Zusammenfassende Meldung in Österreich aus dem ERP
Kurz gesagt
In Österreich ist eine Zusammenfassende Meldung abzugeben, wenn Sie im Meldezeitraum innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Verbringungen in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt haben; Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind davon ausgenommen (Art. 21 Abs. 4 Z 1 der Binnenmarktregelung). Dasselbe gilt für sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet, für die der Empfänger nach Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG die Steuer schuldet. Die Meldung ist grundsätzlich über FinanzOnline bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats zu übermitteln; mangels technischer Voraussetzungen ist der amtliche Vordruck zulässig (Art. 21 Abs. 10). Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat, bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
Das Wichtigste
- In Österreich richtet sich der Meldezeitraum nach dem Voranmeldungszeitraum: Kalendermonat oder Kalendervierteljahr (Art. 21 Abs. 3 Binnenmarktregelung).
- Abgabefrist ist der Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats, nicht der 15. Tag wie bei der UVA.
- Gemeldet werden je Erwerber die UID und die Summe der Bemessungsgrundlagen, in ganzen Euro ohne Centbeträge.
- Verbringungen in einen anderen Mitgliedstaat und Dreiecksgeschäfte gehören in die Meldung, ebenso sonstige Leistungen nach Art. 196 MwSt-RL; Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID gehören nicht hinein.
- Ohne meldepflichtige Angaben sind keine Leermeldungen abzugeben, außer das Finanzamt fordert Sie zur Abgabe auf; abzugeben ist die Meldung aber auch, wenn im Meldezeitraum nur eine Konsignationslager-Verbringung oder die Änderung der dazu gemeldeten Angaben anfällt (Art. 21 Abs. 3 und Abs. 6 Z 2a). Eine Berichtigung ist innerhalb eines Monats nach dem Erkennen fällig.
- Bei nicht entschuldbarer Verspätung sind bis zu 1 Prozent der gemeldeten Bemessungsgrundlagen, höchstens 2.200 Euro, vorgesehen.
Was Sie vorab brauchen
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) steht in Art. 21 Abs. 3 des Anhangs zum Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung). Sie brauchen:
- die UID-Nummer jedes Kunden im anderen Mitgliedstaat, wie sie auf der Rechnung steht,
- die Rechnungen, Verbringungen und Leistungen, die nach Art. 21 Abs. 7 in den Meldezeitraum fallen, aus dem ERP,
- einen Zugang zu FinanzOnline (Art. 21 Abs. 10 Binnenmarktregelung),
- bei Datenstromübermittlung die Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF): XML-Struktur und XSD-Schema, Stand 14. Januar 2025.
Wer melden muss
Meldepflichtig sind Unternehmer nach § 2 UStG 1994 mit innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder Verbringungen im Meldezeitraum; dasselbe gilt für sonstige Leistungen, für die der Empfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG die Steuer schuldet (Art. 21 Abs. 3 Binnenmarktregelung). Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gehören nicht dazu (Art. 21 Abs. 4 Z 1). Als Unternehmer gelten auch Organgesellschaften mit eigener UID; auch pauschalierte Land- und Forstwirte müssen melden (Rz 4154 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, kurz UStR 2000).
Nicht in die Meldung gehören sonstige Leistungen, deren Ort sich nicht nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 bestimmt, etwa Grundstücksleistungen, Personenbeförderungen, Restaurant- und Verpflegungsleistungen sowie Eintrittsberechtigungen (Rz 4154 UStR 2000). Ein Kleinunternehmer ist von der Steuer befreit, nicht von der Meldung (Rz 2807 UStR 2000).
Der Meldezeitraum und die Frist
Meldezeitraum ist der Kalendermonat. Ist das Kalendervierteljahr Ihr Voranmeldungszeitraum, weil Ihre Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben (§ 21 Abs. 2 UStG 1994; die Grenze steht seit ihrem Inkrafttreten am 16. Juni 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, und ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, § 28 Abs. 34 Z 5 UStG 1994), melden Sie für das Quartal (Art. 21 Abs. 3 Binnenmarktregelung). Die Frist endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Meldezeitraum folgt; die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ist dagegen erst am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats fällig, elektronisch zu übermitteln und mangels technischer Voraussetzungen auf dem amtlichen Vordruck abzugeben (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Für einen meldepflichtigen Kleinunternehmer ohne Voranmeldungszeitraum ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr (Rz 2807 UStR 2000). Mehrere Meldezeiträume in einer Meldung sind unzulässig; ohne meldepflichtigen Umsatz ist keine Meldung abzugeben, außer das Finanzamt fordert Sie zur Abgabe auf (Rz 4186 und 4155 UStR 2000). Eine Meldung ist aber auch dann abzugeben, wenn in dem Meldezeitraum nur eine Verbringung im Rahmen einer Konsignationslagerregelung oder die Änderung der dazu gemeldeten Angaben anfällt (Art. 21 Abs. 3 und Abs. 6 Z 2a).
