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Steuercodes im ERP für die UVA in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; gilt für ERP- und Warenwirtschaftssysteme mit eigener Steuercodeverwaltung und Übermittlung der UVA über FinanzOnline.

Kurz gesagt

Für die Umsatzsteuervoranmeldung in Österreich braucht jeder Steuercode im ERP eine eindeutige Zuordnung zu den Kennzahlen des Formulars U 30; ein Umsatz kann dabei mehrere Kennzahlen füllen. Steuerpflichtige Umsätze gehören zu 20 Prozent auf 022, zu 4,9 Prozent auf 124, zu 10 Prozent auf 029 und zu 13 Prozent auf 006; steuerfreie Ausfuhren stehen in 011, innergemeinschaftliche Lieferungen in 017. Umsätze mit Steuerschuld des Empfängers stehen in 000 und werden in 021 wieder abgezogen, die darauf entfallende Vorsteuer steht in 066, 082, 087 oder 089; innergemeinschaftliche Erwerbe stehen in 070 mit der Steuersatzkennzahl, die Erwerbsteuer als Vorsteuer in 065. Diese Vorsteuern sind nur abziehbar, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht. Ohne diese Zuordnung stimmt die UVA nicht mit den Konten überein.

Das Wichtigste

  • Das Formular U 30 ordnet jeder Umsatzart eigene Kennzahlen zu; ein Umsatz kann mehrere Kennzahlen füllen, etwa ein Reverse-Charge-Fall die Kennzahlen 000 und 021.
  • Der ermäßigte Satz von 4,9 Prozent belegt Kennzahl 124 für Lieferungen der in Anlage 3 UStG 1994 genannten Gegenstände, der Satz von 13 Prozent Kennzahl 006.
  • Steuerfreie Umsätze stehen getrennt in den Kennzahlen 011, 012, 015, 016, 017, 018, 019 und 020.
  • Reverse-Charge-Umsätze stehen in Kennzahl 000 und werden in Kennzahl 021 wieder abgezogen; die übergegangene Steuerschuld steht in 048, 044, 032 oder 057, die Vorsteuer dazu in 082, 087, 089 oder 066, jeweils nur, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht.
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe stehen in 070 und in der Steuersatzkennzahl 072, 125, 073, 008 oder 088; die Erwerbsteuer ist Vorsteuer in Kennzahl 065, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht.
  • Die Kennzahlen 124 und 125 sind erst ab dem UVA-Zeitraum 7/2026 zulässig.

Was Sie vorab brauchen

Bevor Sie Steuercodes anlegen oder umbenennen, brauchen Sie vier Unterlagen:

  • die Steuercode-Liste und den Kontenplan aus Ihrem ERP,
  • das amtliche Formular U 30 für das laufende Jahr und die Ausfüllhilfe U 30a des Bundesministeriums für Finanzen (BMF),
  • die Umsatz- und Vorsteuerzahlen des Voranmeldungszeitraums aus der Buchhaltung,
  • den Zugang zu FinanzOnline, weil die Voranmeldung elektronisch zu übermitteln ist; ist Ihnen das mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, verwenden Sie den amtlichen Vordruck (§ 21 Abs. 1 UStG 1994).

Was das Gesetz vom Steuercode verlangt

Nach § 18 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 sind die vereinbarten, im Fall der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte fortlaufend und unter Angabe des Tages so aufzuzeichnen, dass ersichtlich ist, wie sie sich auf steuerpflichtige Umsätze – getrennt nach Steuersätzen – und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer der Leistungsempfänger schuldet, sind gesondert aufzuzeichnen (zweiter Satz der Z 1). Für die Reverse-Charge-Fälle verlangt § 18 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 zusätzlich die Bemessungsgrundlagen getrennt nach Steuersätzen und die darauf entfallende Steuer.

