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Ausfuhrlieferung: Nachweis der Steuerfreiheit im ERP

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig für ERP-, Warenwirtschafts- und Fakturierungssysteme; deutsche Umsatzsteuer, Ausfuhren in das Drittlandsgebiet

Kurz gesagt

In Deutschland ist eine Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 UStG steuerfrei, wenn sie die materiellen Voraussetzungen des § 6 UStG erfüllt und diese nach § 6 Abs. 4 UStG nachgewiesen sind (§§ 8 bis 13 UStDV). Nach § 6 Abs. 1 UStG muss der Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, gelangt sein und ihn der Unternehmer (Satz 1 Nr. 1) oder der Abnehmer (Satz 1 Nr. 2) dorthin befördert oder versendet haben; hat der Abnehmer befördert oder versendet, muss er zusätzlich ausländischer Abnehmer nach § 6 Abs. 2 UStG sein, und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gelten die dort genannten Abnehmervoraussetzungen. Je nach Fall treten weitere Voraussetzungen hinzu, aber nur in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3: Ist der Gegenstand zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, verlangt § 6 Abs. 3 UStG einen ausländischen Unternehmer als Abnehmer und ein Beförderungsmittel, das den Zwecken seines Unternehmens dient; wird der Gegenstand nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, verlangt § 6 Abs. 3a UStG einen Wohnort oder Sitz des Abnehmers im Drittlandsgebiet, die Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Monat der Lieferung und einen Gesamtwert der Lieferung von mehr als 50 Euro. Führt der Unternehmer den Gegenstand nach Satz 1 Nr. 1 selbst aus, gelten § 6 Abs. 3 und 3a UStG nicht. Ein fehlender oder mangelhafter Belegnachweis macht die Lieferung nicht ohne weiteres steuerpflichtig: Steuerfrei bleibt sie, solange der Verstoß gegen die formelle Anforderung nicht den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 24/19). Den Beleg bestimmt der Ausfuhrweg: bei elektronischer Ausfuhranmeldung der Ausgangsvermerk der Ausfuhrzollstelle, im Versendungsfall ersatzweise die Belege des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV mit der Master Reference Number (MRN), wenn der Unternehmer den Ausgangsvermerk nicht führen kann (§ 10 Abs. 3 UStDV); ohne elektronische Ausfuhranmeldung im Beförderungsfall ein Beleg mit Name und Anschrift des liefernden Unternehmers, Menge und handelsüblicher Bezeichnung, Ort und Tag der Ausfuhr und einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, im Versendungsfall ein Versendungsbeleg, also ein handelsrechtlicher, vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichneter Frachtbrief, ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder ein anderer handelsüblicher Beleg, insbesondere eine Spediteur-Bescheinigung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV).

