Bezugsteuer in der Schweiz: Leistungen aus dem Ausland verbuchen
Kurz gesagt
Schweizer Unternehmen schulden Bezugsteuer für Dienstleistungen aus dem Ausland, wenn der Leistungsort nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG in der Schweiz liegt, der Anbieter im Ausland sitzt und nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen ist und keine Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung an einen nicht steuerpflichtigen Empfänger vorliegt (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG); Leistungen, die nach Art. 21 MWSTG von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Art. 23 MWSTG befreit sind, unterliegen ihr nicht (Art. 45a MWSTG). Steuerpflichtige nach Art. 10 MWSTG schulden die Bezugsteuer ohne Betragsgrenze; bei der effektiven Abrechnungsmethode ziehen sie sie im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Vorsteuer ab, soweit keine Einschränkung nach Art. 29 und 33 MWSTG greift (Art. 28 Abs. 1), bei der Saldosteuersatzmethode entfällt die Ermittlung der Vorsteuer, weil die Saldosteuersätze die branchenübliche Vorsteuerquote berücksichtigen (Art. 37 Abs. 3 MWSTG; ESTV, MWST-Info 12, Ziff. 1.2); andere erst ab mehr als 10'000 Franken im Kalenderjahr (Art. 45 Abs. 2).
Das Wichtigste
- Die Bezugsteuer schuldet der Empfänger, nicht der ausländische Anbieter; sie trifft Dienstleistungen, deren Ort nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG in der Schweiz liegt und die ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbringt, das nicht im MWST-Register eingetragen ist; Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger sind ausgenommen (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG, in dieser Fassung seit 1. Januar 2018).
- Bei Dienstleistungen nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a fällt keine Bezugsteuer an, wenn der Anbieter im Zeitpunkt der Leistung im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; er rechnet dann selbst über die MWST ab (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.1.5). Für die Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten nach Bst. e gilt das nicht (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.5).
- Von der Inlandsteuer ausgenommene (Art. 21 MWSTG) und von ihr befreite Leistungen (Art. 23 MWSTG) unterliegen nicht der Bezugsteuer (Art. 45a MWSTG).
- Bemessung: Entgelt ohne MWST, Normalsatz 8,1 Prozent; 2,6 Prozent nur, wenn die Leistung unter Art. 25 Abs. 2 MWSTG fällt (Art. 46 MWSTG).
- Der Bezug steht in Ziffer 383 der MWST-Abrechnung; bei der effektiven Abrechnungsmethode wird die Vorsteuer darauf, soweit die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind, unter Ziffer 405 abgezogen, unter Ziffer 400 nur der Material- und Dienstleistungsaufwand der Kontoklasse 4 (Art. 28, 29 und 33 MWSTG; ESTV, MWST-Info 15, Ziff. 1.4); bei der Saldosteuersatzmethode entfällt die Ermittlung der Vorsteuer und die Bezugsteuer bleibt Aufwand (Art. 37 Abs. 3 MWSTG; ESTV, MWST-Info 12, Ziff. 1.2).
- Steuerpflichtige nach Art. 10 MWSTG schulden die Bezugsteuer ohne Betragsgrenze, andere erst ab mehr als 10'000 Franken Bezug je Kalenderjahr (Art. 45 Abs. 2 MWSTG).
Wann Bezugsteuer anfällt
Die Bezugsteuer verlagert die Steuer auf den Empfänger der Leistung. Fünf Voraussetzungen müssen zusammenkommen (ESTV, MWST-Info 14 Bezugsteuer, Ziff. 2.1.1): Die Dienstleistung folgt dem Empfängerortsprinzip, ihr Ort liegt damit in der Schweiz, sie ist weder von der Steuer ausgenommen noch von ihr befreit, der Leistungserbringer hat Sitz im Ausland und ist nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen, und es liegt keine Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung an einen nicht steuerpflichtigen Empfänger vor (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
Als Ort der Dienstleistung gilt der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte des Empfängers, für die die Leistung erbracht wird (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Bezieht Ihre Firma eine Beratung, eine Werbeleistung oder eine Datenverarbeitung von einem Anbieter im Ausland, liegt der Ort deshalb im Inland (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.1.2). Der nicht registrierte Anbieter darf in seiner Rechnung nicht auf die Schweizer Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG).