Genau diese Trennung leistet der Steuercode. Ein Code mit der Bezeichnung „20 Prozent“ genügt nicht, sobald derselbe Satz in zwei Kennzahlen landet: Ein steuerpflichtiger Inlandsumsatz gehört auf Kennzahl 022, ein Bauumsatz mit Steuerschuld des Empfängers auf 000 und wird auf 021 wieder abgezogen. § 18 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 verlangt außerdem, dass die aufgezeichneten Entgelte und Steuerbeträge mindestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraums aufgerechnet werden; nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG 1994 ist die Summe der Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen. Die Aufrechnung ist damit keine Kontrollidee der Buchhaltung, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Die Voranmeldung ist spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen und gilt als Steuererklärung; für die Berechnung verweist § 21 Abs. 1 UStG 1994 auf § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994.

Wer abgeben muss und wie oft

Der Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben; sonst ist er der Kalendermonat. Wer vierteljährlich abgibt, kann durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen (§ 21 Abs. 2 UStG 1994). § 21 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2010 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 28 Abs. 34 Z 5 UStG 1994).

Die Verpflichtung zur Einreichung entfällt, wenn die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 Euro nicht überstiegen haben und die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für den Zeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 401/2024). Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze außer Ansatz, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind (§ 1 der Verordnung). Unabhängig davon kann das Finanzamt einen Unternehmer zur Einreichung von Voranmeldungen auffordern, wenn er Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt hat (§ 2 der Verordnung). Auch dann ist für den Zeitraum eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks U 30 anzufertigen, wenn sich eine Vorauszahlung oder ein Überschuss ergibt (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Nach Rz 2757 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 ist das die interne Voranmeldung; Ausdrucke aus dem ERP sind laut Rz 2758 anerkannt, wenn sie dem Formular U 30 inhaltlich und im Aufbau entsprechen. Die Steuercodes müssen die Kennzahlen daher auch dann füllen, wenn keine Voranmeldung übermittelt wird.

Die Zuordnungstabelle: Umsatzart, Steuercode, Kennzahl

Die folgenden Tabellen nennen je Umsatzart die Kennzahl des Formulars U 30. Die Spalte Steuercode enthält erfundene Beispielcodes; die Bezeichnung richtet sich nach Ihrem System. Maßgeblich ist, dass jeder Code die Kennzahlen des Formulars eindeutig füllt. Ein Umsatz kann dabei mehrere Kennzahlen füllen: Ein Reverse-Charge-Umsatz steht im Gesamtbetrag 000, wird in 021 wieder abgezogen und trägt beim Empfänger die Steuerschuld in 048, 044, 032 oder 057 mit der Vorsteuer in 082, 087, 089 oder 066; ein innergemeinschaftlicher Erwerb füllt 070, die Steuersatzkennzahl und die Vorsteuerkennzahl 065. Die Vorsteuerkennzahlen 061, 083, 065, 066, 082, 087 und 089 sind nur zu füllen, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht.

Ausgangsumsätze und Eigenverbrauch:

