen Rechten (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.5).
Wer die Steuer schuldet
Steuerpflichtig ist der Empfänger (Art. 45 Abs. 2 MWSTG); bezugsteuerpflichtig werden nach der ESTV-Praxis inländische und ausländische Leistungsbezüger, die nicht bereits nach Art. 10 MWSTG allgemein steuerpflichtig sind (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 4.2). Wer nach Art. 10 MWSTG für die Inlandsteuer steuerpflichtig ist, schuldet die Bezugsteuer für jeden Bezug nach Art. 45 Abs. 1 und deklariert ihn unaufgefordert in seiner Abrechnung (Bst. a). Wer nicht steuerpflichtig ist, wird bezugsteuerpflichtig, sobald das Total seiner Bezüge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a bis e MWSTG im Kalenderjahr mehr als 10’000 Franken beträgt (Bst. b; ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 4.2); für ihn ist das Kalenderjahr die Abrechnungsperiode, und er meldet sich innert 60 Tagen nach deren Ablauf bei der ESTV (Art. 47 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 MWSTG).
Bemessen wird die Steuer nach dem Entgelt ohne Mehrwertsteuer (Art. 46 in Verbindung mit Art. 24 MWSTG). Massgebend ist der Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG); der reduzierte Satz von 2,6 Prozent gilt nur, wenn die Leistung unter Art. 25 Abs. 2 MWSTG fällt. Wer nach Saldosteuersätzen abrechnet, versteuert den Bezug trotzdem zum gesetzlichen Satz (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 3).
Beispielrechnung: Beratungsrechnung aus Deutschland
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Eine Handels-AG in der Schweiz rechnet nach der effektiven Methode und nach vereinbarten Entgelten ab. Sie bezieht von einer Beratungsfirma mit Sitz in Deutschland, die nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen ist, eine Marktstudie für CHF 2’500.00 netto, ohne Schweizer Mehrwertsteuer. Angenommen ist weiter, dass die AG die Studie ausschliesslich in ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit verwendet und kein Ausschlussgrund nach Art. 29 MWSTG vorliegt; nur dann ist der volle Abzug möglich, bei gemischter Verwendung wäre er nach Art. 30 MWSTG zu kürzen.
| Grösse | Betrag in CHF |
|---|---|
| Entgelt ohne MWST | 2’500.00 |
| Bezugsteuer 8,1 Prozent | 202.50 |
| Vorsteuer auf übrigem Betriebsaufwand (Marktstudie) | 202.50 |
| Steuerlast nach Verrechnung | 0.00 |
Die Bezugsteuerschuld entsteht mit dem Empfang der Rechnung, weil die AG nach vereinbarten Entgelten abrechnet (Art. 48 Abs. 1 Bst. b MWSTG).
So steht der Vorgang in der MWST-Abrechnung:
| Ziffer | Bezeichnung im Formular | Leistungen CHF | Steuer CHF |
|---|---|---|---|
| 383 | Bezugsteuer (netto, exkl. MWST) | 2’500.00 | 202.50 |
| 399 | Total geschuldete Steuer (Ziff. 303 bis 383) | 202.50 | |
| 405 | Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand | 202.50 | |
| 479 | Total Ziff. 400 bis 420 | 202.50 | |
| 500 | Zu bezahlender Betrag | 0.00 |
Die Ziffern und ihre Bezeichnungen stehen im amtlichen Muster der ESTV und in Ziff. 1.4 der MWST-Info 15. Die Vorsteuer auf der Marktstudie steht im Beispiel unter Ziffer 405, weil sie übriger Betriebsaufwand ist; Vorsteuern auf Material- und Dienstleistungsaufwand der Kontoklasse 4 des Kontenrahmens KMU, namentlich auf Drittleistungen von Dienstleistungsbetrieben, gehören unter Ziffer 400 (ESTV, MWST-Info 15, Ziff. 1.4). Den Abzug nimmt eine nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtige Person vor, soweit die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind; als Nachweis gilt die Deklaration der Bezugsteuer gegenüber der ESTV (Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG; ESTV, MWST-Info 09, Ziff. 1.2). Der Anspruch entsteht mit der Abrechnung über die Bezugsteuer, nicht schon mit der Zahlung an den Anbieter (Art. 40 Abs. 3 MWSTG).
Bei der Saldosteuersatzmethode steht der Bezug ebenfalls unter der Ziffer 383, das Formular hat aber keine Vorsteuerziffern; die 202.50 Franken bleiben Aufwand. Wie Sie Rechnung, Steuercode und Ziffern im ERP verbuchen, beschreibt Bezugsteuer in der Schweiz: Leistungen aus dem Ausland verbuchen.
Seit wann die Bezugsteuer gilt
Das MWSTG und mit ihm der dritte Titel (Art. 45 bis 49) sind am 1. Januar 2010 in Kraft getreten (Art. 116 Abs. 2 MWSTG). Art. 45 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 gelten in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 seit 1. Januar 2018 (AS 2017 3575). Die Sätze von 8,1 und 2,6 Prozent werden seit 1. Januar 2024 angewendet (Verordnung vom 9. Dezember 2022, AS 2022 863). Art. 45 Abs. 1 Bst. e wurde durch das BG vom 16. Juni 2023 eingefügt und gilt seit 1. Januar 2025 (AS 2024 438).
Nicht zu verwechseln
- Einfuhrsteuer: die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen; für sie gilt die Zollgesetzgebung (Art. 50 ff. MWSTG).
- Vorsteuerabzug: der Abzug der Steuern, die der steuerpflichtigen Person in Rechnung gestellt, von ihr selbst als Bezugsteuer deklariert oder als Einfuhrsteuer entrichtet wurden (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Er betrifft Inland-, Bezugs- und Einfuhrsteuer; in der Abrechnung stehen Bezugsteuer und Vorsteuer als eigene Ziffern (Ziffer 383 und Ziffer 400 oder 405; ESTV, MWST-Info 15, Ziff. 1.4).
- Reverse Charge: die englische Bezeichnung für das Umlagern der Steuerschuld auf den Empfänger; das MWSTG nennt die Steuer Bezugsteuer.