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Incoterms in ERP-Belegen: Gefahrübergang und Kosten klar regeln

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängig; gilt für den Verkauf über ERP- und Warenwirtschaftssysteme, nicht für eine einzelne Produktversion.

Kurz gesagt

Die Lieferklausel legt fest, wer Fracht, Zoll und Einfuhrsteuer trägt, soweit sie anfallen, und wo die Gefahr übergeht; sie wirkt nur, wenn die Parteien sie vereinbaren, ein Gesetz ist sie nicht. Ohne Klausel gilt für den grenzüberschreitenden Warenkauf zwischen Betrieben aus Deutschland, Österreich und der Schweiz das Wiener UN-Kaufrecht (CISG), wenn die Parteien es nicht ausschliessen. Danach geht die Gefahr mit der Übergabe an den ersten Beförderer über, sofern der Vertrag eine Beförderung erfordert, keine Übergabe an einem bestimmten Ort geschuldet ist und die Ware dem Vertrag eindeutig zugeordnet ist (Art. 67 CISG); ist eine Übergabe an einem bestimmten Ort geschuldet, geht sie erst dort über.

Das Wichtigste

  • Incoterms 2020: elf Klauseln der Internationalen Handelskammer, seit 1. Januar 2020; sie wirken nur, wenn sie vereinbart sind.
  • Kauft der Käufer den Haupttransport (F-Klauseln), zahlt bei C- und D-Klauseln der Verkäufer die Fracht bis zum Bestimmungsort.
  • Bei C-Klauseln (CPT, CIP) zahlt der Verkäufer die Fracht; die Gefahr geht früher über als die Kosten.
  • Bei DDP trägt der Verkäufer nach der Klausel die Einfuhrabfertigung und die Abgaben; Steuerschuldner der schweizerischen Einfuhrsteuer ist nach Art. 51 Abs. 1 MWSTG, wer nach Art. 70 Abs. 2 ZG Zollschuldner ist. Ob sich ein Verkäufer in der Schweiz registrieren lassen muss, folgt aus Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTG — Leistungen im Inland oder Sitz im Inland, befreit unter anderem unter 100'000 Franken Umsatz —, nicht aus der Klausel und nicht aus der Übernahme der Einfuhrsteuer. Der Normalsatz ist 8,1 Prozent, 2,6 Prozent für begünstigte Gegenstände (Art. 55 MWSTG).
  • Ausfuhrformalitäten erledigt bei EXW der Käufer, bei allen anderen Klauseln der Verkäufer; die Einfuhr bei DDP.
  • Klausel, benannter Ort und Fassung gehören als eigenes Feld in Angebot, Auftrag und Rechnung.

Was eine Lieferklausel regelt – und was nicht

Die Klausel in Angebot, Auftrag und Rechnung ist eine Kurzform für eine lange Verteilung. Sie bestimmt, wo die Ware übergeben wird, wer den Haupttransport bezahlt, wann das Risiko übergeht und wer Ausfuhr- und Einfuhrförmlichkeiten erledigt.

Die Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC) sind kein Gesetz: Sie wirken nur, wenn die Parteien sie vereinbaren. Die Fassung 2020 gilt seit 1. Januar 2020 und umfasst elf Klauseln, sieben für alle Transportarten und vier nur für See- und Binnenschiffstransporte. Die frühere Klausel DAT heisst jetzt DPU.

Nicht geregelt sind Kaufpreis, Zahlung, Eigentumsvorbehalt, anwendbares Recht und Gerichtsstand. Nennen Sie deshalb Fassung und Ort genau: Ohne Hinweis wird die Klausel nach der letzten Fassung ausgelegt. Schreiben Sie «DAP Basel, Incoterms 2020»; das zwingende Recht des anwendbaren Rechts bleibt vorbehalten.

Zwischen Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt für den grenzüberschreitenden Kauf zusätzlich das Wiener UN-Kaufrecht, wenn die Parteien es nicht ausschliessen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 6 CISG; für die Schweiz in Kraft seit 1. März 1991). Es setzt voraus, dass die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben und der Vertrag kein Verbrauchergeschäft und keine der in Art. 2 CISG genannten Waren betrifft. Ohne abweichende Vereinbarung geht die Gefahr dann mit der Übergabe der Ware an den ersten Beförderer über, wenn der Vertrag eine Beförderung der Ware erfordert und der Verkäufer nicht an einem bestimmten Ort übergeben muss; ist eine Übergabe an einem bestimmten Ort geschuldet, geht die Gefahr erst dort über, in jedem Fall aber erst, wenn die Ware dem Vertrag eindeutig zugeordnet ist (Art. 67 Abs. 1 und 2 CISG). Erfordert der Vertrag keine Beförderung, gilt Art. 69 CISG. Eine Klausel weicht davon ab, soweit sie reicht.

