DeutschlandRecht

Rügepflicht im Wareneingang: Fristen nach § 377 HGB

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängig; gilt für den Wareneingang von Unternehmen in Deutschland nach HGB und BGB.

Kurz gesagt

In Deutschland muss der Käufer, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen – soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist – und einen festgestellten Mangel unverzüglich anzeigen (§ 377 Abs. 1 HGB). Für die Anzeige nach der Entdeckung billigt der Bundesgerichtshof im Regelfall nur wenige Tage zu; eine über zwei Wochen nach der Entdeckung abgesandte Rüge ist verspätet. Ohne Anzeige gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB). Das gilt nicht für einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war; ein solcher verdeckter Mangel ist aber unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen, sonst gilt die Ware auch insoweit als genehmigt (§ 377 Abs. 3 HGB). Auf die Genehmigungsfiktion kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 377 Abs. 5 HGB).

Das Wichtigste

  • Die Rügepflicht trifft in Deutschland nur Käufe, die für beide Teile ein Handelsgeschäft sind; unverzüglich nach der Ablieferung ist die Ware zu untersuchen und ein festgestellter Mangel anzuzeigen, soweit die Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist (§ 377 Abs. 1 HGB).
  • Eine vollständige Rundum-Untersuchung verlangt § 377 HGB nicht (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 – VIII ZR 246/16).
  • Die Rüge muss Art und Umfang des Mangels nennen, damit der Verkäufer nachbessern kann; zunächst nicht hinreichend präzisierte Mängel kann der Käufer nicht nachschieben (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – X ZR 58/03).
  • Rechtzeitige Absendung genügt, auch wenn die Anzeige den Verkäufer nicht erreicht (§ 377 Abs. 4 HGB).
  • Ohne Anzeige gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB); ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer, also verdeckter Mangel ist unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen, sonst gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 3 HGB).
  • Nacherfüllung und Schadensersatz verjähren in Deutschland im Regelfall zwei Jahre ab Ablieferung; fünf Jahre gelten bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; 30 Jahre gelten bei einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder bei einem sonstigen im Grundbuch eingetragenen Recht (§ 438 Abs. 1 und 2 BGB).

Was § 377 HGB verlangt

§ 377 HGB verteilt die Last auf zwei Schritte: Der Käufer muss die Ware untersuchen und einen Mangel anzeigen. Beides hat unverzüglich zu geschehen, die Untersuchung nur so weit, wie es ordnungsmäßiger Geschäftsgang tunlich macht (§ 377 Abs. 1 HGB).

Bleibt die Anzeige aus, gilt die Ware als genehmigt; ausgenommen sind Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren (§ 377 Abs. 2 HGB). Solche verdeckten Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen; sonst gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 3 HGB). Für den Erhalt Ihrer Rechte reicht die rechtzeitige Absendung (§ 377 Abs. 4 HGB). Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich auf die Vorschrift nicht berufen (§ 377 Abs. 5 HGB).

Wen die Rügepflicht trifft – und wen nicht

Angeschlossen sind Käufe, die auf beiden Seiten Handelsgeschäfte sind (§ 377 Abs. 1 HGB). Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB). Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB), ferner die Handelsgesellschaft (§ 6 Abs. 1 HGB) und das im Handelsregister eingetragene gewerbliche Unternehmen (§ 2 HGB); solche Geschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörend (§ 344 Abs. 1 HGB).

Für die Abgrenzung zählt die Eigenschaft beider Seiten. Kauft eine GmbH Baustoffe bei einem Baustoffhändler, liegt auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft vor, und § 377 HGB greift. Kauft eine Privatperson dieselbe Ware bei demselben Händler, ist der Kauf nur für den Verkäufer ein Handelsgeschäft: § 377 HGB greift nicht, und es bleiben die Mängelrechte nach §§ 434, 437 BGB mit der Verjährung nach § 438 BGB.

§ 377 HGB gilt auch für den Kauf von Wertpapieren und für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (§ 381 HGB); auf solche Werklieferungsverträge ist die Vorschrift anwendbar (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – X ZR 58/03).