Umsatzart Beispieldcode Kennzahl Eintrag in der Kennzahl
Inlandslieferung oder Leistung, 20 Prozent U20 022 Entgelt ohne USt, Steuer 20 Prozent
Lieferung von Gegenständen der Anlage 3 UStG 1994, 4,9 Prozent U49 124 Entgelt ohne USt und Steuer; nur wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände der jeweiligen Position der Anlage 3 betrifft; erst ab UVA-Zeitraum 7/2026
Inlandslieferung oder Leistung, 10 Prozent U10 029 Entgelt ohne USt, Steuer 10 Prozent
Inlandslieferung oder Leistung, 13 Prozent U13 006 Entgelt ohne USt, Steuer 13 Prozent
Umsätze in Jungholz und Mittelberg durch Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichem Aufenthalt oder Betriebsstätte dort, 19 Prozent U19JM 037 Entgelt ohne USt und Steuer; nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger mit Wohnsitz oder Sitz im übrigen Inland und nicht für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im übrigen Inland; nicht für Umsätze nach Abs. 1a, 2 und 3
Zusatzsteuer pauschalierter Land- und Forstwirte, 10 oder 7 Prozent LFW10, LFW7 052, 007 nur pauschalierte Betriebe
Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1a) EV 001 Bemessungsgrundlage
Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7) AUSF 011 Entgelt
Lohnveredelung (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 8) LOHN 012 Entgelt
Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (§ 6 Abs. 1 Z 2 bis 6, § 23 Abs. 5) FREI-MIT 015 Entgelt
Innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1) IGL 017 Entgelt; der Abnehmer nach Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. b muss die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer mitgeteilt haben
Ig. Lieferung neuer Fahrzeuge ohne UID-Nummer (Art. 6 Abs. 1, Art. 2) IGL-FZ 018 Entgelt
Grundstücksumsatz steuerfrei (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a) GRUND 019 Entgelt
Umsatz eines Kleinunternehmers (§ 6 Abs. 1 Z 27) KU 016 Entgelt; nur wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen, wobei eine Überschreitung um bis zu 10 Prozent die Befreiung bis Jahresende bestehen lässt; für Unternehmer mit Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat gelten zusätzliche Voraussetzungen
Übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug FREI-OHNE 020 und Feld VST Entgelt und Ziffer des § 6 Abs. 1
Ausgeführte Bauleistung mit Steuerschuld des Empfängers (§ 19 Abs. 1a) RC-BAU 000 und 021 Entgelt in 000, in 021 wieder abgezogen

Eingangsumsätze, Erwerbe und Vorsteuern:

Umsatzart Beispieldcode Kennzahl Eintrag in der Kennzahl
Inlandsrechnung mit Umsatzsteuer VST-INL 060 Vorsteuerbetrag
Einfuhrumsatzsteuer an die Zollbehörde entrichtet EUST-ZOLL 061 abzugsfähiger Vorsteuerbetrag, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht
Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht EUST-FA 083 abzugsfähiger Vorsteuerbetrag, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht
Innergemeinschaftlicher Erwerb, 20 / 4,9 / 10 / 13 / 19 Prozent IGE20, IGE49, IGE10, IGE13, IGE19 070 mit 072, 125, 073, 008, 088 Bemessungsgrundlage in 070 und in der Steuersatzkennzahl; die darauf entfallende Erwerbsteuer steht in der Steuersatzkennzahl
Steuerfreier Erwerb (Art. 6 Abs. 2) IGE-FREI 071 Bemessungsgrundlage
Erwerb, im Bestimmungsland versteuert (Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz) IGE-076 076 Bemessungsgrundlage
Dreiecksgeschäft (Art. 25 Abs. 2) IGE-DREIECK 077 Bemessungsgrundlage
Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb automatisch 065 Summe der Erwerbsteuerbeträge laut den Kennzahlen 072 bis 088, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht
Auslandsleistung mit Steuerschuld des Empfängers (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz, 1c, 1e; Art. 25 Abs. 5) RC-AUSL-EIN 057 und 066 übergegangene Steuerschuld in 057, Vorsteuer in 066, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht
Bauleistung erhalten (§ 19 Abs. 1a) RC-BAU-EIN 048 und 082 übergegangene Steuerschuld in 048, Vorsteuer in 082, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht
Sicherungs- und Vorbehaltseigentum, Zwangsversteigerung (§ 19 Abs. 1b) RC-SICHER-EIN 044 und 087 übergegangene Steuerschuld in 044, Vorsteuer in 087, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht
Schrott, Abfallstoffe, UStBBKV-Waren (§ 19 Abs. 1d) RC-SCHROTT-EIN 032 und 089 übergegangene Steuerschuld in 032, Vorsteuer in 089, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht
Zu hoch ausgewiesene Steuer (§ 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2, Art. 7 Abs. 4) UST-AUSWEIS 056 Steuerbetrag
Vorsteuer nicht abzugsfähig (§ 12 Abs. 3 bis 5) VST-NA 062 Vorsteuerbetrag
Vorsteuerberichtigung (§ 12 Abs. 10 und 11) VST-BER-12 063 Betrag, negativ möglich
Vorsteuerberichtigung (§ 16) VST-BER-16 067 Betrag, negativ möglich
Sonstige Berichtigung der Umsatzsteuer UST-BER 090 Betrag, negativ möglich
Vorsteuer für neue Fahrzeuge von Fahrzeuglieferern (Art. 2) FZ-ART2 064 Vorsteuerbetrag

