Versandschaden: Wer trägt das Risiko bei Verlust oder Bruch?
Kurz gesagt
In Deutschland geht beim Versendungskauf die Preisgefahr mit der Auslieferung an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über (§ 447 Abs. 1 BGB); der Kaufpreis bleibt geschuldet, eine Ersatzlieferung schulden Sie dann nicht. Gegenüber einem Verbraucher gilt das nur, wenn der Verbraucher den Transporteur beauftragt hat und Sie ihm diesen nicht zuvor benannt haben (§ 475 Abs. 2 BGB); sonst bleibt die Preisgefahr bei Ihnen. Die Erstattung des Kaufpreises folgt aber nicht aus der Gefahr allein: Geht die Sendung verloren, werden Sie erst mit dem Ausschluss der Leistungspflicht frei — ist die Gattungsschuld mit der Übergabe an die Transportperson auf die übergebene Sache beschränkt (§ 243 Abs. 2 BGB), greift § 275 Abs. 1 BGB, und dann entfällt der Kaufpreisanspruch und Gezahltes ist nach § 326 Abs. 1 und 4 BGB zu erstatten. Eine Ersatzlieferung schulden Sie in diesem Fall nicht. Trifft die Ware beschädigt ein, richten sich Ihre Pflichten nach den Mängelrechten des § 437 BGB: Mangelhaft ist die Sache nach § 434 Abs. 1 BGB nur, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die geschuldete Beschaffenheit hatte. Ging die Gefahr nach § 447 Abs. 1 BGB schon mit der Auslieferung an den Frachtführer über, trägt der Käufer eine danach eintretende zufällige Verschlechterung selbst; liegt die Gefahr noch bei Ihnen, schulden Sie Nacherfüllung (§ 439 BGB), und der Käufer kann unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten oder nach § 441 BGB mindern.
Das Wichtigste
- Preisgefahr beim Versendungskauf: Mit der Auslieferung an Spediteur oder Frachtführer geht sie auf den Käufer über, der Kaufpreis bleibt geschuldet (§ 447 Abs. 1 BGB).
- Verbrauchsgüterkauf: Gefahrübergang nur, wenn der Verbraucher den Transporteur beauftragt hat und der Verkäufer ihm diesen nicht zuvor benannt hat; sonst bleibt die Preisgefahr beim Verkäufer (§ 475 Abs. 2 BGB).
- Verlust auf dem Versandweg: Mit der Beschränkung der Gattungsschuld auf die übergebene Sache (§ 243 Abs. 2 BGB) entfällt bei deren Verlust die Lieferpflicht (§ 275 Abs. 1 BGB); nur wo die Preisgefahr beim Verkäufer liegt, entfällt damit auch der Kaufpreisanspruch, und Gezahltes ist zu erstatten (§ 326 Abs. 1 und 4 BGB). Beschädigung auf dem Versandweg begründet Mängelrechte nur, wenn die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 434 Abs. 1 BGB); die danach eintretende zufällige Verschlechterung trägt der Käufer, wenn die Gefahr nach § 447 Abs. 1 BGB übergegangen ist, und die Mängelrechte umfassen neben der Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, § 439 BGB) auch Rücktritt und Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 BGB).
- Frachtführer-Haftung für Verlust und Beschädigung: gesetzlicher Regelfall ist die Begrenzung der Entschädigung auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht des Gutes (§ 431 Abs. 1 HGB); ist der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen, die vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gelten die Befreiungen und Begrenzungen nicht (§ 435 HGB), und abweichende Vereinbarungen sind nur im Einzelnen ausgehandelt oder als vorformulierte Vertragsbedingungen nach § 449 Abs. 1 und 2 HGB möglich, gegenüber einem Absender, der Verbraucher ist, nicht zu dessen Nachteil (§ 449 Abs. 3 HGB).
- Der Empfänger zeigt Verlust oder Bruch bei Ablieferung an, verdeckte Schäden binnen sieben Tagen; Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen ohne Anzeige binnen 21 Tagen (§ 438 Abs. 1 bis 3 HGB).
- Ansprüche aus der Beförderung verjähren ein Jahr nach der Ablieferung, bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden in drei Jahren; ohne Ablieferung beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen (§ 439 Abs. 1 und 2 HGB).
Was § 447 BGB beim Versand regelt
§ 447 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verlegt den Gefahrübergang nach vorn. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Der Paket- oder Kurierdienst, der die Sendung zum Empfänger bringen soll, ist eine solche zur Ausführung der Versendung bestimmte Anstalt.
