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Rügepflicht im Wareneingang in Österreich: § 377 UGB

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; gilt für den Wareneingang von Unternehmen in Österreich nach UGB und ABGB.

Kurz gesagt

Als Unternehmer in Österreich müssen Sie Mängel, die Sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach der Ablieferung festgestellt haben oder feststellen hätten müssen, binnen angemessener Frist anzeigen; zeigt sich ein Mangel erst später, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit (§ 377 Abs. 1 und 3 UGB). Das gilt, wenn der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist; eine feste Tagesfrist nennt das Gesetz nicht. Rügen Sie nicht rechtzeitig, verlieren Sie Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst und die Irrtumsanfechtung (§ 377 Abs. 2 UGB), doch kann sich der Verkäufer auf die versäumte Rüge nicht berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist nach § 925 ABGB besteht (§ 377 Abs. 5 UGB).

Das Wichtigste

  • Bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erkennbare Mängel sind binnen angemessener Frist ab der Ablieferung anzuzeigen, später erkennbare ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit (§ 377 Abs. 1 und 3 UGB); eine feste Tagesfrist nennt das Gesetz nicht.
  • Die Rügepflicht trifft Käufe, die für beide Teile unternehmensbezogene Geschäfte sind (§ 377 Abs. 1 UGB, § 343 UGB); nach § 381 UGB gelten die Vorschriften des Kaufabschnitts auch für den Kauf von Wertpapieren, für Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und für Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen.
  • Rechtzeitige Absendung genügt, auch wenn die Anzeige den Verkäufer nicht erreicht (§ 377 Abs. 4 UGB).
  • Versäumte Rüge kostet Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst und die Irrtumsanfechtung (§ 377 Abs. 2 UGB); Mangelfolgeschäden sind davon nicht erfasst (OGH 1 Ob 6/19t).
  • Auf die versäumte Rüge kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist nach § 925 ABGB besteht (§ 377 Abs. 5 UGB).
  • Gewährleistungsfrist nach § 933 ABGB im Regelfall für Sachmängel ohne abweichende Vereinbarung: zwei Jahre bei beweglichen, drei Jahre bei unbeweglichen Sachen ab Übergabe (Abs. 1 und 4); bei Viehmängeln sechs Wochen, beginnend bei Mängeln mit Vermutungsfrist erst nach deren Ablauf (Abs. 2). Die Rechte aus der Gewährleistung verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist; bei Rechtsmängeln tritt die Verjährung zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre nach Bekanntwerden des Mangels ein (Abs. 3).

Ob Ansprüche gegen den Lieferanten erhalten bleiben, entscheidet sich im Wareneingang. Die österreichische Rügepflicht hängt diesen Verlust an die Anzeige eines Mangels, nicht an eine im Gesetz stehende Tagesfrist.

Was § 377 UGB verlangt

Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, hat der Käufer dem Verkäufer Mängel anzuzeigen, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach der Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen (§ 377 Abs. 1 UGB, in Kraft seit 1. Januar 2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005). Das Wort „unverzüglich“, das § 377 Abs. 1 HGB in Deutschland verwendet, steht nicht in der österreichischen Fassung; der Oberste Gerichtshof liest sie großzügiger als die deutsche (OGH 6 Ob 76/07f, RS0122080).

Die Folgen einer unterlassenen Anzeige regelt § 377 Abs. 2 UGB: Der Käufer kann Gewährleistung nach §§ 922 ff. ABGB, Schadenersatz wegen des Mangels selbst nach § 933a Abs. 2 ABGB und Ansprüche aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit nach §§ 871 f. ABGB nicht mehr geltend machen. Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden erfasst Abs. 2 nicht; sie können trotz Rügeversäumnis nach den Grundsätzen der Vertragshaftung geltend gemacht werden (OGH 1 Ob 6/19t). Auf die versäumte Rüge kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder bei einem Viehmangel mit Vermutungsfrist nach § 925 ABGB (§ 377 Abs. 5 UGB).

Wen die Rügepflicht trifft – und wen nicht

Die Pflicht setzt voraus, dass der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist (§ 377 Abs. 1 UGB). Unternehmensbezogen ist jedes Geschäft eines Unternehmers, das zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 343 Abs. 2 UGB); Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt (§ 1 Abs. 1 UGB).