Die Zuordnung stammt aus dem Formular U 30 2026; die Ausfüllhilfen U 30a und U 1a erläutern dieselben Kennzahlen. Die Zeilen 048, 044, 032 und 057 nehmen die übergegangene Steuerschuld auf, die Zeilen 082, 087, 089 und 066 die darauf entfallende Vorsteuer, jeweils nur, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht; eine Bemessungsgrundlage führen diese Felder nicht. Auch die übrigen Fälle, in denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1b bis 1e UStG 1994), stehen in Kennzahl 000 und werden in Kennzahl 021 abgezogen. Die Zeile zu Kennzahl 016 betrifft die eigene Steuerfreiheit: Sie greift nur, wenn die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr noch nicht übersteigen; eine Überschreitung um höchstens 10 Prozent lässt die Befreiung bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, und Unternehmer mit Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat müssen zusätzlich im Verfahren nach Art. 6a UStG 1994 die Inanspruchnahme der Befreiung beantragt haben und den Schwellenwert für den unionsweiten Jahresumsatz von 100.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994). Wie Sie die Codes auf Konten legen, beschreibt Kontenrahmen in Österreich einrichten.

Schritt für Schritt: Steuercodes anlegen und abstimmen

Schritt 1: Code-Vorrat nach Kennzahlen bilden

Legen Sie je Unterscheidung, die eine eigene Kennzahl hat, einen eigenen Code an: fünf steuerpflichtige Sätze, die steuerfreien Gründe, die Reverse-Charge-Fälle und die Vorsteuerarten. Ergebnis: eine Liste, in der jedem Code genau die Kennzahlen zugeordnet sind, die der Umsatz auslöst.

Schritt 2: Codes im Stammdatenmodell hinterlegen

Hinterlegen Sie den Standardcode am Artikel oder an der Leistung, die Abweichung am Debitor (Drittland, übriges Gemeinschaftsgebiet) und am Kreditor (innergemeinschaftlicher Erwerb, Bauleistung, Auslandsleistung). Der Geschäftspartner allein entscheidet die Kennzahl nicht: Ob 017 statt 011 gilt, hängt davon ab, ob der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird; ob der Abnehmer Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder – bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges – jeder andere Erwerber; ob der Erwerb beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist; ob der Abnehmer dem Lieferer die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer mitgeteilt hat, was nur die Abnehmer nach Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. b müssen, und ob der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachgekommen oder sein Versäumnis ordnungsgemäß begründet ist (Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Anhang Binnenmarkt). Ob 070 statt 060 gilt, entscheidet die Warenbewegung: Nur wenn der Gegenstand aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland gelangt (beziehungsweise ein Gegenstand des Unternehmens von dort auf Dauer in das Inland verbracht wird), liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Prüfen Sie deshalb den konkreten Umsatz, nicht die Kundengruppe.

Schritt 3: Testbuchungen je Kennzahl anlegen

Erfassen Sie je Kennzahl mindestens eine Testrechnung und je Fall eine Gutschrift. Endzustand: Der Ausdruck je Steuercode zeigt dieselbe Summe wie die Kennzahl im Formular. Prüfen Sie dabei auch die Sonderfälle, die keine Kennzahl füllen dürfen, etwa nicht steuerbare Umsätze mit Leistungsort im Ausland.