Daraus folgt der wirtschaftliche Kern der Regel: Der Kaufpreis bleibt geschuldet, weil § 447 Abs. 1 BGB die Gegenleistungsgefahr auf den Käufer verlagert. Seinen Ersatz sucht der Käufer beim Frachtführer.
Zur Vorschrift gehören zwei Voraussetzungen. Die Versendung muss auf Verlangen des Käufers geschehen, und der Bestimmungsort darf nicht der Erfüllungsort sein. Übergibt der Verkäufer die Sache stattdessen am Ort des Käufers, gilt § 446 BGB: Die Gefahr geht mit der Übergabe über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist (§ 446 Satz 3 BGB). Weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von einer besonderen Anweisung des Käufers über die Art der Versendung ab, ist er dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (§ 447 Abs. 2 BGB). Abs. 2 verlagert die Preisgefahr nicht: Sie bleibt nach Abs. 1 beim Käufer, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert ist; die Vorschrift begründet daneben eine Schadensersatzhaftung für den Schaden, der aus der Abweichung entsteht.
Entscheidungstabelle: Wer trägt die Preisgefahr?
Die Tabelle ordnet die Fälle nach Käufertyp – Unternehmer (B2B) oder Verbraucher – und danach, ob der Verkäufer versendet oder selbst liefert. Die Spalte Wer trägt die Preisgefahr nennt, wer den Kaufpreis trägt, wenn die Sache auf dem Weg untergeht. Die letzte Spalte nennt den Beleg, den die Anspruchsakte im ERP nach unseren Empfehlungen festhalten muss.
| Fall | Wer trägt die Preisgefahr | Grundlage | Beleg in der Anspruchsakte |
|---|---|---|---|
| Unternehmer kauft, Verkäufer versendet auf Verlangen an einen anderen Ort | Käufer, ab Auslieferung an Spediteur, Frachtführer oder Paketdienst | § 447 Abs. 1 BGB | Übergabequittung des Frachtführers mit Datum, Sendungsnummer, Rohgewicht je Frachtstück |
| Verbraucher kauft, Verkäufer beauftragt den Transporteur (Onlineshop) | Verkäufer, bis die Ware beim Verbraucher ist; § 447 Abs. 1 BGB greift nicht | § 475 Abs. 2 BGB; § 446 BGB | Zustellnachweis mit Datum und Empfänger, Sendungsverlauf, Auftrag des Verkäufers an den Dienst |
| Verbraucher kauft, Verbraucher beauftragt den Transporteur und der Verkäufer hat ihm diesen nicht zuvor benannt | Verbraucher, ab Auslieferung an den Transporteur | § 475 Abs. 2 BGB | Beauftragung durch den Verbraucher (Bestellbestätigung, E-Mail), Sendungsnummer |
| Verkäufer bringt die Ware selbst und übergibt sie (Lieferung, Bringschuld) | Käufer, ab Übergabe | § 446 Satz 1 BGB | Übergabeprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift |
| Käufer holt die Ware ab | Käufer, ab Übergabe | § 446 Satz 1 BGB | Abholvermerk, Rechnungsdatum |
| Käufer ist im Verzug der Annahme | Käufer, auch ohne Übergabe | § 446 Satz 3 BGB | Zustellversuch, Benachrichtigung, Rücksendung an das Lager |
| Verbraucher verkauft privat an einen Unternehmer oder an eine Privatperson | Käufer, ab Auslieferung an den Transporteur; die Verbrauchsgüterkauf-Regeln greifen nicht | § 447 Abs. 1 BGB; § 474 Abs. 1 BGB | Sendungsnachweis, Kaufvertrag |
| Verkäufer weicht ohne dringenden Grund von einer besonderen Anweisung des Käufers über die Art der Versendung ab | Käufer, ab Auslieferung an den Transporteur nach § 447 Abs. 1 BGB; daneben haftet der Verkäufer für den aus der Abweichung entstehenden Schaden, ohne dass § 447 Abs. 2 BGB die Preisgefahr verlagert | § 447 Abs. 1 und 2 BGB; im Verbrauchsgüterkauf ist § 447 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden (§ 475 Abs. 3 BGB) | Anweisung des Käufers, Abweichung, Schadensbeleg |
Für wen § 475 Abs. 2 BGB gilt
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1 BGB, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbrauchsgüterkauf ist nach § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft.
