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Rechnungsvorlage im ERP prüfen: Die Pflichtangaben-Checkliste

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Ablauf für ERP- und Warenwirtschaftssysteme in Deutschland, Österreich und der Schweiz; keine Produkt- oder Versionsbindung.

Kurz gesagt

Prüfen Sie die Vorlage Angabe für Angabe gegen die drei nationalen Listen für umsatzsteuerliche Rechnungen: § 14 Abs. 4 UStG für Deutschland, § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 für Österreich, Art. 26 Abs. 2 MWSTG für die Schweiz. Für Kleinbetragsrechnungen und für Rechnungen deutscher Kleinunternehmer gelten kürzere Listen: in Deutschland § 33 und § 34a UStDV, in Österreich § 11 Abs. 6 UStG 1994 bei einem Gesamtbetrag bis 400 Euro oder bei Rechnungen eines Unternehmers, der die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch nimmt; in Österreich ist die Vereinfachung aber ausgeschlossen, wenn nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen eine Rechnungsausstellungspflicht besteht, in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und des § 19 Abs. 1c UStG 1994, wenn sich die Rechnungsausstellung nach diesem Bundesgesetz richtet, und in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z 2a UStG 1994. Für die Prüfung ist maßgeblich, aus welchem Feld im ERP die Angabe kommt; bleibt ein Pflichtfeld ungepflegt oder falsch zugeordnet, entsteht ein Rechnungsmangel.

Das Wichtigste

  • Deutschland: § 14 Abs. 4 UStG nennt zehn Pflichtangaben für umsatzsteuerliche Rechnungen; bei einem Gesamtbetrag bis 250 Euro genügen vier (§ 33 UStDV), was für Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG nicht gilt.
  • Deutschland: Für eine Rechnung über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze eines Kleinunternehmers gelten die sechs Angaben nach § 34a Satz 1 UStDV.
  • Österreich: § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, soweit die späteren Absätze nichts anderes bestimmen; nach lit. b ist die UID des Empfängers erst bei einem Gesamtbetrag über 10 000 Euro anzugeben, bei einem Umsatz für dessen Unternehmen und inländischem Sitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder inländischer Betriebsstätte des Leistenden. In den Fällen des § 11 Abs. 1a UStG 1994 (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) ist sie unabhängig von dieser Grenze anzugeben. Beide Angaben gelten in der Zählung des BGBl. I Nr. 112/2012 seit 1. Jänner 2013 (§ 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994).
  • Schweiz: Art. 26 Abs. 2 MWSTG verlangt unter anderem Registerhinweis und Nummer des Registereintrags des Leistungserbringers, Name und Ort beider Parteien.
  • Prüfen Sie je Angabe das Herkunftsfeld im ERP, nicht nur die gedruckte Zeile.
  • Stand der Rechtslage: 15. Oktober 2026; Form und Übertragung der E-Rechnung sind nicht Gegenstand dieses Artikels.

Eine Rechnungsvorlage kann sauber aussehen und trotzdem unvollständig sein. Der Grund kann in der Feldzuordnung liegen und nicht im Layout: Das ERP druckt nur, was in einem Feld steht, und ein Feld kann leer bleiben. Geprüft wird deshalb jede Pflichtangabe gegen zwei Fragen – aus welchem Feld stammt sie, und was passiert, wenn dieses Feld nicht gefüllt ist.

