Intrastat-Meldung in Österreich: Pflicht und Daten aus dem ERP
Kurz gesagt
In Österreich müssen Sie Intrastat an Statistik Austria melden, wenn Ihre Warenverkehre mit anderen EU-Mitgliedstaaten oder mit Nordirland in einer Verkehrsrichtung die Assimilationsschwelle erreichen oder überschreiten; befreit ist, wer in dieser Richtung im Vorjahr unter der Schwelle lag, und gemeldet wird dann ab dem Monat des Erreichens oder der Überschreitung (§ 11 Abs. 2 HStG 1995, § 1 HStatV 2022). Seit dem Berichtsjahr 2026 liegt die Schwelle bei 5 Millionen Euro für Eingänge und 1,2 Millionen Euro für Versendungen; gemeldet wird monatlich bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats (§ 9 Abs. 2 HStG 1995).
Das Wichtigste
- Meldepflichtig sind Warenverkehre mit den anderen EU-Mitgliedstaaten und mit Nordirland; der übrige Handel mit Drittstaaten läuft über die Zollanmeldung (EXTRASTAT).
- Assimilationsschwelle ab dem Berichtsjahr 2026: 5 Millionen Euro Eingang und 1,2 Millionen Euro Versendung je Kalenderjahr und Verkehrsrichtung; befreit ist nur, wer in der Richtung im Vorjahr unter der Schwelle lag (§ 1 HStatV 2022).
- Meldung monatlich bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats über das Meldetool RTIC (§ 9 Abs. 2 HStG 1995).
- Wer im Vorjahr in einer Richtung unter der Schwelle lag, aber sie im laufenden Kalenderjahr erreicht oder überschreitet, meldet ab dem Monat des Erreichens oder der Überschreitung (INTRASTAT-Leitlinien Österreich für EBS, Abschnitt Befreiungen und Vereinfachungen).
- Auch Monate ohne meldepflichtigen Warenverkehr mit der EU brauchen eine Leermeldung (INTRASTAT-Leitlinien Österreich für EBS, Abschnitt Berichtszeitraum).
- Verstoß: Geldstrafe bis 1.700 Euro, wenn die Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung verweigert oder wissentlich unvollständige beziehungsweise wahrheitswidrige Angaben gemacht werden (§ 23 Abs. 1 HStG 1995); Verfolgungsverjährung zwei Jahre (§ 23 Abs. 2 HStG 1995).
Was die INTRASTAT-Meldung in Österreich verlangt
Die INTRASTAT-Meldung erfasst den Warenverkehr zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Nordirland wird dabei wie ein Mitgliedstaat behandelt und in den Variablen Versendungs- und Bestimmungsland mit dem ISO-Code XI geführt (INTRASTAT-Leitlinien Österreich für EBS, Anhang 8 – Anwendungsgebiet, Seite 55 f.). Zusammen mit der aus Zollanmeldungen gewonnenen EXTRASTAT-Statistik für Drittstaaten bildet sie die österreichische Außenhandelsstatistik. Waren, die zwischen Österreich und den übrigen EU-Mitgliedstaaten verbracht werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden (§ 1 Abs. 1 Handelsstatistisches Gesetz 1995, HStG 1995); Anmeldestelle ist die Bundesanstalt Statistik Österreich (§ 4 HStG 1995).
Europäischer Rahmen ist die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken; Artikel 13 Absatz 1 nennt die Datenelemente der Meldung, die technischen Einzelheiten stehen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197. Österreich setzt den Rahmen im HStG 1995 und in der Handelsstatistikverordnung 2022 (HStatV 2022) um.
Die Intrastat-Meldung ist eine statistische Meldung über den physischen Warenverkehr. Sie ist nicht die Zusammenfassende Meldung, die der Umsatzsteuer dient. Ein richtiger Umsatzsteuerdatensatz macht die Intrastat-Meldung deshalb nicht entbehrlich.
Wer melden muss und ab welcher Schwelle
Auskunftspflichtig ist der Wirtschaftsbeteiligte, dessen Handeln die Ein- oder Ausfuhr auslöst: auf der Versendungsseite der Ausführer, auf der Eingangsseite der Einführer (Anhang V Abschnitt 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197). Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter nach § 27 Umsatzsteuergesetz 1994 auf, ist dieser zur Anmeldung verpflichtet (§ 9 Abs. 1 HStG 1995). Die Meldung kann ein Dritter abgeben; die Verantwortung für die Richtigkeit bleibt beim Auskunftspflichtigen.
