Intrastat (Meldung des Warenverkehrs in der EU)
Kurz gesagt
Intrastat ist die monatliche Meldung über den Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Meldeeinheit für die Ausfuhren ist im Ausfuhrmitgliedstaat der Steuerpflichtige oder die nach Art. 214 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie identifizierte nichtsteuerpflichtige juristische Person, die die innergemeinschaftliche Lieferung erklärt hat, andernfalls der Ausführer; für die Einfuhren gilt die entsprechende Regelung mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb und dem Einführer, aber nur, sofern der Mitgliedstaat die Einfuhren durch eine Erhebung bei den Unternehmen gewinnt. Den Rahmen gibt die Verordnung (EU) 2019/2152, die Datenelemente die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197; ob und in welchem Umfang Sie melden müssen, hängt von den Befreiungen und Vereinfachungen ab, die Ihr Mitgliedstaat festlegt.
Das Wichtigste
- Intrastat erfasst den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten; der Handel mit Drittländern kommt aus den Zollanmeldungen.
- Grundlage ist die Verordnung (EU) 2019/2152; sie gilt seit 1. Januar 2021.
- Zu den statistischen Datenelementen der Mikrodaten gehören die achtstellige Warennummer der Kombinierten Nomenklatur, das Ursprungsland und die Eigenmasse in Kilogramm (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152; Anhang V Abschnitte 11 bis 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197); den Verkehrszweig erhebt der Ausfuhrmitgliedstaat nur, wenn er ihn vorsieht, und nationale Vereinfachungen können einzelne Angaben für die Ausfuhren entfallen lassen (Abschnitt 31).
- Meldeeinheit der Ausfuhren ist im Ausfuhrmitgliedstaat der Steuerpflichtige oder die nach Art. 214 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie identifizierte nichtsteuerpflichtige juristische Person, die die innergemeinschaftliche Lieferung erklärt hat, sonst der Ausführer; die entsprechende Einfuhr-Meldeeinheit im Einfuhrmitgliedstaat bestimmt Anhang V Abschnitt 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 nur, sofern der Mitgliedstaat eine Erhebung als Datenquelle nutzt.
- Bezugszeitraum ist der Kalendermonat der Ein- oder Ausfuhr; der Monat des Steuertatbestands tritt nur an seine Stelle, wenn zwischen Ein- oder Ausfuhr und Steuertatbestand nicht mehr als zwei Kalendermonate liegen, bei einer Zollanmeldung als Datenquelle der Monat ihrer Annahme; Befreiungen und Vereinfachungen legt der jeweilige Mitgliedstaat fest.
Intrastat (amtlich auch Intrahandelsstatistik) ist die Statistik der Europäischen Union über den Warenverkehr zwischen ihren Mitgliedstaaten. Rechtsgrundlage war zunächst die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 vom 7. November 1991; das Erhebungssystem selbst wurde mit dem Binnenmarkt am 1. Januar 1993 eingeführt, weil mit dem Wegfall der Zollförmlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der Statistik ihre bisherige Datenquelle verloren ging. Seither erheben die nationalen statistischen Stellen die Angaben monatlich direkt bei den beteiligten Unternehmen (Eurostat-Glossar „Intrastat“, Seitenstand 5. Juni 2018; Statistik Austria, INTRASTAT-Leitlinien Österreich für EBS, gültig ab 2. Jänner 2026).
Wozu die Meldung dient
Meldemitgliedstaat ist bei Ausfuhren der Ausfuhrmitgliedstaat, also der Mitgliedstaat, von dessen statistischem Erhebungsgebiet aus die Waren an ihren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, und bei Einfuhren der Einfuhrmitgliedstaat, in dessen statistisches Erhebungsgebiet die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat gelangen (Abschnitt 2 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Abs. 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197). An die nationale statistische Stelle dieses Mitgliedstaats geht die Meldung; ein abweichender Sitz des Unternehmens verlagert sie nicht. Von dort fließen die Ausfuhren bis spätestens 30 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats an die statistische Stelle des Einfuhrmitgliedstaats (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2152; Abschnitt 33 Abs. 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197). Die Daten dienen unter anderem der Zahlungsbilanz und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung; für diese beiden Zwecke unterscheidet die Erhebung ausdrücklich die Art des Geschäfts (Abschnitt 14 Abs. 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197).