Schritt für Schritt: von der Datenprüfung zur Übermittlung
Schritt 1: Kunden-UID prüfen
Jede Zeile braucht die UID, die dem Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (Art. 21 Abs. 6 Z 1 lit. a Binnenmarktregelung). Prüfen Sie im Kundenstamm Vollständigkeit, Zuordnung zum Rechnungsempfänger und Länderkennzeichen; bestätigen lässt sich die Nummer im EU-weiten UID-Bestätigungsverfahren. Nummern mit dem Präfix „EU”, „IM” oder „IN” oder dem Suffix „-EX” sind keine UID-Nummern (Unternehmensserviceportal). Eine österreichische UID ist als Erwerber-UID unzulässig; die Prüfungen der Datenstromübermittlung lehnen AT-UIDs ab (BMF, Allgemeines zur Zusammenfassenden Meldung). Die Prüfziffernregeln je Mitgliedstaat veröffentlicht das BMF (Konstruktionsregeln der UID, Stand November 2020).
Schritt 2: Meldezeitraum zuordnen
Warenlieferungen gehören in den Meldezeitraum der Rechnungsausstellung, spätestens in den Zeitraum, in dem der auf die Ausführung folgende Monat endet (Art. 21 Abs. 7 erster Satz). Die Rechnung ist bei steuerfreien Lieferungen spätestens am 15. Tag des Folgemonats auszustellen (Art. 11 Abs. 1 Z 1). Quartalsmelder ordnen Lieferungen der ersten zwei Monate unabhängig vom Rechnungsdatum zu; im dritten Monat entscheidet die Rechnungsausstellung (Rz 4189 und 4190 UStR 2000). Für Verbringungen gibt es keine Rechnung; sie gehören in den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung folgende Monat endet (Art. 21 Abs. 7 erster Satz), bei monatlicher Meldung also in den Folgemonat (für quartalsweise Meldende: Verbringungen im letzten Monat des Meldezeitraums gehören in den nächsten Zeitraum, Rz 4191 UStR 2000). Sonstige Leistungen nach Art. 196 MwSt-RL gehören in den Zeitraum der Leistung (Art. 21 Abs. 7 dritter Satz). Entgeltminderungen und Stornos werden im Zeitraum ihrer Entstehung saldiert (Rz 4201 UStR 2000).
Schritt 3: Die Meldezeilen bilden
Fassen Sie alle Vorgänge je Erwerber und Geschäftsart in einer Zeile zusammen: Warenlieferung, Verbringung, Dreiecksgeschäft oder sonstige Leistung (Art. 21 Abs. 6 Binnenmarktregelung; Rz 4188 UStR 2000). Bei Verbringungen steht statt der Erwerber-UID Ihre eigene UID im Zielmitgliedstaat (Art. 21 Abs. 6 Z 2 lit. a). Sind Sie im Dreiecksgeschäft der Erwerber in der Kette, melden Sie die UID Ihres Abnehmers und die Summe der Entgelte Ihrer Lieferung; sonst fällt die Steuerfreiheit Ihres Erwerbs rückwirkend weg (Art. 25 Abs. 6 und Abs. 2). Für das Konsignationslager tragen Sie den KL-Code 1, 2 oder 3 ein, lassen die Bemessungsgrundlage leer und melden nur über FinanzOnline (Vordruck U 13a). Jede Änderung der gemeldeten Angaben gehört in den Meldezeitraum, in dem der auf die Verbringung oder die Änderung folgende Monat endet (Art. 21 Abs. 6 Z 2a und Abs. 7).