Befreit ist, wer in einer Verkehrsrichtung unter der Assimilationsschwelle bleibt. Die Schwelle wird nach § 11 Abs. 2 HStG 1995 durch Verordnung festgelegt und bezieht sich auf die Jahressumme der meldepflichtigen Warenlieferungen innerhalb der Union je Verkehrsrichtung. Für das Berichtsjahr 2026 gilt nach § 1 HStatV 2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 16/2026 (Kundmachung 22. Jänner 2026, in Kraft mit Ablauf dieses Tages): Eingang 5 Millionen Euro, Versendung 1,2 Millionen Euro. Bis 31. Dezember 2025 lag die Schwelle für beide Richtungen bei je 1,1 Millionen Euro. Befreit ist nach den Leitlinien, wer in der Verkehrsrichtung im Vorjahr die Wertgrenze nicht erreicht oder nicht überschritten hat; wer sie im laufenden Kalenderjahr erreicht oder überschreitet, meldet ab dem Monat des Erreichens oder der Überschreitung. Die Schwelle gilt für jede Verkehrsrichtung getrennt; Eingänge und Versendungen werden getrennt gerechnet.
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Maschinenbauer versendet im Jänner 2026 Waren im Rechnungsbetrag von 350.000 Euro, im Februar 400.000 Euro und im März 500.000 Euro in andere EU-Staaten. Angenommen, er hat im Berichtsjahr 2025 in beiden Verkehrsrichtungen unter der damaligen Schwelle von je 1,1 Millionen Euro gelegen und war deshalb befreit. Mit der Märzlieferung erreicht er 1.250.000 Euro und überschreitet die Versendungsschwelle von 1,2 Millionen Euro; er meldet die Versendungen ab März 2026. Seine Eingänge aus der EU betragen im Jahr 2026 insgesamt 4,2 Millionen Euro. Damit bleibt er unter der Eingangsschwelle von 5 Millionen Euro, und auf der Eingangsseite besteht keine Meldepflicht.
Sobald die Pflicht besteht, dauert sie mindestens 13 Monate. Wer die Schwelle etwa im Dezember überschreitet und im folgenden Berichtsjahr nicht erreicht, meldet bis zum 31. Dezember dieses Jahres weiter (INTRASTAT-Leitlinien Österreich für EBS, Abschnitt Befreiungen und Vereinfachungen). Nicht angemeldet wird elektrischer Strom (Warennummer 2716 00 00; INTRASTAT-Leitlinien Österreich für EBS, Abschnitt Befreiungen und Vereinfachungen, Seite 10); weitere nicht anzumeldende Warenverkehre sind in Anhang 1 – Befreiungsliste der Leitlinien aufgezählt.
Diese Angaben gehören zu jeder Meldeposition
Die Meldung ist nach Warenverkehren aufgebaut. Die Tabelle stellt die Datenelemente den Feldern gegenüber, in denen das ERP die Angabe führt; die Zuordnung zu den ERP-Feldern ist eine Umsetzungsempfehlung, die Angaben selbst beschreibt die Leitlinie.
