ERP-Abnahme und Gewährleistung in Österreich: Fristen und Rügepflicht
Kurz gesagt
Für den unternehmerischen Erwerb eines ERP-Systems in Österreich gilt die Gewährleistung nach §§ 922 ff. ABGB; für Mängel des Werkes gelten diese über § 1167 ABGB. Die Qualifikation richtet sich nach der OGH-Rechtsprechung: Die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware auf Datenträger gegen einmaliges Entgelt ist ein Kaufvertrag, die Lieferung von Individualsoftware, die auf die Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten ist, ein Werkvertrag (OGH 5 Ob 111/12b). Die Gewährleistungsfrist beträgt als gesetzliche Regelfrist zwei Jahre ab Übergabe (§ 933 Abs. 1 ABGB) für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden; der Vertrag kann sie nach § 933 Abs. 4 ABGB verkürzen oder verlängern. Ist der Erwerber Verbraucher, gilt für den Kauf von Waren und für die Bereitstellung digitaler Leistungen das Verbrauchergewährleistungsgesetz (§ 1 VGG; § 9 KSchG); bei fortlaufender Bereitstellung besteht die Gewährleistung für die Dauer dieser Bereitstellungspflicht (§ 18 Abs. 2 VGG). Die Rügepflicht nach § 377 UGB gilt für Warenkäufe, die für beide Teile unternehmensbezogen sind, und, nach § 381 Abs. 2 UGB, für Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen; für die Herstellung und Lieferung von Individualsoftware allein hat der OGH die Anwendung des § 381 Abs. 2 UGB verneint (9 Ob 81/04h).
Das Wichtigste
- Qualifikation: Standardsoftware (dauerhafte Überlassung auf Datenträger gegen einmaliges Entgelt) ist ein Kaufvertrag; Individualsoftware (auf die Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten) ist ein Werkvertrag; Standardsoftware, die mit erheblichem Aufwand angepasst und erweitert wird, mit zugesagtem Erfolg, ist ein Werkvertrag (OGH 5 Ob 111/12b).
- Mängel des Werkes: Die Gewährleistungsregeln der §§ 922 bis 933b ABGB gelten über § 1167 ABGB.
- Gewährleistungsfrist im unternehmerischen Geschäft: zwei Jahre ab Übergabe; der Mangel muss bei Übergabe vorgelegen haben und innerhalb der Frist hervorkommen (§ 933 Abs. 1 ABGB). Sie ist eine gesetzliche Regelfrist, die der Vertrag nach § 933 Abs. 4 ABGB verkürzen oder verlängern kann, und gilt für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden (§ 1503 Abs. 20 ABGB).
- Vermutung: Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe hervorkommen, gelten als bei Übergabe vorgelegen (§ 924 ABGB).
- Rügepflicht nach § 377 UGB: gilt für Warenkäufe, die für beide Teile unternehmensbezogen sind, und, nach § 381 Abs. 2 UGB, für Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen; für die Herstellung und Lieferung von Individualsoftware allein hat der OGH die Anwendung des § 381 Abs. 2 UGB verneint (9 Ob 81/04h). Ein verborgener Mangel, der sich erst später zeigt, ist ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit binnen angemessener Frist anzuzeigen (§ 377 Abs. 3 UGB). Unterlässt der Käufer die Rüge, verliert er die Gewährleistungsansprüche, den Schadenersatz wegen des Mangels selbst und die Ansprüche aus Irrtum (§ 377 Abs. 2 UGB).
- Abhilfen: Zunächst nur Verbesserung oder Austausch; Preisminderung oder Vertragsauflösung nur nach § 932 Abs. 4 ABGB; Vertragsauflösung scheidet bei geringfügigen Mängeln aus.