Das Wichtigste

  • Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG setzt einen Nachweis nach § 6 Abs. 4 UStG voraus; die Nachweispflichten sind aber keine materiell-rechtliche Voraussetzung: Ein Verstoß gegen eine formelle Anforderung macht die Lieferung nur steuerpflichtig, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 24/19).
  • Bei elektronischer Ausfuhranmeldung ist der Ausgangsvermerk der Ausfuhrzollstelle der Ausfuhrnachweis (§ 9 und § 10 UStDV); im Versendungsfall darf der Unternehmer an seiner Stelle die Belege des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV mit der MRN führen, wenn es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausgangsvermerk zu führen (§ 10 Abs. 3 UStDV).
  • Ohne elektronische Ausfuhranmeldung genügt im Beförderungsfall ein Beleg mit Name und Anschrift des liefernden Unternehmers, Menge und handelsüblicher Bezeichnung, Ort und Tag der Ausfuhr und einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV), im Versendungsfall ein Versendungsbeleg, also ein handelsrechtlicher, vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichneter Frachtbrief, ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder ein anderer handelsüblicher Beleg, insbesondere eine Spediteur-Bescheinigung, mit den Angaben des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStDV. Ist die Ausfuhr dagegen elektronisch angemeldet worden und kann der Unternehmer den Ausgangsvermerk nicht führen, lässt § 10 Abs. 3 UStDV dieselben Belege mit der MRN der Ausfuhranmeldung zu.
  • Selbstabholer: Ausländischer Abnehmer nach § 6 Abs. 2 UStG ist, wer seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat; in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 verlangt § 6 Abs. 3 UStG bei einem zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmten Gegenstand zusätzlich einen ausländischen Unternehmer als Abnehmer und ein Beförderungsmittel, das den Zwecken seines Unternehmens dient; in denselben Fällen verlangt § 6 Abs. 3a UStG im nichtkommerziellen Reiseverkehr einen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet (Nr. 1), die Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Monat der Lieferung (Nr. 2) und einen Gesamtwert der Lieferung von mehr als 50 Euro (Nr. 3); der Ausfuhrnachweis nach § 9 UStDV wird dann um den Abnehmernachweis nach § 17 UStDV ergänzt.
  • Der buchmäßige Nachweis nach § 13 UStDV verlangt den Tag der Ausfuhr und bei elektronischer Anmeldung die MRN; führt der Unternehmer die Ware nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG selbst aus und ist der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer, kommen Aufzeichnungen zu Beförderung oder Versendung durch ihn und zum Bestimmungsort hinzu (§ 13 Abs. 3 UStDV).
  • Steuerpflichtig wird die Lieferung erst, wenn die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht erfüllt oder wegen eines Nachweismangels nicht sicher feststellbar sind; der Satz bestimmt sich dann nach § 12 UStG (19 Prozent nach Abs. 1, 7 Prozent für die in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände nach Abs. 2 Nr. 1). Den Belegnachweis kann der Unternehmer bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht beibringen (BFH, Urteil vom 28. August 2014, V R 16/14).

Was § 6 UStG verlangt

Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Ausfuhrlieferung. Nach § 6 Abs. 1 UStG liegt sie vor, wenn der Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, gelangt und ihn der Unternehmer (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) oder der Abnehmer (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) dorthin befördert oder versendet hat; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG erfasst die Beförderung oder Versendung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten, wie Inland behandelten Gebiete und verlangt dort nach Buchstabe a einen Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und ihn nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG steuerfreie Tätigkeit verwenden will, oder nach Buchstabe b einen ausländischen Abnehmer, der kein Unternehmer ist, wenn der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt. Drittlandsgebiet ist nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG jedes Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist, etwa die Schweiz. Für bestimmte Fälle treten nach § 6 Abs. 3 und 3a UStG weitere Voraussetzungen hinzu.

Die Steuerfreiheit hängt an den materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, 3 und 3a UStG, nicht daran, dass die Ware die Grenze überschritten hat; ihre Erfüllung muss der Unternehmer nach § 6 Abs. 4 UStG nachweisen. Wie, steht in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV): §§ 8 bis 11 UStDV regeln den Ausfuhrnachweis (Belegnachweis), § 13 UStDV den buchmäßigen Nachweis, § 17 UStDV den Abnehmernachweis im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Die Nachweispflichten sind keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit: Ein Verstoß gegen eine formelle Anforderung lässt sie unberührt, solange er nicht den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 24/19, unter II.2.a und II.2.b aa, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019, C-653/18, Unitel, Rz. 28 und 30).

Wer eine Ausfuhrlieferung hat und wer nicht

§ 6 UStG regelt die Lieferung. Eine Dienstleistung an einen Kunden im Drittland fällt nicht unter diese Vorschrift; § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG befreit neben der Ausfuhrlieferung die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr nach § 7 UStG.