Kauft ein Unternehmer von einer Privatperson, ist das Geschäft nicht für beide Teile unternehmensbezogen; für diese Seite bleibt es bei den allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff. ABGB. Verkauft ein Unternehmer an eine Privatperson, ist der Kauf ebenso wenig für beide Teile unternehmensbezogen; für den Kauf beweglicher Waren durch einen Verbraucher gilt seit 1. Jänner 2022 das Verbrauchergewährleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Z 1 VGG, BGBl. I Nr. 175/2021), nicht § 377 UGB; den Kauf lebender Tiere nimmt § 1 Abs. 2 Z 1 VGG davon aus, für ihn bleibt es bei den Gewährleistungsregeln des ABGB. Über den Kauf hinaus gelten die Vorschriften des Kaufabschnitts nach § 381 UGB auch für den Kauf von Wertpapieren (Abs. 1) sowie für Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen (Abs. 2); § 377 UGB gilt außerdem für Falschlieferung und Mengenfehler, sofern die Ware nicht offensichtlich so erheblich abweicht, dass der Verkäufer eine Genehmigung als ausgeschlossen betrachten musste (§ 378 UGB). Beanstandete übersendete Ware hat der Käufer einstweilen aufzubewahren (§ 379 Abs. 1 UGB).

In welcher Frist Sie rügen müssen

Eine Zahl nennt das Gesetz nicht. Die für die Untersuchung verfügbare Zeitspanne hängt von der Art der Ware und den notwendigen Untersuchungsmaßnahmen ab (OGH 5 Ob 107/08h, RS0062357). Für die angemessene Frist verweist der OGH auf Art. 39 des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das Vorbild des § 377 Abs. 3 UGB; ohne besondere Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung beträgt sie nach CISG und § 377 UGB im Zweifel 14 Tage (OGH 4 Ob 210/22v zu RS0111001 und RS0122080). Mehrere Monate sind zu lang: Im Verfahren über 150.000 Schutzmasken hielt der OGH die Annahme der Vorinstanzen, die Ansprüche seien verfristet, für vertretbar (Beisatz zu RS0122080, 4 Ob 210/22v).

Die Zeitachse im Wareneingang sieht so aus:

  1. Ablieferung: Erfassen Sie Datum und Uhrzeit im Wareneingang. Für Mängel, die der ordnungsgemäße Geschäftsgang schon jetzt erkennen lässt, läuft die Anzeigefrist ab hier (§ 377 Abs. 1 UGB).
  2. Untersuchung: Prüfen Sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang sachgemäß und mit fachkundiger Sorgfalt, nicht oberflächlich, nötigenfalls mit Sachverständigen (RS0018493); ob das nötig ist, entscheiden objektive Sachlage und allgemeine Verkehrsanschauung (RS0018651).
  3. Rüge: Zeigen Sie festgestellte oder bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erkennbare Mängel binnen angemessener Frist an (§ 377 Abs. 1 UGB).
  4. Absendung: Rechtzeitig abgesandt genügt, auch wenn die Anzeige den Verkäufer nicht erreicht (§ 377 Abs. 4 UGB).
  5. Später erkennbare Mängel: Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem Sie den Mangel bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erkennen hätten können (§ 377 Abs. 3 UGB); ab der Ablieferung läuft für sie keine Frist.
  6. Gewährleistung: Im Regelfall endet sie für Sachmängel ohne abweichende Vereinbarung bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen drei Jahre nach der Übergabe; die Parteien können diese Fristen verkürzen oder verlängern (§ 933 Abs. 1 und 4 ABGB). Bei Viehmängeln beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Wochen und beginnt bei Mängeln mit Vermutungsfrist erst nach deren Ablauf; die Rechte aus der Gewährleistung verjähren dann drei Monate nach Ablauf dieser Frist (§ 933 Abs. 2 und 3 ABGB). Bei Rechtsmängeln tritt die Verjährung zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre nach dem Bekanntwerden des Mangels ein (Abs. 3).
  7. Rückgriff: Leisten Sie einem Verbraucher Gewähr, richtet sich der Rückgriff gegen Ihren Vormann nach § 933b ABGB; den Aufwand aus Verbesserung oder Austausch ersetzt der Vormann nur, wenn Sie ihn unverzüglich nach Bekanntgabe des Mangels zur Herstellung des mangelfreien Zustands aufgefordert haben (Abs. 2). Ansprüche nach Abs. 1 verjähren drei Monate nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht, spätestens fünf Jahre nach der Leistung des Rückgriffspflichtigen (Abs. 3).

Vereinbaren die Parteien ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, darf dessen Dauer höchstens 30 Tage ab Empfang der Ware betragen; die Vereinbarung einer längeren Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit sie für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist (§ 457 UGB). Der Abschnitt über den Zahlungsverzug, zu dem § 457 gehört, gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 455 UGB).