| Datenelement | Woher im ERP | Bedingung |
|---|---|---|
| Warennummer (KN8-Code) | Artikel- oder Warenstamm, Feld Warennummer oder Zolltarifnummer | achtstellige Nummer der Kombinierten Nomenklatur in der für den Berichtsmonat gültigen Fassung; Änderungen sind bereits in der Jännermeldung zu berücksichtigen; statt der Warennummer die Sammelnummer 9950 0000, wenn der Gegenwert aller Positionen einer Rechnung zusammen 1.000 Euro nicht überschreitet und Statistik Austria die Verwendung zulässt; die Meldung beschränkt sich dann auf den Versendungsmitgliedstaat im Eingang, auf den Bestimmungsmitgliedstaat und die Empfänger-UID in der Versendung sowie in beiden Richtungen auf den Warenwert |
| Warenbezeichnung | Artikelstamm, Bezeichnung | handelsübliche Bezeichnung; der amtliche Warentext muss nicht mitgesendet werden |
| Versendungsland (nur Eingang) | Lieferantenstamm oder Lieferanschrift, Feld Land | Mitgliedstaat, in dem die Ware die Versendung nach Österreich angetreten hat; unbekannt: Einkaufsmitgliedstaat |
| Bestimmungsland (nur Versendung) | Kundenstamm oder Lieferanschrift, Feld Land | Mitgliedstaat, in dem die Ware gebraucht, verbraucht oder verarbeitet werden soll; unbekannt: letzter bekannter Mitgliedstaat |
| Ursprungsland (beide Richtungen) | Artikel- oder Chargenstamm, Feld Ursprungsland | Land der vollständigen Gewinnung oder der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung; im Export seit dem Berichtsjahr 2022 verpflichtend |
| Art des Geschäfts | Auftrags- oder Belegmerkmal | zweistelliger Schlüssel von 11 bis 99, etwa Verkauf, Rücksendung, Konsignationslager oder Lohnveredelung |
| Empfänger-UID (nur Versendung) | Kundenstamm, Feld UID-Nummer | UID des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat; auf der Eingangsseite darf das Feld nicht befüllt werden |
| Eigenmasse in Kilogramm | Artikelstamm, Nettogewicht je Mengeneinheit mal Menge | Masse ohne Umschließung, auf drei Nachkommastellen genau; entfällt, wenn eine Besondere Maßeinheit vorgeschrieben ist |
| Besondere Maßeinheit | Artikelstamm, Mengeneinheit (Stück, Paar, m², Liter) | nur anzugeben, wenn die Kombinierte Nomenklatur sie für den KN8-Code vorsieht |
| Rechnungsbetrag in Euro | Rechnungsposition, Nettowarenwert | ohne Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer, mit anteiligen Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, soweit sie zur Bemessungsgrundlage gehören; Fremdwährung umrechnen; darf nicht null betragen |
| Statistischer Wert in Euro | kein eigenes Feld; aus Rechnungsbetrag und Lieferbedingung | Wert frei österreichische Grenze ohne Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer; entfällt, solange Eingänge oder Versendungen jährlich unter 12 Millionen Euro liegen |
| Berichtsmonat | Belegdatum der Lieferung, nicht Buchungsdatum | Monat der Ein- oder Ausfuhr; nach der österreichischen Leitlinie ist der Monat maßgeblich, in den der umsatzsteuerliche Steuertatbestand fällt, wenn er unmittelbar auf die Ein- oder Ausfuhr folgt, sonst der Monat der Ein- oder Ausfuhr; nach Anhang V Abschnitt 5 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 bleibt der Monat des Steuertatbestands bis zu einem Abstand von zwei Kalendermonaten maßgeblich. Bei genau zwei Kalendermonaten weichen beide voneinander ab; klären Sie diesen Fall mit Statistik Austria |
Nicht je Position, sondern einmal je Meldung anzugeben sind die UID-Nummer des Auskunftspflichtigen mit dem von Statistik Austria zugeteilten dreistelligen Zusatz, das Berichtsjahr, der Berichtsmonat und die Warenverkehrsrichtung. Auf der Eingangsseite ist nach § 3 HStatV 2022 das Ursprungsland zu erfragen; ist es nicht bekannt, ist das Versendungsland anzugeben.
Der Rechnungsbetrag ist das in Rechnung gestellte Entgelt, also die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Der Statistische Wert ist der Wert frei österreichische Grenze; aus dem Rechnungsbetrag wird er je nach Lieferbedingung durch Zu- oder Abschläge für Transport und Versicherung bis zur Grenze gebildet. Beide Beträge sind auf Eurocent genau anzugeben.
Frist, Rhythmus und Berichtigung
Die Anmeldung ist monatlich und elektronisch über das Meldetool RTIC an Statistik Austria zu übermitteln (§ 2 Abs. 1 HStG 1995; INTRASTAT-Leitlinien Österreich für EBS, Abschnitt Anmeldestelle). Der gesetzliche Termin ist der 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats (§ 9 Abs. 2 HStG 1995). Nach der Terminliste der Leitlinien endet die Frist für den Berichtsmonat Jänner 2026 am 13. Februar 2026, für September 2026 am 14. Oktober 2026 und für Dezember 2026 am 18. Jänner 2027. Teilmeldungen sind zulässig; die letzte Teilmeldung muss bis zum Termin vorliegen.
