MHD und Verbrauchsdatum im ERP: Pflichten und Restlaufzeitregeln
Kurz gesagt
In der EU ersetzt bei mikrobiologisch sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum das Mindesthaltbarkeitsdatum; nach seinem Ablauf gilt die Ware als nicht sicher und darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Ware mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum dürfen Sie in der EU weiter verkaufen, solange sie sicher und die Information nicht irreführend ist.
Das Wichtigste
- Wortlaut MHD: mindestens haltbar bis …, bei Monatsangabe mindestens haltbar bis Ende … (Anhang X Nr. 1 Buchst. a).
- Wortlaut Verbrauchsdatum: zu verbrauchen bis …, nur bei mikrobiologisch sehr leicht verderblicher Ware (Anhang X Nr. 2 Buchst. a).
- Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt die Ware in der EU als nicht sicher und ist nicht mehr verkehrsfähig.
- Nach abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum bleibt der Verkauf in der EU erlaubt, solange die Ware sicher und die Information nicht irreführend ist.
- Für die Datumsart empfiehlt sich ein eigenes Kennzeichen je Charge (MHD oder Verbrauchsdatum); GS1 kennt dafür AI 15 und AI 17.
- Die Regel gilt in der EU ab dem 13. Dezember 2014 (Anwendungsbeginn nach Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
Was die Verordnung verlangt
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) zählt die Haltbarkeitsangabe in Art. 9 Abs. 1 Buchst. f zu den Pflichtangaben. Welches der beiden Datumsangaben zu setzen ist und wie es auszusehen hat, regelt Art. 24 mit Anhang X.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. r LMIV das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Das Verbrauchsdatum tritt an seine Stelle, wenn ein Lebensmittel in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich ist und deshalb nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen kann (Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 LMIV). Die Verordnung zählt die betroffenen Erzeugnisse nicht auf. Die Einordnung trifft der Lebensmittelunternehmer und trägt dafür die Verantwortung (Art. 8 Abs. 2 und Abs. 5 LMIV, Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Entscheidend ist der zweite Unterabsatz des Art. 24 Abs. 1 LMIV: Ein Lebensmittel ist danach nach dem Verbrauchsdatum als nicht sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einzustufen. Daraus folgt das Verbot, es weiter in Verkehr zu bringen (Art. 14 Abs. 1 derselben Verordnung). Für das Mindesthaltbarkeitsdatum enthält die Verordnung keine solche Anordnung.
Für wen die Angaben gelten
Verantwortlich ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt; dieser gewährleistet, dass die Angaben vorhanden und richtig sind (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 LMIV). Wer die Information nur weitergibt, darf keine Lebensmittel abgeben, von denen er wissen muss, dass sie den Anforderungen nicht entsprechen (Art. 8 Abs. 3 LMIV). Die Pflichten treffen Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, soweit ihre Tätigkeit die Information über Lebensmittel an Verbraucher betrifft (Art. 1 Abs. 3 LMIV); Betriebe, die keine Lebensmittel abgeben, sind davon nicht erfasst.
Für eine Reihe von Erzeugnissen ist die Angabe nach Anhang X Nr. 1 Buchst. d LMIV nicht erforderlich, darunter frisches Obst und Gemüse einschließlich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse wie Sprossen von Hülsenfrüchten. Ebenfalls befreit sind Wein, Likörwein, Schaumwein und ähnliche Erzeugnisse, Getränke mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent, „Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden“, Essig, Speisesalz, Zucker in fester Form, Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen, sowie Kaugummi und ähnliche Erzeugnisse zum Kauen. Für nicht vorverpackte Lebensmittel sind die übrigen Pflichtangaben nach Art. 44 Abs. 1 Buchst. b LMIV nur verpflichtend, wenn der Mitgliedstaat eigene Vorschriften erlässt.
Worin unterscheiden sich MHD und Verbrauchsdatum?
Die Tabelle stellt die beiden Datumsangaben gegenüber; die Spalte Datenfeld nennt die Angabe, die ein Warenwirtschaftssystem je Charge führen sollte.