Eine Intrastat-Meldung entfällt nur, wenn kein meldepflichtiger grenzüberschreitender Warenverkehr innerhalb der Union vorliegt. Wer ausschließlich im Inland verkauft, kann Eingänge aus anderen Mitgliedstaaten haben und insoweit meldepflichtig sein; die Einfuhr-Meldeeinheit nach Abschnitt 7 Abs. 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 gilt jedoch nur, sofern Ihr Mitgliedstaat die Einfuhren durch eine Erhebung bei den Unternehmen gewinnt. Auch ein Dienstleister kann Waren über die Grenze bewegen. Die Statistik betrifft den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, und Waren sind bewegliche Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas (Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2019/2152); Waren- und Dienstleistungsverkehr sind dort getrennte Themen (Art. 6 Abs. 2 Buchst. e und f).
Die Meldung hängt eng mit der Umsatzsteuer zusammen. Als Meldeeinheit bestimmt die Durchführungsverordnung für die Ausfuhren im Ausfuhrmitgliedstaat den Steuerpflichtigen nach Titel III der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die nach Art. 214 dieser Richtlinie eine individuelle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten hat, wenn sie nach Art. 251 Buchst. a eine innergemeinschaftliche Lieferung erklärt hat; wer keine Umsatzsteuer erklärt, wird über seine Stellung als Ausführer erfasst. Im Einfuhrmitgliedstaat gilt die entsprechende Regelung mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach Art. 251 Buchst. c und dem Einführer, aber nur, sofern eine Erhebung als Datenquelle genutzt wird, also nur, wenn dieser Mitgliedstaat die Einfuhren bei den Unternehmen erhebt (Abschnitte 6 und 7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197). Bezugszeitraum ist der Kalendermonat der Ein- oder Ausfuhr; tritt der Steuertatbestand für die Mehrwertsteueransprüche auf innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb in einem anderen Monat ein, ist das dessen Monat — aber nur, wenn zwischen Ein- oder Ausfuhr und Steuertatbestand nicht mehr als zwei Kalendermonate liegen; bei größerem Abstand bleibt es beim Monat der Ein- oder Ausfuhr. Wird die Zollanmeldung als Datenquelle verwendet, ist der Monat ihrer Annahme maßgeblich (Abschnitt 5 Abs. 1 Buchst. a bis c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197).
Wer meldet, in welche Richtung – und was aus dem ERP kommt
Die Abschnittsnummern in der Tabelle beziehen sich auf Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197. Die Spalte „Stammdaten im ERP“ nennt die statistischen Datenelemente, die Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 für die Mikrodaten dieses Warenverkehrs aufführt, dazu den Verkehrszweig, den die Mikrodaten nur umfassen, wenn der Ausfuhrmitgliedstaat ihn erhebt (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2). Diese Mikrodaten erhebt der Ausfuhrmitgliedstaat und stellt sie dem Einfuhrmitgliedstaat zur Verfügung (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/2152); die Einfuhr-Meldeeinheit nach Abschnitt 7 Abs. 2 gilt nur, sofern Ihr Mitgliedstaat die Einfuhren durch eine eigene Erhebung bei den Unternehmen gewinnt. Die Einfuhrzeile nennt deshalb den Datenvorrat, den ein ERP für die Einfuhren bereithalten sollte. Welche Angaben der Mitgliedstaat unter Bedingungen für die Ausfuhren erlässt, regeln die Vereinfachungsmaßnahmen nach Abschnitt 31.