Auch ein Monat ohne meldepflichtige Warenverkehre ist zu melden: Auskunftspflichtige geben eine Leermeldung ab (INTRASTAT-Leitlinien Österreich für EBS, Abschnitt Berichtszeitraum). Mehrere Warenverkehre eines Monats dürfen in einer Position zusammengefasst werden, wenn Warennummer, Art des Geschäfts, Ursprungsland sowie Bestimmungsland und Empfänger-UID (Versendung) beziehungsweise Versendungsland (Eingang) übereinstimmen.
Bezugszeitraum ist der Kalendermonat der Ein- oder Ausfuhr. Fallen Ein- oder Ausfuhr und umsatzsteuerlicher Steuertatbestand in verschiedene Monate, so ist nach der österreichischen Leitlinie der Monat des Steuertatbestands maßgeblich, wenn er in den Monat unmittelbar nach der Ein- oder Ausfuhr fällt; verstreichen zwischen der Ein- oder Ausfuhr und dem Steuertatbestand mehr als ein Kalendermonat, bleibt es beim Monat der physischen Ein- oder Ausfuhr (INTRASTAT-Leitlinien Österreich für EBS, Abschnitt Berichtszeitraum – Berichtsjahr und Berichtsmonat, Seite 8). Anhang V Abschnitt 5 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zieht die Grenze weiter: Danach bleibt der Monat des Steuertatbestands maßgeblich, solange zwischen Ein- oder Ausfuhr und Steuertatbestand nicht mehr als zwei Kalendermonate liegen. Nach der österreichischen Leitlinie ist ein Warenverkehr damit spätestens im Monat nach der Ein- oder Ausfuhr anzumelden, auch wenn die Rechnung später kommt. Bei einem Abstand von genau zwei Kalendermonaten weichen die Leitlinie und die Durchführungsverordnung voneinander ab: Die Leitlinie stellt auf den Monat der Ein- oder Ausfuhr ab, die Durchführungsverordnung lässt den Monat des Steuertatbestands zu. Diesen Grenzfall klären Sie vor der Meldung mit Statistik Austria.
Nach der Übermittlung festgestellte Fehler sind zu berichtigen, jedoch nur objektiv unzutreffende Angaben, nicht spätere Änderungen wie Gutschriften, Skonti oder Jahresrabatte. Für die Berichtigung gelten Vereinfachungen: Beträge nur bei einer Änderung um mehr als 1.000 Euro, Eigenmasse und Besondere Maßeinheit nur bei einer Mengenänderung um mehr als 5 Prozent, die übrigen Variablen nur bei einem Rechnungsbetrag der Position über 1.000 Euro.
Was das ERP liefern muss
Drei Stammdatensätze tragen die Meldung: der Artikelstamm mit Warennummer, Nettogewicht und Ursprungsland, der Kundenstamm mit Land und UID-Nummer, der Lieferantenstamm mit Land. Belegbezogen kommen Rechnungsbetrag, Art des Geschäfts und das Datum der Warenbewegung hinzu. Prüfen Sie vor der ersten Meldung, ob alle diese Felder vorhanden und gefüllt sind; die Debitoren- und Kreditorenstammdaten liefern Land und UID-Nummer, die Zuständigkeit für die Pflege lässt sich über die Verantwortung für die Stammdatenpflege festlegen.
Die Warennummer folgt der Fassung der Kombinierten Nomenklatur, die zum Jahreswechsel neu gefasst wird. Änderungen müssen bereits in der Jännermeldung stehen; der Artikelstamm ist deshalb jedes Jahr im Jänner zu prüfen. Das Nettogewicht muss zur Mengeneinheit der Rechnungsposition passen, und je KN8-Code ist zu klären, ob eine Besondere Maßeinheit vorgesehen ist und das Gewicht entfällt.
