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Reverse Charge in Österreich: Bau, Schrott und EU-Leistungen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig für ERP-, Warenwirtschafts- und Buchhaltungssysteme; österreichisches Umsatzsteuerrecht; Kontobezeichnungen als Beispiel

Kurz gesagt

In Österreich geht die Steuerschuld nach § 19 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger über, wenn eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistung betroffen ist: etwa eine Bauleistung an einen Unternehmer, der seinerseits mit dieser Bauleistung beauftragt ist oder üblicherweise Bauleistungen erbringt, eine Schrottlieferung nach der Schrott-Umsatzsteuerverordnung oder eine Metalllieferung aus Kapitel 71 oder Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur nach der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, sofern § 2 Z 4 lit. a dieser Verordnung die Position nicht ausnimmt, die Ware nicht unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung fällt, für die Ware nicht die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 angewendet wird und der Lieferer bei einem in der Rechnung ausgewiesenen Entgelt von weniger als 5.000 Euro nicht nach § 2 Z 4 lit. b auf die Anwendung verzichtet, jeweils an einen Unternehmer, oder eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 6 UStG 1994, die ein Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ohne inländisches Unternehmen und ohne beteiligte inländische Betriebsstätte an einen Unternehmer mit Unternehmen oder Betriebsstätte im Inland erbringt, wobei die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a UStG 1994 genannten Leistungen und die Vermietung von Grundstücken ausgenommen sind. Die Rechnung trägt dann die UID des Empfängers und den Hinweis auf dessen Steuerschuld, aber keinen Steuerbetrag.

Das Wichtigste

  • Grundlage ist § 19 UStG 1994; der Übergang setzt eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistung voraus.
  • Bauleistungen gehen über, wenn der Empfänger Unternehmer ist und selbst beauftragt ist oder üblicherweise Bauleistungen erbringt (§ 19 Abs. 1a UStG 1994).
  • Für Abfallstoffe, Schrotte und Bruchgold gilt die Schrott-UStV; für Metalle aus Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur gilt die UStBBKV, deren § 2 Z 4 lit. a die dort aufgezählten Positionen (etwa Kapitel 73, 82 und 83 sowie die Positionen 7113 bis 7118), Waren der Schrott-UStV und differenzbesteuerte Metalle ausnimmt; beide erfassen nur Leistungen an einen Unternehmer, und unter 5.000 Euro Rechnungsbetrag für diese Waren kann der Lieferer bei Metallen auf die Anwendung verzichten.
  • Rechnung: UID des Empfängers und Hinweis auf die Steuerschuld, kein Steuerbetrag (§ 11 Abs. 1a UStG 1994).
  • Die übergegangene Steuer kann nur abziehen, wem sie nach § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 für eine im Inland für sein Unternehmen ausgeführte Leistung zusteht; verwendet der Empfänger die Leistung für vorsteuerschädliche steuerfreie Umsätze, wird die Steuer zum Aufwand, während § 12 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994 den Abzug für die dort genannten steuerfreien Umsätze, etwa die nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 UStG 1994 befreiten Umsätze, bestehen lässt.
  • Der leistende Unternehmer haftet für die übergegangene Steuer in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1e UStG 1994 sowie nach § 1 Schrott-UStV und § 1 UStBBKV; für Bauleistungen nach Abs. 1a sieht das Gesetz keine solche Haftung vor.

Wann die Steuerschuld übergeht

Reverse Charge bedeutet in Österreich: Die Umsatzsteuer eines im Inland steuerpflichtigen Umsatzes führt nicht der leistende Unternehmer ab, sondern der Empfänger der Leistung. § 19 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) zählt die Fälle in Abs. 1 zweiter Satz (Leistungen eines Unternehmers ohne inländisches Unternehmen und ohne beteiligte inländische Betriebsstätte), Abs. 1a (Bauleistungen), Abs. 1b (Sicherungsübereignung, Vorbehaltskauf, Zwangsversteigerung), Abs. 1c (Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte), Abs. 1d (Verordnungsermächtigung) und Abs. 1e (Emissionszertifikate, Mobilfunkgeräte, integrierte Schaltkreise) auf. Rechtsstand: 15. Oktober 2026.