Was die Gewährleistung für ein ERP-Projekt regelt
Die Qualifikation des Vertrags bestimmt, welche Gewährleistungsregeln gelten. Der OGH unterscheidet bei Softwareverträgen: Die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt wird als Kaufvertrag qualifiziert. Die Lieferung von Individualsoftware, also einer Software, die speziell auf die besonderen Bedürfnisse und individuellen Umstände eines Bestellers ausgerichtet ist, wird als Werkvertrag beurteilt (OGH 5 Ob 111/12b). Auch wenn zwischen den Parteien nicht die Herstellung einer Spezialsoftware vereinbart war, kann die Beurteilung nach den Regeln des Werkvertragsrechts vorzunehmen sein, wenn aus einem bereits bestehenden Softwareprodukt mit erheblichem Aufwand durch Anpassungen und Erweiterungen eine in dieser Form bisher nicht existierende, auf die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittene Individualsoftware herzustellen war und der Anbieter einen entsprechenden Erfolg zusagte (OGH 5 Ob 111/12b).
Für Mängel des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge geltenden Bestimmungen zur Anwendung (§ 1167 ABGB). Das sind die §§ 922 bis 933b ABGB. Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache dem Vertrag nicht entspricht, also die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht hat, der Beschreibung oder einer Probe nicht entspricht oder der Natur des Geschäfts gemäß nicht verwendet werden kann (§ 922 Abs. 1 ABGB).
Für wen die Rügepflicht nach § 377 UGB gilt
Die Rügepflicht nach § 377 UGB greift nur, wenn der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Das ist der Fall, wenn sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Geschäft im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abschließen.
§ 377 UGB gilt für Warenkäufe, die für beide Teile unternehmensbezogen sind. § 381 Abs. 2 UGB erweitert die Anwendung auf Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und auf Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen. Für ein ERP-Projekt bedeutet das: Wenn der Vertrag einen einheitlichen Hardware-/Software-Anteil umfasst (eine „maßgeschneiderte Gesamtlösung”), gilt die Rügepflicht. Für die Herstellung und Lieferung von Individualsoftware allein hat der OGH die Anwendung des § 381 Abs. 2 UGB verneint, weil Software nicht aus einem Stoff hergestellt wird und der Datenträger technisch und wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist (OGH 9 Ob 81/04h).
Ist der Erwerb für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen (§ 377 Abs. 1 UGB). Zeigt sich ein verborgener Mangel erst später, so muss er ebenfalls binnen angemessener Frist angezeigt werden; die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit (§ 377 Abs. 3 UGB; OGH 3 Ob 171/22a). Eine feste Tagesfrist nennt § 377 UGB nicht; die Dauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, im Zweifel hält der Oberste Gerichtshof in Anlehnung an Art. 39 CISG 14 Tage für angemessen (OGH 3 Ob 171/22a).
Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen (§ 377 Abs. 2 UGB).
Die Fristen im Überblick
| Frist | Dauer | Beginn | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Vermutungsfrist | 6 Monate | Übergabe; bei Annahmeverzug Eintritt des Annahmeverzugs | § 924 ABGB; OGH 4 Ob 147/10m |
| Gewährleistungsfrist | 2 Jahre | Übergabe | § 933 Abs. 1 ABGB |
| Verjährung | 3 Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist | Ablauf der Gewährleistungsfrist | § 933 Abs. 3 ABGB |
| Rügepflicht (erkennbare Mängel) | angemessene Frist | Ablieferung | § 377 Abs. 1 UGB |
| Rügepflicht (verborgene, später hervorkommende Mängel) | angemessene Frist, im Zweifel 14 Tage | Erkennbarkeit des Mangels | § 377 Abs. 3 UGB; OGH 3 Ob 171/22a |
Die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren und die Verjährungsfrist von drei Monaten gelten als gesetzliche Regelfristen für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden (§ 1503 Abs. 20 ABGB); der Vertrag kann sie nach § 933 Abs. 4 ABGB verkürzen oder verlängern. Die Vermutungsfrist nach § 924 ABGB gilt seit 1. Jänner 2002.
Die Vermutungsfrist nach § 924 ABGB erleichtert dem Käufer den Nachweis: Kommt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervor, so wird vermutet, dass er bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Seit wann gilt die Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Werkes, nicht mit einer formellen Abnahme. Der OGH hält in 4 Ob 147/10m fest, dass die 6-Monats-Frist des § 924 ABGB mit der tatsächlichen Übergabe beginnt; gerät der Übernehmer in Annahmeverzug, läuft sie ab dem Eintritt des Annahmeverzugs (Gefahrenübergang), auf die spätere tatsächliche Übergabe kommt es dann nicht an.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe (§ 933 Abs. 1 ABGB); das ist die gesetzliche Regelfrist, die der Vertrag nach § 933 Abs. 4 ABGB verkürzen oder verlängern kann. Der Übergeber leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Sache vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt. Bei Rechtsmängeln leistet der Übergeber Gewähr, wenn der Mangel bei Übergabe der Sache vorliegt.