Was Sie vorab brauchen

  • die Rechnungsvorlage und die Liste der Felder, aus denen sie druckt (Feldzuordnung, Reportdefinition)
  • die nationalen Angabenlisten: § 14 Abs. 4 UStG, § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Art. 26 Abs. 2 MWSTG sowie die verkürzten Listen für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV, § 11 Abs. 6 UStG 1994) und für Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV, § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994)
  • einen Testdatensatz je Land: ein Firmenkunde, ein Privatkunde, ein Artikel mit und einer ohne Umsatzsteuer
  • Zugriff auf die Vorlagenverwaltung und eine Möglichkeit, eine Testrechnung zu erzeugen, ohne sie zu versenden
  • die Nummernkreise für Rechnungen, Gutschriften und Stornobelege
  • die Freigabe der Person, die die Rechnungsstellung verantwortet

Mit “Rechnungsvorlage” ist hier Layout und Feldzuordnung gemeint, nicht Übertragungsweg und Datenformat. Ob die Rechnung als E-Rechnung auszustellen ist, regeln andere Vorschriften; dazu siehe E-Rechnung in Österreich für den Bund und E-Rechnung in der Schweiz.

Schritt für Schritt: die Vorlage prüfen

Die Reihenfolge ist wichtig: erst die Angaben auflisten, dann Felder zuordnen, dann drucken, dann ändern.

Schritt 1: Pflichtangaben je Land auflisten

Legen Sie eine Liste mit einer Zeile je Pflichtangabe und einer Spalte je Land an. Nehmen Sie die drei Listen unten als Vorlage. Ergebnis: eine Liste, in der jede Zeile eine Vorschrift nennt.

Schritt 2: Jede Angabe einem ERP-Feld zuordnen

Tragen Sie in die Liste das Feld ein, aus dem der Wert kommt: Stammdaten des eigenen Unternehmens, Stammdaten des Debitors, Belegkopf, Position, Steuerschlüssel oder Nummernkreis. Ergebnis: Für jede Angabe steht ein Feldname. Eine Zeile ohne Feldnamen ist eine Lücke in der Vorlage.

Schritt 3: Testrechnung je Land erzeugen

Drucken Sie je Land mindestens zwei Belege: eine Rechnung an einen Firmenkunden und eine an einen Privatkunden. Nehmen Sie zusätzlich eine Position mit ermäßigtem Satz oder eine steuerfreie Position auf. Ergebnis: gedruckte Belege, an denen Sie jede Zeile der Liste abhaken können.

Schritt 4: Lücken in der Vorlage schließen

Ordnen Sie jede fehlende Angabe einem Feld zu. Verlangt das Gesetz eine Nummer oder einen Hinweis, ist ein Freitextfeld nur eine Zwischenlösung: Es wird beim Anlegen nicht automatisch gefüllt. Ergebnis: Die geänderte Vorlage erzeugt für jeden Testfall alle Angaben.

Schritt 5: Ergebnis dokumentieren und freigeben

Halten Sie Liste, Testbelege und Vorlagenversion zusammen und lassen Sie die Freigabe unterschreiben. Ergebnis: Bei der nächsten Änderung am Layout ist die Prüfung wiederholbar.

Die Pflichtangaben in Deutschland

§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG gilt in der am 14. Oktober 2026 geltenden Fassung für umsatzsteuerliche Rechnungen nach § 14 Abs. 1 UStG und nennt zehn Nummern. Für zwei Fallgruppen treten kürzere Listen an ihre Stelle: für Rechnungen eines Kleinunternehmers über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze nach § 34a Satz 1 UStDV und für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis 250 Euro nach § 33 UStDV. Die Spalte Fehlerquelle in den drei folgenden Tabellen ist unsere redaktionelle Einschätzung, keine Statistik.