Zwei Voraussetzungen gelten durchgehend. Erstens muss der Umsatz im Inland steuerbar und steuerpflichtig sein: Eine Ausfuhr, eine innergemeinschaftliche Lieferung, ein im Ausland ausgeführter Umsatz oder ein nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 steuerfreier Kleinunternehmerumsatz trägt keine Steuerschuld und kann sie deshalb nicht übergehen lassen (Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 2605a). Zweitens muss der Empfänger die Eigenschaft haben, die das Gesetz für den einzelnen Fall verlangt: Unternehmer sein muss er in den Fällen des Abs. 1a, der Verordnung nach Abs. 1d und des Abs. 1e; in den Fällen des Abs. 1b genügt auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts; in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz muss er Unternehmer nach § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 sein oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 ist; in den Fällen des Abs. 1c muss der Empfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein (§ 19 Abs. 1, 1a bis 1e UStG 1994).

Für die sonstigen Leistungen und Werklieferungen nach Abs. 1 zweiter Satz nimmt § 19 Abs. 1 UStG 1994 drei Leistungen aus: die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a UStG 1994 genannten Leistungen und die Vermietung von Grundstücken. Bei ihnen bleibt die Steuerschuld beim leistenden Unternehmer.

Der leistende Unternehmer haftet für die übergegangene Steuer in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1e UStG 1994; § 19 Abs. 1d UStG 1994 erlaubt dem Verordnungsgeber, diese Haftung zu bestimmen, und die Schrott-UStV und die UStBBKV machen davon in ihrem § 1 Gebrauch. Für Bauleistungen nach Abs. 1a UStG 1994 enthält § 19 UStG 1994 keine Haftung des leistenden Unternehmers.

Die Entscheidungstabelle

Die Tabelle ordnet Vorgänge des Tagesgeschäfts den Rechtsfolgen zu. Der Hinweis auf der Rechnung lautet in allen Zeilen mit “ja” auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers (§ 11 Abs. 1a UStG 1994).

Vorgang Empfänger Reverse Charge Rechnung des Leistenden Buchung beim Empfänger (Soll an Haben)
Bauleistung eines Unternehmers mit Sitz und Betriebsstätte im Inland an einem inländischen Bauwerk (§ 19 Abs. 1a UStG 1994) Unternehmer, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt ist ja UID des Empfängers und Hinweis auf dessen Steuerschuld, kein Steuerbetrag Aufwand und Vorsteuer, soweit abzugsberechtigt, an Verbindlichkeit und Umsatzsteuer
Bauleistung desselben Leistenden an einem inländischen Bauwerk (§ 19 Abs. 1a UStG 1994) Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, ohne selbst beauftragt zu sein ja, stets UID des Empfängers und Hinweis auf dessen Steuerschuld, kein Steuerbetrag Aufwand und Vorsteuer, soweit abzugsberechtigt, an Verbindlichkeit und Umsatzsteuer
Bauleistung desselben Leistenden an einem inländischen Bauwerk Privatperson ohne Unternehmereigenschaft als Bauherr nein Steuerbetrag des Leistenden: Regelsatz 20 Prozent, wenn der Umsatz steuerpflichtig ist und kein ermäßigter Satz greift (§ 10 Abs. 1, 1a, 2 und 3 UStG 1994); steuerfreie Umsätze nach § 6 UStG 1994 ohne Steuerbetrag Verbindlichkeit einschließlich Steuer; kein Vorsteuerabzug
Bauleistung eines Unternehmers, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistung beteiligte Betriebsstätte hat Unternehmer nach § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 oder juristische Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994; eigene Bauleistungen sind nicht nötig ja; § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994, ohne die Verschiebung um einen Kalendermonat nach Abs. 2 Z 1 UID des Empfängers und Hinweis auf dessen Steuerschuld, kein Steuerbetrag Aufwand und Vorsteuer, soweit abzugsberechtigt, an Verbindlichkeit und Umsatzsteuer
Lieferung der in der Anlage zur Schrott-UStV aufgezählten Gegenstände, etwa Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl (KN 7204), aus Kupfer (KN 7404) oder aus Aluminium (KN 7602), im Inland (§ 2 Z 1 Schrott-UStV) Unternehmer ja UID des Empfängers und Hinweis auf dessen Steuerschuld, kein Steuerbetrag Aufwand und Vorsteuer, soweit abzugsberechtigt, an Verbindlichkeit und Umsatzsteuer
Sortieren, Zerschneiden, Zerteilen einschließlich Demontage oder Pressen solcher Gegenstände im Inland (§ 2 Z 2 Schrott-UStV) Unternehmer ja UID des Empfängers und Hinweis auf dessen Steuerschuld, kein Steuerbetrag Aufwand und Vorsteuer, soweit abzugsberechtigt, an Verbindlichkeit und Umsatzsteuer
Metalllieferung im Inland aus Kapitel 71 oder Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur, nicht eine der in § 2 Z 4 lit. a UStBBKV ausgenommenen Positionen (etwa Kapitel 73, 82 und 83 der Kombinierten Nomenklatur), nicht Waren der Schrott-UStV und nicht differenzbesteuerte Metalle Unternehmer ja; unter 5.000 Euro Rechnungsbetrag für diese Waren kann der Lieferer nach § 2 Z 4 lit. b UStBBKV verzichten UID des Empfängers und Hinweis auf dessen Steuerschuld, kein Steuerbetrag; beim Verzicht Rechnung mit Steuerbetrag Aufwand und Vorsteuer, soweit abzugsberechtigt, an Verbindlichkeit und Umsatzsteuer; beim Verzicht Verbindlichkeit einschließlich Steuer und Vorsteuer nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
Sonstige Leistung eines Unternehmers aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ohne inländisches Unternehmen und ohne beteiligte inländische Betriebsstätte, die im Inland steuerbar ist, etwa Beratung oder Softwarewartung (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 3a Abs. 6 UStG 1994); nicht die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen und die Vermietung von Grundstücken Unternehmer nach § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 oder juristische Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer ja UID des Empfängers und Hinweis auf dessen Steuerschuld, kein Steuerbetrag Aufwand und Vorsteuer, soweit abzugsberechtigt, an Verbindlichkeit und Umsatzsteuer
Büromaterial, Maschinenlieferung ohne Montage oder Beratung eines inländischen Unternehmers im Inland Unternehmer nein Steuerbetrag des Leistenden: Regelsatz 20 Prozent, wenn der Umsatz steuerpflichtig ist und kein ermäßigter Satz greift (§ 10 Abs. 1, 1a, 2 und 3 UStG 1994); steuerfreie Umsätze nach § 6 UStG 1994 ohne Steuerbetrag Verbindlichkeit einschließlich Steuer; Vorsteuer nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994

