Incoterms in ERP-Belegen: Gefahrübergang und Kosten klar regeln
Kurz gesagt
Die Lieferklausel legt fest, wer Fracht, Zoll und Einfuhrsteuer trägt, soweit sie anfallen, und wo die Gefahr übergeht; sie wirkt nur, wenn die Parteien sie vereinbaren, ein Gesetz ist sie nicht. Ohne Klausel gilt für den grenzüberschreitenden Warenkauf zwischen Betrieben aus Deutschland, Österreich und der Schweiz das Wiener UN-Kaufrecht (CISG), wenn die Parteien es nicht ausschliessen. Danach geht die Gefahr mit der Übergabe an den ersten Beförderer über, sofern der Vertrag eine Beförderung erfordert, keine Übergabe an einem bestimmten Ort geschuldet ist und die Ware dem Vertrag eindeutig zugeordnet ist (Art. 67 CISG); ist eine Übergabe an einem bestimmten Ort geschuldet, geht sie erst dort über.
Das Wichtigste
- Incoterms 2020: elf Klauseln der Internationalen Handelskammer, seit 1. Januar 2020; sie wirken nur, wenn sie vereinbart sind.
- Kauft der Käufer den Haupttransport (F-Klauseln), zahlt bei C- und D-Klauseln der Verkäufer die Fracht bis zum Bestimmungsort.
- Bei C-Klauseln (CPT, CIP) zahlt der Verkäufer die Fracht; die Gefahr geht früher über als die Kosten.
- Bei DDP trägt der Verkäufer nach der Klausel die Einfuhrabfertigung und die Abgaben; Steuerschuldner der schweizerischen Einfuhrsteuer ist nach Art. 51 Abs. 1 MWSTG, wer nach Art. 70 Abs. 2 ZG Zollschuldner ist. Ob sich ein Verkäufer in der Schweiz registrieren lassen muss, folgt aus Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTG — Leistungen im Inland oder Sitz im Inland, befreit unter anderem unter 100'000 Franken Umsatz —, nicht aus der Klausel und nicht aus der Übernahme der Einfuhrsteuer. Der Normalsatz ist 8,1 Prozent, 2,6 Prozent für begünstigte Gegenstände (Art. 55 MWSTG).
- Ausfuhrformalitäten erledigt bei EXW der Käufer, bei allen anderen Klauseln der Verkäufer; die Einfuhr bei DDP.
- Klausel, benannter Ort und Fassung gehören als eigenes Feld in Angebot, Auftrag und Rechnung.
Was eine Lieferklausel regelt – und was nicht
Die Klausel in Angebot, Auftrag und Rechnung ist eine Kurzform für eine lange Verteilung. Sie bestimmt, wo die Ware übergeben wird, wer den Haupttransport bezahlt, wann das Risiko übergeht und wer Ausfuhr- und Einfuhrförmlichkeiten erledigt.
Die Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC) sind kein Gesetz: Sie wirken nur, wenn die Parteien sie vereinbaren. Die Fassung 2020 gilt seit 1. Januar 2020 und umfasst elf Klauseln, sieben für alle Transportarten und vier nur für See- und Binnenschiffstransporte. Die frühere Klausel DAT heisst jetzt DPU.
Nicht geregelt sind Kaufpreis, Zahlung, Eigentumsvorbehalt, anwendbares Recht und Gerichtsstand. Nennen Sie deshalb Fassung und Ort genau: Ohne Hinweis wird die Klausel nach der letzten Fassung ausgelegt. Schreiben Sie «DAP Basel, Incoterms 2020»; das zwingende Recht des anwendbaren Rechts bleibt vorbehalten.
Zwischen Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt für den grenzüberschreitenden Kauf zusätzlich das Wiener UN-Kaufrecht, wenn die Parteien es nicht ausschliessen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 6 CISG; für die Schweiz in Kraft seit 1. März 1991). Es setzt voraus, dass die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben und der Vertrag kein Verbrauchergeschäft und keine der in Art. 2 CISG genannten Waren betrifft. Ohne abweichende Vereinbarung geht die Gefahr dann mit der Übergabe der Ware an den ersten Beförderer über, wenn der Vertrag eine Beförderung der Ware erfordert und der Verkäufer nicht an einem bestimmten Ort übergeben muss; ist eine Übergabe an einem bestimmten Ort geschuldet, geht die Gefahr erst dort über, in jedem Fall aber erst, wenn die Ware dem Vertrag eindeutig zugeordnet ist (Art. 67 Abs. 1 und 2 CISG). Erfordert der Vertrag keine Beförderung, gilt Art. 69 CISG. Eine Klausel weicht davon ab, soweit sie reicht.