Nr. Pflichtangabe ERP-Feld Fehlerquelle in der Vorlage
1 vollständiger Name und vollständige Anschrift beider Parteien Firmenstammdaten; Debitorstammdaten Die Vorlage druckt nur die Adresszeile des Debitors; bei Firmenkunden fehlt der Firmenname aus einem eigenen Feld
2 Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers Steuerdaten des Mandanten Das Layout ist fest auf ein Nummernfeld verdrahtet; das andere Feld bleibt leer
3 Ausstellungsdatum Belegdatum der Rechnung Im Feld steht das Leistungsdatum statt des Ausstellungsdatums
4 fortlaufende Rechnungsnummer, einmalig vergeben Nummernkreis der Belegart Der Nummernkreis wird je Monat oder je Debitor zurückgesetzt; Nummern wiederholen sich
5 Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung Positionsfelder Artikelbezeichnung und Menge Die Position zeigt nur die Artikelnummer; bei Dienstleistungen fehlt der Umfang
6 Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung Leistungsdatum aus Lieferschein oder Auftrag Das Leistungsdatum wird nicht übernommen und bleibt leer
7 das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist Entgeltsummen je Steuersatz; Feld für im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts Die im Voraus vereinbarte, noch nicht im Entgelt berücksichtigte Minderung fehlt oder bleibt unvollständig
8 Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf die Steuerbefreiung Steuerschlüssel der Position und Steuertabelle Bei steuerfreien Positionen fehlt der Hinweis, oder es wird ein Steuerbetrag gedruckt
9 Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers Hinweistextfeld für Leistungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG Die Vorlage führt keinen solchen Hinweis und druckt die Rechnung ohne ihn
10 Angabe “Gutschrift”, wenn der Leistungsempfänger ausgestellt hat Belegart Die Vorlage schreibt “Rechnung”, obwohl der Kunde ausgestellt hat

Zu Nummer 7 verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG die Angabe jeder im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts, die noch nicht im Entgelt berücksichtigt ist; die Vorschrift bindet diese Angabe weder an die Entgeltsumme noch an ein bestimmtes Feld der Vorlage. Fehlerhaft ist eine fehlende oder unvollständige Angabe, nicht die Stelle, an der sie erscheint.

Die vier Angaben der Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro stehen in § 33 Satz 1 UStDV; nach § 33 Satz 3 UStDV gilt diese Erleichterung nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG. Für Rechnungen eines Kleinunternehmers über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze gilt § 34a Satz 1 UStDV mit sechs Angaben: vollständiger Name und vollständige Anschrift beider Parteien, Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung, das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer und im Gutschriftfall die Angabe “Gutschrift”; die §§ 33 und 34 UStDV bleiben unberührt (§ 34a Satz 2 UStDV). Bei Anzahlungen gelten die Absätze 1 bis 4 nach § 14 Abs. 5 UStG sinngemäß. Zusätzliche Angaben für einzelne Sonderfälle stehen in § 14a UStG: der Hinweis “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” und bei einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat die USt-IdNr. beider Parteien (Absatz 1), die USt-IdNr. beider Parteien bei der innergemeinschaftlichen Lieferung (Absatz 3), die Merkmale nach § 1b Abs. 2 und 3 UStG bei der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs (Absatz 4), die Hinweise zu Reiseleistung und Differenzbesteuerung (Absatz 6) und der Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft mit der USt-IdNr. beider Parteien (Absatz 7).

Die Pflichtangaben in Österreich

§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 nennt in den Buchstaben a bis i die Angaben einer Rechnung, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist; die geprüfte Fassung des Paragraphen gilt seit 24. Dezember 2025 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025). Für einzelne Regeln liegt der Anwendungsbeginn früher: Die 400-Euro-Vereinfachung des Abs. 6 gilt in der Fassung des BGBl. I Nr. 113/2024 schon seit 1. Jänner 2025 (§ 28 Abs. 64 UStG 1994), die 10 000-Euro-Grenze der lit. b und die UID-Pflicht des Abs. 1a in der Zählung des BGBl. I Nr. 112/2012 seit 1. Jänner 2013 (§ 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994).