Schritt 4: Beträge und Kennzeichen aufbereiten
Die Meldung enthält nur Eurobeträge, und es wird nicht gerundet: Aus 2.708.892,75 Euro wird 2.708.892 Euro (Rz 4171 UStR 2000; BMF-Fachinformation zur Anfrage der Wirtschaftskammer Österreich vom 16. Dezember 2024). Im Datenstrom ist das Feld für die Summe der Bemessungsgrundlagen ganzzahlig; die Kennzeichen für Dreiecksgeschäft und sonstige Leistungen lauten seit dem Übermittlungsstichtag 6. März 2025 „J” statt „1” (XSD-Schema und Dokumentenversion des BMF, Stand 14. Januar 2025).
Schritt 5: Vor der Übermittlung prüfen
Die Datenstromprüfung verlangt mindestens eine Meldezeile, lehnt AT-UIDs ab und beanstandet eine Zeile, die bereits vorhanden ist oder keine Summe der Bemessungsgrundlagen enthält (ausgenommen Konsignationslager). Dreiecksgeschäft, sonstige Leistung und Konsignationslager dürfen nicht in derselben Zeile stehen (BMF, Allgemeines zur Zusammenfassenden Meldung). Rechnen Sie vorher ab, was Sie senden: Warenlieferungen und Verbringungen gegen die Kennzahl 017 der U 30.
Schritt 6: Über FinanzOnline übermitteln
Sie erfassen die Meldung in FinanzOnline oder senden die Datei im Datenstromverfahren (Art. 21 Abs. 10 Binnenmarktregelung; § 1 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung). Übermittelt Ihre Steuerberatung, braucht sie eine steuerliche Vollmacht (BMF, Allgemeines zur Zusammenfassenden Meldung). Zuständig ist das Finanzamt für die Festsetzung Ihrer Umsatzsteuer (Art. 21 Abs. 3 letzter Satz). Nur wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, verwenden Sie den Vordruck U 13, bei mehr als zehn Zeilen das Fortsetzungsblatt U 14 (Rz 4171 UStR 2000); § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung stellt Sie insbesondere frei, wenn Sie wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze (55.000 Euro, § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 401/2024) keine Voranmeldungen abgeben müssen.
Schritt 7: Nach der Übermittlung kontrollieren und berichtigen
Die Meldung gilt als Steuererklärung (Art. 21 Abs. 9 Binnenmarktregelung). Erkennen Sie einen Fehler, ist die ursprüngliche Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen; jede Berichtigung betrifft einen Meldezeitraum (Art. 21 Abs. 8; Rz 4203 UStR 2000). Nach einer Übermittlung über FinanzOnline senden Sie immer die korrigierte Gesamtmeldung über FinanzOnline (Rz 4204); eine nachträgliche Entgeltänderung wird dagegen im laufenden Meldezeitraum saldiert (Rz 4201).
Bleibt die Meldung aus, kann die Behörde die Einreichung mit Zwangsstrafe erzwingen (höchstens 5.000 Euro, § 111 Abs. 3 BAO). Bei nicht entschuldbarer Verspätung sind bis zu 1 Prozent der zu meldenden Bemessungsgrundlagen, höchstens 2.200 Euro, vorgesehen (Art. 21 Abs. 9). Teurer ist der Verlust der Steuerfreiheit: Eine innergemeinschaftliche Lieferung bleibt nur steuerfrei, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen oder das Versäumnis begründen und die Meldung nachholen (Art. 7 Abs. 1 Z 5; Rz 3994 UStR 2000).
So stimmen Sie die Meldung mit der UVA ab
Die Abstimmung folgt der Zuordnung des Formulars U 30:
| Teil der Meldung | In der UVA | Was Sie abgleichen |
|---|---|---|
| Warenlieferungen (Art. 21 Abs. 6 Z 1) | Kennzahl 017 | gleiche Summe, gleiche Periodenzuordnung (Abs. 7 und Abs. 11) |
| Verbringungen (Abs. 6 Z 2) | Kennzahl 017 | enthalten (Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 7 Abs. 2); ohne Rechnung gilt der Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung folgende Monat endet (Abs. 7) |
| Sonstige Leistungen nach Art. 196 MwSt-RL (Abs. 6 Z 3) | keine eigene Kennzahl | im Inland nicht steuerbar, daher nicht in der UVA (Rz 4166 UStR 2000) |
| Neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID | Kennzahl 018 | nicht in der Meldung (Art. 21 Abs. 4 Z 1) |
| Konsignationslager (Abs. 6 Z 2a) | keine eigene Kennzahl | nur UID des geplanten Erwerbers und jede Änderung der gemeldeten Angaben, kein Betrag |
Für den Monatsabschluss stellen Sie die Summe der Zeilen mit Warenlieferungen und Verbringungen gegen Kennzahl 017 (gleiche Periodenzuordnung, Art. 21 Abs. 7 und Abs. 11) und halten die Leistungen nach Art. 196 MwSt-RL daraus heraus (Rz 4166). Die Meldung ist vor der Voranmeldung fällig.