Für Lieferungen zwischen Unternehmern innerhalb Deutschlands gilt daneben § 447 Abs. 1 BGB; beim Verbrauchsgüterkauf nur, wenn der Verbraucher den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst mit der Versendung beauftragte Person selbst beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB, siehe Versandschaden und Gefahrübergang).
Die elf Klauseln im Überblick
Die Tabelle zeigt je Klausel: Haupttransport, Gefahrübergang, Zollförmlichkeiten und die Felder, die der Beleg dafür braucht.
| Klausel | Haupttransport zahlt | Gefahrübergang | Ausfuhr / Einfuhr | Felder im Beleg |
|---|---|---|---|---|
| EXW (Ab Werk) | Käufer | mit Bereitstellung im Werk des Verkäufers | Ausfuhr und Einfuhr: Käufer oder dessen Spediteur | Abholhinweis, Spediteur, Ausfuhranmeldung liegt beim Käufer |
| FCA (Frei Frachtführer) | Käufer | im Werk des Verkäufers mit Verladen auf das Fahrzeug des Käufers, an jedem anderen benannten Ort mit Bereitstellung zur Entladung | Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer | genauer Übergabeort, Frachtführer, Ausgangsvermerk |
| FAS (Frei Längsseite Schiff) | Käufer | mit Bereitstellung längsseits des Schiffs | Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer | Verschiffungshafen, Schiff |
| FOB (Frei an Bord) | Käufer | mit Verbringung an Bord des Schiffs | Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer | Verschiffungshafen, Schiff, Verschiffungstermin |
| CPT (Frachtfrei) | Verkäufer | mit Übergabe an den ersten Frachtführer, also früher als die Kosten | Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer | Bestimmungsort, Frachtposition für die Kalkulation |
| CIP (Frachtfrei versichert) | Verkäufer | wie CPT | wie CPT | zusätzlich Transportversicherung, Deckung nach Institute Cargo Clauses (A) |
| CFR (Kosten und Fracht) | Verkäufer | mit Verbringung an Bord des Schiffs | Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer | Bestimmungshafen, Frachtposition für die Kalkulation |
| CIF (Kosten, Versicherung und Fracht) | Verkäufer | mit Verbringung an Bord des Schiffs | Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer | zusätzlich Transportversicherung, Deckung nach Institute Cargo Clauses (C), höhere vereinbar |
| DAP (Geliefert benannter Ort) | Verkäufer | mit Bereitstellung am benannten Ort, ohne Entladen | Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer | genauer Lieferort, Liefertermin, Einfuhrabgaben beim Käufer |
| DPU (Geliefert benannter Ort entladen) | Verkäufer | mit dem Entladen am benannten Ort | Ausfuhr: Verkäufer, Einfuhr: Käufer | genauer Lieferort, Entladehinweis |
| DDP (Geliefert verzollt) | Verkäufer | wie DAP | Ausfuhr und Einfuhr: Verkäufer, samt Abgaben | Einfuhrsteuer und Registrierung im Bestimmungsland prüfen |
Beispielrechnung: Bauteile nach Basel
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein deutscher Maschinenbauer liefert Bauteile an eine Schweizer Handels AG: Warenwert ab Werk 20.000 Euro, Hauptfracht nach Basel 900 Euro für einen beauftragten Frachtführer (Versendungsfall), Verpackung 120 Euro, Transportversicherung 60 Euro (Annahmen). Zollabgaben nimmt das Beispiel mit 0 an.
Fall A: DAP Basel, Incoterms 2020. Der Angebotspreis beträgt 21.080 Euro (20.000 + 900 + 120 + 60). Der Verkäufer zahlt Fracht und Versicherung, trägt die Gefahr bis zur Bereitstellung in Basel und erledigt die Ausfuhr. Er braucht dafür eine EORI-Nummer für die Zollabwicklung, gibt die Ausfuhranmeldung ab und erhält den Ausgangsvermerk als Nachweis. In Deutschland ist die Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG); den Nachweis führt der liefernde Unternehmer mit dem Ausgangsvermerk der Ausfuhrzollstelle (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV für den Versendungsfall, siehe Ausfuhrnachweis).
Bei DAP erledigt der Käufer die Einfuhrabfertigung; Steuerschuldner der schweizerischen Einfuhrsteuer ist nach Art. 51 Abs. 1 MWSTG, wer nach Art. 70 Abs. 2 ZG Zollschuldner ist. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt; Fracht- und Versandkosten bis zum Bestimmungsort gehören dazu, soweit sie nicht schon darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe b MWSTG). Aus 21.080 Euro werden bei einem angenommenen Kurs von 0,95 Franken je Euro 20.026 Franken; darauf 8,1 Prozent (Art. 55 Abs. 1 MWSTG) ergibt 1’622.11 Franken Einfuhrsteuer.