Arbeiten an einem Gegenstand sind dagegen keine Dienstleistung, sondern eine Lieferung: Das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, gilt als Lieferung (Art. 3 Bst. d Ziff. 2 MWSTG), und ihr Ort richtet sich nach Art. 7, nicht nach dem Empfängerortsprinzip. Eine Wartung oder Reparatur an einem unbeweglichen Gegenstand rechnet die ESTV zu diesen Lieferungen (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.3.2). Sie fällt aber nur dann unter Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG, wenn der unbewegliche Gegenstand im Inland liegt, die Lieferung nicht der Einfuhrsteuer unterliegt, das Unternehmen mit Sitz im Ausland nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, die Leistung nicht nach Art. 45a MWSTG ausgenommen oder befreit ist und der Gegenstand nicht zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG; ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.3.1). Die Bezugsteuer schulden Sie dafür wie bei Buchstabe a nur, wenn Sie Empfänger nach Art. 45 Abs. 2 MWSTG sind, also nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig oder mit mehr als 10’000 Franken solcher Bezüge im Kalenderjahr. Bringt das ausländische Unternehmen für die Arbeit Material über die Grenze, erhebt die Zollbehörde BAZG die Einfuhrsteuer auch auf dem Wert der Arbeit (Art. 54 Abs. 1 Bst. b MWSTG); dann ist keine Bezugsteuer zu entrichten (ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 2.3.2).
Art. 45 Abs. 1 MWSTG erfasst daneben die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert (Bst. b), die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland (Bst. c), die Lieferung von Elektrizität, Gas und Fernwärme an steuerpflichtige Empfänger (Bst. d) und, seit 1. Januar 2025, die Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bst. e). Eingeführte Gegenstände erfasst sonst die Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG); die Buchstaben b bis e bleiben vorbehalten.
Wer die Steuer schuldet — und wer nicht
Art. 45 Abs. 2 MWSTG kennt zwei Alternativen. Wer nach Art. 10 MWSTG für die Inlandsteuer steuerpflichtig ist, schuldet die Bezugsteuer für jeden solchen Bezug und deklariert ihn unaufgefordert in der Abrechnung (Bst. a; ESTV, MWST-Info 14, Ziff. 4.1). Wer nicht steuerpflichtig ist, wird bezugsteuerpflichtig, sobald er im Kalenderjahr mehr als 10’000 Franken solcher Leistungen bezieht (Bst. b); die ESTV nennt als Beispiele Privatpersonen, Schulen und von der Steuerpflicht befreite Kleinunternehmen (MWST-Info 14, Ziff. 1.2). Für sie ist das Kalenderjahr die Abrechnungsperiode (Art. 47 Abs. 2 MWSTG), und sie melden sich innert 60 Tagen nach dessen Ablauf bei der ESTV an (Art. 66 Abs. 3 MWSTG).
Bei Dienstleistungen nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG fällt keine Bezugsteuer an, wenn der Anbieter im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; dann verfügt er über eine MWST-Nummer und rechnet selbst ab (MWST-Info 14, Ziff. 2.1.5). Der Eintrag ist im UID-Register des Bundesamtes für Statistik ersichtlich. Auf die Registrierung kommt es nicht an, wenn Rechte, Bescheinigungen und Zertifikate nach Art. 45 Abs. 1 Bst. e übertragen werden: Diese Übertragung unterliegt beim inländischen Empfänger der Bezugsteuer, auch wenn der Leistungserbringer im Inland registriert ist oder seinen Sitz im Inland hat (MWST-Info 14, Ziff. 2.5).
Auf Leistungen, die nach Art. 21 MWSTG von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Art. 23 MWSTG befreit sind, ist keine Bezugsteuer geschuldet (Art. 45a MWSTG); dazu gehören Versicherungsleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18) und Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr wie die Kreditgewährung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a). Keine Bezugsteuer entsteht auch, wenn der Leistungsort nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG im Ausland liegt, etwa bei der Verwaltung oder der Schätzung eines Grundstücks im Ausland (Bst. f) oder bei Unterricht, der vor Ort im Ausland stattfindet (Bst. c). Solche Rechnungen gehören im ERP in einen Steuercode ohne Bezugsteuer.