Was Sie im Wareneingang dokumentieren müssen

§ 377 UGB schreibt keine Form vor; im Streitfall müssen Sie aber zeigen, dass Sie rechtzeitig gerügt haben. Halten Sie im Wareneingang fest:

  • Eingangsdatum und -zeit, Lieferschein- und Bestellnummer, Menge, Charge und Seriennummer.
  • Wer die Ware geprüft hat und mit welchem Ergebnis (Sichtprüfung, Stichprobe, Messung).
  • Den Mangel konkret: betroffene Ware, betroffene Menge, Art der Abweichung.
  • Datum und Weg der Rüge (E-Mail, Fax, Einschreiben) samt Nachweis der Absendung; auf den Zugang kommt es nach § 377 Abs. 4 UGB nicht an.
  • Bei später erkannten Mängeln das Datum der Entdeckung; Belege zum Mangel: Fotos, Messprotokolle, Zeugenaussagen, Etiketten.

Verbinden Sie die Anzeige mit dem Fristentagebuch im ERP: Im Regelfall für Sachmängel ohne abweichende Vereinbarung endet die Gewährleistung bei beweglichen Sachen zwei Jahre nach der Übergabe; die Rechte daraus verjähren drei Monate danach (§ 933 Abs. 1, 3 und 4 ABGB). Rüge und Antwort des Lieferanten sind Geschäftspapiere; sie sollen sieben Jahre aufbewahrt werden, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (§ 132 Abs. 1 BAO). Wie der Wareneingang selbst gebucht wird, steht im Artikel Wareneingang buchen und Lieferschein abgleichen.

Unterschiede zur deutschen Rügepflicht

Wortlaut, Adressat und Rechtsfolge der Rügepflicht unterscheiden sich.

Punkt Österreich Deutschland
Frist bei schon erkennbaren Mängeln binnen angemessener Frist ab Ablieferung, bei später erkennbaren ab Erkennbarkeit (§ 377 Abs. 1 und 3 UGB); ohne besondere Umstände im Zweifel 14 Tage nach dem Vorbild des UN-Kaufrechts (OGH 4 Ob 210/22v) unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach der Ablieferung und bei später erkennbaren Mängeln nach der Entdeckung (§ 377 Abs. 1 und 3 HGB, § 121 Abs. 1 BGB)
Betroffene Geschäfte Kauf, der für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft eines Unternehmers ist (§ 377 Abs. 1 UGB, § 343 Abs. 1 und 2 UGB); nach § 381 UGB auch der Kauf von Wertpapieren, Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen Kauf, der für beide Teile ein Handelsgeschäft eines Kaufmanns ist (§ 377 Abs. 1 HGB, §§ 1, 343 Abs. 1 HGB)
Folge der Versäumung Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst und Irrtumsanfechtung sind verloren (§ 377 Abs. 2 UGB); Mangelfolgeschäden bleiben nach den Grundsätzen der Vertragshaftung geltend machbar (OGH 1 Ob 6/19t) die Ware gilt als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB)
Ausnahme der Verkäufer kann sich auf die versäumte Rüge nicht berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder bei einem Viehmangel mit Vermutungsfrist (§ 377 Abs. 5 UGB) nur bei arglistigem Verschweigen (§ 377 Abs. 5 HGB)
Falschlieferung § 377 gilt auch bei Falschlieferung und Mengenfehlern, außer bei offensichtlich erheblicher Abweichung (§ 378 UGB) eigener Sachmangel nach § 434 Abs. 5 BGB; § 378 HGB ist weggefallen
Mängelansprüche: Gewährleistung und Verjährung Gewährleistungsfrist im Regelfall für Sachmängel ohne abweichende Vereinbarung bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Übergabe, bei unbeweglichen drei Jahre; die Rechte verjähren drei Monate nach Ablauf dieser Frist; bei Rechtsmängeln tritt die Verjährung zwei bzw. drei Jahre nach Bekanntwerden ein; bei Viehmängeln beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Wochen und beginnt bei Mängeln mit Vermutungsfrist erst nach deren Ablauf (§ 933 Abs. 1 bis 4 ABGB) Verjährung im Regelfall zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB); bei einem Bauwerk fünf Jahre, bei eingetragenen dinglichen Rechten 30 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB)

Die deutsche Regel im Detail steht im Artikel Rügepflicht im Wareneingang in Deutschland.

Wann sich der Verkäufer nicht auf die versäumte Rüge berufen kann

§ 377 Abs. 5 UGB nimmt den Käufer nicht aus der Obliegenheit, sondern verwehrt dem Verkäufer die Berufung auf die Vorschrift, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder bei einem Viehmangel mit Vermutungsfrist nach § 925 ABGB. Nach der Rechtsprechung betrifft „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ sowohl das Verschweigen als auch das Verursachen; der Verkäufer kann sich also auch dann nicht auf die unterbliebene Rüge berufen, wenn er den Mangel selbst grob fahrlässig nicht erkannt hat (OGH 4 Ob 167/11d, RS0127766).