Schritt 4: UVA übermitteln

Übermitteln Sie die Voranmeldung über FinanzOnline. Die übermittelten Blöcke – Lieferungen, Leistungen und Eigenverbrauch, innergemeinschaftliche Erwerbe sowie Vorsteuer mit den sonstigen Berichtigungen – entsprechen den Abschnitten 4 bis 6 des Formulars. Zahllast oder Überschuss steht in Kennzahl 095. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung (§ 21 Abs. 1 UStG 1994); bei nicht entschuldbarer Verspätung kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe auferlegen, Zuschläge unter 50 Euro werden nicht festgesetzt (§ 135 BAO).

Schritt 5: Aufzeichnungen behalten

Von jeder Voranmeldung ist eine Durchschrift anzufertigen; sie gehört zu den Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 1 UStG 1994 (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Nach Rz 2755 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 genügt dafür das Speichern der elektronisch übermittelten UVA-Daten (§ 131 Abs. 3 BAO). Wie die Aufzeichnungen insgesamt aufgebaut sein müssen, steht in Ordnungsmäßige Buchführung im ERP.

So stimmen Sie Journal und UVA ab

Die Abstimmung folgt der Rechenlogik des Formulars. Die Prüfungen, die FinanzOnline bei der Übermittlung anwendet, hat das BMF veröffentlicht (Prüfungen UVA ab 7/2026, Stand 24. April 2026); Sie können dieselben Formeln in Ihrem ERP nachrechnen:

  1. Bilden Sie den Gesamtbetrag: Kennzahl 000 plus Kennzahl 001 minus Kennzahl 021.
  2. Summieren Sie die steuerfreien Kennzahlen 011, 012, 015, 016, 017, 018, 019 und 020. Die Summe darf den Gesamtbetrag aus Schritt 1 nicht übersteigen.
  3. Summieren Sie die steuerpflichtigen Kennzahlen 006, 007, 022, 029, 037, 052 und 124. Die Summe muss dem Gesamtbetrag aus Schritt 1 abzüglich der steuerfreien Summe entsprechen.
  4. Prüfen Sie die Erwerbe: Kennzahl 070 mindestens gleich Kennzahl 071, und die Summe aus 008, 072, 073, 088 und 125 gleich 070 minus 071. Die Kennzahlen 065 und 071 sind nur zusammen mit Kennzahl 070 zulässig.
  5. Prüfen Sie die Vorsteuern aus übergegangener Steuerschuld: 066 höchstens 057, 082 höchstens 048, 087 höchstens 044, 089 höchstens 032.
  6. Kontrollieren Sie die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen, die Einfuhrumsatzsteuer und die Erwerbsteuer gegen die Konten. Für die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer gilt ein eigener Periodenbezug: Die an die Zollbehörde entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (Kennzahl 061) fällt nach § 20 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 in den Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 (Verbuchung auf dem Abgabenkonto, Kennzahl 083) fällt sie nach dem zweiten Satz dieser Ziffer in jenen Kalendermonat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld fällig ist, und wird am Tag der Fälligkeit wirksam.

Entgeltsänderungen behandelt die Ausfüllhilfe U 30a gesondert: Sie sind ohne Unterscheidung zwischen laufendem und vorangegangenem Voranmeldungszeitraum in Kennzahl 000 und in der korrespondierenden Kennzahl der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze zu berücksichtigen. Ergibt sich bei einer Kennzahl rechnerisch eine negative Bemessungsgrundlage, ist dort Null einzutragen und der negative Betrag als Berichtigung des Steuerbetrags zu führen – bei der Vorsteuer in Kennzahl 067, bei der Umsatzsteuer in Kennzahl 090.

