Steuercodes im ERP für die UVA in Österreich
Kurz gesagt
Für die Umsatzsteuervoranmeldung in Österreich braucht jeder Steuercode im ERP eine eindeutige Zuordnung zu den Kennzahlen des Formulars U 30; ein Umsatz kann dabei mehrere Kennzahlen füllen. Steuerpflichtige Umsätze gehören zu 20 Prozent auf 022, zu 4,9 Prozent auf 124, zu 10 Prozent auf 029 und zu 13 Prozent auf 006; steuerfreie Ausfuhren stehen in 011, innergemeinschaftliche Lieferungen in 017. Umsätze mit Steuerschuld des Empfängers stehen in 000 und werden in 021 wieder abgezogen, die darauf entfallende Vorsteuer steht in 066, 082, 087 oder 089; innergemeinschaftliche Erwerbe stehen in 070 mit der Steuersatzkennzahl, die Erwerbsteuer als Vorsteuer in 065. Diese Vorsteuern sind nur abziehbar, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht. Ohne diese Zuordnung stimmt die UVA nicht mit den Konten überein.
Das Wichtigste
- Das Formular U 30 ordnet jeder Umsatzart eigene Kennzahlen zu; ein Umsatz kann mehrere Kennzahlen füllen, etwa ein Reverse-Charge-Fall die Kennzahlen 000 und 021.
- Der ermäßigte Satz von 4,9 Prozent belegt Kennzahl 124 für Lieferungen der in Anlage 3 UStG 1994 genannten Gegenstände, der Satz von 13 Prozent Kennzahl 006.
- Steuerfreie Umsätze stehen getrennt in den Kennzahlen 011, 012, 015, 016, 017, 018, 019 und 020.
- Reverse-Charge-Umsätze stehen in Kennzahl 000 und werden in Kennzahl 021 wieder abgezogen; die übergegangene Steuerschuld steht in 048, 044, 032 oder 057, die Vorsteuer dazu in 082, 087, 089 oder 066, jeweils nur, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht.
- Innergemeinschaftliche Erwerbe stehen in 070 und in der Steuersatzkennzahl 072, 125, 073, 008 oder 088; die Erwerbsteuer ist Vorsteuer in Kennzahl 065, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht.
- Die Kennzahlen 124 und 125 sind erst ab dem UVA-Zeitraum 7/2026 zulässig.
Was Sie vorab brauchen
Bevor Sie Steuercodes anlegen oder umbenennen, brauchen Sie vier Unterlagen:
- die Steuercode-Liste und den Kontenplan aus Ihrem ERP,
- das amtliche Formular U 30 für das laufende Jahr und die Ausfüllhilfe U 30a des Bundesministeriums für Finanzen (BMF),
- die Umsatz- und Vorsteuerzahlen des Voranmeldungszeitraums aus der Buchhaltung,
- den Zugang zu FinanzOnline, weil die Voranmeldung elektronisch zu übermitteln ist; ist Ihnen das mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, verwenden Sie den amtlichen Vordruck (§ 21 Abs. 1 UStG 1994).
Was das Gesetz vom Steuercode verlangt
Nach § 18 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 sind die vereinbarten, im Fall der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte fortlaufend und unter Angabe des Tages so aufzuzeichnen, dass ersichtlich ist, wie sie sich auf steuerpflichtige Umsätze – getrennt nach Steuersätzen – und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer der Leistungsempfänger schuldet, sind gesondert aufzuzeichnen (zweiter Satz der Z 1). Für die Reverse-Charge-Fälle verlangt § 18 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 zusätzlich die Bemessungsgrundlagen getrennt nach Steuersätzen und die darauf entfallende Steuer.
Genau diese Trennung leistet der Steuercode. Ein Code mit der Bezeichnung „20 Prozent“ genügt nicht, sobald derselbe Satz in zwei Kennzahlen landet: Ein steuerpflichtiger Inlandsumsatz gehört auf Kennzahl 022, ein Bauumsatz mit Steuerschuld des Empfängers auf 000 und wird auf 021 wieder abgezogen. § 18 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 verlangt außerdem, dass die aufgezeichneten Entgelte und Steuerbeträge mindestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraums aufgerechnet werden; nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG 1994 ist die Summe der Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen. Die Aufrechnung ist damit keine Kontrollidee der Buchhaltung, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
Die Voranmeldung ist spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen und gilt als Steuererklärung; für die Berechnung verweist § 21 Abs. 1 UStG 1994 auf § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994.