| Situation | Richtung der Meldung | Wer meldet | Stammdaten im ERP |
|---|---|---|---|
| Ware verlässt Ihren Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat | Ausfuhr innerhalb der Union (Versendung), im Ausfuhrmitgliedstaat | Steuerpflichtiger oder nach Art. 214 MwSt-Systemrichtlinie identifizierte nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die die innergemeinschaftliche Lieferung erklärt hat; sonst der Ausführer (Abschnitte 6 und 7 Abs. 1) | Warennummer (KN8), Bestimmungsmitgliedstaat, Ursprungsland, Eigenmasse in Kilogramm, statistischer Wert, Art des Geschäfts, USt-IdNr. des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat; Verkehrszweig nur, falls Ihr Mitgliedstaat ihn erhebt |
| Ware gelangt aus einem anderen Mitgliedstaat in Ihren Mitgliedstaat | Einfuhr innerhalb der Union (Eingang), im Einfuhrmitgliedstaat | Steuerpflichtiger oder nach Art. 214 MwSt-Systemrichtlinie identifizierte nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die den innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt hat; sonst der Einführer (Abschnitte 6 und 7 Abs. 2) — diese Meldeeinheit nach Abschnitt 7 Abs. 2 gilt nur, sofern Ihr Mitgliedstaat die Einfuhren durch eine Erhebung bei den Unternehmen gewinnt | Datenvorrat für die Einfuhren: Warennummer (KN8), Versendungsmitgliedstaat, Ursprungsland, Eigenmasse in Kilogramm, statistischer Wert, Art des Geschäfts; Verkehrszweig nur, falls Ihr Mitgliedstaat ihn erhebt |
| Der Warenverkehr bleibt unter der Wertschwelle Ihres Mitgliedstaats | keine Meldung in dieser Richtung | keine; die Befreiung regelt das Recht des Mitgliedstaats | Warennummer, Ursprungsland und Eigenmasse bleiben gepflegt, damit die Meldung nach dem Überschreiten der Schwelle möglich ist |
Welche Stammdaten das ERP halten muss
Die Warennummer ist die achtstellige Nummer der Kombinierten Nomenklatur in der im Bezugszeitraum gültigen Fassung (Abschnitt 13). Ursprungsland ist der Mitgliedstaat oder das Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben. Waren, die in einem einzigen Mitgliedstaat oder Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder produziert werden, haben dort ihren Ursprung; ist mehr als ein Mitgliedstaat oder Land oder Gebiet an ihrer Produktion beteiligt, ist Ursprungsland der Staat oder das Gebiet, in dem die Waren der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Produkts geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Abschnitt 12 Abs. 3). Die Warenmenge ist die Eigenmasse, also die Reinmasse ohne Verpackung, in Kilogramm; tritt eine besondere Maßeinheit der Kombinierten Nomenklatur hinzu, ist auch sie anzugeben (Abschnitt 11). Der statistische Wert leitet sich aus der Steuerbemessungsgrundlage ab und ist um die Nebenkosten bis zur Grenze bereinigt (Abschnitte 9 und 10). Bei den Ausfuhren liefern die Meldeeinheiten diese Angaben; für die Einfuhren verlangt sie der Mitgliedstaat von den Unternehmen, soweit er die Einfuhren durch eine Erhebung gewinnt (Abschnitt 7 Abs. 1 und 2).
Beispiel: Ein Betrieb versendet im Bezugsmonat 40 Baugruppen nach Frankreich. Im Artikelstamm stehen die Warennummer, die Eigenmasse von 480 Kilogramm und das Ursprungsland Deutschland; der Kundenstamm liefert den Bestimmungsmitgliedstaat und die USt-IdNr. des Abnehmers. Fehlt die Warennummer am Artikel, kann das ERP keine anmeldbare Position bilden.
Rechtsgrundlage
Rahmen ist die Verordnung (EU) 2019/2152 vom 27. November 2019. Sie gilt seit 1. Januar 2021 und hat zum 1. Januar 2022 die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 aufgehoben; die Artikel 11 bis 15 über den Datenaustausch gelten seit 1. Januar 2022 (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 der Verordnung (EU) 2019/2152). Waren sind bewegliche Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas (Art. 3 Abs. 2 Buchst. c). Die statistischen Datenelemente zählt Art. 13 Abs. 1 auf; die technischen Einzelheiten stehen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197, der ab 1. Januar 2022 gilt (Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung). Bestimmte Waren und Warenbewegungen sind ausgenommen; die Anlage zu Anhang V dieser Verordnung führt sie auf. Für die Ausfuhren innerhalb der Union müssen die Erhebungen je Bezugsjahr mindestens 95 Prozent des Gesamtwerts der Ausfuhren in die Gesamtheit aller anderen Mitgliedstaaten abdecken (Art. 12 Abs. 2; Abschnitt 29 des Anhangs).
Nicht zu verwechseln
Die Zusammenfassende Meldung ist steuerlich und geht an die Steuerverwaltung (Art. 264 und 265 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie), in Deutschland nach § 18a UStG an das Bundeszentralamt für Steuern; sie umfasst neben innergemeinschaftlichen Lieferungen auch bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer im anderen Mitgliedstaat schuldet (Art. 262 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie; in Deutschland § 18a Abs. 2 UStG), Intrastat dagegen nur den Warenverkehr. Der Warenverkehr mit Drittländern gehört nicht zu Intrastat: Diese Statistik gewinnt der Mitgliedstaat aus den Zollanmeldungen (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c). Die Länderregeln mit Schwellen und Fristen stehen unter Intrastat-Meldung in Deutschland und Intrastat-Meldung in Österreich.