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Reverse-Charge in Österreich (Übergang der Steuerschuld)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Begriff für Buchhaltung und ERP in Österreich; Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen.

Kurz gesagt

In Österreich schuldet beim Reverse Charge der Empfänger die Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994). Der Regelfall greift bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen eines Unternehmers, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine beteiligte Betriebsstätte hat, an einen Unternehmer. Die Rechnung nennt die UID des Empfängers und den Hinweis auf dessen Steuerschuld ohne Steuerausweis.

Das Wichtigste

  • Reverse Charge verlagert in Österreich die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994).
  • Regelfall: Leistender ohne Unternehmen und ohne beteiligte Betriebsstätte in Österreich, Empfänger Unternehmer.
  • Rechnung: UID des Empfängers und Hinweis auf dessen Steuerschuld, kein Steuerausweis (§ 11 Abs. 1a UStG 1994).
  • Der Empfänger zieht die Steuer als Vorsteuer ab, soweit kein Ausschluss greift (§ 12 UStG 1994).
  • Weitere Fälle regelt § 19 Abs. 1a bis 1e UStG 1994, etwa Bauleistungen und Schrott.

Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld) ist in Österreich die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Empfänger der Leistung; Grundlage ist § 19 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994).

Für welche Leistungen die Steuerschuld übergeht

Der Regelfall steht in § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994: Bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen eines Unternehmers, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, schuldet der Empfänger die Steuer, wenn er Unternehmer nach § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 5 Z 3 ist. Ausgenommen sind die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen und die Vermietung von Grundstücken. Der Leistende haftet für die übergegangene Steuer. Für sonstige Leistungen entspricht das Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG: Danach schuldet der Leistungsempfänger mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die Mehrwertsteuer, wenn die Dienstleistung nach Art. 44 der Richtlinie von einem in dem Mitgliedstaat nicht ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird.

Daneben stellt § 19 UStG 1994 in Abs. 1a bis 1e den Übergang für weitere Umsätze her: Bauleistungen (Abs. 1a), Sicherungsübereignung und Zwangsversteigerung (Abs. 1b), Gas, Strom, Wärme und Kälte über Verteilungsnetze (Abs. 1c), durch Verordnung bestimmte Umsätze (Abs. 1d) sowie Emissionszertifikate und Mobilfunkgeräte (Abs. 1e); die Voraussetzungen stehen jeweils in der Nummer. Bei Bauleistungen geht die Steuer auf den Empfänger über, wenn er Unternehmer ist und seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt; § 19 Abs. 1a UStG 1994 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte nach dem 30. September 2002 anzuwenden (§ 28 Abs. 21 UStG 1994). Auf Grund des Abs. 1d bestimmt die Schrott-Umsatzsteuerverordnung (BGBl. II Nr. 129/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 320/2012) den Übergang für die Lieferung der in ihrer Anlage aufgezählten Abfälle und Schrotte sowie für das Sortieren, Zerschneiden, Zerlegen und Pressen dieser Gegenstände, wenn der Empfänger Unternehmer ist.

Was auf der Rechnung stehen muss

Der Leistende gibt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Empfängers an und weist auf dessen Steuerschuldnerschaft hin; einen gesonderten Steuerausweis nimmt er nicht vor (§ 11 Abs. 1a UStG 1994). Eine trotzdem gesondert ausgewiesene Steuer schuldet er nach § 11 Abs. 12 UStG 1994, ausgenommen er berichtigt die Rechnung; der Empfänger kann sie nicht als Vorsteuer abziehen (Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 2602).

Beispielrechnung: Rechnung und Buchung

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein deutsches Beratungsunternehmen ohne Sitz in Österreich und ohne an der Beratung beteiligte Betriebsstätte stellt einer österreichischen GmbH am 5. Mai 2026 für eine Beratung 5.000 Euro netto in Rechnung, ohne Steuerausweis, mit dem Hinweis “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” und der UID der GmbH. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994). Bei der GmbH stehen 5.000 Euro Aufwand und 1.000 Euro Umsatzsteuer aus dem Übergang der Steuerschuld (20 Prozent, § 10 Abs. 1 UStG 1994) gegenüber; im selben Voranmeldungszeitraum zieht sie 1.000 Euro als Vorsteuer ab, soweit die Leistung für ihr Unternehmen ausgeführt worden ist und kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug greift (§ 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 UStG 1994). Die Zuordnung zu den Kennzahlen der Voranmeldung behandelt Steuercodes im ERP für die UVA.

Nicht zu verwechseln mit

  • Der Steuerschuld kraft Gesetzes und der Haftung des Leistenden: Im Normalfall schuldet der Leistende selbst; beim Reverse Charge schuldet der Empfänger, während der Leistende für die übergegangene Steuer haftet (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994).
  • Den Verfahren anderer Länder: Für Deutschland und die Schweiz gelten eigene Regeln; dieser Artikel gilt nur in Österreich. Den Ablauf bei Bau, Schrott und EU-Leistungen beschreibt Reverse Charge in Österreich.

Häufige Fragen

Muss ich als österreichischer Betrieb für eine Beratung aus Deutschland Umsatzsteuer abführen?

Ja, wenn der Berater in Österreich weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Beratung beteiligte Betriebsstätte hat, Sie Unternehmer nach § 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994 sind und keine der Ausnahmen greift (entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, Leistungen nach § 3a Abs. 11a UStG 1994, Vermietung von Grundstücken). Die Steuer entsteht mit Ablauf des Kalendermonats der Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994) und ist nach § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 als Vorsteuer abziehbar, soweit kein Ausschluss nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 greift.

Was passiert, wenn die Rechnung doch Umsatzsteuer ausweist?

Dann schuldet der leistende Unternehmer die ausgewiesene Steuer selbst, solange er die Rechnung nicht berichtigt (§ 11 Abs. 12 UStG 1994), und der Empfänger kann sie nicht als Vorsteuer abziehen. Der Übergang der Steuerschuld bleibt davon unberührt; Sie sollten den Leistenden um eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis bitten. Das entspricht der Verwaltungsansicht in Rz 2602 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000.

Zahlt der Leistende beim Reverse Charge gar nichts ans Finanzamt?

Doch, er kann haften. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 legt die Steuerschuld auf den Empfänger, erklärt aber den leistenden Unternehmer für diese Steuer für haftbar. Nach der Verwaltungsansicht in Rz 2601 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 wirkt diese Haftung nur, wenn der Empfänger die übergegangene Steuer nicht oder nicht zur Gänze als Vorsteuer abziehen kann.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld; Fassung gültig ab 24. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 11 Ausstellung von Rechnungen; Fassung gültig ab 24. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 12 Vorsteuerabzug; Fassung gültig ab 1. Jänner 2025 (BGBl. I Nr. 113/2024)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 3a Ort der sonstigen Leistung, Abs. 5; Fassung gültig ab 1. Jänner 2025 (BGBl. I Nr. 113/2024)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 28 Übergangsbestimmungen, Abs. 21; Fassung gültig ab 30. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 62/2026)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000), 19.1. Steuerschuldner - Übergang der Steuerschuld (Rz 2601 und 2602); 22. Fassung, Richtlinie des BMF vom 10. Dezember 2025, 2025-0.986.432, gültig ab 10. Dezember 2025Bundesministerium für Finanzen, Findok · abgerufen am
  7. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Art. 196; konsolidierte Fassung vom 14. April 2025 (02006L0112 - DE - 14.04.2025 - 031.001)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  8. Schrott-Umsatzsteuerverordnung (Schrott-UStV), BGBl. II Nr. 129/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 320/2012; Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am