Befördert oder versendet der Unternehmer den Gegenstand selbst, muss der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG); ist der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer, müssen die Aufzeichnungen zusätzlich die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer und den Bestimmungsort enthalten (§ 13 Abs. 3 UStDV). Ist der Abnehmer ausländischer Abnehmer, verlangt § 13 Abs. 3 UStDV diese zusätzlichen Aufzeichnungen nicht. Befördert oder versendet der Abnehmer den Gegenstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in das Drittlandsgebiet, hängt die Steuerfreiheit an seiner Ausländereigenschaft: Ausländischer Abnehmer ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wer seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete; nach Nr. 2 zählt auch eine im Ausland ansässige Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmers, die das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine inländische Zweigniederlassung ist kein ausländischer Abnehmer (Satz 2). Ein Kunde mit inländischem Sitz erfüllt die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG auch dann nicht, wenn er die Ware anschließend in ein Drittland weiterbefördert. Ansässigkeit im Drittlandsgebiet verlangt erst § 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Ist der Gegenstand in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, verlangt § 6 Abs. 3 UStG außerdem, dass der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel den Zwecken seines Unternehmens dient; § 6 Abs. 3a UStG gilt ebenfalls nur in diesen Fällen.

Für Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a UStG mit eigenen Nachweisen; sie beschreibt der Artikel Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweise und USt-IdNr. im ERP.

Welcher Beleg zu welchem Ausfuhrweg gehört

Der Ausfuhrnachweis muss sich nach § 8 Abs. 1 UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar aus Belegen ergeben. Welcher Beleg zählt, hängt vom Weg der Ware ab: § 9 UStDV für Beförderungs-, § 10 UStDV für Versendungs-, § 11 UStDV für Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle.

Die Tabelle ordnet Ausfuhrwege in Deutschland ihren Belegen und ERP-Feldern zu. Jede Zeile trägt ihre Rechtsgrundlage. Die Spalte „Im ERP zu führen” nennt Pflichtangaben der Anwendung und interne Bearbeitungsstände: ob die Steuerfreiheit zu gewähren ist, entscheiden die materiellen Voraussetzungen des jeweiligen Falles, nicht ein Statuswert.

Ausfuhrsituation Erforderlicher Beleg Rechtsgrundlage Im ERP zu führen
Versendung durch eine Spedition mit elektronischer Ausfuhranmeldung (ATLAS-Ausfuhr) Ausgangsvermerk der Ausfuhrzollstelle mit der Master Reference Number (MRN) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV; Art. 6 Abs. 1 des Unionszollkodex (UZK) Belegart, MRN, Tag der Ausfuhr, Steuerschlüssel „steuerfreie Ausfuhr”; Status „Nachweis erhalten”
Versendung durch eine Spedition ohne elektronische Ausfuhranmeldung Versendungsbeleg nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStDV, also ein handelsrechtlicher, vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichneter Frachtbrief, ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen; oder ein anderer handelsüblicher Beleg, insbesondere eine Spediteur-Bescheinigung mit den Angaben der Buchstaben aa bis gg (Buchstabe b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b UStDV Belegart, Spediteur, Ausstellungsdatum, Ort und Tag der Versendung, Bestimmungsort
Eigene Beförderung durch den Unternehmer über die Grenze Ausgangsvermerk bei elektronischer Anmeldung, sonst Beleg in Papierform oder elektronisch mit Name und Anschrift des liefernden Unternehmers, Menge und handelsüblicher Bezeichnung, Ort und Tag der Ausfuhr und Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStDV Belegart, Tag der Ausfuhr, Bestimmungsort; Status „Nachweis erhalten”
Selbstabholer: ausländischer Abnehmer befördert den Gegenstand selbst Ausgangsvermerk bei elektronischer Anmeldung, sonst Beleg nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV mit Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, zusätzlich Nachweis der Ausländereigenschaft des Abnehmers; in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG tritt bei einem zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmten Gegenstand der Nachweis hinzu, dass der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel den Zwecken seines Unternehmens dient (§ 6 Abs. 3 UStG); im nichtkommerziellen Reiseverkehr ergänzt § 17 UStDV den Beleg um Name und Anschrift des Abnehmers und eine Bestätigung der Grenzzollstelle zum Abgleich mit dem Grenzübertrittspapier § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, 3, 3a und Abs. 4 UStG; § 9 UStDV; § 13 Abs. 2 Nr. 2 UStDV; § 17 UStDV Anschrift des Abnehmers im Ausland, Tag der Ausfuhr, Ausgangsvermerk; im nichtkommerziellen Reiseverkehr Wohnort im Drittlandsgebiet; bei einem zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmten Gegenstand die Eigenschaft des Abnehmers als ausländischer Unternehmer und der Zweck des Beförderungsmittels; Status „Ausländereigenschaft geprüft”
Postversand (Versendung durch die Post) Ausgangsvermerk bei elektronischer Anmeldung; bei allen anderen Ausfuhranmeldungen ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder dessen Doppelstück, im Fall des § 10 Abs. 3 UStDV mit der MRN der Anmeldung § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 3 UStDV Einlieferungsscheinnummer, Tag der Ausfuhr, MRN