Für Lieferungen zwischen Unternehmern innerhalb Deutschlands gilt daneben § 447 Abs. 1 BGB; beim Verbrauchsgüterkauf nur, wenn der Verbraucher den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst mit der Versendung beauftragte Person selbst beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB, siehe Versandschaden und Gefahrübergang).

Die elf Klauseln im Überblick

Die Tabelle zeigt je Klausel: Haupttransport, Gefahrübergang, Zollförmlichkeiten und die Felder, die der Beleg dafür braucht.

Klausel Haupttransport zahlt Gefahrübergang Ausfuhr / Einfuhr Felder im Beleg
EXW (Ab Werk) Käufer mit Bereitstellung im Werk des Verkäufers Ausfuhr und Einfuhr: Käufer oder dessen Spediteur Abholhinweis, Spediteur, Ausfuhranmeldung liegt beim Käufer
FCA (Frei Frachtführer) Käufer im Werk des Verkäufers mit Verladen auf das Fahrzeug des Käufers, an jedem anderen benannten Ort mit Bereitstellung zur Entladung Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer genauer Übergabeort, Frachtführer, Ausgangsvermerk
FAS (Frei Längsseite Schiff) Käufer mit Bereitstellung längsseits des Schiffs Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer Verschiffungshafen, Schiff
FOB (Frei an Bord) Käufer mit Verbringung an Bord des Schiffs Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer Verschiffungshafen, Schiff, Verschiffungstermin
CPT (Frachtfrei) Verkäufer mit Übergabe an den ersten Frachtführer, also früher als die Kosten Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer Bestimmungsort, Frachtposition für die Kalkulation
CIP (Frachtfrei versichert) Verkäufer wie CPT wie CPT zusätzlich Transportversicherung, Deckung nach Institute Cargo Clauses (A)
CFR (Kosten und Fracht) Verkäufer mit Verbringung an Bord des Schiffs Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer Bestimmungshafen, Frachtposition für die Kalkulation
CIF (Kosten, Versicherung und Fracht) Verkäufer mit Verbringung an Bord des Schiffs Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer zusätzlich Transportversicherung, Deckung nach Institute Cargo Clauses (C), höhere vereinbar
DAP (Geliefert benannter Ort) Verkäufer mit Bereitstellung am benannten Ort, ohne Entladen Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer genauer Lieferort, Liefertermin, Einfuhrabgaben beim Käufer
DPU (Geliefert benannter Ort entladen) Verkäufer mit dem Entladen am benannten Ort Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer genauer Lieferort, Entladehinweis
DDP (Geliefert verzollt) Verkäufer wie DAP Ausfuhr und Einfuhr: Verkäufer, samt Abgaben Einfuhrsteuer und Registrierung im Bestimmungsland prüfen

Beispielrechnung: Bauteile nach Basel

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein deutscher Maschinenbauer liefert Bauteile an eine Schweizer Handels AG: Warenwert ab Werk 20.000 Euro, Hauptfracht nach Basel 900 Euro für einen beauftragten Frachtführer (Versendungsfall), Verpackung 120 Euro, Transportversicherung 60 Euro (Annahmen). Zollabgaben nimmt das Beispiel mit 0 an.

Fall A: DAP Basel, Incoterms 2020. Der Angebotspreis beträgt 21.080 Euro (20.000 + 900 + 120 + 60). Der Verkäufer zahlt Fracht und Versicherung, trägt die Gefahr bis zur Bereitstellung in Basel und erledigt die Ausfuhr. Er braucht dafür eine EORI-Nummer für die Zollabwicklung, gibt die Ausfuhranmeldung ab und erhält den Ausgangsvermerk als Nachweis. In Deutschland ist die Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG); den Nachweis führt der liefernde Unternehmer mit dem Ausgangsvermerk der Ausfuhrzollstelle (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV für den Versendungsfall, siehe Ausfuhrnachweis).