Wer abgeben muss und wie oft
Der Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben; sonst ist er der Kalendermonat. Wer vierteljährlich abgibt, kann durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen (§ 21 Abs. 2 UStG 1994). § 21 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2010 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 28 Abs. 34 Z 5 UStG 1994).
Die Verpflichtung zur Einreichung entfällt, wenn die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 Euro nicht überstiegen haben und die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für den Zeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 401/2024). Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze außer Ansatz, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind (§ 1 der Verordnung). Unabhängig davon kann das Finanzamt einen Unternehmer zur Einreichung von Voranmeldungen auffordern, wenn er Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt hat (§ 2 der Verordnung). Auch dann ist für den Zeitraum eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks U 30 anzufertigen, wenn sich eine Vorauszahlung oder ein Überschuss ergibt (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Nach Rz 2757 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 ist das die interne Voranmeldung; Ausdrucke aus dem ERP sind laut Rz 2758 anerkannt, wenn sie dem Formular U 30 inhaltlich und im Aufbau entsprechen. Die Steuercodes müssen die Kennzahlen daher auch dann füllen, wenn keine Voranmeldung übermittelt wird.
Die Zuordnungstabelle: Umsatzart, Steuercode, Kennzahl
Die folgenden Tabellen nennen je Umsatzart die Kennzahl des Formulars U 30. Die Spalte Steuercode enthält erfundene Beispielcodes; die Bezeichnung richtet sich nach Ihrem System. Maßgeblich ist, dass jeder Code die Kennzahlen des Formulars eindeutig füllt. Ein Umsatz kann dabei mehrere Kennzahlen füllen: Ein Reverse-Charge-Umsatz steht im Gesamtbetrag 000, wird in 021 wieder abgezogen und trägt beim Empfänger die Steuerschuld in 048, 044, 032 oder 057 mit der Vorsteuer in 082, 087, 089 oder 066; ein innergemeinschaftlicher Erwerb füllt 070, die Steuersatzkennzahl und die Vorsteuerkennzahl 065. Die Vorsteuerkennzahlen 061, 083, 065, 066, 082, 087 und 089 sind nur zu füllen, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht.
Ausgangsumsätze und Eigenverbrauch:
| Umsatzart | Beispieldcode | Kennzahl | Eintrag in der Kennzahl |
|---|---|---|---|
| Inlandslieferung oder Leistung, 20 Prozent | U20 | 022 | Entgelt ohne USt, Steuer 20 Prozent |
| Lieferung von Gegenständen der Anlage 3 UStG 1994, 4,9 Prozent | U49 | 124 | Entgelt ohne USt und Steuer; nur wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände der jeweiligen Position der Anlage 3 betrifft; erst ab UVA-Zeitraum 7/2026 |
| Inlandslieferung oder Leistung, 10 Prozent | U10 | 029 | Entgelt ohne USt, Steuer 10 Prozent |
| Inlandslieferung oder Leistung, 13 Prozent | U13 | 006 | Entgelt ohne USt, Steuer 13 Prozent |
| Umsätze in Jungholz und Mittelberg durch Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichem Aufenthalt oder Betriebsstätte dort, 19 Prozent | U19JM | 037 | Entgelt ohne USt und Steuer; nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger mit Wohnsitz oder Sitz im übrigen Inland und nicht für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im übrigen Inland; nicht für Umsätze nach Abs. 1a, 2 und 3 |
| Zusatzsteuer pauschalierter Land- und Forstwirte, 10 oder 7 Prozent | LFW10, LFW7 | 052, 007 | nur pauschalierte Betriebe |
| Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1a) | EV | 001 | Bemessungsgrundlage |
| Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7) | AUSF | 011 | Entgelt |
| Lohnveredelung (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 8) | LOHN | 012 | Entgelt |
| Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (§ 6 Abs. 1 Z 2 bis 6, § 23 Abs. 5) | FREI-MIT | 015 | Entgelt |
| Innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1) | IGL | 017 | Entgelt; der Abnehmer nach Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. b muss die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer mitgeteilt haben |
| Ig. Lieferung neuer Fahrzeuge ohne UID-Nummer (Art. 6 Abs. 1, Art. 2) | IGL-FZ | 018 | Entgelt |
| Grundstücksumsatz steuerfrei (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a) | GRUND | 019 | Entgelt |