Bei einer Ausfuhranmeldung im elektronischen Verfahren ist der Ausfuhrnachweis der Ausgangsvermerk, den die Ausfuhrzollstelle nach der Ausgangsbestätigung übermittelt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV); ein Alternativ-Ausgangsvermerk gilt ebenfalls (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Im Versendungsfall lässt § 10 Abs. 3 UStDV an die Stelle des Ausgangsvermerks die Belege des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV treten, wenn es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausgangsvermerk zu führen; diese Belege müssen dann zusätzlich die MRN der Ausfuhranmeldung enthalten. ATLAS-Ausfuhr ist nach der Darstellung der Zollverwaltung das elektronische Ausfuhrverfahren, an dem nach Artikel 6 Absatz 1 des UZK EU-einheitlich teilzunehmen ist; die Pflicht zur elektronischen Anmeldung betrifft nach dieser Darstellung alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg.

Ohne elektronische Ausfuhranmeldung treten Papier- oder Ersatzbelege an ihre Stelle: im Beförderungsfall ein Beleg in Papierform oder ein elektronisch zur Verfügung gestellter Beleg mit Name und Anschrift des liefernden Unternehmers, Menge und handelsüblicher Bezeichnung, Ort und Tag der Ausfuhr und einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV), im Versendungsfall ein Versendungsbeleg nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStDV, also ein handelsrechtlicher, vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichneter Frachtbrief, ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder ein anderer handelsüblicher Beleg, insbesondere eine Spediteur-Bescheinigung, mit den Angaben der Buchstaben aa bis gg (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStDV). Nach der Darstellung der Zollverwaltung kommt eine Ausfuhranmeldung außerhalb des elektronischen Verfahrens für die mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldung, für eine Ausfuhr im Rahmen eines Carnet ATA und für die Fälle in Betracht, in denen das Ausfall- und Sicherheitskonzept zur Anwendung kommt.

Fristen, Stichtage und Inhalt des Nachweises

Den Belegnachweis ergänzt der buchmäßige Nachweis nach § 13 UStDV: Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ergeben (§ 13 Abs. 1 UStDV). § 13 Abs. 2 UStDV verlangt Aufzeichnungen zu Menge und handelsüblicher Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG, zum Abnehmer, zum Tag der Lieferung, zum Entgelt oder dem vereinnahmten Entgelt mit dem Tag der Vereinnahmung, zur Art und zum Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr, zum Tag der Ausfuhr und, in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und des § 10 Abs. 3 UStDV, zur MRN. Auch der Zeitpunkt gehört zum Nachweis: Den Belegnachweis kann der Unternehmer bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erbringen; den buchmäßigen Nachweis nach § 13 UStDV muss er grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt angelegt haben, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat, und kann ihn danach nur noch berichtigen oder ergänzen, ebenfalls bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (BFH, Urteil vom 28. August 2014, V R 16/14, unter II.1.c).

