Konsignationslager (Fremdbestand im eigenen Haus)
Kurz gesagt
Ein Konsignationslager ist ein Lager beim Abnehmer, in dem Ware des Lieferanten liegt; nach der getroffenen Vereinbarung bleibt er bis zur Übernahme Eigentümer, und der Abnehmer führt die Ware getrennt als Fremdbestand. Für ein Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gilt § 6b UStG (in Deutschland seit 1. Januar 2020) nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und die Lieferung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung bewirkt wird (Absatz 3): dann ist das Verbringen keine Lieferung, und die spätere Lieferung gilt im Abgangsstaat als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und im Bestimmungsstaat als innergemeinschaftlicher Erwerb.
Das Wichtigste
- Im Konsignationslager liegt Ware des Lieferanten; Eigentum geht nach der Vereinbarung über, bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB) und bei bereits bestehendem Besitz des Erwerbers durch Einigung allein (§ 929 Satz 2 BGB).
- Der Abnehmer führt die Ware als Fremdbestand; in seine Bilanz gehört sie nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB nur, wenn sie ihm wirtschaftlich zuzurechnen ist.
- Greift § 6b UStG, ist das Verbringen in ein Lager in einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Lieferung (§ 3 Abs. 1a Satz 3 UStG) und kein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Abs. 2a UStG).
- Die Lieferung ist erst ausgeführt, wenn der Erwerber die Verfügungsmacht über die Ware erhält (§ 3 Abs. 1 UStG); daran knüpft § 6b Abs. 2 UStG an.
- Der Lieferant muss das Verbringen gesondert aufzeichnen und in der Zusammenfassenden Meldung anzeigen (§ 22 Abs. 4f, § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a UStG).
- Ohne Lieferung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung gilt das Verbringen als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen (§ 6b Abs. 3 UStG); nicht, wenn der Gegenstand nach Absatz 4 zurückgelangt oder ein Fall des Absatzes 6 eintritt.
Konsignationslager ist ein Auslieferungslager beim Abnehmer, das der Lieferant für spätere Abrufe bestückt, ohne die Ware zu verkaufen.
Wie das Lager arbeitet
Nach der getroffenen Vereinbarung behält der Lieferant bis zur Übernahme das Eigentum; übergehen kann es nur nach den Regeln der Eigentumsübertragung, bei beweglichen Sachen also durch Einigung und Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB); ist der Erwerber im Besitz der Sache, genügt nach § 929 Satz 2 BGB die Einigung. Im ERP bleibt die Ware sein Bestand an einem eigenen Lagerort beim Kunden; der Abnehmer führt sie getrennt als Fremdbestand. In seinen Jahresabschluss gehört sie nur, wenn sie ihm wirtschaftlich zuzurechnen ist: § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB nimmt Vermögensgegenstände in die Bilanz des Eigentümers auf, weist einen Gegenstand aber dem zu, dem er wirtschaftlich zuzurechnen ist. Solange Eigentum und wirtschaftliche Zurechnung beim Lieferanten liegen, weist er die Ware aus. Ob der Abnehmer über den Fremdbestand disponiert, regelt die Vereinbarung; erst die Übernahme erzeugt den Umsatz.
Der Ablauf in drei Schritten
Die Tabelle zeigt, wann Eigentum, Buchung und Umsatzsteuer wechseln. Die Steuerspalte gilt für ein Verbringen zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten und nur, wenn die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 UStG erfüllt sind — insbesondere hat der Abnehmer gegenüber dem Lieferanten vor Beginn der Beförderung seine USt-IdNr. des Bestimmungsstaats verwendet — und die Lieferung innerhalb der Zwölfmonatsfrist des § 6b Abs. 3 UStG bewirkt wird; sonst greifen die allgemeinen Regeln.