Für die Schwelle braucht die Buchhaltung eine Auswertung der meldepflichtigen Warenverkehre je Verkehrsrichtung über das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr. Der Statistische Wert ist dafür nur nötig, wenn eine Richtung die Grenze von 12 Millionen Euro erreicht oder überschreitet; solange Eingänge oder Versendungen jährlich unter 12 Millionen Euro liegen, genügt der Rechnungsbetrag (§ 2 HStatV 2022). Für eine Rechnung, deren Gegenwert aller Positionen zusammen 1.000 Euro nicht überschreitet, erlaubt die Leitlinie die Sammelnummer 9950 0000; beschränkt ist die Meldung dann auf den Versendungsmitgliedstaat im Eingang, auf den Bestimmungsmitgliedstaat und die Empfänger-UID in der Versendung und in beiden Richtungen auf den Warenwert (INTRASTAT-Leitlinien Österreich für EBS, Abschnitt Kleine Transaktionen, Seite 10). Ob die Sammelnummer in einer Verkehrsrichtung verwendet werden darf, entscheidet Statistik Austria nach einer Qualitätsbewertung, sodass sie dort zeitweise nicht zugelassen sein kann. Überschreitet der Gesamtwert der so vereinfachten Positionen 10 Prozent eines Berichtsmonats, ist die Zustimmung von Statistik Austria erforderlich.
Was bei einem Verstoß droht
§ 23 Abs. 1 HStG 1995 stellt zwei Fälle unter Strafe: Wer der Auskunftspflicht trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt, und wer wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht. Beide sind Verwaltungsübertretungen und mit einer Geldstrafe bis 1.700 Euro bedroht, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar oder nach anderen Bestimmungen strenger bedroht ist. Die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre (§ 23 Abs. 2 HStG 1995).
Statistik Austria prüft die monatliche, zeitgerechte Übermittlung und stößt bei fehlenden Meldungen ein Mahnverfahren an. Auf Verlangen muss der Auskunftspflichtige die Richtigkeit der Angaben nachweisen (Anhang V Abschnitt 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197); nach § 2 Abs. 2 HStG 1995 hat er unplausible Meldungen aufzuklären. Die Verantwortung für richtige und vollständige Angaben trägt der zur Anmeldung Verpflichtete (§ 9 Abs. 1 HStG 1995), auch dann, wenn ein Dritter die Meldung technisch abgibt. Wie Deutschland dieselbe Statistik regelt, steht unter Intrastat-Meldung in Deutschland.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Je Verkehrsrichtung die Jahressumme der meldepflichtigen Warenverkehre im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr abfragen und mit 5 Millionen Euro (Eingang) beziehungsweise 1,2 Millionen Euro (Versendung) vergleichen: Befreit sind Sie nur, wenn Sie im Vorjahr in dieser Richtung unter der Schwelle lagen; erreichen oder überschreiten Sie sie im laufenden Jahr, melden Sie ab diesem Monat.
- Im Artikelstamm Warennummer, Nettogewicht mit Einheit und Ursprungsland pflegen und die Warennummer jedes Jahr im Jänner gegen die neue Kombinierte Nomenklatur prüfen.
- Im Kundenstamm Land und UID-Nummer, im Lieferantenstamm das Land pflegen; Liefer- und Rechnungsanschrift getrennt halten.
- Als Berichtsmonat den Monat der Warenbewegung aus dem Liefer- oder Versandbeleg verwenden, nicht das Rechnungs- oder Buchungsdatum. Nach der österreichischen Leitlinie ist der Monat maßgeblich, in den der umsatzsteuerliche Steuertatbestand fällt, wenn er unmittelbar auf die Ein- oder Ausfuhr folgt; nach Anhang V Abschnitt 5 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 bleibt er bis zu einem Abstand von zwei Kalendermonaten maßgeblich. Den Fall von genau zwei Kalendermonaten vor der Meldung mit Statistik Austria klären.
- Eine monatliche Auswertung je Warennummer, Partnerland, Art des Geschäfts und Verkehrsrichtung bereitstellen, die die Meldepositionen erzeugt.
- Den 10. Arbeitstag des Folgemonats als Termin aufnehmen und für Monate ohne Warenverkehr eine Leermeldung vorsehen.
- Für eine Rechnung, deren Gegenwert aller Positionen zusammen 1.000 Euro nicht überschreitet, können Sie die Sammelnummer 9950 0000 nutzen; anzugeben sind dann im Eingang der Versendungsmitgliedstaat, in der Versendung der Bestimmungsmitgliedstaat und die Empfänger-UID sowie in beiden Richtungen der Warenwert. Klären Sie vorher mit Statistik Austria, ob die Sammelnummer in Ihrer Verkehrsrichtung nach deren Qualitätsbewertung zugelassen ist, und behalten Sie den 10-Prozent-Anteil am Berichtsmonat im Blick.
- Belege und Auswertungen für Nachweise und Berichtigungen bereithalten; Berichtigungen auf objektiv falsche Angaben beschränken.