Bei DAP erledigt der Käufer die Einfuhrabfertigung; Steuerschuldner der schweizerischen Einfuhrsteuer ist nach Art. 51 Abs. 1 MWSTG, wer nach Art. 70 Abs. 2 ZG Zollschuldner ist. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt; Fracht- und Versandkosten bis zum Bestimmungsort gehören dazu, soweit sie nicht schon darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe b MWSTG). Aus 21.080 Euro werden bei einem angenommenen Kurs von 0,95 Franken je Euro 20.026 Franken; darauf 8,1 Prozent (Art. 55 Abs. 1 MWSTG) ergibt 1’622.11 Franken Einfuhrsteuer.

Fall B: DDP Basel. Der Preis bleibt, die Rollen wechseln. Die Klausel legt dem Verkäufer die Einfuhrabfertigung und die Abgaben auf, also auch die Einfuhrsteuer von 1’622.11 Franken; er gibt die Einfuhranmeldung ab. Wer die Steuer schuldet, folgt aber nicht aus der Klausel, sondern aus Art. 51 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 ZG: Steuerschuldner ist, wer die Ware über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt, zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist oder auf dessen Rechnung sie eingeführt wird. Den Vorsteuerabzug hat nur die in der Schweiz steuerpflichtige Person (Art. 28 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG); das Verlagerungsverfahren (Erklärung in der periodischen Abrechnung statt Zahlung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) steht nur registrierten Steuerpflichtigen nach Art. 63 Abs. 1 MWSTG offen. Ob eine obligatorische Registrierung in der Schweiz besteht, richtet sich nach Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTG — nach Leistungen im Inland, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte und den dort genannten Grenzen und Ausnahmen —, nicht nach der Klausel und nicht danach, wer die Einfuhrsteuer trägt; prüfen Sie das zuerst. Besteht keine obligatorische Steuerpflicht, lässt sich DDP mit dem Zusatz «unversteuert» oder «exkl. Einfuhrsteuern und sonstiger Abgaben» vereinbaren; dann trägt der Verkäufer weiter Zoll und Abfertigung, die Einfuhrsteuer aber der Käufer.

Fall C: EXW München. Der Käufer zahlt Fracht und Versicherung selbst und trägt die Gefahr ab Werk; die Verpackung stellt der Verkäufer zu seinen Kosten (EXW A8). Die Ausfuhr aus der Europäischen Union regelt der Käufer. Beim klassischen Ab-Werk-Vertrag ist der Verkäufer nicht Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 Buchstabe b Ziffer i UZK-DA, weil er die Befugnis, über das Verbringen der Ware zu bestimmen, weder besitzt noch ausübt. Er kann aber nach Art. 1 Nr. 19 Buchstabe b Ziffer ii UZK-DA zum Ausführer bestimmt werden, wenn keiner anderen unionsansässigen Person diese Befugnis übertragen wurde und der Ab-Werk-Vertrag als Vertrag über das Verbringen ausgestaltet ist, etwa wenn der Käufer zum Export verpflichtet ist oder eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt (Zoll online, Beispiel 2).

Für die Einfuhranmeldung in der Schweiz beginnt die Umstellung auf das neue Warenverkehrssystem Passar mit Piloteinsätzen ab dem zweiten Quartal 2026 (Passar 2.0); nach der Roadmap des BAZG löst Passar die bestehende Frachtanwendung E-dec ab.

Typische Fehler

  • Klausel ohne Ort. Ohne genauen Übergabe- oder Bestimmungsort bleibt offen, wer die letzte Strecke trägt.
  • Fassung nicht genannt. Dann wird nach der letzten Fassung ausgelegt; Vertragstexte mit DAT passen nicht zur Fassung 2020.
  • Fracht in den Warenwert gerechnet. In die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer gehören Fracht- und Versandkosten bis zum Bestimmungsort im Inland, soweit sie nicht schon im Entgelt enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Buchstabe b MWSTG); rechnen Sie sie für die Bezugskalkulation getrennt (siehe Bezugskalkulation).
  • Registrierung aus der Klausel abgeleitet. Ob Sie sich in der Schweiz registrieren lassen müssen, ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTG, nicht aus der Klausel und nicht daraus, wer die Einfuhrsteuer übernimmt. Wer unter DDP die Einfuhranmeldung stellt, ist Zollschuldner und damit Schuldner der Einfuhrsteuer (Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 70 Abs. 2 ZG); den Vorsteuerabzug hat nur die registrierte steuerpflichtige Person (Art. 28 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG).
  • Angebot und Auftrag widersprechen sich. Übernimmt der Auftrag die Klausel nicht, klären Sie den Widerspruch vor der Lieferung.