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen für einen monatlichen Voranmeldungszeitraum:

Steuercode Betrag in Euro Kennzahl
U20 40.000,00 022
U10 5.000,00 029
RC-BAU 12.000,00 000 und 021
AUSF 8.000,00 011
IGL 6.000,00 017
IGE20 3.000,00 070 und 072
VST-INL 6.500,00 060

Die Nachrechnung: Kennzahl 000 beträgt 71.000,00 Euro, gebildet aus 40.000,00 (022), 5.000,00 (029), 12.000,00 aus dem Reverse-Charge-Fall und 14.000,00 aus den steuerfreien Umsätzen (011 und 017); abzüglich Kennzahl 021 (12.000,00 Euro) bleiben 59.000,00 Euro. Die steuerfreien Umsätze von 14.000,00 Euro (011 und 017) liegen darunter, die steuerpflichtigen 45.000,00 Euro entsprechen 022 (40.000,00) plus 029 (5.000,00). Die Umsatzsteuer beträgt 8.000,00 plus 500,00 plus 600,00 Euro, also 9.100,00 Euro; die Vorsteuer 6.500,00 in 060 plus 600,00 in 065, also 7.100,00 Euro. Als Zahllast bleiben in Kennzahl 095 2.000,00 Euro.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Die steuerfreien Umsätze sind größer als die steuerbaren Ein Umsatz wurde als steuerfrei gebucht, obwohl die Steuer geschuldet war, oder Kennzahl 021 enthält Beträge, die in Kennzahl 000 fehlen Codes der Kennzahlen 011 bis 020 gegen den Umsatzsteuerstatus des Umsatzes prüfen und Kennzahl 021 gegen Kennzahl 000 stellen
Kennzahl 017 enthält Lieferungen ohne UID-Nummer Der Code für die innergemeinschaftliche Lieferung wurde auch für Drittlands- oder Inlandsfälle verwendet UID-Nummer am Kundenstamm prüfen, sonst den Ausfuhr- oder Inlandscode setzen
Kennzahl 082 ist größer als 048 Die erhaltene Bauleistung wurde nur als Vorsteuer erfasst Die Steuerschuld in 048 nachtragen; beide Kennzahlen gehören zusammen
Kennzahl 065 ist gefüllt, 070 aber leer Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wurde als steuerfreier Bezug ohne Erwerbsteuer gebucht Erwerb mit 070 und dem Satz aus 072, 073, 008, 088 oder 125 erfassen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Die Zuordnung der Codes können Sie selbst pflegen. Holen Sie Ihre Steuerberatung, wenn ein Umsatz nicht in eine der Kennzahlen passt, wenn sich eine übermittelte UVA nach dem Fälligkeitstag als falsch erweist (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) oder wenn Sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum wählen (§ 20 Abs. 1 UStG 1994). Eigene Regeln gelten für die Zusammenfassende Meldung aus dem ERP und für Reverse Charge in Österreich; das deutsche Gegenstück beschreibt Steuerschlüssel im ERP: Zuordnung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Häufige Fragen

Braucht mein ERP einen Steuercode je Kennzahl oder reicht einer je Steuersatz?

Ein Code je Steuersatz reicht nicht, sobald derselbe Satz in zwei Kennzahlen landet. Ein Umsatz zu 20 Prozent gehört auf 022, ein Reverse-Charge-Umsatz zu 20 Prozent dagegen auf 000 und wird auf 021 abgezogen. Legen Sie den Code deshalb je Kennzahl an.

Ab wann kann ich die Kennzahlen 124 und 125 verwenden?

Erst ab dem UVA-Zeitraum 7/2026 beziehungsweise 7 bis 9/2026. Das Bundesministerium für Finanzen lässt beide Kennzahlen erst ab diesem Zeitraum zu (Prüfungen UVA ab 7/2026, Stand 24. April 2026). Der ermäßigte Satz von 4,9 Prozent gilt nach § 10 Abs. 1a UStG 1994 seit 1. Juli 2026.