| Umsatz eines Kleinunternehmers (§ 6 Abs. 1 Z 27) | KU | 016 | Entgelt; nur wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen, wobei eine Überschreitung um bis zu 10 Prozent die Befreiung bis Jahresende bestehen lässt; für Unternehmer mit Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat gelten zusätzliche Voraussetzungen |
| Übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug | FREI-OHNE | 020 und Feld VST | Entgelt und Ziffer des § 6 Abs. 1 |
| Ausgeführte Bauleistung mit Steuerschuld des Empfängers (§ 19 Abs. 1a) | RC-BAU | 000 und 021 | Entgelt in 000, in 021 wieder abgezogen |
Eingangsumsätze, Erwerbe und Vorsteuern:
| Umsatzart | Beispieldcode | Kennzahl | Eintrag in der Kennzahl |
|---|---|---|---|
| Inlandsrechnung mit Umsatzsteuer | VST-INL | 060 | Vorsteuerbetrag |
| Einfuhrumsatzsteuer an die Zollbehörde entrichtet | EUST-ZOLL | 061 | abzugsfähiger Vorsteuerbetrag, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht |
| Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht | EUST-FA | 083 | abzugsfähiger Vorsteuerbetrag, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht |
| Innergemeinschaftlicher Erwerb, 20 / 4,9 / 10 / 13 / 19 Prozent | IGE20, IGE49, IGE10, IGE13, IGE19 | 070 mit 072, 125, 073, 008, 088 | Bemessungsgrundlage in 070 und in der Steuersatzkennzahl; die darauf entfallende Erwerbsteuer steht in der Steuersatzkennzahl |
| Steuerfreier Erwerb (Art. 6 Abs. 2) | IGE-FREI | 071 | Bemessungsgrundlage |
| Erwerb, im Bestimmungsland versteuert (Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz) | IGE-076 | 076 | Bemessungsgrundlage |
| Dreiecksgeschäft (Art. 25 Abs. 2) | IGE-DREIECK | 077 | Bemessungsgrundlage |
| Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb | automatisch | 065 | Summe der Erwerbsteuerbeträge laut den Kennzahlen 072 bis 088, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht |
| Auslandsleistung mit Steuerschuld des Empfängers (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz, 1c, 1e; Art. 25 Abs. 5) | RC-AUSL-EIN | 057 und 066 | übergegangene Steuerschuld in 057, Vorsteuer in 066, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht |
| Bauleistung erhalten (§ 19 Abs. 1a) | RC-BAU-EIN | 048 und 082 | übergegangene Steuerschuld in 048, Vorsteuer in 082, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht |
| Sicherungs- und Vorbehaltseigentum, Zwangsversteigerung (§ 19 Abs. 1b) | RC-SICHER-EIN | 044 und 087 | übergegangene Steuerschuld in 044, Vorsteuer in 087, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht |
| Schrott, Abfallstoffe, UStBBKV-Waren (§ 19 Abs. 1d) | RC-SCHROTT-EIN | 032 und 089 | übergegangene Steuerschuld in 032, Vorsteuer in 089, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht |
| Zu hoch ausgewiesene Steuer (§ 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2, Art. 7 Abs. 4) | UST-AUSWEIS | 056 | Steuerbetrag |
| Vorsteuer nicht abzugsfähig (§ 12 Abs. 3 bis 5) | VST-NA | 062 | Vorsteuerbetrag |
| Vorsteuerberichtigung (§ 12 Abs. 10 und 11) | VST-BER-12 | 063 | Betrag, negativ möglich |
| Vorsteuerberichtigung (§ 16) | VST-BER-16 | 067 | Betrag, negativ möglich |
| Sonstige Berichtigung der Umsatzsteuer | UST-BER | 090 | Betrag, negativ möglich |
| Vorsteuer für neue Fahrzeuge von Fahrzeuglieferern (Art. 2) | FZ-ART2 | 064 | Vorsteuerbetrag |
Die Zuordnung stammt aus dem Formular U 30 2026; die Ausfüllhilfen U 30a und U 1a erläutern dieselben Kennzahlen. Die Zeilen 048, 044, 032 und 057 nehmen die übergegangene Steuerschuld auf, die Zeilen 082, 087, 089 und 066 die darauf entfallende Vorsteuer, jeweils nur, soweit kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht; eine Bemessungsgrundlage führen diese Felder nicht. Auch die übrigen Fälle, in denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1b bis 1e UStG 1994), stehen in Kennzahl 000 und werden in Kennzahl 021 abgezogen. Die Zeile zu Kennzahl 016 betrifft die eigene Steuerfreiheit: Sie greift nur, wenn die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr noch nicht übersteigen; eine Überschreitung um höchstens 10 Prozent lässt die Befreiung bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, und Unternehmer mit Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat müssen zusätzlich im Verfahren nach Art. 6a UStG 1994 die Inanspruchnahme der Befreiung beantragt haben und den Schwellenwert für den unionsweiten Jahresumsatz von 100.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994). Wie Sie die Codes auf Konten legen, beschreibt Kontenrahmen in Österreich einrichten.