Diese Aufzeichnungen führt das ERP. Der Ausgangsvermerk entsteht erst, wenn die Ausfuhrzollstelle den Ausgang bestätigt hat; bis dahin bleibt der Vorgang offen. Ein solcher offener Vorgang ist für sich genommen kein Grund, die Steuerfreiheit zu verneinen. Für den nichtkommerziellen Reiseverkehr verlangt § 6 Abs. 3a UStG zusätzlich einen Wohnort oder Sitz des Abnehmers im Drittlandsgebiet (Nr. 1), Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Monat der Lieferung (Nr. 2) und einen Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von mehr als 50 Euro (Nr. 3); Nummer 3 tritt nach Satz 2 zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden. Rechtsstand ist der 15. Oktober 2026: Das UStG ist zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert, die UStDV durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372).

Wann ein anderer Beleg genügt

Ist im Versendungsfall die Ausfuhr elektronisch angemeldet und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausgangsvermerk zu führen, lässt § 10 Abs. 3 UStDV den Nachweis mit den Belegen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV zu; sie müssen dann die MRN enthalten. Ist auch der Versendungsbeleg nicht zu beschaffen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV über § 10 Abs. 4 UStDV.

Hat ein Beauftragter den Gegenstand vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, verlangt § 11 UStDV im Beleg zusätzlich Name und Anschrift des Beauftragten, Menge und handelsübliche Bezeichnung, Ort und Tag der Entgegennahme sowie Auftrags- und Bearbeitungsbezeichnung. Für die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr gilt § 12 UStDV. Im nichtkommerziellen Reiseverkehr tritt der Abnehmernachweis nach § 17 UStDV hinzu.

Was ein fehlender Nachweis kostet

Lässt sich die Ausfuhr nicht belegen, greift die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG nicht ohne weiteres. Steuerfrei bleibt die Lieferung, wenn sie die materiellen Voraussetzungen erfüllt und der Verstoß gegen die formelle Anforderung den sicheren Nachweis nicht verhindert, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 24/19, unter II.2.a und II.2.b aa). Liegen Beleg- und Buchnachweis vor, ist das Vorliegen der Voraussetzungen zu vermuten; die Vermutung entfällt erst, wenn sich die Nachweisangaben als unzutreffend erweisen oder berechtigte Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen bleiben, die der Unternehmer nicht ausräumt – steuerfrei bleibt die Lieferung jedoch, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (BFH, Urteil vom 28. August 2014, V R 16/14, unter II.1.b, II.1.c und II.2.c).

Steht dagegen fest, dass die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder bleibt wegen des Nachweismangels offen, ob sie erfüllt sind, ist die Lieferung steuerpflichtig; der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach § 12 UStG. Für Warenlieferungen gilt der Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), für die in Anlage 2 UStG bezeichneten Gegenstände 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Tragen Sie den Satz der jeweiligen Lieferung ein, nicht pauschal 19 Prozent. Die Steuer schuldet der leistende Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Im ERP wechselt der Steuerschlüssel erst dann von „steuerfreie Ausfuhr” auf den einschlägigen Satz, wenn feststeht, dass die Steuerfreiheit nicht zu gewähren ist, und die Umsatzsteuer-Voranmeldung des Zeitraums ist zu berichtigen; ein offener Beleg allein ist kein Grund für diesen Wechsel. Wie die Steuerschlüssel den Kennzahlen der Voranmeldung zugeordnet werden, beschreibt Steuerschlüssel im ERP: Zuordnung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, handelt nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) strafbar. Nach § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht; nach § 15 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, ein einfacher Fehler ohne Vorsatz erfüllt den Straftatbestand nicht. Leichtfertige Steuerverkürzung ist nach § 378 Abs. 1 AO eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 378 Abs. 2 AO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden; nach § 378 Abs. 3 AO wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, soweit der Unternehmer die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen ergänzt oder die unterlassenen nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist; sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten, setzt das die Entrichtung der verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist voraus. Ob eine Berichtigung genügt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

