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MWST-Abrechnung (Schweiz: Periode, Methode, Frist)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Begriff der Schweizer MWST-Abrechnung; Beispielzahlen der ESTV, nicht erfunden.

Kurz gesagt

In der Schweiz rechnet die steuerpflichtige Person die MWST innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode selbst ab und bezahlt sie. Die Abrechnungsperiode ist grundsätzlich das Kalenderquartal, bei der Saldosteuersatzmethode das Kalenderhalbjahr; auf Antrag wird monatlich (bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss) oder jährlich (bei höchstens CHF 5'005'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen) abgerechnet. Eingereicht wird elektronisch über das ESTV-Portal; die Steuerperiode ist das Kalenderjahr (Art. 34, 35, 71 und 86 MWSTG).

Das Wichtigste

  • Steuerperiode in der Schweiz ist das Kalenderjahr; abgerechnet wird grundsätzlich quartalsweise, bei Saldosteuersätzen halbjährlich, auf Antrag monatlich oder jährlich (Art. 34 und 35 MWSTG).
  • In der Schweiz: Abrechnung und Zahlung innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 71 und 86 MWSTG).
  • Die Abrechnung ist elektronisch über das ESTV-Portal einzureichen (Art. 123 Abs. 2 Bst. g MWSTV).
  • Saldosteuersatzmethode in der Schweiz: steuerbarer Jahresumsatz einschliesslich Steuer bis CHF 5'024'000 und die nach dem massgebenden Saldosteuersatz berechnete Steuer bis CHF 108'000 (Art. 37 Abs. 1 MWSTG).
  • In der Schweiz setzt die ESTV bei der jährlichen Abrechnung auf Antrag Raten fest und stellt sie in Rechnung (Art. 86a Abs. 1 MWSTG).
  • In der Schweiz wird bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG).

MWST-Abrechnung ist in der Schweiz die periodische Selbstdeklaration der geschuldeten Mehrwertsteuer gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV): Die steuerpflichtige Person rechnet unaufgefordert über die Steuerforderung einer Abrechnungsperiode ab und begleicht sie.

Die Pflicht trifft nur die steuerpflichtige Person. Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer ein Unternehmen betreibt und im Inland Leistungen erbringt oder hier Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte hat; Art. 10 Abs. 2 MWSTG befreit davon namentlich Personen mit geringem Umsatz und bestimmte Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Abrechnungsperiode und Fristen

Innerhalb der Steuerperiode Kalenderjahr bestimmt die Abrechnungsmethode, wie lang eine Abrechnungsperiode dauert (Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1 MWSTG). Einreichung und Zahlung laufen ab dem Ende dieser Periode.

Methode Abrechnungsperiode Abrechnung einreichen bis Zahlung bis
Effektive Abrechnungsmethode (Art. 36 MWSTG) Kalenderquartal: 1. Januar bis 31. März, 1. April bis 30. Juni, 1. Juli bis 30. September, 1. Oktober bis 31. Dezember 60 Tage nach Ablauf der Periode, elektronisch über das ESTV-Portal (Art. 71 Abs. 1 MWSTG; Art. 123 Abs. 2 Bst. g MWSTV) 60 Tage nach Ablauf der Periode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG)
Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 MWSTG) Kalenderhalbjahr: 1. Januar bis 30. Juni, 1. Juli bis 31. Dezember dieselbe Frist von 60 Tagen, elektronisch über das ESTV-Portal (Art. 35 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 MWSTG; Art. 123 Abs. 2 Bst. g MWSTV) dieselbe Frist von 60 Tagen (Art. 86 Abs. 1 und 10 MWSTG)
Jährliche Abrechnung auf Antrag, unabhängig von der Abrechnungsmethode (Art. 35 Abs. 1bis Bst. b MWSTG) Kalenderjahr, also die ganze Steuerperiode bis Ende Februar des folgenden Jahres, elektronisch über das ESTV-Portal (Art. 123 Abs. 2 Bst. b MWSTV; ESTV, Jährliche Abrechnung) bis Ende Februar des folgenden Jahres; zusätzlich von der ESTV festgesetzte Raten am 30. Mai, 30. August und 30. November bei der effektiven Abrechnungsmethode und am 30. August bei der Saldosteuersatzmethode (Art. 86a MWSTG; ESTV, Jährliche Abrechnung)

Bei der viertel- und halbjährlichen Abrechnung sind Einreichungs- und Zahlungsfrist gleich lang, unabhängig davon, welche dieser Abrechnungsperioden gewählt wurde (Art. 86 Abs. 10 MWSTG). Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an (Art. 71 Abs. 2 MWSTG). Eingereicht wird über das ESTV-Portal: Art. 123 Abs. 2 Buchstabe g MWSTV schreibt das elektronische Verfahren für die Einreichung der Abrechnung vor, und die ESTV weist darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2025 keine Papierabrechnung mehr bestellt werden kann. Auf Antrag sind ausserdem die monatliche Abrechnung bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss und die jährliche Abrechnung bei einem Umsatz von höchstens CHF 5’005’000 pro Jahr aus steuerbaren Leistungen möglich; die Jahresoption steht unabhängig von der Abrechnungsmethode offen und ist mit von der ESTV festgesetzten Raten verbunden (Art. 35 Abs. 1bis und Art. 86a MWSTG; MWST-Info 15 Ziff. 2.1).