Beispiel: Beratungsrechnung eines deutschen Anbieters
Eine Schweizer Maschinenbau-AG rechnet nach der effektiven Methode ab, vierteljährlich und nach vereinbarten Entgelten. Sie bezieht von einer Beratungsfirma mit Sitz in Deutschland eine Marktstudie. Der Anbieter steht nicht im Schweizer MWST-Register und stellt CHF 10’000.00 netto in Rechnung, ohne Schweizer MWST. Die AG setzt die Marktstudie im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit für Leistungen ein, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und keine Einschränkung nach Art. 29 und 33 MWSTG greift; nur unter diesen Voraussetzungen ist die Bezugsteuer als Vorsteuer abziehbar (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Alle Zahlen sind erfunden.
| Grösse | Betrag CHF |
|---|---|
| Entgelt ohne MWST | 10’000.00 |
| Bezugsteuer 8,1 Prozent (Art. 46 und Art. 25 Abs. 1 MWSTG) | 810.00 |
| Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand | 810.00 |
| Steuerlast nach Verrechnung | 0.00 |
Die Bezugsteuerschuld entsteht mit dem Empfang der Rechnung, weil die AG nach vereinbarten Entgelten abrechnet (Art. 48 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Die Kontobezeichnungen folgen dem Beispiel der ESTV zur effektiven Abrechnung (MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung, Ziff. 1.9.1).
| Buchung | Soll CHF | Haben CHF |
|---|---|---|
| Dienstleistungsaufwand (Marktstudie) | 10’000.00 | |
| Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 10’000.00 |
| Buchung | Soll CHF | Haben CHF |
|---|---|---|
| Bezugsteuer | 810.00 | |
| Kreditor Umsatzsteuer | 810.00 |
| Buchung | Soll CHF | Haben CHF |
|---|---|---|
| Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand | 810.00 | |
| Bezugsteuer | 810.00 |
Wird in fremder Währung fakturiert, rechnen Sie zum veröffentlichten Kurs der ESTV um, wahlweise mit Monatsmittel- oder Tageskurs, und behalten das gewählte Vorgehen während mindestens einer Steuerperiode bei (Art. 45 Abs. 1, 3 und 5 MWSTV). Weist die Rechnung eine ausländische MWST offen aus, bemisst sich die Bezugsteuer nach dem Betrag ohne diese Steuer (MWST-Info 14, Ziff. 3).
Was in der MWST-Abrechnung steht
Für den Bezug hat das Abrechnungsformular eine eigene Zeile: Ziffer 383, Bezugsteuer (netto, exkl. MWST), mit dem Entgelt ohne MWST und der geschuldeten Steuer. Bei der effektiven Methode geht die Steuer in die Ziffer 399 ein. Die Vorsteuer darauf steht bei der effektiven Abrechnungsmethode, soweit die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind (Art. 28 Abs. 1 MWSTG), unter der Ziffer, die zum Aufwand gehört: Ziffer 400 nimmt den Material- und Dienstleistungsaufwand der Kontoklasse 4 auf, namentlich Drittleistungen von Dienstleistungsbetrieben; die Vorsteuer auf übrigen Dienstleistungen gehört unter Ziffer 405, Investitionen und übrigen Betriebsaufwand – im Beispiel also die Marktstudie (ESTV, MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung, Ziff. 1.4; Muster einer online MWST-Abrechnung, Abrechnungsmethode effektiv).
| Ziffer | Bezeichnung im Formular | Leistungen CHF | Steuer CHF |
|---|---|---|---|
| 383 | Bezugsteuer (netto, exkl. MWST) | 10’000.00 | 810.00 |
| 399 | Total geschuldete Steuer (Ziff. 303 bis 383) | 810.00 | |
| 405 | Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand | 810.00 | |
| 479 | Total Abzüge (Ziff. 400 bis 420) | 810.00 | |
| 500 | Zu bezahlender Betrag | 0.00 |
Bei der Saldosteuersatzmethode bleibt es bei der Ziffer 383, die Steuer geht in die Ziffer 399 (Ziff. 323 bis 383) ein, und das Formular hat keine Vorsteuerziffern. Der Bezug ist zum gesetzlichen Satz zu versteuern, nicht zum zugeteilten Saldosteuersatz (MWST-Info 14, Ziff. 3; MWST-Info 12, Ziff. 5); die Ermittlung der Vorsteuer entfällt (MWST-Info 12, Ziff. 1.2). Die CHF 810.00 bleiben als Aufwand stehen (Art. 37 Abs. 2 und 3 MWSTG).
Wird der Anbieter bei einer Leistung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a später rückwirkend im MWST-Register eingetragen, verzichtet die ESTV auf die Nachbelastung der Inlandsteuer, wenn er nachweist, dass auf der Leistung bereits Bezugsteuer entrichtet wurde (MWST-Info 14, Ziff. 2.1.5). Erfassen Sie solche Fälle nicht ein zweites Mal. Wie Sie Steuercodes und Ziffern im ERP ordnen, beschreibt Steuercodes im ERP für die MWST-Abrechnung in der Schweiz; die Konten richtet der Kontenrahmen KMU ein.