| Schritt | Eigentum | Buchung | Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|
| Anlieferung (Verbringung) | bleibt beim Lieferanten | Lieferant: Umlagerung auf den Lagerort beim Abnehmer; Abnehmer: Fremdbestand; Ansatz in der Bilanz nur bei wirtschaftlicher Zurechnung (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB) | greift § 6b UStG, keine Lieferung und kein Erwerb (§ 3 Abs. 1a Satz 3, § 1a Abs. 2a UStG); Meldung mit der USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers (§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a UStG) |
| Entnahme (Übernahme) | geht nach der getroffenen Vereinbarung über (Einigung und Übergabe, § 929 Satz 1 BGB; ist der Erwerber schon im Besitz der Sache, genügt die Einigung, § 929 Satz 2 BGB) | Lieferant: Auslagerung, Umsatz, Forderung; Abnehmer: Zugang und Erwerbsteuer; Vorsteuerabzug nach dem Recht des Bestimmungsstaats, in der EU nach Art. 168 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG, wenn der Abnehmer dort zum Abzug berechtigt ist | die Lieferung ist ausgeführt, wenn der Abnehmer die Verfügungsmacht erhält; nach § 6b Abs. 2 UStG gilt sie dann als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsstaat und als innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsstaat |
| Abrechnung | beim Abnehmer | Rechnung, Zahlung, Periodenzuordnung | die Erwerbsteuer im Bestimmungsstaat schuldet der Abnehmer nach dortigem Recht; in der EU ist er Steuerschuldner des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 200 der Richtlinie 2006/112/EG) |
Beispiel: Lieferung in ein Lager in den Niederlanden
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen; der Erwerbsteuersatz von 21 Prozent ist angenommen, ebenso dass die Voraussetzungen des § 6b UStG vorliegen — der Abnehmer ist dem Hersteller vor Beginn der Beförderung mit Name und Anschrift bekannt, hat seine niederländische USt-IdNr. verwendet, der Hersteller hat in den Niederlanden weder Sitz noch Geschäftsleitung noch Betriebsstätte, und die Lieferung erfolgt innerhalb von zwölf Monaten. Ein deutscher Hersteller verbringt am 5. März 100 Steuergeräte zu 50,00 Euro je Stück in sein Konsignationslager bei einem Abnehmer in den Niederlanden. Die Anlieferung erzeugt keinen Umsatz, die Ware bleibt sein Bestand. Am 20. April übernimmt der Abnehmer 60 Stück zu 80,00 Euro netto je Stück und erhält damit die Verfügungsmacht; nach der getroffenen Vereinbarung ist das die Lieferung über 60 × 80,00 Euro = 4.800,00 Euro netto. In Deutschland gilt sie als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6b Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6a UStG), in den Niederlanden als innergemeinschaftlicher Erwerb über 4.800,00 Euro × 21 Prozent = 1.008,00 Euro Erwerbsteuer (§ 6b Abs. 2 Nr. 2 UStG). Diese kann der Abnehmer nach dem Recht der Niederlande als Vorsteuer abziehen, wenn er dort zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Art. 168 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG). Die verbleibenden 40 Stücke bleiben bis zur Übernahme Bestand des Herstellers.
Rechtsgrundlage in Deutschland
Deutschland hat Art. 17a der Richtlinie 2006/112/EG in § 6b UStG umgesetzt; die Vorschrift gilt seit 1. Januar 2020. Sie greift nur, wenn der Abnehmer dem Lieferanten vor Beginn der Beförderung bekannt ist und seine USt-IdNr. des Bestimmungsstaats verwendet, der Lieferant dort weder Sitz noch Geschäftsleitung noch Betriebsstätte hat (oder, in Ermangelung dessen, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt), der Lieferant die Aufzeichnung nach § 22 Abs. 4f UStG führt und seine Pflichten aus § 18a UStG erfüllt und die Lieferung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt (§ 6b Abs. 1 und 3 UStG). Bleibt die Lieferung innerhalb der zwölf Monate aus und tritt kein Fall des Absatzes 6 ein, gilt das Verbringen als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen (§ 6b Abs. 3 UStG); das gilt nicht, wenn der Gegenstand nach Absatz 4 in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangt und der Lieferant das gesondert aufzeichnet. Der Lieferant führt über das Verbringen eine gesonderte Aufzeichnung mit Name und Anschrift des vorgesehenen Erwerbers, Abgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat, Tag von Beginn und Ende der Beförderung, verwendeter USt-IdNr., Anschrift des Lagers sowie Bemessungsgrundlage, handelsüblicher Bezeichnung und Menge der eingelagerten Gegenstände (§ 22 Abs. 4f UStG); für den Abnehmer gilt eine eigene Aufzeichnungspflicht (§ 22 Abs. 4g UStG). In der Zusammenfassenden Meldung steht für das Konsignationslager statt eines Betrags nur die USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers (§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a UStG). Wie die Meldung aufgebaut ist, steht in der Zusammenfassenden Meldung aus dem ERP, die Nachweise für die Steuerfreiheit in der innergemeinschaftlichen Lieferung im ERP.
Nicht zu verwechseln
Mit dem Streckengeschäft: dort geht die Ware ohne Zwischenlager unmittelbar vom Lieferanten zum Abnehmer (Streckengeschäft ohne Zwischenlager). Mit der Beistellung: dort liegt umgekehrt Ware des Bestellers beim Lieferanten und wird dort verarbeitet (Beistellung in der Lohnfertigung). Mit dem gewöhnlichen Kauf: dort wird der Abnehmer Eigentümer, sobald Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe zusammenkommen (§ 929 Satz 1 BGB), im Konsignationslager erst nach der getroffenen Vereinbarung, in diesem Beispiel mit der Übernahme; liegt die Sache beim Abnehmer in Besitz, genügt nach § 929 Satz 2 BGB die Einigung.