Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b) im ERP
Kurz gesagt
Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG schuldet in Deutschland der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer eines steuerpflichtigen Umsatzes, etwa bei einer steuerpflichtigen inländischen Bauleistung an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt, bei einer steuerpflichtigen Lieferung von Schrott nach der Liste der Anlage 3 oder bei im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers an einen Unternehmer; eine Lieferung unter den Voraussetzungen der Differenzbesteuerung des § 25a UStG ist ausgenommen (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG). Steuerschuldner wird nur ein Empfänger, der Unternehmer oder juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG); ein Unternehmer bleibt es auch für Leistungen, die er für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht (Satz 7). Die Rechnung des Leistenden enthält dann keinen Steuerbetrag, sondern den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 5 UStG); die Steuer zieht der Empfänger nur ab, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
Das Wichtigste
- Den Umsatz versteuert in Deutschland der Empfänger eines steuerpflichtigen Umsatzes, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist; wer weder Unternehmer noch juristische Person ist, wird nicht Steuerschuldner. Ein Unternehmer bleibt Steuerschuldner auch für Leistungen, die er für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht (§ 13b Abs. 5 Sätze 1 und 7 UStG).
- Steuerpflichtige inländische Bauleistung eines im Inland ansässigen Unternehmers: Steuerschuld nur, wenn der Empfänger Unternehmer ist und selbst nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG); eine nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Leistung des Leistenden löst sie nicht aus.
- Bei einem im Ausland ansässigen Leistenden (Werklieferung oder sonstige Leistung nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) und bei einer im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Absatz 1, § 3a Absatz 2 UStG) schuldet der Empfänger die Steuer schon als Unternehmer oder juristische Person; eigene gleichartige Leistungen sind dort nicht nötig (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG).
- Steuerpflichtige Lieferung von Schrott aus der Liste der Anlage 3 des UStG: Empfänger muss Unternehmer sein, eigene Schrottumsätze sind nicht nötig; eine Lieferung unter den Voraussetzungen der Differenzbesteuerung des § 25a UStG ist ausgenommen (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG).
- Rechnung: Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und kein Steuerbetrag (§ 14a Abs. 5 UStG); die Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro hilft hier nicht (§ 33 Satz 3 UStDV).
- Buchung beim Empfänger: Aufwand und, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, Vorsteuer an Verbindlichkeit und Umsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 UStG).
Was § 13b UStG anordnet
Reverse Charge heißt: Nicht der leistende Unternehmer versteuert den Umsatz, sondern der Empfänger. § 13b des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) ordnet das für die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten steuerpflichtigen Umsätze an: die nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, die übrigen Fälle nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5. Der Empfänger versteuert den Umsatz und zieht dieselbe Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ab, wenn er zum Abzug berechtigt ist. Ein steuerfreier Umsatz fällt nicht unter § 13b: Eine nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Lieferung eines Kleinunternehmers und eine differenzbesteuerte Lieferung der Gegenstände des Absatzes 2 Nummer 2, 7 und 9 bis 11 (§ 25a UStG, Absatz 5 Satz 10) lösen keine Steuerschuld des Empfängers aus. Rechtsstand: 15. Oktober 2026.
Für wen die Steuerschuld übergeht – und für wen nicht
§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG bildet zwei Gruppen. In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 schuldet der Empfänger die Steuer als Unternehmer oder juristische Person, in den Fällen der Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7 und 9 bis 11 nur als Unternehmer. Wer weder Unternehmer noch juristische Person ist, wird nicht Steuerschuldner: Absatz 5 setzt in allen Fällen einen Unternehmer oder eine juristische Person als Leistungsempfänger voraus. Auf den Verwendungszweck kommt es dagegen nicht an: Nach Satz 7 gelten die Sätze 1 bis 6 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird; für eine juristische Person des öffentlichen Rechts nimmt Satz 11 diesen Bereich in den Fällen der Nummern 4, 5 Buchstabe b und 7 bis 12 wieder aus.
