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Intrastat-Meldung in Deutschland: Pflicht und Daten aus dem ERP

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Kurz gesagt

Wer in Deutschland als Unternehmer nach § 2 UStG am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnimmt, muss je Verkehrsrichtung melden, sobald seine Versendungen im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 1 Million Euro oder seine Eingänge mehr als 3 Millionen Euro betragen (§ 14 Abs. 4 AHStatG, § 32 Abs. 1 AHStatDV). Die Meldung ist bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats fällig (§ 11 Abs. 3 AHStatG). Im ERP sind je Artikel Warennummer, Eigenmasse und Ursprungsland zu pflegen, je Handelspartner das Land, bei Versendungen zusätzlich die USt-IdNr.

Das Wichtigste

  • Auskunftspflichtig für die Intrahandelsstatistik ist ein Unternehmer nach § 2 UStG, bei Organschaft der Organträger; für besondere Waren und Warenbewegungen sind auch Privatpersonen auskunftspflichtig, die das wirtschaftliche Eigentum erwerben oder veräußern (§ 9 Abs. 4 AHStatG).
  • Anmeldeschwelle seit 1. Januar 2025: 1 Million Euro bei Versendungen, 3 Millionen Euro bei Eingängen (§ 32 Abs. 1 AHStatDV).
  • Wer die Schwelle im laufenden Jahr überschreitet, meldet ab dem Monat der Überschreitung (§ 14 Abs. 5 AHStatG).
  • Meldefrist ist der zehnte Arbeitstag des Folgemonats; Bezugszeitraum der Monat der Warenbewegung (§ 11 AHStatG).
  • Die Erhebungsmerkmale stehen in § 7 AHStatG, ihre Auslegung in §§ 9 bis 18 AHStatDV.
  • Bußgeld bis 50.000 Euro für verspätete, unrichtige oder unvollständige Meldungen (§ 19 AHStatG).

Was die Intrahandelsstatistik in Deutschland verlangt

Die Intrahandelsstatistik erfasst den Warenverkehr zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union; zusammen mit der Extrahandelsstatistik bildet sie die Außenhandelsstatistik nach dem Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG). Diese Warenbewegungen werden grundsätzlich direkt bei den Unternehmen erhoben und beim Statistischen Bundesamt angemeldet, soweit keine Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde abzugeben ist (§ 10 Absatz 1 AHStatG); die Erhebung führt das Statistische Bundesamt (Destatis) durch (§ 5 AHStatG).

Europäischer Rahmen ist die Verordnung (EU) 2019/2152: Artikel 13 Absatz 1 nennt die Datenelemente der Mikrodaten, Artikel 12 Absatz 2 verlangt eine Abdeckung von mindestens 95 Prozent des Gesamtwerts der Warenausfuhren innerhalb der Union. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 legt die technischen Einzelheiten fest. Deutschland setzt den Rahmen im AHStatG und in der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) um; beide gelten in der Fassung seit dem 1. Januar 2022 und wurden durch die Novelle zum 1. Januar 2025 geändert.

Die Intrastat-Meldung ist eine rein statistische Meldung. Sie tritt neben die Zusammenfassende Meldung und hat einen anderen Zweck: Die Umsatzsteuer erfasst steuerliche Tatbestände, die Außenhandelsstatistik den physischen Warenverkehr. Aus einer richtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung folgt deshalb nicht, dass die Intrastat-Meldung richtig ist.

Wer melden muss und ab welcher Schwelle

Auskunftspflichtig für die Intrahandelsstatistik ist nach § 9 Absatz 4 Satz 1 AHStatG nur ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, der am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligt ist. Bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist der Organträger auskunftspflichtig, nicht die liefernde Organgesellschaft (§ 9 Absatz 4 Satz 2 AHStatG). Privatpersonen trifft die Pflicht nur bei besonderen Waren, wenn sie das wirtschaftliche Eigentum erwerben oder veräußern (§ 9 Absatz 4 Satz 3 AHStatG).