Für diesen Vertrag gilt § 447 Abs. 1 BGB nicht unbeschränkt. Nach § 475 Abs. 2 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer über, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Beauftragt der Onlineshop den Paketdienst und nennt ihn der Kundschaft nicht, trägt der Händler die Preisgefahr, bis die Ware beim Verbraucher ist. Ob der Kaufpreis zu erstatten ist, entscheidet sich am Schicksal der Sendung: Solange der Händler noch zu liefern hat, bleibt der Kaufpreisanspruch bestehen; ist die Gattungsschuld auf die übergebene Sache beschränkt und diese verloren, wird er nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht frei, und dann entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB der Kaufpreisanspruch, eine bewirkte Zahlung ist nach § 326 Abs. 4 BGB zu erstatten (siehe den Abschnitt „Verlust oder Beschädigung“). Hat der Verbraucher den Transporteur dagegen selbst beauftragt, etwa ein Kurierunternehmen auf eigene Rechnung, und hatte der Händler ihm diesen nicht vorher benannt, geht die Gefahr ab der Auslieferung auf den Verbraucher über. § 447 Abs. 2 BGB ist im Verbrauchsgüterkauf nicht anzuwenden (§ 475 Abs. 3 BGB).
Für die Fassung des § 475 BGB gilt: Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden ist, ist das BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 58 EGBGB). Für Verträge ab dem 1. Januar 2022 gilt die hier gelesene Fassung.
Verkauft ein Verbraucher privat, greifen die §§ 474 ff. BGB nicht, weil § 474 Abs. 1 BGB den Kauf durch einen Verbraucher von einem Unternehmer voraussetzt. Für den privaten Verkauf bleibt es bei § 447 Abs. 1 BGB; die Preisgefahr trifft den Käufer, auch wenn dieser Verbraucher ist.
Verlust oder Beschädigung auf dem Versandweg: Ersatzlieferung, Erstattung, Transportschaden
§ 447 Abs. 1 BGB weist das Risiko des zufälligen Untergangs dem Käufer zu und verlagert damit die Gegenleistungsgefahr, also die Frage, wer den Kaufpreis trägt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02, Entscheidungsgründe II.3.d). Aus der beim Verkäufer verbleibenden Preisgefahr folgt für sich genommen keine Pflicht, stattdessen ein zweites Stück zu liefern. Ob der Verkäufer noch zu liefern hat, entscheiden § 243 Abs. 2 und § 275 Abs. 1 BGB: Bei einer Gattungsschuld beschränkt sich das Schuldverhältnis mit der Übergabe der ausgewählten Sache an die Transportperson auf diese Sache; geht sie auf dem Versandweg verloren, wird der Verkäufer von der Verpflichtung zur Leistung frei, und der Käufer kann keine erneute Lieferung einer Sache des gekauften Typs verlangen. Der Bundesgerichtshof hat das für den Versandhandel entschieden, damals zum Kaufrecht in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; in demselben Urteil weist er darauf hin, dass der Gesetzgeber § 447 BGB für Verbrauchsgüterkäufe durch die damals neue Vorschrift des § 474 Abs. 2 BGB ausgeschlossen hat, die heute § 475 Abs. 2 BGB entspricht. Der Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB ist keine allgemeine Anspruchsgrundlage für eine Ersatzlieferung: Nach § 437 Nr. 1 BGB setzt er voraus, dass die Sache mangelhaft ist. Bei einer auf dem Versandweg verlorenen Sendung fehlt diese Voraussetzung. Mangelhaft ist die Sache nach § 434 Abs. 1 BGB, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die geschuldete Beschaffenheit hatte. Fällt der Gefahrübergang nach § 447 Abs. 1 BGB mit der Auslieferung an den Frachtführer oder Spediteur zusammen, trägt der Käufer eine danach eintretende zufällige Verschlechterung selbst; ein erst danach eingetretener Transportschaden begründet gegen den Verkäufer keine Mängelrechte. Ist die Gefahr dagegen noch nicht übergegangen, kommt die Ware mangelhaft an, und der Käufer kann nach § 437 Nr. 1 BGB Nacherfüllung verlangen, also Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 BGB), und unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten oder nach § 441 BGB mindern.