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen für einen monatlichen Meldezeitraum (März). Angenommen wird, dass die Verbringung in die Niederlande im Februar ausgeführt wurde – eine Verbringung ohne Rechnung gehört in den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung folgende Monat endet, hier also in die Meldung für März (Art. 21 Abs. 7 erster Satz) – und die Planungsleistung in Frankreich im März (Art. 21 Abs. 7 dritter Satz):
| Vorgang | Euro | In der Meldung | In der U 30 |
|---|---|---|---|
| Warenlieferung Deutschland | 40.000,00 | Zeile DE | 017 |
| Warenlieferung Italien | 18.500,00 | Zeile IT | 017 |
| Verbringung Niederlande, im Februar ausgeführt | 6.000,00 | Zeile NL | 017 |
| Planungsleistung Frankreich, im März ausgeführt | 12.000,00 | Zeile FR, Leistung | keine eigene Kennzahl |
Die Nachrechnung: Kennzahl 017 beträgt 64.500,00 Euro und entspricht der Summe der Zeilen DE, IT und NL; die 12.000,00 Euro der Planungsleistung stehen nur in der Meldung. Wäre die Verbringung erst im März ausgeführt worden, gehörte sie in die Meldung für April. Weicht eine Summe ab, prüfen Sie zuerst Lieferungen ohne UID-Zeile, dann die Periodenzuordnung.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Abhilfe |
|---|---|---|
| FinanzOnline weist eine UID ab | Trennzeichen, AT-UID oder Drittlands-UID | UID im Stammdatensatz korrigieren; nach einer Umgründung hilft die Begründung nach Rz 3994 |
| Die Meldung ist höher als Kennzahl 017 | Leistungen oder Dreiecksgeschäfte wurden mitgezählt | Auswertung nach Geschäftsarten trennen |
| Kennzahl 017 ist höher als die Meldung | Eine Lieferung fehlt oder liegt in einem anderen Zeitraum | Periodenzuordnung nach Art. 21 Abs. 7 prüfen |
| Beträge weichen um Cent ab | Das ERP übergibt Centbeträge oder rundet | Beträge ganzzahlig ausgeben, abschneiden statt runden |
Was sich ab 1. Jänner 2027 ändert
Mit 1. Jänner 2027 tritt die FinanzOnline-Verordnung 2027 an die Stelle der FinanzOnline-Erklärungsverordnung (BGBl. II Nr. 274/2026, kundgemacht am 11. September 2026; § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3). Sie führt die Zusammenfassende Meldung nach Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 in der Liste der Anbringen, für die in FinanzOnline eine spezifizierte Funktion zur Verfügung steht (§ 14 Abs. 1 Z 15), und enthält keine eigene Abgabefrist; es bleibt bei Art. 21 Abs. 3 der Binnenmarktregelung. Für die Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung gilt ab 2027 § 17 FOnV 2027: Sie liegt nach Abs. 1 vor, wenn eine Person nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Verordnung – etwa der Abgabepflichtige – oder deren Vertreter über keinen Internet-Anschluss verfügt oder eine Sperre nach § 11 aufrecht ist. Nach Abs. 2 ist der Nachweis der Unzumutbarkeit jedoch weder durch Behörden noch durch Vertreter gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung möglich; übermittelt Ihre Steuerberatung, können Sie sich auf einen fehlenden Internet-Anschluss daher nicht berufen.
Wann Sie Hilfe holen sollten
Die Zuordnung und die Abstimmung können Sie im ERP selbst pflegen. Holen Sie Ihre Steuerberatung, wenn ein Umsatz in keine Zeile passt, wenn das Finanzamt die Steuerfreiheit prüft oder wenn ein Kunde nach einer Umgründung seine UID wechselt. Die Kennzahlen der UVA erklärt Steuercodes im ERP für die UVA in Österreich, die Aufzeichnungen Ordnungsmäßige Buchführung im ERP.