Die Tabelle deckt ausgewählte Fälle, nicht den ganzen Katalog. Eigene Bedingungen haben außerdem Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer (§ 19 Abs. 1c UStG 1994, § 2 Z 2 UStBBKV), Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten (§ 2 Z 3 UStBBKV), Videospielkonsolen, Laptops und Tablets ab 5.000 Euro Rechnungsbetrag (§ 2 Z 1 UStBBKV), steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold (§ 2 Z 5 UStBBKV), Treibhausgasemissionszertifikate nach § 19 Abs. 1e lit. a UStG 1994 sowie Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise ab 5.000 Euro Rechnungsbetrag nach § 19 Abs. 1e lit. b UStG 1994 und Lieferungen im Sicherungseigentum (§ 19 Abs. 1b UStG 1994).

Was auf der Rechnung stehen muss

Die Rechnung über einen Umsatz, dessen Steuer nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d oder Abs. 1e UStG 1994 übergeht, muss zwei zusätzliche Angaben tragen: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers und den Hinweis auf dessen Steuerschuldnerschaft. Einen gesonderten Steuerbetrag darf sie nicht enthalten (§ 11 Abs. 1a UStG 1994). Das gilt auch für die Schrott-UStV und die UStBBKV, weil beide auf § 19 Abs. 1d UStG 1994 beruhen.

Weist der Leistende die Steuer dennoch gesondert aus, schuldet er den ausgewiesenen Betrag nach § 11 Abs. 12 UStG 1994; der Empfänger kann ihn nicht als Vorsteuer abziehen (UStR 2000, Rz 2602). Ein fehlender Hinweis auf der Rechnung ändert am Übergang der Steuerschuld nichts (UStR 2000, Rz 2602).

Die UID des Empfängers nach § 11 Abs. 1a hängt an keinem Betrag. Die Grenze von 10.000 Euro in § 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG 1994 steht daneben und verlangt die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UID in Rechnungen, deren Gesamtbetrag diese Grenze übersteigt, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Die vereinfachte Rechnung bis 400 Euro hilft bei einer EU-Leistung nicht: Ist nach § 11 Abs. 1 für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Leistungen eine Rechnung auszustellen, ist die vereinfachte Rechnung ausgeschlossen; das gilt auch in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, wenn sich die Rechnungsausstellung nach dem UStG 1994 richtet (§ 11 Abs. 6 UStG 1994). Für Pflichtangaben jenseits des Reverse Charge gilt die Pflichtangaben der Rechnung.