Auch ein Käufer, den § 377 HGB nicht trifft, kann bei besonderen Umständen zu alsbaldiger Untersuchung und Anzeige verpflichtet sein (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VIII ZR 74/18). Wie die Nachbarländer dieselbe Frage regeln, steht in den Artikeln Rügepflicht im Wareneingang in Österreich und Mängelrüge im Wareneingang in der Schweiz.

Die Zeitachse: Ablieferung, Untersuchung, Rüge

  1. Ablieferung. Mit der Ablieferung der Ware durch den Verkäufer beginnt die Frist für die Untersuchung (§ 377 Abs. 1 HGB). Erfassen Sie Datum und Uhrzeit im Wareneingang.
  2. Untersuchung. Sie muss unverzüglich erfolgen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist. Eine Rundum-Untersuchung auf alle denkbaren Mängel verlangt die Vorschrift nicht (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 – VIII ZR 246/16). Maßstab ist, was einem ordentlichen Kaufmann zuzumuten ist; dafür zählen Kosten- und Zeitaufwand, die verfügbaren technischen Prüfungsmöglichkeiten, die nötige eigene Sachkunde und die Frage, ob Dritte prüfen müssen (ebenda).
  3. Rüge. Einen festgestellten Mangel zeigen Sie unverzüglich an. Der Bundesgerichtshof legt die Vorschrift streng aus und billigt dem Käufer für die Mitteilung nach der Entdeckung im Regelfall nur wenige Tage zu; eine über zwei Wochen nach der Entdeckung abgesandte Rüge ist nicht mehr unverzüglich (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 383/20). Die Anzeige muss Art und Umfang des Mangels erkennen lassen, damit der Verkäufer nachbessern kann; zunächst nicht hinreichend präzisierte Mängel kann der Käufer nicht nachschieben (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – X ZR 58/03).
  4. Absendung. Auf die rechtzeitige Absendung kommt es an, nicht auf den Zugang beim Verkäufer (§ 377 Abs. 4 HGB); wählen Sie einen Weg mit Absendungsnachweis.
  5. Verdeckte Mängel. Sie sind unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen (§ 377 Abs. 3 HGB); die Frist beginnt dann nicht mit der Ablieferung, sondern mit der Entdeckung. Auch hier gilt sonst die Genehmigungsfiktion (§ 377 Abs. 3 HGB).
  6. Aufbewahrung. Ware, die Ihnen von einem anderen Ort übersandt und die Sie beanstanden, müssen Sie einstweilen aufbewahren (§ 379 Abs. 1 HGB); ist sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, können Sie sie unter den Voraussetzungen des § 373 HGB verkaufen lassen (§ 379 Abs. 2 HGB).

Was die Wareneingangsbuchung festhalten muss

§ 377 HGB regelt die Pflichten im Wareneingang, nicht die Buchführung. Prüfbar wird der Vorgang erst mit den Angaben, die den Fristlauf und die Anzeige belegen.

Angabe Wofür sie gebraucht wird
Datum und Uhrzeit der Ablieferung Beginn der Untersuchungs- und Anzeigefrist (§ 377 Abs. 1 HGB)
Bestellnummer, Lieferscheinnummer, gelieferte Menge Zuordnung, welche Lieferung betroffen ist
Artikel, Charge oder Seriennummer Bestimmung der betroffenen Ware und ihrer Verwendung
Art der Prüfung (Sichtprüfung, Stichprobe, Messung) mit Datum und prüfender Person Nachweis der Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang (§ 377 Abs. 1 HGB)
Festgestellter Mangel mit Ware, Menge und Abweichung Grundlage der Anzeige, die Art und Umfang nennen muss (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – X ZR 58/03)
Datum der Entdeckung bei verdeckten Mängeln Fristbeginn der Anzeige nach § 377 Abs. 3 HGB
Datum und Weg der Rüge mit Absendungsnachweis Rechtzeitige Absendung genügt (§ 377 Abs. 4 HGB)
Reaktion des Lieferanten: Ersatz, Gutschrift, Ablehnung Nachverfolgung bis zum Ende der Verjährung (§ 438 BGB)

Verbinden Sie den Vorgang mit dem Lager: Beanstandete, von einem anderen Ort übersandte Ware bleibt gesperrt und für die einstweilige Aufbewahrung auffindbar (§ 379 Abs. 1 HGB). Rüge und Antwort des Lieferanten bleiben im Vorgang; empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe sind sechs Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB). Wie der Wareneingang selbst gebucht wird, steht im Artikel Wareneingang buchen und Lieferschein abgleichen.