Von der Anmeldung befreit ist, wer weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr je Verkehrsrichtung über der Anmeldeschwelle liegt (§ 14 Absatz 4 Satz 1 AHStatG). Die Schwellen legt die AHStatDV fest: 1 Million Euro bei Versendungen, 3 Millionen Euro bei Eingängen (§ 32 Absatz 1 AHStatDV). Sie gelten seit dem 1. Januar 2025. In die Berechnung fließt der gesamte Statistische Wert der Warenverkehre einer Richtung ein, ausgenommen die Warenverkehre, die nach der Befreiungsliste ohnehin nicht anzumelden sind (§ 14 Absatz 2 AHStatG).

Wer die Schwelle erst im laufenden Jahr überschreitet, wird von dem Monat an meldepflichtig, in dem die Überschreitung eintritt (§ 14 Absatz 5 AHStatG). Beispielrechnung: Ein Händler versendet von Januar bis August 2026 Waren im Statistischen Wert von 1.040.000 Euro in die Niederlande und nach Belgien; mit der Lieferung im August überschreitet er 1 Million Euro und meldet die Versendungen ab August 2026. Seine Eingänge aus der EU betragen 620.000 Euro und bleiben unter der Eingangsschwelle von 3 Millionen Euro. Ausgenommen von der Befreiung sind Erwerbe und Veräußerungen von Schiffen und Luftfahrzeugen (§ 14 Absatz 4 Satz 3 AHStatG).

Diese Angaben gehören zu jeder anmeldepflichtigen Sendung

Die Meldung ist nach Warenpositionen aufgebaut. Die Tabelle stellt die Erhebungsmerkmale den Feldern gegenüber, in denen das ERP die Angabe führt.

Angabe Woher im ERP Bedingung
Warennummer Artikelstamm, Feld Warennummer oder Zolltarifnummer achtstellige Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, jährlich neue Fassung (§ 9 Absatz 1 und 3 AHStatDV)
Warenbezeichnung Artikelstamm, Bezeichnung in der Intrahandelsstatistik freiwillig (§ 9 Absatz 2 Satz 3 AHStatDV)
Menge der Ware Artikelstamm, Nettogewicht je Mengeneinheit Eigenmasse ohne Umschließung; Reingewicht nur, wenn handelsüblich und Eigenmasse unbekannt (§ 10 AHStatDV)
Ursprungsland Artikel- oder Lieferantenstamm Land der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, nicht das Versandland (§ 14 AHStatDV)
Bestimmungsland bei Versendungen, Versendungsland bei Eingängen Kundenstamm, Land des Verbrauchs oder der Verarbeitung; Lieferantenstamm Durchfuhrländer ohne Handelsgeschäft bleiben außer Betracht (§§ 15 und 16 AHStatDV)
USt-IdNr. des Handelspartners im Bestimmungsland Kundenstamm, Feld USt-IdNr. nur bei Versendungen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 AHStatG)
Rechnungsbetrag Rechnungsposition, netto in vollen Euro ohne Umsatzsteuer, entspricht der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (§ 11 AHStatDV)
Statistischer Wert Wertfeld der Lieferung oder Rechnung grundsätzlich anzugeben als Erhebungsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Nummer 10 AHStatG; bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen nur, wenn diese Warenverkehre je Verkehrsrichtung den jährlich festgelegten Schwellenwert überschritten haben, und dann im kommenden Kalenderjahr (§ 32 Absatz 2 bis 4 AHStatDV)
Art des Geschäfts Auftrags- oder Belegmerkmal Schlüsselnummer nach Anhang I Teil C Tabelle 1 DVO (EU) 2020/1197 und Anlage 2 AHStatDV (§ 18 AHStatDV)
Verkehrszweig an der Grenze Versand- oder Transportart der Lieferung aktives Beförderungsmittel beim Grenzübertritt, nicht das Zustellfahrzeug beim Kunden (Abschnitt 15 Anhang V DVO (EU) 2020/1197)
Ursprungsbundesland Artikel- oder Lieferantenstamm, Herkunft Bundesland der vollständigen Gewinnung oder der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung; bei ausländischem Ursprung die Schlüsselnummer für das Ausland (§ 17 Absatz 1 AHStatDV)
Bestimmungsbundesland Kundenstamm, Anschrift und Lagerort Bundesland, in dem die Ware verbleiben soll, sonst das zuerst angefahrene; bei Bestimmung für das Ausland die Schlüsselnummer für das Ausland (§ 17 Absatz 2 AHStatDV)
Bezugszeitraum Liefer- oder Warenbewegungsdatum der Monat, in dem der Warenverkehr stattfindet (§ 11 Absatz 1 Satz 1 AHStatG)