Wann die Steuerschuld entsteht

Bei Sollbesteuerung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist; wird die Rechnung erst nach Ablauf dieses Monats ausgestellt, verschiebt sich der Zeitpunkt um einen Kalendermonat. Ausgenommen sind die Fälle des § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994: dort bleibt es beim Monat der Ausführung. Bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG 1994) entsteht die Schuld mit Ablauf des Kalendermonats der Vereinnahmung; für den Übergang der Steuerschuld entsteht sie für vereinbarte, noch nicht vereinnahmte Entgelte mit Ablauf des Kalendermonats der Ausführung; auch dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnung erst nach Ablauf dieses Monats ausgestellt wird, ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994). Wird das Entgelt vor der Leistung vereinnahmt, entsteht die Steuerschuld in diesem Umfang mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung.

Die Übermittlung der Voranmeldung hat elektronisch zu erfolgen; ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat sie auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Fälligkeitstag ist der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). § 21 Abs. 1 UStG 1994 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen außerdem, durch Verordnung vorzusehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt; wer danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen hat, hat für diesen Zeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordrucks eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss. Voranmeldungszeitraum ist als Grundregel das Kalendervierteljahr, wenn die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben, sonst der Kalendermonat; ein vierteljährlich abgabepflichtiger Unternehmer kann durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen (§ 21 Abs. 2 UStG 1994). Die 100.000-Euro-Grenze ist seit 16. Juni 2010 in Kraft und erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 28 Abs. 34 Z 5 UStG 1994). Auch juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b UStG 1994 schulden, haben Voranmeldungen einzureichen (§ 21 Abs. 10 UStG 1994).

So buchen Sie den Vorgang

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Baumeister erhält von einem inländischen Subunternehmer eine Bauleistung für 5.000,00 Euro netto; unterstellt ist, dass er seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Regelsatz beträgt 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994): 5.000,00 × 0,20 = 1.000,00 Euro.

Schritt Soll Haben Betrag
Subunternehmer stellt die Rechnung Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Erlöse aus Bauleistungen 5.000,00 Euro
Empfänger erfasst die Leistung bezogene Leistungen (Bauleistung) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5.000,00 Euro
Empfänger erfasst die Steuer Vorsteuer 20 Prozent Umsatzsteuer 20 Prozent 1.000,00 Euro

Die Verbindlichkeit bleibt bei 5.000,00 Euro, weil die Rechnung keinen Steuerbetrag enthält. Die 1.000,00 Euro führt der Empfänger über die Voranmeldung ab und zieht sie nach § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 gleichzeitig ab, soweit er abzugsberechtigt ist. Die Kontobezeichnungen folgen dem eigenen Kontenrahmen; welche Kennzahlen daraus in der UVA werden, steht unter Steuercodes für die UVA.

Ist der Empfänger Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Umsatzgrenze 55.000 Euro für einen Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt; bei einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat kommen der unionsweite Jahresumsatz bis 100.000 Euro und der Antrag nach Art. 6a UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt) hinzu), trifft ihn die Steuerschuld trotzdem, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 vorliegen (UStR 2000, Rz 2602j). Abziehen kann er die 1.000,00 Euro nicht, soweit die Leistung auf vorsteuerschädliche steuerfreie Umsätze entfällt: § 12 Abs. 3 UStG 1994 schließt die Steuer aus, soweit der Unternehmer den Gegenstand oder die sonstige Leistung zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet; die Rückausnahmen des § 12 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994, etwa für die nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 UStG 1994 befreiten Umsätze, lassen den Abzug bestehen. Soweit der Ausschluss greift, wird die Steuer zum Aufwand. Erklärt er nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 den Verzicht auf die Steuerbefreiung, kann er ab dem Beginn des betreffenden Kalenderjahres zum Vorsteuerabzug berechtigt sein; der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Bezieht ein Unternehmer die Bauleistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich und tritt er beim Auftrag nicht als Unternehmer auf, kann nach der Verwaltungsauffassung vom Übergang abgesehen werden, wenn der Leistende die Steuer gesondert ausweist und der Empfänger sie entrichtet (UStR 2000, Rz 2602f).