Buchstabe Pflichtangabe ERP-Feld Fehlerquelle in der Vorlage
a Name und Anschrift des leistenden Unternehmers Firmenstammdaten Nur die Adresszeile wird gedruckt, der Name fehlt
b Name und Anschrift des Empfängers; übersteigt der Gesamtbetrag der Rechnung 10 000 Euro und wird der Umsatz für das Unternehmen eines Unternehmers ausgeführt, zusätzlich dessen UID, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat Debitorstammdaten mit UID-Feld Das UID-Feld des Empfängers fehlt im Layout, obwohl die Grenze überschritten ist und die weiteren Voraussetzungen vorliegen
c Menge und handelsübliche Bezeichnung oder Art und Umfang der Leistung Positionsfelder Nur die Artikelnummer wird gedruckt
d Tag der Lieferung oder Leistung oder der Zeitraum Leistungsdatum Nur das Ausstellungsdatum erscheint
e Entgelt und anzuwendender Steuersatz, bei Steuerbefreiung ein Hinweis Nettosummen und Steuerschlüssel Bei gemischten Sätzen steht eine gemeinsame Summenzeile
f der auf das Entgelt (lit. e) entfallende Steuerbetrag; bei Rechnung in einer anderen Währung als Euro zusätzlich in Euro nach einer dem § 20 Abs. 6 UStG 1994 entsprechenden Umrechnungsmethode Steuerbetrag und Umrechnungsfeld Der zusätzliche Eurobetrag fehlt; steht der Betrag in Euro bei der Rechnungsausstellung noch nicht fest, fehlt stattdessen die nachvollziehbare Angabe der angewandten Umrechnungsmethode (lit. f, zweiter und dritter Satz)
g Ausstellungsdatum Belegdatum Im Feld steht das Leistungsdatum
h fortlaufende, einmalig vergebene Nummer Nummernkreis der Belegart Der Nummernkreis wird zurückgesetzt
i UID des Unternehmers, soweit er im Inland Umsätze mit Vorsteuerabzug ausführt Steuerdaten des Mandanten Die UID fehlt, es wird nur eine andere Nummer gedruckt

Unterliegen Rechnungspositionen verschiedenen Steuersätzen, sind Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen (§ 11 Abs. 5 Satz 1 UStG 1994); wird der Steuerbetrag durch Maschinen ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist (Satz 2). Bei einem Gesamtbetrag bis 400 Euro genügen fünf Angaben neben dem Ausstellungsdatum; dasselbe gilt für Rechnungen eines Unternehmers, der die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch nimmt (§ 11 Abs. 6 UStG 1994). Eine vereinfachte Rechnungsausstellung ist nur ausgeschlossen, wenn nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen eine Rechnungsausstellungspflicht besteht, in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und des § 19 Abs. 1c UStG 1994, wenn sich die Rechnungsausstellung nach diesem Bundesgesetz richtet, und in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z 2a UStG 1994, in denen Z 2a die Anwendung des Abs. 6 ausdrücklich ausschließt. Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, 1b, 1c, 1d oder 1e UStG 1994 schuldet, ist in der Rechnung dessen UID anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen; das gilt für die UID unabhängig von der 10 000-Euro-Grenze der lit. b (§ 11 Abs. 1a UStG 1994). Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 UStG 1994 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben; steht der Betrag in Euro bei der Rechnungsausstellung noch nicht fest, tritt an seine Stelle die nachvollziehbare Angabe der angewandten Umrechnungsmethode, nach der sich der Vorsteuerabzug bemisst (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. f, Sätze 2 bis 4 UStG 1994).

Die Pflichtangaben in der Schweiz

Art. 26 MWSTG verlangt eine Rechnung auf Verlangen des Leistungsempfängers; sie muss beide Parteien und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und die Elemente nach Absatz 2 enthalten, die das Gesetz “in der Regel” nennt.

Buchstabe Pflichtangabe ERP-Feld Fehlerquelle in der Vorlage
a Name und Ort des Leistungserbringers, Hinweis auf den Registereintrag und die Eintragsnummer Firmenstammdaten mit MWST-Nummer Die Nummer wird gedruckt, der Hinweis auf den Registereintrag fehlt
b Name und Ort des Leistungsempfängers Debitorstammdaten Die Vorlage verlangt Straße und Postleitzahl und sperrt den Druck, obwohl der Ort genügt
c Datum oder Zeitraum der Leistung, soweit abweichend vom Rechnungsdatum Leistungsdatum Das Rechnungsdatum wird als Leistungsdatum gedruckt
d Art, Gegenstand und Umfang der Leistung Positionsfelder Nur die Artikelnummer erscheint
e Entgelt für die Leistung Nettosumme Es wird nur ein Gesamtbetrag ohne Zuordnung zum Entgelt gedruckt
f anwendbarer Steuersatz und geschuldeter Steuerbetrag Steuerschlüssel der Position Der Steuersatz fehlt, weil ihn das Feld nur als Schlüsselbezeichnung führt

