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Streckengeschäft (Ware geht direkt vom Lieferanten zum Kunden)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängig; gilt für ERP-Systeme mit Vertrieb, Einkauf und Belegkette, unabhängig von Hersteller und Version. Beispielzahlen sind erfunden.

Kurz gesagt

Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn der Lieferant die Ware direkt an Ihren Kunden sendet und Sie sie kaufen und verkaufen, ohne sie einzulagern. In Deutschland sind das umsatzsteuerlich zwei Lieferungen über denselben Gegenstand bei nur einer Warenbewegung; § 3 Abs. 6a UStG ordnet diese Bewegung genau einer Lieferung zu. Im hier beschriebenen Ablauf entstehen dazu zwei Rechnungen: Sie rechnen mit Ihrem Kunden ab, der Lieferant rechnet mit Ihnen ab (§ 14 Abs. 2 UStG).

Das Wichtigste

  • Die Ware geht direkt vom Lieferanten an Ihren Kunden; Ihr Lager bleibt unberührt.
  • Die Belegkette verknüpft Kundenauftrag, Bestellung, Lieferbestätigung, Eingangs- und Ausgangsrechnung.
  • Zwei Lieferungen, eine Warenbewegung: § 3 Abs. 6a UStG ordnet die Bewegung genau einer Lieferung zu.
  • Ohne eigenen Wareneingang tritt die Lieferbestätigung im Rechnungsabgleich an dessen Stelle.
  • Die Steuer der Lieferantenrechnung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur abziehbar, wenn sie gesetzlich geschuldet ist, für Ihr Unternehmen ausgeführt wurde und eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vorliegt; § 15 Abs. 2 UStG schließt den Abzug für steuerfreie Ausgangsumsätze aus, doch nach § 15 Abs. 3 UStG tritt dieser Ausschluss nicht ein für die dort genannten steuerfreien Umsätze, insbesondere Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG) und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).
  • § 3 Abs. 6a UStG gilt seit 1. Januar 2020; Vorlage ist Art. 36a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

Streckengeschäft ist ein Handelsgeschäft mit drei Beteiligten — Lieferant, Verkäufer und Kunde —, bei dem der Verkäufer den Gegenstand einkauft und weiterverkauft und der Transport unmittelbar vom Lieferanten zum Kunden läuft, ohne dass die Ware ein Lager des Verkäufers berührt.

Der Vorgang kommt zustande, wenn Sie etwas verkaufen, das Sie nicht vorrätig halten: Im System entstehen ein Einkauf und ein Verkauf, aber kein Bestandszugang. Beide Geschäftsvorfälle müssen im ERP aufeinander verweisen.

So läuft das Streckengeschäft im System

Vier Schritte gehören zusammen, und jeder Beleg nennt den vorherigen:

  1. Kundenauftrag: Sie erfassen Kunde, Lieferanschrift, Artikel, Menge und Preis. Der Auftrag ist der Beleg, auf den sich die übrigen beziehen.
  2. Bestellung beim Lieferanten: Sie bestellen aus dem Kundenauftrag heraus und tragen die Anschrift des Kunden als Lieferanschrift ein. Auftrag und Bestellung verweisen aufeinander.
  3. Direktlieferung: Der Lieferant sendet die Ware an Ihren Kunden. Einen Wareneingang in Ihrem Lager gibt es nicht; erfassen Sie die Lieferbestätigung, etwa den Lieferschein des Lieferanten oder die Übernahmebestätigung des Kunden, und hängen Sie sie an die Bestellung.
  4. Zwei Rechnungen: Die Eingangsrechnung prüfen Sie gegen Bestellung und Lieferbestätigung, die Ausgangsrechnung erstellen Sie aus dem Auftrag. Für den Abgleich tritt die Lieferbestätigung an die Stelle des Wareneingangs (Drei-Wege-Abgleich).

Die folgende Übersicht zeigt, welcher Beleg auf welchen verweist: diese Verknüpfung macht den Vorgang nachvollziehbar.