Bei inländischen Bauleistungen eines inländischen Unternehmers und bei Gebäudereinigung muss der Empfänger zusätzlich nachhaltig entsprechende Leistungen erbringen (§ 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 UStG), bei Telekommunikationsleistungen muss seine Haupttätigkeit auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung gerichtet und sein eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung sein (Satz 6). Ein Softwarehaus, das einen im Inland ansässigen Unternehmer für den eigenen Betrieb bauen lässt, erbringt selbst keine Bauleistungen und wird deshalb nicht Steuerschuldner; der Handwerksbetrieb rechnet dann mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent ab, sofern seine Leistung nicht nach § 19 Abs. 1 UStG als Kleinunternehmerumsatz steuerfrei ist. Ein im Ausland ansässiger Leistender fällt dagegen schon unter § 13b Abs. 2 Nummer 1 UStG (Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen); dort genügt es, dass der Empfänger Unternehmer oder juristische Person ist.
Der nichtunternehmerische Bereich des Empfängers schadet nicht: Nach § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG gelten die Sätze 1 bis 6 vorbehaltlich des Satzes 11 auch dafür. Ein Kleinunternehmer als Empfänger bleibt Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 Satz 9, § 19 Abs. 1 UStG), verliert aber den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG).
Die Nachhaltigkeit beurteilt die Verwaltung nach dem Anteil am Weltumsatz: Nach dem Merkblatt des Landesamts für Steuern Niedersachsen geht sie ab 10 Prozent davon aus und sieht die Bescheinigung USt 1 TG als Nachweis (Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschn. 13b.1); Gesetz ist das nicht. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG vermutet die Nachhaltigkeit bei einer höchstens drei Jahre gültigen Bescheinigung.
Die Entscheidungstabelle: Fall, Rechnungstext und Buchung
Die Tabelle ordnet ausgewählte Fälle den Rechtsfolgen zu. Der Hinweis lautet vollständig „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG).
| Leistung oder Ware | Status des Kunden | Reverse Charge | Rechnungstext | Buchung beim Empfänger (Soll an Haben) |
|---|---|---|---|---|
| Steuerpflichtige Bauleistung eines inländischen Unternehmers an einem inländischen Bauwerk (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG) | Unternehmer, der selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt | ja | Hinweis, kein Steuerbetrag | Aufwand und, soweit abzugsberechtigt, Vorsteuer an Verbindlichkeit und Umsatzsteuer |
| Dieselbe steuerpflichtige inländische Bauleistung | Unternehmer ohne solche Leistungen, natürliche Person ohne Unternehmereigenschaft | nein | Steuerbetrag des Leistenden (regelbesteuert: 19 Prozent; Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei) | Verbindlichkeit mit Steuer; Vorsteuer nur beim abzugsberechtigten Unternehmer |
| Steuerpflichtige Gebäudereinigung (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) | Unternehmer, der nachhaltig Gebäudereinigung erbringt | ja | Hinweis, kein Steuerbetrag | wie Zeile 1 |
| Steuerpflichtige Lieferung von Schrott und Abfällen nach Anlage 3 UStG (§ 13b Abs. 2 Nr. 7); Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ausgenommen (§ 13b Abs. 5 Satz 10) | Unternehmer, auch ohne eigene Schrottumsätze | ja | Hinweis, kein Steuerbetrag | wie Zeile 1 |
| Steuerpflichtige Lieferung von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel in Rohform oder als Halbzeug sowie von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG); Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ausgenommen (§ 13b Abs. 5 Satz 10) | Unternehmer | ja | Hinweis, kein Steuerbetrag | wie Zeile 1 |
| Steuerpflichtige Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen vor Einbau (Nr. 10) sowie der in Anlage 4 genannten Gegenstände wie Silber, Platin und unedle Metalle in Rohform oder als Halbzeug (Nr. 11), jeweils ab 5.000 Euro Entgelt im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs; Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ausgenommen (§ 13b Abs. 5 Satz 10) | Unternehmer | ja | Hinweis, kein Steuerbetrag | wie Zeile 1 |