Die Erhebungsmerkmale als solche stehen in § 7 Absatz 1 AHStatG; § 7 Absatz 2 ergänzt für den Intrahandel den Rechnungsbetrag und die USt-IdNr. des Handelspartners. Der Statistische Wert gehört zu diesen Merkmalen (§ 7 Absatz 1 Nummer 10 AHStatG) und ist deshalb bei jeder anmeldepflichtigen Geschäftsart grundsätzlich anzugeben. Für Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen gilt die Angabepflicht dagegen nur, wenn diese Warenverkehre je Verkehrsrichtung den jährlich festgelegten Schwellenwert überschritten haben; dann ist der Statistische Wert im kommenden Kalenderjahr bei den entsprechenden Geschäften anzugeben (§ 32 Absatz 2 bis 4 AHStatDV). Das Warenverzeichnis besteht aus den Warennummern der Kombinierten Nomenklatur — sie wird von der Europäischen Union verbindlich festgelegt — und den Nummern der Kapitel 98 und 99 (§ 9 Absatz 1 AHStatDV).

Was das ERP an Stammdaten brauchen sollte

Drei Stammdatensätze tragen die Meldung. Der Artikelstamm liefert Warennummer, Nettogewicht als Eigenmasse und Ursprungsland. Der Kundenstamm liefert Bestimmungsland, USt-IdNr. und Bundesland, der Lieferantenstamm das Versendungsland. Belegbezogen kommen Rechnungsbetrag, Art des Geschäfts, Verkehrszweig und das Datum der Warenbewegung hinzu.

Diese Angaben liegen in verschiedenen Feldern und Datensätzen. Das Nettogewicht muss zur Mengeneinheit passen, in der die Rechnungsposition geführt wird; ist im Warenverzeichnis eine besondere Maßeinheit vorgesehen, ist diese anzugeben und das Gewicht entfällt (§ 10 Absatz 5 AHStatDV). Die Warennummer folgt der Fassung der Kombinierten Nomenklatur des Bezugszeitraums und ist zum Jahreswechsel zu prüfen. Das Ursprungsland ist nicht das Lieferantenland: Ware, die ein Lieferant aus den Niederlanden zukauft und die in Asien gefertigt wurde, hat ein anderes Ursprungsland als das Versendungsland.

Für die Schwelle braucht die Buchhaltung eine Auswertung des gesamten Statistischen Werts je Verkehrsrichtung über das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr. Sie setzt voraus, dass die Partnerländer in Debitoren- und Kreditorenstammdaten gepflegt sind und die Artikelmerkmale eine Warengruppe tragen. Wer die Pflege streut, verliert die Vollständigkeit; wie sich Verantwortung für die Stammdatenpflege festlegen lässt, steht in einem eigenen Artikel.

Frist, Rhythmus und Aufbewahrung

Bezugszeitraum ist der Monat, in dem der Warenverkehr stattfindet (§ 11 Absatz 1 Satz 1 AHStatG); bei einer über mehr als einen Monat laufenden, zerlegt beförderten Lieferung der Monat der letzten Teillieferung (§ 11 Absatz 1 Satz 2 AHStatG). Die Anmeldung ist bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats abzugeben (§ 11 Absatz 3 AHStatG). Sie erfolgt elektronisch (§ 7 Absatz 1 AHStatDV); Unternehmen müssen das angebotene Verfahren nutzen (§ 11a Absatz 2 Satz 1 BStatG). Auch die Fehlanzeige ist elektronisch abzugeben (§ 7 Absatz 5 AHStatDV).

Erhebungszeitraum ist das laufende Kalenderjahr; Destatis revidiert zusätzlich die Ergebnisse der drei Vorjahre. Die auskunftspflichtigen Personen müssen für den Erhebungszeitraum und die drei Vorjahre die relevanten Unterlagen aufbewahren (§ 11 Absatz 4 AHStatG). Fehlerhafte Meldungen sind zu berichtigen, und die auskunftspflichtige Person muss Rückfragen des Statistischen Bundesamtes zu den angemeldeten Warenverkehren beantworten (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und 3 AHStatG). Die Meldung gehört damit in den Monatsabschluss in der Buchhaltung, nicht in eine Jahresabschlussaktion.