Die Rechte des Übernehmers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (§ 933 Abs. 3 ABGB). Im Fall von Rechtsmängeln tritt die Verjährung zwei Jahre, bei einer unbeweglichen Sache drei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird.
Welche Rechte der Käufer hat
Der Übernehmer kann wegen eines Mangels entweder die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen (§ 932 Abs. 1 ABGB). Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre (§ 932 Abs. 2 ABGB).
Das Recht auf Preisminderung oder Vertragsauflösung knüpft § 932 Abs. 4 ABGB an zusätzliche Voraussetzungen: Es besteht, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. Bei geringfügigen Mängeln scheidet die Vertragsauflösung aus.
Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern (§ 933a Abs. 1 ABGB). Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen; Geldersatz ist zulässig, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre (§ 933a Abs. 2 ABGB).
Gibt es Ausnahmen?
Der Verkäufer kann sich auf die unterlassene Rüge nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat (§ 377 Abs. 5 UGB). In diesem Fall behält der Käufer seine Ansprüche.
Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung der in § 933 Abs. 1 bis 3 ABGB vorgesehenen Fristen vereinbaren (§ 933 Abs. 4 ABGB). Eine vertragliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist zulässig; die gesetzliche Regelfrist von zwei Jahren gilt nur, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt. In Verbraucherverträgen können die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 9 KSchG); für den Kauf von Waren und für die Bereitstellung digitaler Leistungen gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz (§ 1 VGG), bei fortlaufender Bereitstellung mit Gewährleistung für die Dauer der Bereitstellungspflicht (§ 18 Abs. 2 VGG). Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist dort nur bei gebrauchten Waren möglich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird (§ 10 Abs. 4 VGG).
Was bei einer unterlassenen Rüge droht
Unterlässt der Käufer die Rüge, so verliert er die Gewährleistungsansprüche, den Schadenersatz wegen des Mangels selbst und die Ansprüche aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§ 377 Abs. 2 UGB). Die Rechtsfolge ist der Verlust der Ansprüche, nicht eine Verkürzung der Frist.
Zeigt sich ein verborgener Mangel erst später, so muss er ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen (§ 377 Abs. 3 UGB). Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht (§ 377 Abs. 4 UGB).
Checkliste für Ihr ERP-Projekt
- Qualifizieren Sie den Vertrag: Die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware auf Datenträger gegen einmaliges Entgelt ist ein Kaufvertrag, die Lieferung von Individualsoftware, die auf die Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten ist, ein Werkvertrag; erhebliche Anpassungen von Standardsoftware mit zugesagtem Erfolg sind ein Werkvertrag (OGH 5 Ob 111/12b).
- Dokumentieren Sie die Übergabe: Datum, Umfang und Zustand des Werkes bei Übergabe. Die Übergabe ist der Beginn der Gewährleistungsfrist.
- Prüfen Sie das System nach der Ablieferung: Führen Sie eine systematische Prüfung durch und dokumentieren Sie die Ergebnisse.
- Rügen Sie Mängel schriftlich und fristgerecht: Bei schon bei der Ablieferung erkennbaren Mängeln läuft die Frist ab der Ablieferung, bei verborgenen ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit (§ 377 Abs. 1 und 3 UGB). Halten Sie die Rüge in einer Form fest, die den Nachweis der rechtzeitigen Absendung ermöglicht (§ 377 Abs. 4 UGB).
- Vereinbaren Sie die Gewährleistungsfrist im Vertrag: Im unternehmerischen Geschäft erlaubt § 933 Abs. 4 ABGB eine Verkürzung oder Verlängerung der Fristen des § 933 Abs. 1 bis 3 ABGB; klären Sie die Frist vor der Unterschrift.
- Klären Sie die Qualifikation bei Mischverträgen: Ein ERP-Projekt kann Kauf- und Werkvertragsanteile enthalten; die Qualifikation hängt vom Einzelfall ab.