Charge und Seriennummer (Wie Ware rückverfolgbar wird)
Kurz gesagt
Charge und Seriennummer unterscheiden sich in der Bezugsmenge: Die Charge gilt für eine Menge gleich behandelter Ware, die Seriennummer für ein einzelnes Stück. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum ist keine Kennung, sondern eine Angabe zur Ware. Für Lebensmittel verlangen Deutschland und Österreich die Rückverfolgbarkeit nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; in der Schweiz gilt Art. 28 LMG.
Das Wichtigste
- Charge oder Los: eine Menge Ware aus praktisch gleichen Erzeugungs-, Herstellungs- oder Verpackungsumständen (Richtlinie 2011/91/EU, Art. 1 Abs. 2, Lebensmittel).
- Seriennummer: eine Kennung je Einzelstück, die mit der Artikelnummer nur dieses Stück bezeichnet (GS1 General Specifications 3.5.2).
- Die Losnummer ist nicht Teil der eindeutigen Artikelidentifikation; sie trägt die Rückverfolgbarkeitsinformation (GS1 3.4.1).
- Verbraucherprodukte im Anwendungsbereich der GPSR (ohne Lebensmittel, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b): Der Hersteller gewährleistet eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares Identifizierungselement, nicht zwingend eine Seriennummer je Stück (Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/988, gilt ab 13. Dezember 2024, nicht in der Schweiz).
- Lebensmittel: Rückverfolgbarkeit ein Schritt zurück und ein Schritt vor, Auskunft an die Behörde auf Aufforderung (Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, ab 1. Januar 2005).
- Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 2 Abs. 2 Buchst. r).
Charge (auch Los) ist eine Gesamtheit von Einheiten Ware, die unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde; für Lebensmittel umschreibt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/91/EU das Los so. Die Seriennummer dagegen haftet an einem Stück: Nach GS1 identifiziert sie zusammen mit der Artikelnummer genau dieses eine Stück (General Specifications 3.5.2).
Wozu die Kennungen dienen
Die Charge ist die Einheit, in der ein Betrieb Wareneingang, Produktion und Versand zusammenfasst und sperrt (Chargenverwaltung im ERP einrichten); sie bestimmt auch, wer eine Losangabe festlegt: bei Lebensmitteln Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder erster in der EU ansässiger Verkäufer (Richtlinie 2011/91/EU, Art. 3). Die Seriennummer geht eine Ebene tiefer und macht Garantie, Service und Rückruf an einem einzelnen Stück fest (Seriennummern verwalten); nach GS1 sind für die Nichtdoppelung der Seriennummern je Artikelnummer Markeninhaber und Hersteller verantwortlich.
Die drei Angaben im Vergleich
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist keine Kennung: Es beschreibt Ware, statt sie zu benennen.
| Merkmal | Charge (Los) | Seriennummer | Mindesthaltbarkeitsdatum |
|---|---|---|---|
| Benennt | eine Menge aus praktisch gleichen Erzeugungs-, Herstellungs- oder Verpackungsumständen (Richtlinie 2011/91/EU, Art. 1 Abs. 2, EU-Lebensmittelrecht) | ein Einzelstück, das mit der Artikelnummer eindeutig bestimmt ist (GS1 3.5.2) | ein Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 2 Abs. 2 Buchst. r) |
| Teil der eindeutigen Artikelidentifikation | nein; sie trägt die Rückverfolgbarkeitsinformation (GS1 3.4.1) | ja, zusammen mit der Artikelnummer | nein |
| Feld im GS1-Barcode | AI (10) | AI (21) | AI (15), Verbrauchsdatum AI (17) |
| Rechtlicher Rahmen | Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, gilt ab 1. Januar 2005, unmittelbar in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz | Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) für Verbraucherprodukte im Anwendungsbereich der GPSR (ohne Lebensmittel, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b; ohne Produkte mit spezifischen Harmonisierungsanforderungen, Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b), gilt ab 13. Dezember 2024, nicht in der Schweiz | Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum auf dem Etikett von Lebensmitteln in der EU; für mikrobiologisch sehr leicht verderbliche Lebensmittel tritt das Verbrauchsdatum an die Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums (Art. 24 Abs. 1), Ausnahmen in Anhang X Nr. 1 Buchst. d (etwa frisches Obst und Gemüse, Wein, Speisesalz) |
Beispiel: der Weg einer beanstandeten Charge
Beispiel mit erfundenen Nummern: ein Molkereibetrieb in Deutschland.