Worauf es bei Bauleistungen ankommt

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, einschließlich der Überlassung von Arbeitskräften, die Bauleistungen erbringen (§ 19 Abs. 1a UStG 1994). Der Empfänger, der selbst beauftragt ist, hat den leistenden Unternehmer darauf hinzuweisen; behauptet er das zu Unrecht, schuldet auch er die auf den Umsatz entfallende Steuer. Für den Nachweis ist eine schriftliche Bestätigung auf dem Auftragsschreiben geeignet (UStR 2000, Rz 2602e).

Den Tatbestand “üblicherweise Bauleistungen” füllt die Finanzverwaltung über den Umsatzanteil: mehr als 50 Prozent des Umsatzes, im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre, bei Beginn der Tätigkeit über eine Vorausbetrachtung (UStR 2000, Rz 2602f). Das ist Verwaltungsauffassung, nicht Gesetzestext. Nach derselben Richtlinie sind reine Planungsleistungen, Beförderungen einschließlich Be- und Entladen, die Vermietung von Geräten ohne Personal und Materiallieferungen ohne Montage keine Bauleistungen (UStR 2000, Rz 2602c). Der Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen gilt für Umsätze nach dem 30. September 2002 (§ 28 Abs. 21 UStG 1994).

Schrott, Abfallstoffe und Metalle

Die Schrott-UStV (BGBl. II Nr. 129/2007, geändert durch BGBl. II Nr. 320/2012) stützt sich auf § 19 Abs. 1d UStG 1994. Nach § 1 schuldet der Empfänger die Steuer, wenn er Unternehmer ist; § 2 nennt die Lieferung der in der Anlage nach Positionen der Kombinierten Nomenklatur aufgezählten Abfallstoffe und Schrotte, die sonstigen Leistungen Sortieren, Zerschneiden, Zerteilen einschließlich Demontage und Pressen solcher Gegenstände und die Lieferung von Bruchgold sowie sinngemäß anderer Edelmetalle. Verbundstoffe und Mischungen fallen nach § 3 darunter, wenn das Entgelt überwiegend für die genannten Gegenstände geleistet wird. Die Verordnung gilt für Umsätze nach dem 30. Juni 2007, § 2 Z 2 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 320/2012 für Umsätze nach dem 30. September 2012 (§ 4).

Die UStBBKV (BGBl. II Nr. 369/2013, geändert durch BGBl. II Nr. 120/2014) erfasst in § 2 Z 4 lit. a Lieferungen von Metallen aus Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur. Ausgenommen sind erstens eine Aufzählung von Positionen der Kombinierten Nomenklatur, darunter Kapitel 73, Kapitel 82 und Kapitel 83 sowie die Positionen 7113 bis 7118, zweitens Waren, die unter die Schrott-UStV fallen, und drittens Metalle, für die die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 angewendet wird. Beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt für diese Waren weniger als 5.000 Euro, kann der liefernde Unternehmer nach § 2 Z 4 lit. b auf die Anwendung verzichten und schuldet dann selbst die Steuer. Die Verordnung gilt für Umsätze nach dem 31. Dezember 2013 (§ 3 Abs. 1). Greift weder eine der Verordnungen noch ein anderer Fall des § 19 UStG 1994 ein, bleibt die Steuerschuld beim leistenden Unternehmer; bei einem steuerpflichtigen Umsatz ohne Ermäßigung rechnet er mit dem Regelsatz von 20 Prozent ab (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Ein steuerfreier Umsatz nach § 6 UStG 1994 trägt keine Steuer; ob ein ermäßigter Satz nach § 10 Abs. 1a, 2 oder 3 UStG 1994 anzuwenden ist, hängt von der Art des Umsatzes ab.

Für die Einreihung ist die Zolltarifnummer im Artikelstamm die Arbeitsgrundlage. Die Regeln für Deutschland behandelt Reverse Charge in Deutschland.