So sichern Sie den Ausfuhrnachweis im ERP

  1. Legen Sie auf Auftrags- und Rechnungsebene ein Statusfeld für den Ausfuhrnachweis an (offen, Beleg erhalten, geprüft). Der Status ist ein interner Prüf- und Bearbeitungsstand; ob die Steuerfreiheit zu gewähren ist, entscheiden die materiellen Voraussetzungen des jeweiligen Falles (§ 6 Abs. 1, 3 und 3a UStG), nicht der Status und nicht allein das Land des Empfängers. Ein Verstoß gegen eine formelle Anforderung des Nachweises lässt die Steuerfreiheit unberührt, solange er nicht den sicheren Nachweis verhindert, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 24/19).
  2. Führen Sie die Belegart als kontrollierten Wert: Ausgangsvermerk, Alternativ-Ausgangsvermerk, Versendungsbeleg (handelsrechtlicher, vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichneter Frachtbrief, Konnossement, Einlieferungsschein), Spediteur-Bescheinigung, Beleg nach § 9 UStDV mit den ergänzenden Angaben des § 17 UStDV im nichtkommerziellen Reiseverkehr.
  3. Führen Sie den Tag der Ausfuhr und, bei elektronischer Anmeldung, die MRN als Pflichtfelder (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 und 7 UStDV).
  4. Speichern Sie die Anschrift des Abnehmers so, dass sich die Voraussetzungen des jeweiligen Falles belegen lassen: in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG die Ausländereigenschaft nach § 6 Abs. 2 UStG; in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG im nichtkommerziellen Reiseverkehr den Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet nach § 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG und bei einem zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmten Gegenstand die Eigenschaft des Abnehmers als ausländischer Unternehmer und den Zweck des Beförderungsmittels nach § 6 Abs. 3 UStG, dazu Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Verwendungszweck des Beförderungsmittels nach § 13 Abs. 6 UStDV; in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG dessen Alternativen, also nach Buchstabe a einen Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und ihn nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG steuerfreie Tätigkeit verwenden will, oder nach Buchstabe b einen ausländischen Abnehmer, der kein Unternehmer ist.
  5. Setzen Sie den Steuerschlüssel „steuerfreie Ausfuhr” nicht automatisch nach Länderkennzeichen, sondern sobald feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen des jeweiligen Falles erfüllt sind, und führen Sie den Ausfuhrnachweis als Beleg dazu; in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG gehören dazu die Abnehmervoraussetzungen des jeweiligen Falles. Führt der Unternehmer die Ware nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG selbst aus, ist eine Ausländereigenschaft des Abnehmers keine Voraussetzung; ein noch fehlender Beleg allein ist kein Grund, den Steuerschlüssel umzustellen (Punkt 7).
  6. Geben Sie den Hinweis auf die Steuerbefreiung als Pflichtangabe der Rechnung aus (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG); die Liste prüft die Checkliste für die Pflichtangaben der Rechnungsvorlage.
  7. Stellen Sie eine Arbeitsliste der Vorgänge mit Status „Nachweis offen” bereit, stimmen Sie sie zum Monatsabschluss ab und stellen Sie den Steuerschlüssel erst um, wenn feststeht, dass die Steuerfreiheit nicht zu gewähren ist; ein offener Beleg allein macht die Lieferung nicht steuerpflichtig (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 24/19).
  8. Hängen Sie Ausgangsvermerk oder Spediteurbeleg als Datei an den Buchungsbeleg; Transport und Gefahrübergang regeln die Incoterms in ERP-Belegen.

Häufige Fragen

Reicht die Ausfuhranmeldung des Spediteurs als Nachweis?

Nein. Bei einer Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren ist der Ausgangsvermerk der Ausfuhrzollstelle der Ausfuhrnachweis, den diese nach der Ausgangsbestätigung übermittelt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV). Ist im Versendungsfall eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausgangsvermerk nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV zu führen, lässt § 10 Abs. 3 UStDV den Nachweis mit den Belegen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV zu; diese müssen dann die MRN der Anmeldung enthalten.