Beispiel einer halbjährlichen Abrechnung

Die Saldosteuersatzmethode steht steuerpflichtigen Personen offen, deren steuerbarer Jahresumsatz einschliesslich Steuer CHF 5’024’000 und deren nach dem massgebenden Saldosteuersatz berechnete Steuer CHF 108’000 je Jahr nicht übersteigt (Art. 37 Abs. 1 MWSTG; ESTV, Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze). Beispiel der ESTV: Ein Architekt, dem die ESTV den Saldosteuersatz von 6,2 Prozent bewilligt hat, vereinnahmt in einem Semester CHF 400’000 einschliesslich MWST. Die geschuldete Steuer ist 6,2 Prozent davon, also CHF 24’800; die Ermittlung der Vorsteuer entfällt, und in den Rechnungen weist er den gesetzlichen Steuersatz von 8,1 Prozent aus. Dieser Betrag ist bis 60 Tage nach dem 30. Juni abzurechnen und zu bezahlen.

Rechtsgrundlage in der Schweiz

Massgebend sind das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) in der Fassung vom 31. März 2025 und die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201) in der Fassung vom 1. Januar 2025. Art. 34 Abs. 2 MWSTG legt die Steuerperiode auf das Kalenderjahr fest, Art. 35 Abs. 1 MWSTG die Abrechnungsperioden, Art. 71 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1 MWSTG die Frist von 60 Tagen. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG); bei der jährlichen Abrechnung gilt das schon für die Raten (Art. 87 Abs. 1bis MWSTG). Die Abrechnung ist eine Selbstdeklaration und unaufgefordert einzureichen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG); bei der jährlichen Abrechnung stellt die ESTV die festgesetzten Raten in Rechnung (Art. 86a Abs. 1 MWSTG).

Nicht zu verwechseln mit

  • Steuerperiode: Sie ist das Kalenderjahr und der Zeitraum, für den die Steuer erhoben wird (Art. 34 Abs. 2 MWSTG); die Abrechnungsperiode ist der Zeitraum, über den abgerechnet wird. Sie ist grundsätzlich kürzer als die Steuerperiode und fällt bei der jährlichen Abrechnung mit ihr zusammen (Art. 35 Abs. 1 und 1bis MWSTG).
  • MWST-Kontrolle: die Prüfung durch die ESTV (Art. 78 MWSTG), nicht die eigene Abrechnung.
  • Bezugsteuer: eine Steuer auf Leistungen aus dem Ausland, die in derselben Abrechnung deklariert wird (Art. 45 ff. MWSTG).

Häufige Fragen

Gilt die Frist von 60 Tagen auch bei der Saldosteuersatzmethode?

Ja. Die Entrichtung der Steuer richtet sich nach Art. 86 Abs. 1 MWSTG unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde (Art. 86 Abs. 10 MWSTG). Grundperiode ist bei der Saldosteuersatzmethode das Kalenderhalbjahr statt des Kalenderquartals (Art. 35 Abs. 1 MWSTG); die Frist ab dem Ende der Periode bleibt gleich lang. Auf Antrag ist auch nach Saldosteuersätzen die jährliche Abrechnung möglich; dann ist bis Ende Februar des folgenden Jahres abzurechnen und zu bezahlen, und die ESTV stellt zusätzlich die von ihr festgesetzten Raten in Rechnung, bei der Saldosteuersatzmethode fällig am 30. August (Art. 35 Abs. 1bis Bst. b und Art. 86a MWSTG; ESTV, Jährliche Abrechnung).

Kann ich eine längere Zahlungsfrist erhalten?

Ja. Die ESTV verlängert die Zahlungsfrist im ESTV-Portal um drei Monate nach Fälligkeit; für einen längeren Aufschub verlangt sie ein begründetes Gesuch. Getrennt davon ist die Einreichungsfrist der Abrechnung: Auch dafür ist ein Gesuch über den Service im ESTV-Portal zu stellen, weil das elektronische Verfahren vorgeschrieben ist.

Reicht es, die Abrechnung einzureichen und die Zahlung später zu leisten?

Nein. Ohne Zahlung oder bei offensichtlich ungenügender Zahlung schuldet die steuerpflichtige Person einen Verzugszins, und zwar ohne Mahnung (Art. 87 Abs. 1 MWSTG); die ESTV setzt den provisorisch geschuldeten Betrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung (Art. 86 Abs. 2 MWSTG).

Quellen

  1. Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG), Art. 10, 34 bis 37, 71, 86 und 87, Fassung vom 31. März 2025 (SR 641.20)Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  2. Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV), Art. 123 Elektronische Verfahren, Fassung vom 1. Januar 2025 (SR 641.201)Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  3. MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung, Ziff. 2 Was ist die Steuerperiode?, publiziert am 28. Februar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am
  4. MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung, Ziff. 4 Welche Vorschriften bestehen hinsichtlich der Einreichung der MWST-Abrechnung?, publiziert am 11. März 2024Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am
  5. MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung, Ziff. 5 Wann und in welcher Form hat die Entrichtung der Steuer zu erfolgen?, publiziert am 8. Mai 2026Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am
  6. Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze bei der Mehrwertsteuer, mit Fragen und Antworten zu Saldosteuersätzen (SSS) und Pauschalsteuersätzen (PSS)Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am
  7. Mehrwertsteuer online abrechnen, mit Fragen und Antworten zu MWST online abrechnenEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am
  8. Mehrwertsteuer bezahlen: Termine und Fälligkeiten, Zahlungsfrist, Verzugs- und VergütungszinsEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am
  9. Fristverlängerung für die Einreichung der MWST-AbrechnungEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am
  10. Jährliche Abrechnung: Voraussetzungen, Frist bis Ende Februar und Raten, aktualisiert am 22. September 2026Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am
  11. MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung, Ziff. 2.1 Jährliche Abrechnung, publiziert am 28. Februar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am