| Im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1) sowie steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1) | Unternehmer oder juristische Person | ja | Hinweis, kein Steuerbetrag; bei einer Gutschrift über die im Inland ausgeführte Leistung nach § 13b Abs. 1 zusätzlich die Angaben und die Frist nach § 14a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 UStG | wie Zeile 1 |
| Büromaterial, Maschine ohne Einbau, Beratung im Inland: Umsätze ohne Nummer des § 13b Abs. 2 UStG | Unternehmer | nein | Steuerbetrag des Leistenden (regelbesteuert: 19 Prozent; Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei) | Verbindlichkeit mit Steuer; Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG |
Einzelne Fälle haben eigene Empfängerkriterien und stehen nicht in der Tabelle: Bei Gas über das Erdgasnetz muss der Empfänger Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG sein, bei Elektrizität zusätzlich der liefernde Unternehmer, bei Telekommunikationsleistungen muss die Haupttätigkeit des Empfängers in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung bestehen und sein eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung sein (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 und 12, Abs. 5 Sätze 3 bis 6 UStG). Für die Nummern 4, 5 Buchstabe b und 6 bis 12 gilt § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG: Haben Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend das Vorliegen der Voraussetzungen angenommen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Empfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Vorschrift deckt damit nur den Zweifelsfall ab, nicht eine bewusste Fehleinordnung außerhalb einer solchen Unsicherheit.
Was auf der Rechnung stehen muss
§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG verlangt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, wenn der Empfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet. Satz 2 nimmt die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG aus: Steuersatz und Steuerbetrag stehen nicht auf der Rechnung, das Entgelt nach Nummer 7 schon; die übrigen Pflichtangaben bleiben.
Die Kleinbetragsregel greift nicht: § 33 Satz 1 UStDV lässt sonst bis zu 250 Euro Gesamtbetrag vier Angaben genügen, Satz 3 nimmt Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG davon aus.
Führt ein inländischer Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat aus, für die dort der Empfänger die Steuer schuldet, kommen zu dem Hinweis die Ausstellung bis zum 15. Tag des Folgemonats und die USt-IdNr beider Seiten hinzu, sofern keine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG vereinbart ist (§ 14a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStG). Ist dieselbe Leistung im Inland ausgeführt und schuldet dort der Empfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG, gelten diese Pflichten und § 14a Abs. 5 UStG für eine vereinbarte Gutschrift entsprechend (§ 14a Abs. 1 Satz 4 UStG).
So buchen Sie den Vorgang
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Handwerksbetrieb erhält von einem inländischen Subunternehmer eine Bauleistung für 5.000,00 Euro netto. Unterstellt ist zum einen, dass der Handwerksbetrieb selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt; das verlangt § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG für die Steuerschuld bei einer Bauleistung eines inländischen Leistenden, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist dafür keine Voraussetzung. Zum anderen ist unterstellt, dass er zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist; nur dann ist die gesamte Vorsteuer abziehbar, sonst nur der abziehbare Teil (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 UStG). Der Regelsatz beträgt 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG, in dieser Höhe seit 1. Januar 2007): 5.000,00 Euro × 0,19 = 950,00 Euro.