Was eine verspätete Rüge kostet

Ohne rechtzeitige Anzeige gilt die Ware als genehmigt. Die Frage, ob sie vertragsgemäß beschaffen war, ist dann dem Streit der Parteien entzogen, und die Rechte aus § 437 BGB – Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz – sind ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 383/20). Die Genehmigung tritt nicht ein, wenn der Mangel bei der Untersuchung nach § 377 Abs. 1 HGB nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 HGB); ein solcher verdeckter Mangel muss dann unverzüglich nach seiner Entdeckung angezeigt werden, sonst gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 3 HGB). Auf die Genehmigungsfiktion kann sich der Verkäufer zudem nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 377 Abs. 5 HGB).

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Verkäufer die Verspätung hinnimmt. Er kann auf den Einwand verzichten, auch stillschweigend; dafür müssen aber eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die Sie als endgültige Aufgabe des Einwands verstehen dürfen (BGH, Urteile vom 9. November 2022 – VIII ZR 272/20 und vom 16. November 2022 – VIII ZR 383/20).

Verjährung und Rückgriff auf den Lieferanten

Die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz verjähren im Regelfall zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Fünf Jahre gelten bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; 30 Jahre gelten, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen im Grundbuch eingetragenen Recht (§ 438 Abs. 1 BGB); bei einem Grundstück beginnt die Frist mit der Übergabe (§ 438 Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren die Ansprüche abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 195 BGB), die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung nicht vor Ablauf der fünf Jahre ein (§ 438 Abs. 3 Satz 2 BGB). Für Kaufverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden, gilt das BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB).

Wer eine neu hergestellte Sache verkauft und im Verhältnis zu seinem Käufer Aufwendungen nach § 439 Abs. 2, 3 und 6 Satz 2 BGB zu tragen hatte, kann von seinem Lieferanten Ersatz verlangen, wenn der Mangel schon beim Gefahrübergang auf ihn vorhanden war (§ 445a Abs. 1 BGB); Absatz 3 erstreckt das auf die weiteren Glieder der Lieferkette. § 445b BGB regelt die Verjährung dieser Rückgriffsansprüche. Die Rügepflicht bleibt daneben bestehen: § 377 HGB ist ausdrücklich unberührt (§ 445a Abs. 4 BGB).

Ist der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, greifen die Sonderbestimmungen des § 478 BGB: Die Vermutung des § 477 BGB läuft dann ab dem Gefahrübergang auf den Verbraucher (§ 478 Abs. 1 BGB), und auf eine vor der Mitteilung des Mangels getroffene, zum Nachteil des Unternehmers abweichende Vereinbarung kann sich der Lieferant ohne gleichwertigen Ausgleich nicht berufen (§ 478 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nach § 478 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt Satz 1 unbeschadet des § 307 jedoch nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

Checkliste für Ihren Wareneingang

  • Ist festgelegt, welche Ware in welcher Tiefe geprüft wird (Sichtprüfung, Stichprobe, Messung)?
  • Erfasst die Wareneingangsbuchung Datum und Uhrzeit der Ablieferung automatisch?
  • Wird das Prüfergebnis mit Datum und prüfender Person gespeichert?
  • Geht die Rüge auf einem Weg mit Absendungsnachweis heraus, und nennt sie Ware, Menge und Abweichung?
  • Bleibt beanstandete, von einem anderen Ort übersandte Ware gesperrt und auffindbar (§ 379 Abs. 1 HGB)?
  • Verfolgt das ERP das Verjährungsende und die Fristen für den Rückgriff (§§ 438, 445b BGB)?

Häufige Fragen

Reicht ein Anruf als Rüge?

Eine bestimmte Form verlangt der Wortlaut des § 377 HGB nicht; nach Absatz 4 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ein Telefonat lässt sich später kaum belegen. Wählen Sie einen Weg mit Nachweis, etwa E-Mail mit Sendebericht oder Einschreiben, und halten Sie Ware, Menge und Abweichung fest.