Beleg Wer stellt ihn aus? Er verweist auf
Kundenauftrag Sie Kunde, Artikel, Liefertermin
Bestellung beim Lieferanten Sie Kundenauftrag, Lieferanschrift des Kunden
Lieferschein oder Lieferbestätigung, wenn der Lieferant versendet Lieferant Bestellung, Kundenauftrag
Übernahmebestätigung, wenn der Kunde die Ware abholt Kunde Bestellung, Kundenauftrag
Eingangsrechnung der Lieferant rechnet mit Ihnen ab; ausstellen kann sie auch ein Dritter im Namen und für Rechnung des Lieferanten oder, vorher vereinbart, Sie als Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 5 und 7 UStG) Ihre Bestellung
Ausgangsrechnung Sie rechnen mit dem Kunden ab; ausstellen kann sie auch ein Dritter im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder, vorher vereinbart, der Kunde als Gutschrift, sofern er Unternehmer oder juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2, 5 und 7 UStG) Kundenauftrag und Lieferung

Beispielrechnung: eine Warenbewegung, zwei Rechnungen

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Sie bestellen eine Maschine für 200,00 Euro netto beim Lieferanten und verkaufen sie für 260,00 Euro netto an Ihren Kunden; der Lieferant versendet direkt. Der Lieferant rechnet 200,00 Euro plus 38,00 Euro Umsatzsteuer ab (238,00 Euro, § 12 Abs. 1 UStG), Sie rechnen dem Kunden 260,00 Euro plus 49,40 Euro Umsatzsteuer ab (309,40 Euro). Ihr Lagerbestand ändert sich nicht. Unterstellt sind durchweg steuerpflichtige Inlandslieferungen und die volle Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Dann ist die vom Lieferanten gesetzlich geschuldete Steuer abziehbar, wenn die Maschine für Ihr Unternehmen bestimmt ist und eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG); Sie ziehen die 38,00 Euro als Vorsteuer ab, weil kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG eingreift. Der Umsatzsteuer von 49,40 Euro steht damit eine Vorsteuer von 38,00 Euro gegenüber. Die Spanne von 60,00 Euro netto bleibt als Deckungsbeitrag. Von Ihnen getragene Versandkosten sind in diesen Beträgen nicht enthalten.

Was umsatzsteuerlich gilt (Deutschland)

Umsatzsteuerlich liegen zwei Lieferungen über denselben Gegenstand vor, aber nur eine Warenbewegung. § 3 Abs. 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) behandelt einen solchen Vorgang als Reihengeschäft und ordnet die Beförderung oder Versendung genau einer Lieferung der Kette zu; diese ist die bewegte Lieferung, die übrigen sind ruhend. Versendet der Lieferant, ist seine Lieferung an Sie die bewegte (§ 3 Abs. 6a Satz 2 UStG); sie gilt dort als ausgeführt, wo die Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). Die Lieferung an Ihren Kunden gilt dann dort als ausgeführt, wo die Beförderung endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG). Holt Ihr Kunde die Ware ab, ist umgekehrt die Lieferung an ihn die bewegte (§ 3 Abs. 6a Satz 3 UStG), und die Lieferung des Lieferanten an Sie gilt am Beginn der Beförderung als ausgeführt (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG). Befördern oder versenden Sie den Gegenstand selbst, bleibt es nach dem Grundfall des Satzes 4 bei der Lieferung an Sie, es sei denn, Sie weisen nach, den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet zu haben.

Im System steht jede Lieferung für sich: Die Lieferantenrechnung gehört zur Lieferung an Sie, Ihre Abrechnung mit dem Kunden zur zweiten Lieferung der Kette; Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Wer abrechnet und wer das Dokument ausstellt, ist dabei zu trennen: Ausstellen darf die Rechnung der leistende Unternehmer und außerdem ein Dritter im Namen und für Rechnung des Unternehmers (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 7 UStG); stellt der Leistungsempfänger sie aus, ist das eine Gutschrift, die vorher vereinbart sein muss (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG).