Drei Folgen sind deshalb getrennt zu behandeln:
| Folge | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Ersatzlieferung | Geschuldet nur, solange das Schuldverhältnis nicht auf die übergebene Sache beschränkt ist; ist es beschränkt und die Sache verloren, entfällt die Lieferpflicht | § 243 Abs. 2, § 275 Abs. 1 BGB |
| Erstattung des Kaufpreises | Nur wenn die Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB entfällt und die Preisgefahr beim Verkäufer liegt: dann kann er den Kaufpreis nicht verlangen, eine bereits bewirkte Zahlung ist zurückzugewähren, und der Käufer kann zurücktreten. Beim Gefahrübergang nach § 447 Abs. 1 BGB bleibt der Kaufpreis dagegen geschuldet | § 326 Abs. 1, 4 und 5 BGB; § 447 Abs. 1 BGB |
| Beschädigt abgelieferte Ware | Keine automatische Erstattung aus der Gefahr allein: Mängelrechte bestehen nur, wenn die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 434 Abs. 1 BGB); dann Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, die der Verkäufer zu tragen hat (§ 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 und 2 BGB), und unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2 BGB Rücktritt oder Minderung (§ 441 BGB, dort Erstattung eines zu viel gezahlten Betrags nach Abs. 4); die zufällige Verschlechterung nach Gefahrübergang trägt der Käufer (§ 447 Abs. 1 BGB) | § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1 und 2, § 439 Abs. 1 und 2, § 441 BGB |
| Transportschaden gegen den Frachtführer | Empfänger und Absender können die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen geltend machen; die Entschädigung ist im gesetzlichen Regelfall nach § 431 Abs. 1 HGB begrenzt, bei Vorsatz oder leichtfertigem Handeln nach § 435 HGB entfallen die Befreiungen und Begrenzungen | § 421 Abs. 1 Satz 2, §§ 429 bis 432 und 435 HGB |
Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB nur, wenn der Verkäufer nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Nach Satz 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Verkäufer bei nicht vertragsgemäßer Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht; bei mangelhaft gelieferter Ware bleiben deshalb der Kaufpreisanspruch und die Mängelrechte des § 437 BGB maßgeblich, wobei mangelhaft nach § 434 Abs. 1 BGB nur ist, was schon bei Gefahrübergang von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Hat der Käufer den Umstand allein oder weit überwiegend zu verantworten oder trat dieser ein, als der Käufer im Verzug der Annahme war, behält der Verkäufer den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 2 BGB).
Wie viel der Frachtführer ersetzt
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes zwischen der Übernahme zur Beförderung und der Ablieferung entsteht (§ 425 Abs. 1 HGB). Der Empfänger kann die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen (§ 421 Abs. 1 Satz 2 HGB); beim ausführenden Frachtführer haften Frachtführer und ausführender Frachtführer als Gesamtschuldner (§ 437 Abs. 1 und 3 HGB). Der Anspruch hilft nur, wenn der Frachtführer den Schaden zu vertreten hat: Er ist befreit, soweit der Verlust auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte (§ 426 HGB), und bei den Gefahren des § 427 Abs. 1 HGB, etwa ungenügender Verpackung durch den Absender (Nr. 2) oder Verladen durch den Absender (Nr. 3).
Ersetzt wird der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung (§ 429 Abs. 1 HGB), bei Beschädigung der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten und dem des beschädigten Gutes (§ 429 Abs. 2 HGB). War das Gut unmittelbar vor der Übernahme verkauft, wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich der darin enthaltenen Beförderungskosten der Marktpreis ist (§ 429 Abs. 3 HGB). Hinzu treten die Kosten der Feststellung des Schadens (§ 430 HGB) sowie Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlass der Beförderung; bei Beschädigung erstattet der Frachtführer diese Kosten nach § 432 HGB jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 HGB zu ermittelnden Wertverhältnis.