Gilt die Rügepflicht auch, wenn ich Ware von einer Privatperson kaufe?

Nein. § 377 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Fehlt diese Eigenschaft auf einer Seite, bleiben die Mängelrechte nach §§ 434, 437 BGB mit der Verjährung nach § 438 BGB; bei besonderen Umständen kann aber auch dann eine alsbaldige Untersuchung und Anzeige geschuldet sein.

Was passiert, wenn ich die Rüge erst drei Wochen nach der Entdeckung absende?

Dann ist sie verspätet: Der Bundesgerichtshof hat eine über zwei Wochen nach der Entdeckung abgesandte Rüge nicht mehr als unverzüglich angesehen (VIII ZR 383/20). Die Ware gilt als genehmigt, die Mängelrechte nach § 437 BGB sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt für einen verdeckten Mangel: Auch ihn müssen Sie in Deutschland unverzüglich nach seiner Entdeckung anzeigen, sonst gilt die Ware hinsichtlich dieses Mangels ebenfalls als genehmigt (§ 377 Abs. 3 HGB). Auf die Genehmigungsfiktion kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 377 Abs. 5 HGB). Der Verkäufer kann auf den Verspätungseinwand verzichten, dafür braucht es aber eindeutige Anhaltspunkte.

Muss ich jede Lieferung auf alle denkbaren Fehler prüfen?

Nein. Die Untersuchung muss nicht wie eine Rundum-Untersuchung alle in Betracht kommenden Mängel erfassen (BGH, VIII ZR 246/16). Maßstab ist, was einem ordentlichen Kaufmann nach Kosten, Zeitaufwand, Prüfmitteln und eigener Sachkunde zuzumuten ist. Eine vom Verkäufer gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, die ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbarkeit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf alle nicht sofort feststellbaren Mängel fordert und keinen Raum für Abweichungen lässt, ist unangemessen benachteiligend (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 – VIII ZR 246/16).

Bleibt mir nach zwei Jahren noch etwas, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat?

Ja. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich in Deutschland nach § 377 Abs. 5 HGB nicht auf die Genehmigungsfiktion des § 377 HGB berufen; eine verspätete Rüge schadet dann nicht. Für die Verjährung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 195 BGB); sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. In den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der fünf Jahre ein (§ 438 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Quellen

  1. § 377 HGB – Untersuchungs- und AnzeigepflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. § 379 HGB – Einstweilige Aufbewahrung beanstandeter WareBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 381 HGB – Kauf von Wertpapieren; herzustellende bewegliche SachenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 373 HGB – SelbsthilfeverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 1 HGB – Kaufmann, HandelsgewerbeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. § 2 HGB – Eingetragenes gewerbliches UnternehmenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. § 6 HGB – HandelsgesellschaftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. § 343 HGB – HandelsgeschäfteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. § 344 HGB – Vermutung für HandelsgeschäfteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. § 257 HGB – Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Handelsgesetzbuch, Gesamtausgabe mit Fußnoten (Inkrafttreten am 1. Januar 1900)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. § 434 BGB – SachmangelBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. § 437 BGB – Rechte des Käufers bei MängelnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. § 438 BGB – Verjährung der MängelansprücheBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. § 195 BGB – Regelmäßige VerjährungsfristBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen VerjährungsfristBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. § 439 BGB – NacherfüllungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  18. § 445a BGB – Rückgriff des VerkäufersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  19. § 445b BGB – Verjährung von RückgriffsansprüchenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. § 477 BGB – BeweislastumkehrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  21. § 478 BGB – Sonderbestimmungen für den Rückgriff des UnternehmersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  22. § 650 BGB – WerklieferungsvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  23. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 58Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  24. § 147 AO – Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  25. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 – VIII ZR 246/16 (Untersuchungsobliegenheit, AGB)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am
  26. BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 383/20 (Rügefrist, Genehmigungsfiktion)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am
  27. BGH, Urteil vom 9. November 2022 – VIII ZR 272/20 (Verzicht auf den Verspätungseinwand)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am
  28. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VIII ZR 74/18 (alsbaldige Untersuchung ohne Rügeobliegenheit)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am
  29. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – X ZR 58/03 (Werklieferungsvertrag, Inhalt der Rüge)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am