Für die Lieferkette gilt § 933b ABGB: Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, kann er von seinem Vormann, sofern auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 Gewährleistung fordern (Abs. 1). Den Aufwand aus Verbesserung oder Austausch ersetzt der Vormann nur, wenn der Unternehmer ihn unverzüglich nach Bekanntgabe des Mangels zur Herstellung aufgefordert hat und der Vormann der Aufforderung nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist (Abs. 2). Diese Ansprüche verjähren drei Monate nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht, spätestens fünf Jahre nach der Leistung des Rückgriffspflichtigen (Abs. 3). In Deutschland entspricht dem der Rückgriff nach § 478 BGB.

Was eine verspätete Rüge kostet

Eine verspätete oder unterbliebene Anzeige lässt die Gewährleistung, den Schadenersatz wegen des Mangels selbst und die Irrtumsanfechtung entfallen (§ 377 Abs. 2 UGB). Mangelfolgeschäden erfasst Abs. 2 nicht; sie kann der Käufer trotz Rügeversäumnis nach den Grundsätzen der Vertragshaftung geltend machen (OGH 1 Ob 6/19t, RS0022870 T7). Auf die versäumte Rüge kann sich der Verkäufer nach Abs. 5 auch nicht berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist nach § 925 ABGB besteht. Die Verspätung wirkt nicht von selbst: Das Gericht geht auf sie nicht von Amts wegen ein; der Verkäufer muss sie einwenden (OGH 7 Ob 617/80, RS0062662).

Checkliste für den Wareneingang

  • Erfasst der Wareneingang Datum, Lieferschein, Menge, Charge und Seriennummer automatisch?
  • Ist festgelegt, welche Ware wie geprüft wird (Sichtprüfung, Stichprobe, Messung)?
  • Wird das Prüfergebnis mit Datum und Namen der prüfenden Person gespeichert?
  • Beschreibt die Rüge Ware, Menge und Art des Mangels konkret?
  • Geht die Rüge auf einem Weg heraus, dessen Absendung beweisbar ist (§ 377 Abs. 4 UGB)?
  • Erfasst das System später erkannte Mängel ab dem Datum der Entdeckung (§ 377 Abs. 3 UGB)?
  • Verfolgt das ERP das Gewährleistungsende im Regelfall für Sachmängel ohne abweichende Vereinbarung (bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen drei Jahre) und die Verjährung (drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, § 933 Abs. 1 bis 3 ABGB)?
  • Ist bei Werkverträgen über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und bei Tauschverträgen über solche Sachen geregelt, wer Untersuchung und Anzeige nach § 377 UGB übernimmt (§ 381 UGB)?
  • Ist der Rückgriff auf Vorlieferanten geregelt (§ 933b ABGB)?

Häufige Fragen

Reicht ein Anruf als Mängelrüge?

§ 377 UGB schreibt keine Form vor, doch die Anzeige muss beweisbar rechtzeitig abgesandt worden sein (§ 377 Abs. 4 UGB). Ein Telefonat lässt sich später kaum belegen. Wählen Sie einen Weg mit Nachweis, etwa E-Mail mit Sendebericht, Faxprotokoll oder Einschreiben, und halten Sie Datum, Mangel und betroffene Menge fest.

Gilt die Rügepflicht auch, wenn ich als Unternehmer von einer Privatperson kaufe?

Nein. § 377 UGB setzt voraus, dass der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist; kauft ein Unternehmer von einer Privatperson, fehlt diese Eigenschaft auf Verkäuferseite, und es bleibt bei den allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff. ABGB. Verkauft umgekehrt ein Unternehmer an eine Privatperson, ist der Kauf ebenfalls nicht für beide Teile unternehmensbezogen; für den Kauf beweglicher Waren durch einen Verbraucher gilt seit 1. Jänner 2022 das Verbrauchergewährleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Z 1 VGG), nicht § 377 UGB; den Kauf lebender Tiere nimmt § 1 Abs. 2 Z 1 VGG aus, für ihn bleibt es bei den Gewährleistungsregeln des ABGB, dort mit der sechswöchigen Gewährleistungsfrist des § 933 Abs. 2 ABGB.

Was passiert, wenn ich die Rüge erst Monate nach der Lieferung absende?