Checkliste für Ihr ERP

  1. Legen Sie je Fall der Entscheidungstabelle einen Steuercode an, der Umsatzsteuer und, soweit abzugsberechtigt, Vorsteuer in einem Buchungssatz erzeugt.
  2. Pflegen Sie im Kundenstamm die Merkmale “Unternehmer”, “juristische Person des öffentlichen Rechts”, “mit Bauleistungen beauftragt” und “erbringt üblicherweise Bauleistungen” samt Nachweis und Datum.
  3. Sperren Sie in der Rechnungsvorlage den gesonderten Steuerausweis, sobald der Reverse-Charge-Steuercode gesetzt ist, und geben Sie den Hinweis nach § 11 Abs. 1a UStG 1994 automatisch aus.
  4. Erfassen Sie bei Schrott, Abfallstoffen und Metallen die Position der Kombinierten Nomenklatur im Artikelstamm; davon hängt ab, ob die Schrott-UStV oder die UStBBKV greift oder ob eine der in § 2 Z 4 lit. a UStBBKV ausgenommenen Positionen betroffen ist.
  5. Halten Sie die Verzichtserklärung unter 5.000 Euro bei Metalllieferungen als bewusste Entscheidung fest (§ 2 Z 4 lit. b UStBBKV) und prüfen Sie sie je Rechnung.
  6. Rechnen Sie Bezüge für den nichtunternehmerischen Bereich nicht heraus, wenn der Empfänger Unternehmer ist und die Leistung nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 zu beurteilen ist (UStR 2000, Rz 2601).
  7. Buchen Sie eine Testrechnung je Zeile der Tabelle und gleichen Sie Umsatzsteuer und Vorsteuer gegen die Voranmeldung ab.

Häufige Fragen

Wir kaufen Altmetall von einer Privatperson. Geht die Steuerschuld auf uns über?

Nein. Die Lieferung der Privatperson ist keine steuerbare Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, weil die Privatperson nicht Unternehmer ist; ohne Steuerschuld des Leistenden kann keine Steuerschuld auf Sie übergehen. Die Lieferung berechtigt Sie deshalb nicht zum Vorsteuerabzug. Verkaufen Sie die Ware als Wiederverkäufer weiter, prüfen Sie die Differenzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG 1994; ausgenommen sind Edelsteine der Positionen 7102 und 7103 sowie Edelmetalle der Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 der Kombinierten Nomenklatur.

Muss die UID des Kunden auf der Rechnung stehen, auch bei 300 Euro?

Ja, wenn der Empfänger die Steuer schuldet: § 11 Abs. 1a UStG 1994 verlangt die UID des Leistungsempfängers ohne Betragsgrenze. Die Grenze von 10.000 Euro in § 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG 1994 steht daneben; sie greift, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Bei einer Leistung nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 ist die vereinfachte Rechnung bis 400 Euro ausgeschlossen, wenn sich die Rechnungsausstellung nach dem UStG 1994 richtet (§ 11 Abs. 6 UStG 1994).

Dürfen wir als Leistende die Umsatzsteuer trotzdem ausweisen?

Nein. In den Fällen des § 11 Abs. 1a UStG 1994 ist die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis nicht anzuwenden. Weisen Sie die Steuer dennoch aus, schulden Sie den Betrag nach § 11 Abs. 12 UStG 1994, und der Empfänger kann ihn nicht als Vorsteuer abziehen (UStR 2000, Rz 2602).

Wann entsteht unsere Steuerschuld bei einer EU-Dienstleistung?

Mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994). Die Verschiebung um einen Kalendermonat bei späterer Rechnungsausstellung gilt in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 nicht. Zahlen Sie vor der Leistung, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Zahlung.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz 1994, § 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Fassung gültig ab 24. Dezember 2025, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz 1994, § 11 Ausstellung von RechnungenBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz 1994, § 12 VorsteuerabzugBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz 1994, § 17 Besteuerung nach vereinnahmten EntgeltenBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz 1994, § 1 Steuerbare UmsätzeBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz 1994, § 3a Ort der sonstigen LeistungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz 1994, § 6 Steuerbefreiungen, § 6 Abs. 1 Z 27 Kleinunternehmer und § 6 Abs. 3 VerzichtBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt), Art. 6a Verfahren zur Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer (Fassung gültig ab 1. Jänner 2025, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz 1994, § 10 SteuersätzeBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz 1994, § 21 Voranmeldung und Vorauszahlung, VeranlagungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Umsatzsteuergesetz 1994, § 24 DifferenzbesteuerungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz 1994, § 28 Übergangsbestimmungen, Abs. 21 (Anwendungsbeginn des § 19 Abs. 1a) und Abs. 34 Z 5 (erstmalige Anwendung der 100.000-Euro-Grenze des § 21 Abs. 2)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Schrott-Umsatzsteuerverordnung (Schrott-UStV), BGBl. II Nr. 129/2007 idF BGBl. II Nr. 320/2012Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV), BGBl. II Nr. 369/2013 idF BGBl. II Nr. 120/2014Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000), Richtlinie des BMF vom 10. Dezember 2025, GZ 2025-0.986.432 (Rz 2601, 2602, 2602c bis 2602f, 2602h bis 2602k, 2605a und 2605b)Bundesministerium für Finanzen, Finanzdokumentation Findok · abgerufen am