- Wareneingang: 500 Kilogramm Rohmilchpulver vom Lieferanten Muster Zutaten GmbH, Lieferlos 2410-A (Schritt zurück, Art. 18 Abs. 2).
- Produktion: Daraus entsteht am 12. Oktober 2026 die eigene Charge C-2026-141.
- Versand: Die Charge geht an drei Großhändler; je Lieferschein sind Abnehmer, Menge und Los erfasst (Art. 18 Abs. 3).
- Beanstandung: Am 20. Oktober 2026 hat die Qualitätskontrolle Grund zu der Annahme, dass die Charge den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht und die ausgelieferte Ware nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs steht. Der Betrieb leitet deshalb unverzüglich Verfahren ein, um die Charge vom Markt zu nehmen, und unterrichtet die zuständigen Behörden (Art. 19 Abs. 1 Satz 1); die Rücknahme liest die drei Abnehmer ab. Hätte das Produkt Verbraucher bereits erreicht haben können, müsste der Betrieb sie effektiv und genau über den Grund der Rücknahme unterrichten und die Ware erforderlichenfalls zurückrufen, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2).
Die Kette endet beim direkten Abnehmer: Bis in den Laden führt sie nur, wenn auch dieser seine Chargen zuordnen kann. Eine Rücknahme nach Art. 19 Abs. 1 setzt voraus, dass der Unternehmer erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, und dass die Ware nicht mehr unter seiner unmittelbaren Kontrolle steht; ein bestätigter Verstoß ist nicht erforderlich, eine bloße Qualitätsbeanstandung im Sinne des Betriebs ohne Bezug zur Lebensmittelsicherheit löst sie nicht aus.
Rechtsgrundlage nach Land
In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unmittelbar; Art. 18 verlangt ein Schritt zurück zum Lieferanten, ein Schritt vor zum Abnehmer und Auskunft an die Behörde (Rückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln). Österreich wiederholt das in § 22 Z 1 LMSVG. In der Schweiz gilt EU-Lebensmittelrecht nicht; Art. 28 LMG verlangt rückverfolgbare Lebensmittel und Systeme für Auskünfte an die Behörden.
Die GS1 General Specifications sind kein Gesetz: Wer das GS1-System nutzt, verpflichtet sich in den AGB von GS1 Germany (Ziffer V, Stand Mai 2024), sie zu beachten. Für Verbraucherprodukte im Anwendungsbereich der GPSR gewährleisten Hersteller nach Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/988 eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Identifizierungselement; ist das wegen der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich, genügen die Angaben auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage. Die Pflicht gilt ab 13. Dezember 2024 und nicht in der Schweiz; Lebensmittel (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) und Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b), sind nicht erfasst. Ware, die unter die Richtlinie 2001/95/EG fiel, mit ihr konform war und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde, dürfen die Mitgliedstaaten weiter auf dem Markt bereitstellen lassen (Art. 51). Eine Seriennummer je Stück schreibt Art. 9 Abs. 5 nicht vor.
Nicht zu verwechseln
- Charge und Los sind dasselbe; auf Lebensmittel-Etiketten steht der Buchstabe „L“ vor der Angabe, wenn sie sich nicht ohnehin abhebt (Richtlinie 2011/91/EU, Art. 3).
- Mindesthaltbarkeitsdatum und Losangabe können sich im Etikett ersetzen: Ein unverschlüsseltes Datum mit Tag und Monat genügt nach Art. 5 der Richtlinie 2011/91/EU; im Lager trennt es zwei gleich datierte Lieferungen nicht (MHD und Verbrauchsdatum im ERP).
- Artikelnummer und Charge oder Seriennummer gehören zusammen: Die Artikelnummer sagt, welche Ware es ist, die Charge oder Seriennummer, welche Menge oder welches Stück.