Schliesst das Entgelt die Steuer ein, genügt die Angabe des Steuersatzes (Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Kassenzettel automatisierter Kassen brauchen die Angaben zum Leistungsempfänger nicht, solange das ausgewiesene Entgelt 400 Franken nicht übersteigt (Art. 26 Abs. 3 MWSTG, Art. 57 MWSTV); solche Kassenzettel berechtigen nicht zu einer Steuerrückerstattung im Vergütungsverfahren.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Vollständigkeitsprobe: Jede Zeile Ihrer Liste hat einen Haken an einem gedruckten Testbeleg.
  • Feldprobe: Löschen Sie im Testdatensatz ein Pflichtfeld und drucken Sie erneut. Die Vorlage muss den Druck sperren oder die Lücke sichtbar machen; erscheint der Beleg unverändert, ist das Feld nicht angebunden.
  • Nummernprobe: Drucken Sie zwei Rechnungen und vergleichen Sie die Nummern. Sie dürfen sich nicht wiederholen.
  • Steuerprobe: Rechnen Sie bei einer Position mit ermäßigtem Satz nach, ob Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag zueinander passen. Bei gemischten Sätzen in Österreich prüfen Sie die Trennung nach Steuersätzen; eine gemeinsame Steuersumme ist nur zulässig, wenn die Maschine den Steuerbetrag ermittelt und jeder Posten den Steuersatz trägt (§ 11 Abs. 5 UStG 1994).
  • Länderprobe: Drucken Sie je Land mindestens einen Beleg und prüfen Sie die länderspezifischen Zeilen getrennt.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Der Firmenname fehlt auf der Rechnung Name und Anschrift liegen in zwei Feldern, die Vorlage liest eines Feldzuordnung der Vorlage korrigieren
Die Rechnungsnummer wiederholt sich Der Nummernkreis wird je Jahr, Monat oder Debitor zurückgesetzt Einen fortlaufenden Nummernkreis je Land und Belegart festlegen
Das Leistungsdatum bleibt leer Es wird aus Lieferschein oder Auftrag nicht übernommen Das Feld in der Vorlage an die Lieferung binden
In Österreich steht nur eine Summenzeile Die Vorlage fasst die Steuersummen zusammen Entgelte und Steuerbeträge je Steuersatz trennen (§ 11 Abs. 5 Satz 1 UStG 1994); ein Summenausweis ist nur zulässig, wenn die Maschine den Steuerbetrag ermittelt und jeder Posten den Steuersatz trägt (Satz 2)
Die Schweizer Vorlage zeigt ein Feld “Steuernummer” Das Layout wurde von der deutschen Vorlage übernommen Feld auf MWST-Nummer und Registerhinweis umstellen
Der Kunde verlangt eine Angabe, die fehlt Die Vorlage druckt die Angabe nicht, weil ihr Feld nicht angebunden ist Feld in der Feldzuordnung ergänzen und Testbeleg erneut prüfen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Ihre Steuerberatung dazu, wenn auf der Rechnung ein Sonderfall erscheint: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, Reiseleistung, Differenzbesteuerung oder die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Für diese Fälle nennt § 14a UStG zusätzliche Angaben — den Hinweis “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”, bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat und bei der innergemeinschaftlichen Lieferung die USt-IdNr. beider Parteien, bei der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs die Merkmale nach § 1b Abs. 2 und 3 UStG, bei Reiseleistung und Differenzbesteuerung die Hinweise “Sonderregelung für Reisebüros”, “Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung”, “Kunstgegenstände/Sonderregelung” oder “Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung” und beim Dreiecksgeschäft den Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft mit der Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers und der USt-IdNr. beider Parteien. Eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Empfänger nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG ist dagegen der Fall des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG: Dort ist der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers einschlägig (Zeile 9 der Tabelle oben). § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG behandelt die Berichtigung fehlender Angaben. Eine Änderung an der Feldzuordnung gehört in die Hände Ihres Systempartners, damit die Vorlage nach dem nächsten Update unverändert bleibt.