Wann die Bezugsteuerschuld entsteht
Die Bezugsteuerschuld entsteht mit der Zahlung des Entgelts (Art. 48 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Wer nach Art. 45 Abs. 2 Bst. a steuerpflichtig ist und nach vereinbarten Entgelten abrechnet, rechnet mit dem Empfang der Rechnung ab; ohne Rechnungsstellung bleibt es bei der Zahlung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Für die Abrechnungsperioden gelten bei diesen Steuerpflichtigen die Regeln der Inlandsteuer (Art. 47 Abs. 1, Art. 34 und 35 MWSTG), für die übrigen das Kalenderjahr (Art. 47 Abs. 2 MWSTG).
Abrechnung und Zahlung sind innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode fällig (Art. 71 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei der effektiven Abrechnungsmethode entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug mit der Abrechnung über die Bezugsteuer, nicht schon mit der Zahlung an den Anbieter (Art. 40 Abs. 3 MWSTG); bei der Saldosteuersatzmethode entfällt er, weil die Saldosteuersätze die branchenübliche Vorsteuerquote berücksichtigen (Art. 37 Abs. 3 MWSTG; ESTV, MWST-Info 12, Ziff. 1.2).
Seit wann das gilt
Das MWSTG ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten (Art. 116 Abs. 2); Art. 48 trägt seither keine Änderung. Art. 45 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 gelten in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 seit 1. Januar 2018 (AS 2017 3575), Art. 45 Abs. 1 Bst. e und Art. 111a MWSTV seit 1. Januar 2025. Die Sätze von 8,1 und 2,6 Prozent gelten seit 1. Januar 2024 (Verordnung vom 9. Dezember 2022, AS 2022 863). Die ESTV hat die Ziffern 2.1.2, 2.5, 4.2 und 5 der MWST-Info 14 mit Wirkung ab 1. Januar 2025 geändert (publiziert am 14. Januar 2025), die Ziffer 4.1 am 27. August 2026. Die Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 tragen die Publikationsdaten 3. Mai 2018 und 3. Januar 2022, die Ziffern 1.2 und 5 der MWST-Info 12 das Publikationsdatum 31. März 2025 (Ziff. 1.2 anwendbar ab 1. Januar 2025).
Was bei einem Verstoss droht
Mängel, die im Jahresabschluss auffallen, sind bis zur Abrechnung mit dem 180. Tag nach Ende des Geschäftsjahres zu korrigieren; erkannte Mängel früherer Perioden sind nachzuholen, solange die Steuerforderungen nicht rechtskräftig oder verjährt sind (Art. 72 MWSTG).
Wer in einer Steuerperiode nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben deklariert und damit die Steuerforderung verkürzt, begeht eine Steuerhinterziehung; die Busse beträgt bis zu 400’000 Franken (Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Beruht der Vorteil auf einer fehlerhaften Abrechnung, ist die Tat erst strafbar, wenn die Korrekturfrist nach Art. 72 Abs. 1 abgelaufen und der Fehler nicht korrigiert ist (Art. 96 Abs. 6 MWSTG).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Im Lieferantenstamm Land und Sitz führen und den Eintrag im UID-Register prüfen, bevor Sie den Steuercode setzen.
- Einen eigenen Steuercode für Bezugsteuer anlegen, der den gesetzlichen Satz führt und den Steuerbetrag dem Kreditor Umsatzsteuer belastet.
- Bei der effektiven Abrechnungsmethode denselben Betrag über den Vorsteuercode der Ziffer 405 oder 400 abziehen, sofern die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind.
- Den Entstehungszeitpunkt im ERP richtig setzen: Empfang der Rechnung bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, sonst Zahlung (Art. 48 Abs. 1 MWSTG).
- Umrechnungsart und Kursquelle festhalten und während mindestens einer Steuerperiode gleich anwenden (Art. 45 Abs. 5 MWSTV).
- Ausgenommene Leistungen und, bei Dienstleistungen nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a, Anbieter mit Registrierung über einen Steuercode ohne Bezugsteuer führen, damit die Ziffer 383 nicht zu hoch wird.
- Die Ziffer 383 mit den Konten der Abrechnungsperiode abstimmen; die Unterlagen nennt die Liste zur MWST-Kontrolle der ESTV.
- Bei der Saldosteuersatzmethode den Bezug zum gesetzlichen Satz deklarieren und den Betrag als Aufwand stehen lassen.