| Schritt | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Subunternehmer stellt die Rechnung | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | Erlöse 19 Prozent | 5.000,00 Euro |
| Empfänger erfasst die Rechnung | bezogene Leistungen; Vorsteuer § 13b | Verbindlichkeiten; Umsatzsteuer § 13b | 5.000,00 + 950,00 = 5.950,00 Euro |
Auf der Sollseite des Empfängers stehen 5.000,00 + 950,00 = 5.950,00 Euro, auf der Habenseite dieselbe Summe. Die Verbindlichkeit gegenüber dem Subunternehmer beträgt 5.000,00 Euro; die 950,00 Euro schuldet der Empfänger dem Finanzamt. Der Subunternehmer bucht keine Umsatzsteuer. Die Kontobezeichnungen folgen dem eigenen Kontenrahmen; wie die Steuerschlüssel zur Voranmeldung passen, zeigt Steuerschlüssel und Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Für den Zeitraum sind drei Fälle zu unterscheiden: Die Umsätze des § 13b Abs. 2 UStG entstehen mit der Rechnung, spätestens mit Ablauf des folgenden Kalendermonats, die des § 13b Abs. 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung (§ 13b Abs. 2 Satz 1 UStG). Eine Zahlung vor der Leistung zieht die Steuer vor (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG); dafür braucht das ERP ein Anzahlungsverfahren. Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln, das ist das Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro Steuer des Vorjahrs der Kalendermonat.
Wann die Regelung nicht durchgreift
§ 13b Abs. 6 UStG nimmt sechs Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers aus: Personenbeförderungen, die der Beförderungseinzelbesteuerung des § 16 Abs. 5 UStG unterlegen haben, Personenbeförderungen mit einem motorbetriebenen Landfahrzeug mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt (Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) und grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr (Nr. 1 bis 3), ferner die Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland, die sonstige Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland und die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn (Nr. 4 bis 6); dort bleibt es beim Steuerausweis des Leistenden. § 13b Abs. 8 UStG schließt die Berechnung nach § 24 UStG aus, und nach § 22 Abs. 1 UStG trifft die Aufzeichnungspflicht in den Fällen des § 13b Abs. 5 auch Nichtunternehmer.
Was bei einem Fehler passiert
Weist der Leistende die Steuer trotz Steuerschuld des Empfängers aus, schuldet er den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Der Empfänger zieht dann nicht den ausgewiesenen Betrag ab, sondern versteuert nach § 13b Abs. 5 UStG und zieht die eigene Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ab, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wie er eine fehlerhafte Eingangsrechnung prüft, steht unter Eingangsrechnung prüfen.
Rechnet der Empfänger ohne § 13b ab, weist er zu wenig Umsatzsteuer aus und zieht zu wenig Vorsteuer ab, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG); ein Kleinunternehmer als Empfänger ist dazu nicht berechtigt, weil seine eigenen Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind und § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG die Steuer für Leistungen ausschließt, die er zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Die Voranmeldung ist zu berichtigen: Die geschuldete Umsatzsteuer fehlt, und wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat den Abzug nachzuholen. § 13b UStG enthält keine eigene Bußgeldnorm.
Checkliste für Ihr ERP
- Legen Sie je Fall einen Steuerschlüssel an, der Steuer und, soweit der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, Vorsteuer in einem Buchungssatz erzeugt.
- Führen Sie im Kundenstamm die Status „Unternehmer“, „juristische Person“ und „natürliche Person ohne Unternehmereigenschaft“ und nehmen Sie nur den letzten aus der § 13b-Logik heraus; ein Unternehmer bleibt auch für Bezüge für seinen nichtunternehmerischen Bereich Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 Sätze 1 und 7 UStG).
- Erfassen Sie bei der Bauleistung eines im Inland ansässigen Leistenden und bei Gebäudereinigung den Nachweis der Nachhaltigkeit samt Ablaufdatum; die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre (§ 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 UStG).
- Halten Sie in der Rechnungsvorlage den Hinweis und das Fehlen des Steuerbetrags fest und sperren Sie die Kleinbetragsregel (§ 33 Satz 3 UStDV).
- Setzen Sie die Warenfälle der Nummern 7 und 9 bis 11 nur bei steuerpflichtigen Lieferungen an; liefert Ihr Lieferant unter den Voraussetzungen der Differenzbesteuerung des § 25a UStG, greift § 13b nicht (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG). Prüfen Sie die 5.000-Euro-Grenze bei den Geräten der Nummer 10 und den in Anlage 4 genannten Gegenständen (Nummer 11); für Artikel der Anlage 3 (Nummer 7) und Gold nach Nummer 9 gilt keine Entgeltgrenze.
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