Nach oben ist die Entschädigung begrenzt: auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes (§ 431 Abs. 1 HGB). Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, umgerechnet nach dem Wert am Tag der Übernahme zur Beförderung (§ 431 Abs. 4 HGB). Bei einer Sendung aus mehreren Frachtstücken, von denen nur einzelne verloren oder beschädigt sind, ist der entwertete Teil maßgeblich (§ 431 Abs. 2 HGB). Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein 30 Kilogramm schweres Frachtstück mit einem Warenwert von 4.000 Euro ergibt eine Obergrenze von 30 mal 8,33 Sonderziehungsrechten; der Eurobetrag hängt vom Wert des Sonderziehungsrechts am Übernahmetag ab. Diese Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nach § 435 HGB nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Vorformulierte Vertragsbedingungen dürfen die Entschädigung nach § 449 Abs. 2 HGB auf einen anderen als den in § 431 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Betrag begrenzen, wenn dieser Betrag zwischen zwei und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender den Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass ein anderer als der gesetzliche Betrag vorgesehen ist (Nr. 1), oder wenn er für den Verwender ungünstiger ist als der gesetzliche Betrag (Nr. 2); nach oben begrenzt Nr. 2 die Vereinbarung damit nicht. Ist der Absender ein Verbraucher, darf zu seinem Nachteil in keinem Fall abgewichen werden (§ 449 Abs. 3 HGB). Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) sind solche Vertragsbedingungen. Der Vorspann der Fassung bezeichnet sie als unverbindliche Empfehlung der beteiligten Verbände, empfohlen zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017; sie gelten nur, wenn sie einbezogen sind. Ziffer 23.1.1 begrenzt die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut, mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen, auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm. Ziffer 23.1.3 begrenzt die Haftung aus jedem Schadenfall außerdem auf den höheren Betrag von 1,25 Millionen Euro und zwei Sonderziehungsrechten je Kilogramm, Ziffer 23.5 die Haftung aus einem Schadenereignis auf den höheren Betrag von 2,5 Millionen Euro und zwei Sonderziehungsrechten je Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter. Nach Ziffer 27.1 entfallen die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen der Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 in Verbindung mit 23.5, 24 und 26 bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen und bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, dort begrenzt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden; für die Begrenzungen der Lagerungshaftung nach den Ziffern 24.1 und 24.2 genügt die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten allein nicht, denn nach der abweichenden Ziffer 27.2 entfallen sie nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; die Begrenzungen der Ziffer 23.1 stehen nicht in dieser Aufzählung, für sie bleiben nach Ziffer 27.3 die §§ 435, 507 HGB in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührt. Nach Ziffer 22.4 hat der Spediteur seine Ansprüche gegen Dritte, die seine eigene Haftung übersteigen, auf Verlangen abzutreten. Die Versicherung des Gutes besorgt er nach Ziffer 21.1, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe des Gutes damit beauftragt, und nach Ziffer 21.2 auch dann, wenn die Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt; das darf er insbesondere vermuten, wenn er bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat (Nr. 21.2.1) oder der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert für eine Versicherung des Gutes angegeben hat (Nr. 21.2.2).
Fristen: Anzeige bei Ablieferung, ein Jahr Verjährung
Die Anzeige entscheidet, wer den Schaden beweisen muss. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer den Verlust oder die Beschädigung nicht spätestens bei der Ablieferung an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist (§ 438 Abs. 1 Satz 1 HGB); die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen (Satz 2). War der Schaden äußerlich nicht erkennbar, gilt die Vermutung, wenn er nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung angezeigt wird (§ 438 Abs. 2 HGB). Eine Überschreitung der Lieferfrist ist innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung anzuzeigen; ohne diese Anzeige erlöschen die Ansprüche daraus (§ 438 Abs. 3 HGB). Nach der Ablieferung ist die Anzeige in Textform zu erstatten; rechtzeitige Absendung genügt (§ 438 Abs. 4 HGB). Bei der Ablieferung genügt die Anzeige gegenüber der Person, die das Gut abliefert (§ 438 Abs. 5 HGB).
Ansprüche aus einer Beförderung verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden in drei Jahren (§ 439 Abs. 1 HGB). Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde; ist es nicht abgeliefert worden, mit dem Ablauf des Tages, an dem es hätte abgeliefert werden müssen (§ 439 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB). Eine Erklärung des Absenders oder Empfängers in Textform, mit der er Ersatzansprüche erhebt, hemmt die Verjährung, bis der Frachtführer die Erfüllung ablehnt (§ 439 Abs. 3 HGB).
Wenn Sie selbst Ware erhalten, trifft Sie außerdem die Rügepflicht des § 377 HGB: Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, müssen Sie die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und einen festgestellten Mangel unverzüglich anzeigen; unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar; ein später erkannter Mangel ist unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen (§ 377 Abs. 1 bis 3 HGB). Wie das im Wareneingang abläuft, beschreibt Rügepflicht im Wareneingang.