Welche Warenverkehre befreit sind

Befreit sind die Waren und Warenverkehre der Befreiungsliste in der Anlage zu Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 und der Anlage 4 zur AHStatDV (§ 32 Absatz 5 AHStatDV). Nach dem Qualitätsbericht Außenhandel 2026 gehören dazu unter anderem Warenbewegungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und vorübergehende Warenein- und -ausfuhren, etwa Messe- und Ausstellungsgut. Die Befreiung für Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung setzt nach Anlage 4 Buchstabe c zur AHStatDV kumulativ voraus, dass keine Veredelung geplant oder erfolgt ist, dass die vorübergehende Verwendung höchstens 24 Monate dauern soll und dass die Versendung oder der Eingang nicht als Lieferung oder Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen ist; entfallen diese Voraussetzungen später, ist der Warenverkehr ab dem Monat anzumelden, in dem sie erstmals nicht mehr erfüllt sind (§ 5 Absatz 2 AHStatDV). Warenverkehre mit Staaten außerhalb der Europäischen Union sind nicht Gegenstand der Intrahandelsstatistik; sie werden über Zollanmeldungen erfasst und in der Extrahandelsstatistik geführt.

Daneben kennt die AHStatDV Vereinfachungen: besondere Maßeinheiten (§ 10 Absatz 5 AHStatDV) und genehmigungsfreie Vereinfachungen für Teile und Zubehör der Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses (§ 31 AHStatDV). Für vollständige Fabrikationsanlagen (§ 29 AHStatDV) und für Zusammenstellungen von Waren (§ 30 AHStatDV) kann das Statistische Bundesamt dagegen die Verwendung vereinfachter Sammelwarennummern der Kapitel 98 und 99 genehmigen (§ 28 AHStatDV); die Genehmigung unterbleibt, wenn die Qualitätsanforderungen der Statistik nicht mehr gewährleistet sind (§ 28 Absatz 3 AHStatDV).

Was bei einem Verstoß droht

§ 19 AHStatG hebt für die Außenhandelsstatistik den allgemeinen Bußgeldrahmen des § 23 Absatz 3 BStatG auf bis zu 50.000 Euro an. Geahndet wird nach § 23 Absatz 1 BStatG, wer eine Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, und nach § 23 Absatz 2 BStatG unter anderem, wer das vorgeschriebene elektronische Verfahren nicht nutzt. Destatis fordert fehlende Meldungen nach und kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten (Abschnitt 3.3 des Qualitätsberichts Außenhandel 2026).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Je Verkehrsrichtung den gesamten Statistischen Wert des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres abfragen und prüfen, ob die Schwelle von 1 Million Euro (Versendungen) beziehungsweise 3 Millionen Euro (Eingänge) überschritten ist (§ 14 AHStatG, § 32 Absatz 1 AHStatDV).
  • Im Artikelstamm Warennummer, Nettogewicht mit Einheit und Ursprungsland pflegen; die Warennummer zum Jahreswechsel gegen die neue Fassung prüfen.
  • Im Kunden- und Lieferantenstamm Land, Bundesland und USt-IdNr. pflegen und Liefer- und Rechnungsanschrift getrennt halten.
  • Das Datum der Warenbewegung aus dem Liefer- oder Versandbeleg als Bezugszeitraum verwenden, nicht das Rechnungs- oder Buchungsdatum.
  • Eine monatliche Auswertung je Warennummer, Partnerland und Verkehrsrichtung bereitstellen, die die Meldung erzeugt.
  • Den zehnten Arbeitstag des Folgemonats als Termin aufnehmen und eine Fehlanzeige für Monate ohne Warenverkehr vorsehen.
  • Die Auswertungen und Belege für den Erhebungszeitraum und die drei Vorjahre aufbewahren (§ 11 Absatz 4 AHStatG).

Häufige Fragen

Gilt die Anmeldeschwelle für Versendungen und Eingänge zusammen?