Wo trägt die Buchhaltung die Einfuhrumsatzsteuer ein?

Nur die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer steht in der UVA: Kennzahl 061, wenn sie an die Zollbehörde entrichtet wurde, Kennzahl 083, wenn sie auf dem Abgabenkonto verbucht ist. Der an die Zollbehörde zu entrichtende Betrag selbst ist in der Voranmeldung nicht anzuführen (Ausfüllhilfe U 30a für 2026).

Wie korrigiere ich eine bereits übermittelte UVA?

Eine berichtigte Voranmeldung gilt nur dann als Voranmeldung, wenn sie bis zum Fälligkeitstag (15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats) eingereicht wird (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Danach kann das Finanzamt die Steuer festsetzen, solange kein den Zeitraum beinhaltender Jahresbescheid vorliegt (§ 21 Abs. 3 UStG 1994).

Muss ich bei Umsätzen mit Steuerschuld des Empfängers zwei Kennzahlen füllen?

Ja. Die U 30 weist solche Umsätze zuerst im Gesamtbetrag aus und zieht sie dann wieder ab: Die Bemessungsgrundlage steht in Kennzahl 000 und wird in Kennzahl 021 abgesetzt. Die Steuer selbst trägt der Empfänger, bei Bauleistungen in Kennzahl 048 mit Vorsteuer in 082, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 10 Steuersätze, Fassung gültig ab 1. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 37/2026)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 18 Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis, Fassung gültig ab 1. Jänner 2025 (BGBl. I Nr. 113/2024)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld, Fassung gültig ab 24. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 20 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung, Fassung gültig ab 1. Juli 2021Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 6 Steuerbefreiungen, insbesondere Abs. 1 Z 27 (Kleinunternehmer), Fassung gültig ab 1. Jänner 2025 (BGBl. I Nr. 144/2024)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 21 Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung, Fassung gültig ab 1. Jänner 2025 (BGBl. I Nr. 144/2024)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften, insbesondere Abs. 21 (Anwendungsbeginn des § 19 Abs. 1a) und Abs. 34 Z 5 (erstmalige Anwendung des § 21 Abs. 2), Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Anhang (Binnenmarkt), Art. 6 (Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung) und Art. 7 (Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung), Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Gesetzesnummer 10004929 · abgerufen am
  9. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 401/2024, §§ 1, 2 und 4, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. U 30 Umsatzsteuervoranmeldung 2026, PDF-Formular, Version vom 13. März 2026Bundesministerium für Finanzen, Formulare Steuern und Zoll · abgerufen am
  11. U 30a Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuervoranmeldung (U 30) für 2026, Version vom 20. August 2025Bundesministerium für Finanzen, Formulare Steuern und Zoll · abgerufen am
  12. U 1a Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuererklärung für 2025, Version vom 3. Oktober 2025Bundesministerium für Finanzen, Formulare Steuern und Zoll · abgerufen am
  13. UVA-Struktur ab UVA-Zeitraum 7/2026 bzw. 3. Quartal 2026, Stand 24. April 2026Bundesministerium für Finanzen, Informationen für Softwarehersteller · abgerufen am
  14. Prüfungen Umsatzsteuervoranmeldung ab 7/2026 bzw. 3. Quartal 2026, Stand 24. April 2026Bundesministerium für Finanzen, Informationen für Softwarehersteller · abgerufen am
  15. Bundesabgabenordnung (BAO), § 135 Verspätungszuschlag, Fassung gültig ab 21. August 2003Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  16. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131 Bücher und Aufzeichnungen, Fassung gültig ab 1. Jänner 2026 (BGBl. I Nr. 97/2025), Abs. 3Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  17. Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000), GZ 09 4501/58-IV/9/00 idF GZ 2025-0.986.432 vom 10. Dezember 2025, Abschnitt 21 (Rz 2751 bis 2807)Bundesministerium für Finanzen, Findok · abgerufen am