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Charge und Seriennummer (Wie Ware rückverfolgbar wird)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Begriff für Warenwirtschaft und ERP in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Chargen- und Seriennummern im Beispiel sind erfunden.

Kurz gesagt

Charge und Seriennummer unterscheiden sich in der Bezugsmenge: Die Charge gilt für eine Menge gleich behandelter Ware, die Seriennummer für ein einzelnes Stück. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum ist keine Kennung, sondern eine Angabe zur Ware. Für Lebensmittel verlangen Deutschland und Österreich die Rückverfolgbarkeit nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; in der Schweiz gilt Art. 28 LMG.

Das Wichtigste

  • Charge oder Los: eine Menge Ware aus praktisch gleichen Erzeugungs-, Herstellungs- oder Verpackungsumständen (Richtlinie 2011/91/EU, Art. 1 Abs. 2, Lebensmittel).
  • Seriennummer: eine Kennung je Einzelstück, die mit der Artikelnummer nur dieses Stück bezeichnet (GS1 General Specifications 3.5.2).
  • Die Losnummer ist nicht Teil der eindeutigen Artikelidentifikation; sie trägt die Rückverfolgbarkeitsinformation (GS1 3.4.1).
  • Verbraucherprodukte im Anwendungsbereich der GPSR (ohne Lebensmittel, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b): Der Hersteller gewährleistet eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares Identifizierungselement, nicht zwingend eine Seriennummer je Stück (Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/988, gilt ab 13. Dezember 2024, nicht in der Schweiz).
  • Lebensmittel: Rückverfolgbarkeit ein Schritt zurück und ein Schritt vor, Auskunft an die Behörde auf Aufforderung (Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, ab 1. Januar 2005).
  • Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 2 Abs. 2 Buchst. r).

Charge (auch Los) ist eine Gesamtheit von Einheiten Ware, die unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde; für Lebensmittel umschreibt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/91/EU das Los so. Die Seriennummer dagegen haftet an einem Stück: Nach GS1 identifiziert sie zusammen mit der Artikelnummer genau dieses eine Stück (General Specifications 3.5.2).

Wozu die Kennungen dienen

Die Charge ist die Einheit, in der ein Betrieb Wareneingang, Produktion und Versand zusammenfasst und sperrt (Chargenverwaltung im ERP einrichten); sie bestimmt auch, wer eine Losangabe festlegt: bei Lebensmitteln Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder erster in der EU ansässiger Verkäufer (Richtlinie 2011/91/EU, Art. 3). Die Seriennummer geht eine Ebene tiefer und macht Garantie, Service und Rückruf an einem einzelnen Stück fest (Seriennummern verwalten); nach GS1 sind für die Nichtdoppelung der Seriennummern je Artikelnummer Markeninhaber und Hersteller verantwortlich.

Die drei Angaben im Vergleich

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist keine Kennung: Es beschreibt Ware, statt sie zu benennen.

Merkmal Charge (Los) Seriennummer Mindesthaltbarkeitsdatum
Benennt eine Menge aus praktisch gleichen Erzeugungs-, Herstellungs- oder Verpackungsumständen (Richtlinie 2011/91/EU, Art. 1 Abs. 2, EU-Lebensmittelrecht) ein Einzelstück, das mit der Artikelnummer eindeutig bestimmt ist (GS1 3.5.2) ein Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 2 Abs. 2 Buchst. r)
Teil der eindeutigen Artikelidentifikation nein; sie trägt die Rückverfolgbarkeitsinformation (GS1 3.4.1) ja, zusammen mit der Artikelnummer nein
Feld im GS1-Barcode AI (10) AI (21) AI (15), Verbrauchsdatum AI (17)
Rechtlicher Rahmen Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, gilt ab 1. Januar 2005, unmittelbar in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) für Verbraucherprodukte im Anwendungsbereich der GPSR (ohne Lebensmittel, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b; ohne Produkte mit spezifischen Harmonisierungsanforderungen, Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b), gilt ab 13. Dezember 2024, nicht in der Schweiz Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum auf dem Etikett von Lebensmitteln in der EU; für mikrobiologisch sehr leicht verderbliche Lebensmittel tritt das Verbrauchsdatum an die Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums (Art. 24 Abs. 1), Ausnahmen in Anhang X Nr. 1 Buchst. d (etwa frisches Obst und Gemüse, Wein, Speisesalz)

Beispiel: der Weg einer beanstandeten Charge

Beispiel mit erfundenen Nummern: ein Molkereibetrieb in Deutschland.

  1. Wareneingang: 500 Kilogramm Rohmilchpulver vom Lieferanten Muster Zutaten GmbH, Lieferlos 2410-A (Schritt zurück, Art. 18 Abs. 2).
  2. Produktion: Daraus entsteht am 12. Oktober 2026 die eigene Charge C-2026-141.
  3. Versand: Die Charge geht an drei Großhändler; je Lieferschein sind Abnehmer, Menge und Los erfasst (Art. 18 Abs. 3).
  4. Beanstandung: Am 20. Oktober 2026 hat die Qualitätskontrolle Grund zu der Annahme, dass die Charge den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht und die ausgelieferte Ware nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs steht. Der Betrieb leitet deshalb unverzüglich Verfahren ein, um die Charge vom Markt zu nehmen, und unterrichtet die zuständigen Behörden (Art. 19 Abs. 1 Satz 1); die Rücknahme liest die drei Abnehmer ab. Hätte das Produkt Verbraucher bereits erreicht haben können, müsste der Betrieb sie effektiv und genau über den Grund der Rücknahme unterrichten und die Ware erforderlichenfalls zurückrufen, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2).