Bei einer Kette über eine EU-Grenze entscheidet die Zuordnung, welche Lieferung die grenzüberschreitende ist. Gelangt der Gegenstand dabei aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist seine Lieferung die bewegte (§ 3 Abs. 6a Satz 5 UStG). § 3 Abs. 6a UStG gilt seit 1. Januar 2020 (Jahressteuergesetz 2019). Zuordnungsbaum, Nachweise und Beispiele: Streckengeschäft und Umsatzsteuer.

Nicht zu verwechseln

  • Reihengeschäft: die umsatzsteuerliche Kategorie für dieselbe Warenbewegung. § 3 Abs. 6a UStG nennt so eine Kette, in der mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt; ein Streckengeschäft mit durchgehender Direktlieferung erfüllt das.
  • Dropshipping: die Bezeichnung für dieselbe Konstruktion im Onlinehandel, wenn ein Shop an Endkunden verkauft und den Lieferanten direkt an sie versenden lässt. Wie Sie den Ablauf dort einrichten, beschreibt Dropshipping im ERP abbilden.
  • Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: eine Kette, bei der drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und er unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt, die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind, der Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen gelangt und der erste Lieferer oder der erste Abnehmer ihn befördert oder versendet (§ 25b Abs. 1 UStG); sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, schuldet der letzte Abnehmer die Steuer für die Lieferung an ihn.

Häufige Fragen

Muss ich im Streckengeschäft einen Wareneingang buchen?

Nein, in Ihrem Lager entsteht kein Bestand, weil die Ware nicht zu Ihnen kommt. Für den Abgleich der Lieferantenrechnung brauchen Sie aber einen Nachweis, dass der Kunde die Ware erhalten hat, etwa den Lieferschein des Lieferanten oder eine Übernahmebestätigung. Ohne diesen Nachweis fehlt dem Abgleich die Stufe, die sonst der Wareneingang liefert.

Wer stellt dem Kunden die Rechnung?

Abgerechnet wird mit Ihnen als Verkäufer: Ihre Lieferung ist die zweite der Kette, der Lieferant rechnet mit Ihnen ab, weil er an Sie verkauft. Abrechnender und Aussteller der Rechnung sind zu trennen. Zur Ausstellung berechtigt ist der leistende Unternehmer, also der Lieferant für seinen Umsatz und Sie für den Ihren; für Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ist die Ausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung Pflicht, sofern der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UStG). Ausstellen kann die Rechnung auch ein Dritter im Namen und für Rechnung des Unternehmers (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG); stellt der Leistungsempfänger sie aus, ist das eine Gutschrift, deren Wirkung eine vorherige Vereinbarung voraussetzt (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Weisen Sie den Lieferanten an, Sie als Rechnungsempfänger zu führen, und prüfen Sie vor dem Versand, dass Lieferschein und Rechnung zu Ihrer Bestellung passen.

Zählt ein Streckengeschäft als mein Umsatz?

Ja. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht verkaufen Sie den Gegenstand in eigenem Namen; Ihr Umsatz ist der volle Nettoverkaufspreis, nicht die Spanne. Abziehbar ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Lieferant für Ihr Unternehmen ausgeführt hat, wenn Sie eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzen. Der Abzug ist ausgeschlossen, soweit Sie den Gegenstand zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwenden (§ 15 Abs. 2 UStG). Der Ausschluss tritt nach § 15 Abs. 3 UStG nicht ein, soweit die Umsätze nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind, insbesondere Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG) und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3 Lieferung, sonstige LeistungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen FällenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 15 VorsteuerabzugBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 25b Innergemeinschaftliche DreiecksgeschäfteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2019, Bundestagsdrucksache 19/14873 vom 6. November 2019 (Art. 12 Nr. 4 Buchst. b bis d: Einfügung des § 3 Abs. 6a UStG, Umsetzung von Art. 36a der Richtlinie 2006/112/EG; Art. 39 Abs. 2: Inkrafttreten am 1. Januar 2020)Deutscher Bundestag · abgerufen am