Bei einem Mangel, der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang schon bei der Ablieferung erkennbar war, ist die Anzeige dann verspätet: Der OGH hat im Verfahren über 150.000 Schutzmasken mehrere Monate zwischen Lieferung und Rüge als zu lang angesehen und im Zweifel 14 Tage für angemessen erachtet (OGH 4 Ob 210/22v zu RS0111001 und RS0122080). Einen Mangel, der sich erst später zeigt, können Sie ab dem Zeitpunkt seiner Erkennbarkeit anzeigen (§ 377 Abs. 3 UGB). Die Verspätung prüft das Gericht nicht von sich aus; der Verkäufer muss sie einwenden (OGH RS0062662), und auf die versäumte Rüge kann er sich nicht berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist nach § 925 ABGB besteht (§ 377 Abs. 5 UGB).

Muss ich jede Lieferung vollständig prüfen?

Nein. Zu prüfen ist, was der ordnungsgemäße Geschäftsgang verlangt; die Untersuchung darf nicht oberflächlich sein, muss aber nicht peinlich genau ausfallen und kann bei bestimmten Waren Sachverständige erfordern (OGH RS0018493). Umfang und Art richten sich nach der Ware und den Branchengepflogenheiten (OGH RS0112467).

Quellen

  1. § 377 UGB – Mängelrüge, konsolidierte Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. § 378 UGB – Rügeobliegenheit bei Falschlieferung oder MengenfehlernBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. § 379 UGB – AufbewahrungspflichtBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. § 381 UGB – AnwendungsbereichBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. § 343 UGB – Anwendungsbereich, unternehmensbezogene GeschäfteBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. § 1 UGB – Unternehmer und UnternehmenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. § 457 UGB – Dauer von Abnahme- oder ÜberprüfungsverfahrenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. § 455 UGB – Anwendungsbereich des Abschnitts über ZahlungsverzugBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. § 922 ABGB – GewährleistungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. § 925 ABGB – Vermutung, Verordnung über Vermutungsfristen bei TiermängelnBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. § 933 ABGB – Gewährleistungsfrist; VerjährungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. § 933a ABGB – SchadenersatzBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. § 933b ABGB – Rückgriff des gewährleistungspflichtigen ÜbergebersBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. § 1 VGG – Verbrauchergewährleistungsgesetz, Geltungsbereich, in Kraft seit 1. Januar 2022Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. § 1503 Abs. 20 ABGB – Inkrafttreten der Gewährleistungsfristen des § 933 ABGBBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  16. § 132 BAO – AufbewahrungspflichtenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  17. OGH 6 Ob 76/07f, Rechtssatz RS0122080 – angemessene Frist des § 377 Abs. 3 UGB, Vorbild Art. 39 UN-KaufrechtBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Judikatur · abgerufen am
  18. OGH 5 Ob 107/08h, Rechtssatz RS0062357 – Zeitspanne für die Untersuchung hängt von der Ware abBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Judikatur · abgerufen am
  19. OGH 5 Ob 107/08h, Rechtssatz RS0112467 – Modalität der UntersuchungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Judikatur · abgerufen am
  20. OGH 3 Ob 540/79, Rechtssatz RS0018493 – sachgemäße Untersuchung, SachverständigeBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Judikatur · abgerufen am
  21. OGH 3 Ob 540/79, Rechtssatz RS0018651 – objektive Sachlage und VerkehrsanschauungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Judikatur · abgerufen am
  22. OGH 7 Ob 617/80, Rechtssatz RS0062662 – Verspätung der Mängelrüge nicht von Amts wegenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Judikatur · abgerufen am
  23. OGH 4 Ob 167/11d, Rechtssatz RS0127766 – vorsätzlich oder grob fahrlässig in § 377 Abs. 5 UGBBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Judikatur · abgerufen am
  24. OGH 7 Ob 502/56, Rechtssatz RS0022870 – Verlust von Gewährleistung und Schadenersatz bei versäumter RügeBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Judikatur · abgerufen am
  25. OGH 1 Ob 6/19t – Mangelfolgeschäden sind von § 377 Abs. 2 UGB nicht erfasstBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Judikatur · abgerufen am
  26. OGH 4 Ob 210/22v – Untersuchungs- und Rügefrist im Zweifel 14 Tage; mehrere Monate bei 150.000 Schutzmasken zu langBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Judikatur · abgerufen am
  27. § 377 HGB – Untersuchungs- und Anzeigepflicht (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  28. § 1 HGB – Kaufmann, Handelsgewerbe (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  29. § 343 HGB – Handelsgeschäfte (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  30. § 121 BGB – unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  31. § 434 BGB – Sachmangel (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  32. § 438 BGB – Verjährung der Mängelansprüche (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  33. § 478 BGB – Rückgriff des Unternehmers (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am