Schritt für Schritt: Steuercodes anlegen und abstimmen
Schritt 1: Code-Vorrat nach Kennzahlen bilden
Legen Sie je Unterscheidung, die eine eigene Kennzahl hat, einen eigenen Code an: fünf steuerpflichtige Sätze, die steuerfreien Gründe, die Reverse-Charge-Fälle und die Vorsteuerarten. Ergebnis: eine Liste, in der jedem Code genau die Kennzahlen zugeordnet sind, die der Umsatz auslöst.
Schritt 2: Codes im Stammdatenmodell hinterlegen
Hinterlegen Sie den Standardcode am Artikel oder an der Leistung, die Abweichung am Debitor (Drittland, übriges Gemeinschaftsgebiet) und am Kreditor (innergemeinschaftlicher Erwerb, Bauleistung, Auslandsleistung). Der Geschäftspartner allein entscheidet die Kennzahl nicht: Ob 017 statt 011 gilt, hängt davon ab, ob der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird; ob der Abnehmer Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder – bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges – jeder andere Erwerber; ob der Erwerb beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist; ob der Abnehmer dem Lieferer die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer mitgeteilt hat, was nur die Abnehmer nach Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. b müssen, und ob der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachgekommen oder sein Versäumnis ordnungsgemäß begründet ist (Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Anhang Binnenmarkt). Ob 070 statt 060 gilt, entscheidet die Warenbewegung: Nur wenn der Gegenstand aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland gelangt (beziehungsweise ein Gegenstand des Unternehmens von dort auf Dauer in das Inland verbracht wird), liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Prüfen Sie deshalb den konkreten Umsatz, nicht die Kundengruppe.
Schritt 3: Testbuchungen je Kennzahl anlegen
Erfassen Sie je Kennzahl mindestens eine Testrechnung und je Fall eine Gutschrift. Endzustand: Der Ausdruck je Steuercode zeigt dieselbe Summe wie die Kennzahl im Formular. Prüfen Sie dabei auch die Sonderfälle, die keine Kennzahl füllen dürfen, etwa nicht steuerbare Umsätze mit Leistungsort im Ausland.
Schritt 4: UVA übermitteln
Übermitteln Sie die Voranmeldung über FinanzOnline. Die übermittelten Blöcke – Lieferungen, Leistungen und Eigenverbrauch, innergemeinschaftliche Erwerbe sowie Vorsteuer mit den sonstigen Berichtigungen – entsprechen den Abschnitten 4 bis 6 des Formulars. Zahllast oder Überschuss steht in Kennzahl 095. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung (§ 21 Abs. 1 UStG 1994); bei nicht entschuldbarer Verspätung kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe auferlegen, Zuschläge unter 50 Euro werden nicht festgesetzt (§ 135 BAO).
Schritt 5: Aufzeichnungen behalten
Von jeder Voranmeldung ist eine Durchschrift anzufertigen; sie gehört zu den Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 1 UStG 1994 (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Nach Rz 2755 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 genügt dafür das Speichern der elektronisch übermittelten UVA-Daten (§ 131 Abs. 3 BAO). Wie die Aufzeichnungen insgesamt aufgebaut sein müssen, steht in Ordnungsmäßige Buchführung im ERP.
So stimmen Sie Journal und UVA ab
Die Abstimmung folgt der Rechenlogik des Formulars. Die Prüfungen, die FinanzOnline bei der Übermittlung anwendet, hat das BMF veröffentlicht (Prüfungen UVA ab 7/2026, Stand 24. April 2026); Sie können dieselben Formeln in Ihrem ERP nachrechnen:
- Bilden Sie den Gesamtbetrag: Kennzahl 000 plus Kennzahl 001 minus Kennzahl 021.
- Summieren Sie die steuerfreien Kennzahlen 011, 012, 015, 016, 017, 018, 019 und 020. Die Summe darf den Gesamtbetrag aus Schritt 1 nicht übersteigen.
- Summieren Sie die steuerpflichtigen Kennzahlen 006, 007, 022, 029, 037, 052 und 124. Die Summe muss dem Gesamtbetrag aus Schritt 1 abzüglich der steuerfreien Summe entsprechen.
- Prüfen Sie die Erwerbe: Kennzahl 070 mindestens gleich Kennzahl 071, und die Summe aus 008, 072, 073, 088 und 125 gleich 070 minus 071. Die Kennzahlen 065 und 071 sind nur zusammen mit Kennzahl 070 zulässig.