Gilt die Steuerfreiheit auch, wenn der Kunde die Ware selbst abholt?

Nur wenn der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Das ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wer seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, und nach Nr. 2 eine im Ausland ansässige Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmers, die das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat; eine inländische Zweigniederlassung ist kein ausländischer Abnehmer. Ein Kunde mit inländischem Sitz erfüllt die Voraussetzung auch dann nicht, wenn er die Ware anschließend in ein Drittland weiterbefördert. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG verlangt § 6 Abs. 3 UStG bei einem zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmten Gegenstand zusätzlich, dass der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel den Zwecken seines Unternehmens dient. Ein privater Abnehmer, der die Ware im persönlichen Reisegepäck ausführt, muss zusätzlich § 6 Abs. 3a UStG erfüllen: Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet (Nr. 1), Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Monat der Lieferung (Nr. 2) und einen Gesamtwert der Lieferung von mehr als 50 Euro (Nr. 3, nach Satz 2 außer Kraft zum Ende des Jahres, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden); der Ausfuhrnachweis nach § 9 UStDV wird dann um den Abnehmernachweis nach § 17 UStDV ergänzt.

Ist eine Lieferung in die Schweiz eine Ausfuhrlieferung?

Die Schweiz gehört zum Drittlandsgebiet, weil sie nicht Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a UStG ist. Eine Lieferung dorthin ist nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6 UStG erfüllt und nach § 6 Abs. 4 UStG nachgewiesen sind. Ein Verstoß gegen eine formelle Nachweisanforderung steht der Steuerfreiheit nicht entgegen, solange er nicht den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 24/19). Befördert oder versendet der Unternehmer den Gegenstand selbst, genügt sein Gelangen in das Drittlandsgebiet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Befördert oder versendet der Abnehmer, muss dieser ausländischer Abnehmer nach § 6 Abs. 2 UStG sein; ist der Gegenstand zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, gilt zusätzlich § 6 Abs. 3 UStG, und wird er nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, § 6 Abs. 3a UStG. Die Nachweise der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG, etwa die USt-IdNr. des Abnehmers, gelten hier nicht.

Was tun, wenn der Ausgangsvermerk nicht ankommt?

Ist im Versendungsfall die Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausgangsvermerk zu führen, lässt § 10 Abs. 3 UStDV den Nachweis mit den Belegen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV zu. Diese Belege müssen zusätzlich die MRN der Ausfuhranmeldung enthalten. Klären Sie das Vorgehen im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.

Macht ein fehlender Ausfuhrnachweis die Lieferung steuerpflichtig?

Nicht ohne weiteres. Die Steuerfreiheit hängt an den materiellen Voraussetzungen des § 6 UStG; ein Verstoß gegen eine formelle Anforderung lässt sie unberührt, solange er nicht den sicheren Nachweis verhindert, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 24/19). Den Belegnachweis nach §§ 8 bis 11 UStDV kann der Unternehmer bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erbringen; den buchmäßigen Nachweis nach § 13 UStDV muss er grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt angelegt haben, zu dem er die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat, und kann ihn danach nur noch berichtigen oder ergänzen (BFH, Urteil vom 28. August 2014, V R 16/14). Bleibt es bei einem Nachweismangel, der den sicheren Nachweis verhindert, ist die Lieferung steuerpflichtig; der Satz richtet sich dann nach § 12 UStG.

Quellen

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  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen LeistungenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  17. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), Gesamtausgabe; Stand: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  19. Urteil vom 28. August 2014, V R 16/14 (Anforderungen an den Buchnachweis; Zeitpunkt von Beleg- und Buchnachweis)Bundesfinanzhof, Entscheidungen online · abgerufen am
  20. Urteil vom 12. März 2020, V R 24/19 (Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung; formelle Anforderungen und materielle Voraussetzungen der Steuerfreiheit)Bundesfinanzhof, Entscheidungen online · abgerufen am
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