Häufige Fragen

Muss die Vorlage die Steuernummer oder die USt-IdNr. zeigen?

In Deutschland genügt eine der beiden Nummern, sie muss aber vom leistenden Unternehmer stammen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). In Österreich ist die UID des Ausstellers anzugeben, soweit er im Inland Umsätze mit Vorsteuerabzug ausführt (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. i UStG 1994). In der Schweiz steht an dieser Stelle der Hinweis auf den Registereintrag mit der Eintragsnummer (Art. 26 Abs. 2 lit. a MWSTG).

Reicht für eine Pflichtangabe ein Freitextfeld in der Vorlage?

Für die Angabe selbst ja, wenn sie vollständig und richtig erscheint. Als Dauerlösung ist ein Freitextfeld riskant: Es wird beim Anlegen einer Rechnung nicht automatisch gefüllt und kann leer bleiben. Besser ist ein Feld, das die Vorlage aus Stammdaten oder Belegkopf zieht und dessen Pflege erzwungen wird.

Gilt die Checkliste auch für Kleinbetragsrechnungen?

Nur eingeschränkt. In Deutschland genügen bei einem Gesamtbetrag bis 250 Euro vier Angaben nach § 33 Satz 1 UStDV; nach § 33 Satz 3 UStDV gilt das nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG, und für Rechnungen eines Kleinunternehmers über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze gilt die Liste des § 34a Satz 1 UStDV. In Österreich genügen bei einem Gesamtbetrag bis 400 Euro fünf Angaben neben dem Ausstellungsdatum, ebenso bei Rechnungen eines Unternehmers, der die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch nimmt (§ 11 Abs. 6 UStG 1994); die Vereinfachung ist aber ausgeschlossen, wenn nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen eine Rechnungsausstellungspflicht besteht, ebenso in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und des § 19 Abs. 1c UStG 1994, wenn sich die Rechnungsausstellung nach diesem Bundesgesetz richtet, und ebenso in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z 2a UStG 1994, in denen Z 2a die Anwendung des Abs. 6 ausschließt. In der Schweiz entfallen bei Kassenzetteln automatisierter Kassen bis 400 Franken die Angaben zum Leistungsempfänger (Art. 26 Abs. 3 MWSTG, Art. 57 MWSTV). Prüfen Sie für solche Belege eine zweite, verkürzte Vorlage.

Schreibt der Gesetzgeber eine Reihenfolge der Angaben vor?

Nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 4 UStG, § 11 Abs. 1 UStG 1994 und Art. 26 MWSTG ist keine Reihenfolge vorgeschrieben; in Österreich dürfen die Angaben zu Name und Anschrift sowie zu Menge und Art nach § 11 Abs. 4 UStG 1994 sogar durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre Bestimmung eindeutig ist. Entscheidend ist, dass jede Angabe vollständig und richtig erscheint.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen FällenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14b Aufbewahrung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 33 Rechnungen über KleinbeträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 34a Rechnungen von KleinunternehmernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz 1994, § 11 Ausstellung von Rechnungen, Fassung vom 14. Oktober 2026, gültig ab 24. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz 1994, § 28 Inkrafttretensbestimmungen, Fassung vom 15. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 26 Rechnung, SR 641.20, konsolidierte Fassung Stand 31. März 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  9. Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 57, SR 641.201, konsolidierte Fassung Stand 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am