- Prüfen Sie die Vorsteuern aus übergegangener Steuerschuld: 066 höchstens 057, 082 höchstens 048, 087 höchstens 044, 089 höchstens 032.
- Kontrollieren Sie die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen, die Einfuhrumsatzsteuer und die Erwerbsteuer gegen die Konten. Für die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer gilt ein eigener Periodenbezug: Die an die Zollbehörde entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (Kennzahl 061) fällt nach § 20 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 in den Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 (Verbuchung auf dem Abgabenkonto, Kennzahl 083) fällt sie nach dem zweiten Satz dieser Ziffer in jenen Kalendermonat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld fällig ist, und wird am Tag der Fälligkeit wirksam.
Entgeltsänderungen behandelt die Ausfüllhilfe U 30a gesondert: Sie sind ohne Unterscheidung zwischen laufendem und vorangegangenem Voranmeldungszeitraum in Kennzahl 000 und in der korrespondierenden Kennzahl der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze zu berücksichtigen. Ergibt sich bei einer Kennzahl rechnerisch eine negative Bemessungsgrundlage, ist dort Null einzutragen und der negative Betrag als Berichtigung des Steuerbetrags zu führen – bei der Vorsteuer in Kennzahl 067, bei der Umsatzsteuer in Kennzahl 090.
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen für einen monatlichen Voranmeldungszeitraum:
| Steuercode | Betrag in Euro | Kennzahl |
|---|---|---|
| U20 | 40.000,00 | 022 |
| U10 | 5.000,00 | 029 |
| RC-BAU | 12.000,00 | 000 und 021 |
| AUSF | 8.000,00 | 011 |
| IGL | 6.000,00 | 017 |
| IGE20 | 3.000,00 | 070 und 072 |
| VST-INL | 6.500,00 | 060 |
Die Nachrechnung: Kennzahl 000 beträgt 71.000,00 Euro, gebildet aus 40.000,00 (022), 5.000,00 (029), 12.000,00 aus dem Reverse-Charge-Fall und 14.000,00 aus den steuerfreien Umsätzen (011 und 017); abzüglich Kennzahl 021 (12.000,00 Euro) bleiben 59.000,00 Euro. Die steuerfreien Umsätze von 14.000,00 Euro (011 und 017) liegen darunter, die steuerpflichtigen 45.000,00 Euro entsprechen 022 (40.000,00) plus 029 (5.000,00). Die Umsatzsteuer beträgt 8.000,00 plus 500,00 plus 600,00 Euro, also 9.100,00 Euro; die Vorsteuer 6.500,00 in 060 plus 600,00 in 065, also 7.100,00 Euro. Als Zahllast bleiben in Kennzahl 095 2.000,00 Euro.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Abhilfe |
|---|---|---|
| Die steuerfreien Umsätze sind größer als die steuerbaren | Ein Umsatz wurde als steuerfrei gebucht, obwohl die Steuer geschuldet war, oder Kennzahl 021 enthält Beträge, die in Kennzahl 000 fehlen | Codes der Kennzahlen 011 bis 020 gegen den Umsatzsteuerstatus des Umsatzes prüfen und Kennzahl 021 gegen Kennzahl 000 stellen |
| Kennzahl 017 enthält Lieferungen ohne UID-Nummer | Der Code für die innergemeinschaftliche Lieferung wurde auch für Drittlands- oder Inlandsfälle verwendet | UID-Nummer am Kundenstamm prüfen, sonst den Ausfuhr- oder Inlandscode setzen |
| Kennzahl 082 ist größer als 048 | Die erhaltene Bauleistung wurde nur als Vorsteuer erfasst | Die Steuerschuld in 048 nachtragen; beide Kennzahlen gehören zusammen |
| Kennzahl 065 ist gefüllt, 070 aber leer | Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wurde als steuerfreier Bezug ohne Erwerbsteuer gebucht | Erwerb mit 070 und dem Satz aus 072, 073, 008, 088 oder 125 erfassen |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Die Zuordnung der Codes können Sie selbst pflegen. Holen Sie Ihre Steuerberatung, wenn ein Umsatz nicht in eine der Kennzahlen passt, wenn sich eine übermittelte UVA nach dem Fälligkeitstag als falsch erweist (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) oder wenn Sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum wählen (§ 20 Abs. 1 UStG 1994). Eigene Regeln gelten für die Zusammenfassende Meldung aus dem ERP und für Reverse Charge in Österreich; das deutsche Gegenstück beschreibt Steuerschlüssel im ERP: Zuordnung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.