Die Kette endet beim direkten Abnehmer: Bis in den Laden führt sie nur, wenn auch dieser seine Chargen zuordnen kann. Eine Rücknahme nach Art. 19 Abs. 1 setzt voraus, dass der Unternehmer erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, und dass die Ware nicht mehr unter seiner unmittelbaren Kontrolle steht; ein bestätigter Verstoß ist nicht erforderlich, eine bloße Qualitätsbeanstandung im Sinne des Betriebs ohne Bezug zur Lebensmittelsicherheit löst sie nicht aus.

Rechtsgrundlage nach Land

In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unmittelbar; Art. 18 verlangt ein Schritt zurück zum Lieferanten, ein Schritt vor zum Abnehmer und Auskunft an die Behörde (Rückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln). Österreich wiederholt das in § 22 Z 1 LMSVG. In der Schweiz gilt EU-Lebensmittelrecht nicht; Art. 28 LMG verlangt rückverfolgbare Lebensmittel und Systeme für Auskünfte an die Behörden.

Die GS1 General Specifications sind kein Gesetz: Wer das GS1-System nutzt, verpflichtet sich in den AGB von GS1 Germany (Ziffer V, Stand Mai 2024), sie zu beachten. Für Verbraucherprodukte im Anwendungsbereich der GPSR gewährleisten Hersteller nach Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/988 eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Identifizierungselement; ist das wegen der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich, genügen die Angaben auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage. Die Pflicht gilt ab 13. Dezember 2024 und nicht in der Schweiz; Lebensmittel (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) und Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b), sind nicht erfasst. Ware, die unter die Richtlinie 2001/95/EG fiel, mit ihr konform war und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde, dürfen die Mitgliedstaaten weiter auf dem Markt bereitstellen lassen (Art. 51). Eine Seriennummer je Stück schreibt Art. 9 Abs. 5 nicht vor.

Nicht zu verwechseln

  • Charge und Los sind dasselbe; auf Lebensmittel-Etiketten steht der Buchstabe „L“ vor der Angabe, wenn sie sich nicht ohnehin abhebt (Richtlinie 2011/91/EU, Art. 3).
  • Mindesthaltbarkeitsdatum und Losangabe können sich im Etikett ersetzen: Ein unverschlüsseltes Datum mit Tag und Monat genügt nach Art. 5 der Richtlinie 2011/91/EU; im Lager trennt es zwei gleich datierte Lieferungen nicht (MHD und Verbrauchsdatum im ERP).
  • Artikelnummer und Charge oder Seriennummer gehören zusammen: Die Artikelnummer sagt, welche Ware es ist, die Charge oder Seriennummer, welche Menge oder welches Stück.

Häufige Fragen

Kann die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums die Chargenangabe ersetzen?

Auf dem Etikett von Lebensmitteln in der EU ja, im Lager nein. Ist das Mindesthaltbarkeits- oder Verfallsdatum in der Etikettierung angegeben und besteht es aus der unverschlüsselten Angabe von mindestens Tag und Monat in dieser Reihenfolge, braucht das Lebensmittel daneben keine Losangabe (Art. 5 der Richtlinie 2011/91/EU). Im ERP trennt das Datum zwei gleich datierte Lieferungen nicht; dafür brauchen Sie eine eigene Chargennummer.

Muss ich für jedes Produkt eine Seriennummer führen?

Nein. In der EU verlangt die GPSR für Verbraucherprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares Identifizierungselement (Art. 9 Abs. 5, gilt ab 13. Dezember 2024, nicht in der Schweiz); Lebensmittel und Produkte, die spezifischen Harmonisierungsanforderungen unterliegen, sind ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b, Art. 2 Abs. 1). Eine Seriennummer je Einzelstück schreibt die GPSR nicht vor. Eine Stücknummer wird zur betrieblichen Entscheidung, wo Garantie, Service oder ein Rückruf einzelne Stücke treffen muss.

Gilt die Rückverfolgbarkeit nach Art. 18 auch in der Schweiz?

Nicht als EU-Recht. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt unmittelbar in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz. Dort verlangt Art. 28 des Lebensmittelgesetzes, dass Lebensmittel über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sind, und dass die Unternehmen Systeme und Verfahren für Auskünfte an die Behörden über Lieferanten und Abnehmer einrichten.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts), konsolidierte Fassung DE, Stand 1. Januar 2026 (Fassung 012.001): Art. 18, 19 und 65Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Richtlinie 2011/91/EU über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (kodifizierter Text), ABl. L 334 vom 16. Dezember 2011, S. 1: Art. 1 Abs. 2, Art. 2, 3, 5, 8 und 9Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung), konsolidierte Fassung DE, Stand 1. April 2025 (Fassung 004.001): Art. 2 Abs. 2 Buchst. r, Art. 9 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 Abs. 1 und Anhang X Nr. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), konsolidierte Fassung DE, Stand 29. Mai 2026 (Fassung 001.001): Art. 9 Abs. 5 und Art. 52Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. GS1 General Specifications Standard, Release 26.0 (Ratified January 2026), Abschnitte 3.4.1 (Batch or lot number: AI 10), 3.4.5 (Best before date: AI 15) und 3.5.2 (Serial number: AI 21)GS1 AISBL · abgerufen am
  6. Allgemeine Geschäftsbedingungen der GS1 Germany GmbH für die Nutzung des GS1 Systems, Ziffer V (Pflichten des Kunden), Köln, Stand Mai 2024GS1 Germany GmbH · abgerufen am
  7. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), § 22 Rückverfolgbarkeit, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  8. Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0), Art. 28 Rückverfolgbarkeit, konsolidierte Fassung Stand 1. Oktober 2024Schweizerische Eidgenossenschaft, fedlex · abgerufen am