Was die Anspruchsakte im ERP enthalten muss
Die folgenden Felder sind unsere Empfehlung, aus den Fristen und Nachweislagen der Vorschriften abgeleitet. Sie gehören zu der Sendung, nicht zum Kundenstamm. Nach unserer Empfehlung werden sie zusammen mit dem Buchungsbeleg aufbewahrt; die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hängen an der Art der Unterlage: acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für die sonstigen Unterlagen wie Handels- und Geschäftsbriefe (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 AO).
| Feld in der Anspruchsakte | Wofür es gebraucht wird | Grundlage |
|---|---|---|
| Datum und Uhrzeit der Ablieferung, Name der empfangenden Person | Beginn der Anzeigefrist und der Verjährung | § 438 Abs. 1 und 2 HGB; § 439 Abs. 2 HGB |
| Sendungs- und Frachtbriefnummer, Ablieferungsnachweis | Zuordnung des Schadens zur Sendung und zum Frachtvertrag | § 421 HGB |
| Rohgewicht jedes Frachtstücks in Kilogramm | Berechnung der Haftungsgrenze | § 431 Abs. 1 und 2 HGB |
| Warenwert bei Übernahme zur Beförderung, Rechnungswert ohne Frachtkosten | Höhe des Wertersatzes | § 429 Abs. 1 und 3 HGB |
| Datum der Schadensanzeige, Form (Textform), Absendevermerk | Erhalt des Ersatzanspruchs | § 438 Abs. 1 bis 4 HGB |
| Fotos, Schadensbeschreibung, Zustand der Verpackung, Lade- und Entladevorgang | Einwand der ungenügenden Verpackung oder des Verladens durch den Absender | § 427 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB |
| Auftragsbestätigung und AGB des Spediteurs, Vermerk zur Einbeziehung der ADSp 2017 | Anwendbarkeit der Haftungsgrenzen | ADSp 2017, Ziffern 23.1 bis 23.5 und 27.1 bis 27.3 |
| Auftrag zur Transportversicherung vor Übergabe des Gutes, Police, Schadennummer | Deckung durch die Versicherung | ADSp 2017, Ziffern 21.1 und 21.2 |
| Ersatzbetrag, Fracht, Schadensfeststellungskosten | Nachweis der Erstattung und der Nebenkosten | § 430 und § 432 HGB |
| Rüge an den Lieferanten im Wareneingang (beiderseitiges Handelsgeschäft) mit Datum | Vermeidung der Genehmigungsfiktion | § 377 Abs. 1 und 2 HGB |
| Gutschrift oder Ersatzlieferung und Buchungsbeleg | Nachweis in der Buchführung; Aufbewahrung acht Jahre, Fristbeginn mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Buchungsbeleg entstanden ist | § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AO |
Verlorene Sendungen bucht das ERP getrennt von Retouren: Der Lagerabgang bleibt bestehen, der Schadensersatzanspruch läuft als eigene Forderung, und eine Ersatzsendung wird als eigener Vorgang erfasst. Wie der Rückweg aus dem Shop gebucht wird, beschreibt Retourenprozess im ERP aufsetzen.
Checkliste für Ihren Versand
- Die Versandart ist je Auftrag vermerkt: Versendung auf Verlangen des Käufers, eigene Anlieferung oder Abholung.
- Bei Verbrauchern ist im ERP erkennbar, wer den Transporteur beauftragt hat und ob er dem Verbraucher vorher benannt wurde.
- Jede Sendung hat eine Akte mit Sendungsnummer, Übergabequittung, Rohgewicht und Warenwert.
- Verlust und Beschädigung werden getrennt geführt: Beim Verlust ist zu prüfen, ob die Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB entfällt und erst dadurch der Kaufpreisanspruch nach § 326 Abs. 1 und 4 BGB; bei Beschädigung ist zu prüfen, ob die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 434 Abs. 1 BGB) — nur dann bestehen die Mängelrechte mit Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, § 439 BGB), Rücktritt oder Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 BGB); die danach eintretende zufällige Verschlechterung trägt beim Versendungskauf der Käufer (§ 447 Abs. 1 BGB).
- Sichtbare Schäden werden bei der Ablieferung angezeigt, verdeckte innerhalb von sieben Tagen; Ansprüche wegen einer Überschreitung der Lieferfrist erlöschen ohne Anzeige innerhalb von 21 Tagen (§ 438 Abs. 1 bis 3 HGB).
- Ersatzansprüche werden in Textform erhoben und die Ablehnung des Frachtführers dokumentiert, um die Verjährung zu hemmen.
- Ist die Sendung wertvoller als die gesetzliche Haftungsgrenze von 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm Rohgewicht, prüfen Sie vor dem Versand eine Transportversicherung oder eine nach § 449 HGB zulässige Einzelvereinbarung; die Befreiungen und Begrenzungen gelten nicht bei qualifiziertem Verschulden im Sinne des § 435 HGB.
- Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, wird die Ware beim Wareneingang unverzüglich nach der Ablieferung untersucht und ein festgestellter Mangel unverzüglich gerügt (§ 377 Abs. 1 HGB).