Nein. Beide Verkehrsrichtungen werden getrennt gezählt und getrennt gemeldet (§ 14 Abs. 2 bis 4 AHStatG, § 32 Abs. 1 AHStatDV). Ein Betrieb kann mit 900.000 Euro Versendungen befreit sein und gleichzeitig mit 3,1 Millionen Euro Eingängen melden müssen. Prüfen Sie je Richtung den gesamten Statistischen Wert des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres.

Muss ich für einen Monat ohne EU-Lieferung trotzdem melden?

Wenn Sie meldepflichtig sind und in einem Bezugszeitraum kein anmeldepflichtiger Warenverkehr stattgefunden hat, verlangt § 9 Abs. 2 Nr. 2 AHStatG eine Fehlanzeige; sie ist elektronisch abzugeben (§ 7 Abs. 5 AHStatDV). Die Meldepflicht endet nicht mit einem leeren Monat.

Zählt der Rechnungsmonat oder der Versandmonat?

Der Bezugszeitraum ist der Monat, in dem der Warenverkehr stattfindet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AHStatG), nicht der Monat der Rechnung oder der Buchung. Das ERP muss deshalb das Liefer- oder Warenbewegungsdatum hergeben. Eine im Januar versandte und im Februar abgerechnete Lieferung gehört in die Januar-Meldung.

Ist das Ursprungsland dasselbe wie das Versandland?

Nein. Ursprungsland ist das Land der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, ersatzweise das Land der vollständigen Gewinnung (§ 14 AHStatDV). Versendungsland ist das Land, aus dem die Ware in das Erhebungsgebiet verbracht wurde, ohne bloße Durchfuhrländer (§ 15 AHStatDV). Bei Ware aus einem anderen Mitgliedstaat, die nur umgeschlagen wird, fallen beide auseinander.

Quellen

  1. Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71); in Kraft seit 1. Januar 2022Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. AHStatG, § 7 Erhebungsmerkmale und § 9 AuskunftspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. AHStatG, § 11 Bezugszeitraum, Meldefrist und ErhebungszeitraumBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. AHStatG, § 14 Abdeckungsgrad der Intrahandelsstatistik und Befreiungen von der AnmeldungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. AHStatG, § 19 BußgeldvorschriftBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2580), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 74); in Kraft seit 1. Januar 2022Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. AHStatDV, §§ 9 bis 12 (Warennummer, Menge, Rechnungsbetrag, Statistischer Wert)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. AHStatDV, §§ 14 bis 18 (Ursprungsland, Versendungsland, Bestimmungsland, Bundesländer, Art des Geschäfts)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. AHStatDV, § 32 Befreiungen (Anmeldeschwellen und Wertschwelle)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. AHStatDV, § 5 Befreiung der Anmeldung von Waren zu oder nach der vorübergehenden VerwendungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. AHStatDV, § 31 Genehmigungsfreie VereinfachungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. AHStatDV, Anlage 4 BefreiungslisteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Bundesstatistikgesetz (BStatG), §§ 11a, 15 und 23 (elektronische Übermittlung, Auskunftspflicht, Bußgeldvorschrift)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, Art. 12 und 13 (Auszutauschende statistische Informationen, statistische Datenelemente), Amtsblatt L 327/1 vom 17. Dezember 2019Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  15. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197, Anhang V (Technische Spezifikationen für den internationalen Warenverkehr), Amtsblatt L 271/1 vom 18. August 2020Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  16. Qualitätsbericht Außenhandel 2026 (erschienen am 7. Mai 2026)Statistisches Bundesamt (Destatis) · abgerufen am
  17. Rechtsgrundlagen der Außenhandelsstatistik (AHStatG, AHStatDV, BStatG, Verordnung (EU) 2019/2152, Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197) mit den letzten ÄnderungenStatistisches Bundesamt (Destatis) · abgerufen am
  18. Die neue Intrahandelsstatistik ab Januar 2025, WISTA 1/2025, S. 37 ff.Statistisches Bundesamt (Destatis), Wirtschaft und Statistik · abgerufen am
  19. Gesetz zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes und weiterer statistischer Gesetze vom 27. Februar 2025, BGBl. 2025 I Nr. 71 (Artikel 1 in Kraft am 1. Januar 2025)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  20. Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung vom 6. März 2025, BGBl. 2025 I Nr. 74 (in Kraft am 1. Januar 2025)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am