Fall B: DDP Basel. Der Preis bleibt, die Rollen wechseln. Die Klausel legt dem Verkäufer die Einfuhrabfertigung und die Abgaben auf, also auch die Einfuhrsteuer von 1’622.11 Franken; er gibt die Einfuhranmeldung ab. Wer die Steuer schuldet, folgt aber nicht aus der Klausel, sondern aus Art. 51 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 ZG: Steuerschuldner ist, wer die Ware über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt, zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist oder auf dessen Rechnung sie eingeführt wird. Den Vorsteuerabzug hat nur die in der Schweiz steuerpflichtige Person (Art. 28 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG); das Verlagerungsverfahren (Erklärung in der periodischen Abrechnung statt Zahlung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) steht nur registrierten Steuerpflichtigen nach Art. 63 Abs. 1 MWSTG offen. Ob eine obligatorische Registrierung in der Schweiz besteht, richtet sich nach Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTG — nach Leistungen im Inland, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte und den dort genannten Grenzen und Ausnahmen —, nicht nach der Klausel und nicht danach, wer die Einfuhrsteuer trägt; prüfen Sie das zuerst. Besteht keine obligatorische Steuerpflicht, lässt sich DDP mit dem Zusatz «unversteuert» oder «exkl. Einfuhrsteuern und sonstiger Abgaben» vereinbaren; dann trägt der Verkäufer weiter Zoll und Abfertigung, die Einfuhrsteuer aber der Käufer.
Fall C: EXW München. Der Käufer zahlt Fracht und Versicherung selbst und trägt die Gefahr ab Werk; die Verpackung stellt der Verkäufer zu seinen Kosten (EXW A8). Die Ausfuhr aus der Europäischen Union regelt der Käufer. Beim klassischen Ab-Werk-Vertrag ist der Verkäufer nicht Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 Buchstabe b Ziffer i UZK-DA, weil er die Befugnis, über das Verbringen der Ware zu bestimmen, weder besitzt noch ausübt. Er kann aber nach Art. 1 Nr. 19 Buchstabe b Ziffer ii UZK-DA zum Ausführer bestimmt werden, wenn keiner anderen unionsansässigen Person diese Befugnis übertragen wurde und der Ab-Werk-Vertrag als Vertrag über das Verbringen ausgestaltet ist, etwa wenn der Käufer zum Export verpflichtet ist oder eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt (Zoll online, Beispiel 2).
Für die Einfuhranmeldung in der Schweiz beginnt die Umstellung auf das neue Warenverkehrssystem Passar mit Piloteinsätzen ab dem zweiten Quartal 2026 (Passar 2.0); nach der Roadmap des BAZG löst Passar die bestehende Frachtanwendung E-dec ab.
Typische Fehler
- Klausel ohne Ort. Ohne genauen Übergabe- oder Bestimmungsort bleibt offen, wer die letzte Strecke trägt.
- Fassung nicht genannt. Dann wird nach der letzten Fassung ausgelegt; Vertragstexte mit DAT passen nicht zur Fassung 2020.
- Fracht in den Warenwert gerechnet. In die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer gehören Fracht- und Versandkosten bis zum Bestimmungsort im Inland, soweit sie nicht schon im Entgelt enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Buchstabe b MWSTG); rechnen Sie sie für die Bezugskalkulation getrennt (siehe Bezugskalkulation).
- Registrierung aus der Klausel abgeleitet. Ob Sie sich in der Schweiz registrieren lassen müssen, ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTG, nicht aus der Klausel und nicht daraus, wer die Einfuhrsteuer übernimmt. Wer unter DDP die Einfuhranmeldung stellt, ist Zollschuldner und damit Schuldner der Einfuhrsteuer (Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 70 Abs. 2 ZG); den Vorsteuerabzug hat nur die registrierte steuerpflichtige Person (Art. 28 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG).
- Angebot und Auftrag widersprechen sich. Übernimmt der Auftrag die Klausel nicht, klären Sie den Widerspruch vor der Lieferung.
So gehen Sie vor
- Wählen Sie je Geschäftsfall die Gruppe (E, F, C oder D) nach Kosten- und Risikotragung.
- Hinterlegen Sie Klausel, Ort und Fassung als eigenes Feld in Kunden-, Angebots- und Auftragsvorlage.
- Prüfen Sie je Vorgang die Folgefelder: Ausfuhranmeldung, EORI-Nummer, Frachtposition, Versicherung, Warennummer, Einfuhrsteuer und die Frage, ob der Verkäufer im Bestimmungsland nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig wird.
- Führen Sie dieselbe Klausel in Lieferschein und Rechnung weiter (siehe Belegkette).
- Halten Sie Ausgangsvermerk und Zollbelege zum Vorgang ab; sie belegen die Ausfuhr.