So gehen Sie vor

  1. Wählen Sie je Geschäftsfall die Gruppe (E, F, C oder D) nach Kosten- und Risikotragung.
  2. Hinterlegen Sie Klausel, Ort und Fassung als eigenes Feld in Kunden-, Angebots- und Auftragsvorlage.
  3. Prüfen Sie je Vorgang die Folgefelder: Ausfuhranmeldung, EORI-Nummer, Frachtposition, Versicherung, Warennummer, Einfuhrsteuer und die Frage, ob der Verkäufer im Bestimmungsland nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig wird.
  4. Führen Sie dieselbe Klausel in Lieferschein und Rechnung weiter (siehe Belegkette).
  5. Halten Sie Ausgangsvermerk und Zollbelege zum Vorgang ab; sie belegen die Ausfuhr.

Häufige Fragen

Muss ich die Fassung «Incoterms 2020» ausdrücklich nennen?

Ja. Nennen Sie Kürzel, Fassung und Ort so genau wie möglich, also «DAP Basel, Incoterms 2020». Fehlt der Hinweis auf die Fassung, wird die Klausel nach der letzten Fassung ausgelegt; ein zu grober Ort lässt offen, wo die Ware zu übergeben ist. Beides ist im Streitfall teuer, weil Fracht und Risiko an der Ortsangabe hängen.

Kann ich DDP in die Schweiz liefern, ohne mich dort steuerlich zu registrieren?

Über die Registrierung entscheidet nicht die Klausel, sondern Art. 10 MWSTG: Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder dort Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte hat (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ist befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a MWSTG), sowie ein ausländisches Unternehmen, das im Inland unabhängig vom Umsatz ausschliesslich die in Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b MWSTG genannten Leistungsarten erbringt. Eine Lieferung vom Ausland ins Inland gilt nur unter den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 MWSTG als Inlandlieferung, insbesondere wenn Sie die Einfuhr im eigenen Namen aufgrund einer Bewilligung der ESTV vornehmen (Unterstellungserklärung). Wer die Einfuhrsteuer übernimmt, ändert an der Steuerpflicht nichts: Steuerschuldner der schweizerischen Einfuhrsteuer ist nach Art. 51 Abs. 1 MWSTG, wer nach Art. 70 Abs. 2 ZG Zollschuldner ist, also wer die Ware über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt, zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist oder auf dessen Rechnung sie eingeführt wird. Wer die Steuer als Vorsteuer abziehen will, braucht eine Registrierung als steuerpflichtige Person (Art. 28 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG). Besteht keine obligatorische Steuerpflicht, lässt sich DDP mit dem Zusatz «unversteuert» oder «exkl. Einfuhrsteuern und sonstiger Abgaben» vereinbaren; dann trägt der Verkäufer weiter Zoll und Abfertigung, die Einfuhrsteuer aber der Käufer. Der Zusatz ersetzt die Prüfung nach Art. 10 MWSTG nicht.

Gelten Incoterms auch für Lieferungen innerhalb Deutschlands oder Österreichs?

Ja. Das Regelwerk ist seit der Fassung 2010 ausdrücklich für nationale und internationale Handelsklauseln gedacht, und Zollformalitäten gelten «gegebenenfalls». Prüfen Sie trotzdem, ob die Klausel zur tatsächlichen Abwicklung passt: Bei einer CIF-Klausel für einen LKW-Transport kommt die Ware nie an Bord eines Schiffs.

Ersetzt die Klausel das anwendbare Recht?

Nein. Die Incoterms regeln nur Lieferung, Gefahr, Kosten, Versicherung, Dokumente und Formalitäten. Kaufpreis, Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand und anwendbares Recht müssen Sie gesondert vereinbaren. Zwingende Regeln des anwendbaren Rechts können einer Klauselwirkung vorgehen.

Quellen

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  3. Incoterms 2020 (Grundlagen, fehlende Gesetzeskraft, Vereinbarung von Fassung und Ort, Regelungsbereich, DDP mit dem Zusatz unversteuert)Wirtschaftskammer Österreich (WKO) · abgerufen am
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