| Merkmal | Mindesthaltbarkeitsdatum | Verbrauchsdatum |
|---|---|---|
| Wortlaut | „mindestens haltbar bis …“, bei einer Angabe ohne Tag „mindestens haltbar bis Ende …“ (Anhang X Nr. 1 Buchst. a) | „zu verbrauchen bis …“ (Anhang X Nr. 2 Buchst. a) |
| Wofür | Lebensmittel, für die ein Haltbarkeitsdatum anzugeben ist und die nicht mikrobiologisch sehr leicht verderblich sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 Abs. 1) | mikrobiologisch sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen können (Art. 24 Abs. 1) |
| Bedeutung | Ende des Zeitraums, in dem das Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält (Art. 2 Abs. 2 Buchst. r) | ab dem Tag nach dem Verbrauchsdatum gilt das Lebensmittel als nicht sicher (Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2) |
| Aufbewahrungsbedingungen | werden erforderlichenfalls ergänzt (Anhang X Nr. 1 Buchst. b) | folgen der Datumsangabe zwingend (Anhang X Nr. 2 Buchst. b) |
| Datumsformat | Tag, Monat, gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge; bei weniger als drei Monaten Haltbarkeit genügen Tag und Monat, bei mehr als drei bis achtzehn Monaten Monat und Jahr, darüber das Jahr (Anhang X Nr. 1 Buchst. c) | Tag, Monat, gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge (Anhang X Nr. 2 Buchst. c) |
| Angabe je Packung | auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett (Art. 12 Abs. 2); keine besondere Vorgabe für Einzelportionen | auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett (Art. 12 Abs. 2) und zusätzlich auf jeder vorverpackten Einzelportion (Anhang X Nr. 2 Buchst. d) |
| Abgabe nach dem Datum | nicht verboten; die Ware muss sicher sein und die Angaben müssen zutreffen (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Art. 7 LMIV) | unzulässig, denn die Ware gilt als nicht sicher (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) |
| Datenfeld im ERP | ein Feld für das Mindesthaltbarkeitsdatum je Charge; GS1 führt dafür den Application Identifier 15 (Best before date) | ein eigenes Feld für das Verbrauchsdatum je Charge; GS1 führt dafür den Application Identifier 17 (Expiration date) |
Die GS1-Application-Identifiers binden nicht durch Gesetz, sondern nur, wenn Liefervertrag oder Kundenanforderung sie festschreiben. Für das Produktionsdatum kennt GS1 den Identifier 11, für einen vorgegebenen Verkaufsschluss den Identifier 16 (Sell by date).
Was nach dem Datum gilt
Beim Verbrauchsdatum folgt die Sperre aus dem Recht selbst: Was als nicht sicher gilt, dürfen Sie nicht in Verkehr bringen (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Zeigt sich die Unsicherheit erst später, greift Art. 19 derselben Verordnung: Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und unterrichtet die zuständigen Behörden darüber (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Erkennt er oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 derselben Verordnung).
Die Rücknahme- und Unterrichtungspflicht nach Abs. 1 setzt also voraus, dass die Ware die unmittelbare Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers verlassen hat. Ob das zutrifft, entscheidet nicht der Lagerort: Auch Ware im Lager eines nachgelagerten Händlers kann die unmittelbare Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers bereits verlassen haben. Nur Bestand, der tatsächlich noch unter dieser unmittelbaren Kontrolle steht, fällt aus Abs. 1 heraus; für ihn bleibt es beim Inverkehrbringensverbot des Art. 14 Abs. 1. Die Mitteilungspflicht nach Abs. 3 steht daneben; sie knüpft an den Grund zur Annahme an, dass ein in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann. Könnte das Produkt Verbraucher schon erreicht haben, unterrichten Sie sie effektiv und genau über den Grund der Rücknahme und rufen die bereits gelieferten Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen für ein hohes Gesundheitsschutzniveau nicht ausreichen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Für das Mindesthaltbarkeitsdatum gilt diese Folge nicht; der Verkauf bleibt an zwei Bedingungen gebunden: Die Ware muss sicher sein, und die Information muss zutreffen (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Art. 7 LMIV).
Für die Sperre im System zählt eine weitere Regel: Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, gilt die ganze Charge als nicht sicher, solange eine eingehende Prüfung nichts anderes ergibt (Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Die Sperre gehört deshalb an die Charge.
Mindestrestlaufzeit bei Wareneingang und Versand
Die LMIV verlangt keine Mindestrestlaufzeit bei der Anlieferung; sie regelt die Angaben auf der Packung. Vorgaben wie „Wareneingang erst ab zwei Dritteln Restlaufzeit“ können aus Lieferverträgen, Kundenanforderungen oder Ihren eigenen Regeln stammen und gehören in die Wareneingangs- und Versandprüfung des ERP. Das folgende Regelwerk ist unser Vorschlag; die Schwellen sind Beispielwerte.
Gerechnet wird mit der Restlaufzeitquote:
Restlaufzeitquote in Prozent = (MHD − Prüfdatum) ÷ (MHD − Herstellungsdatum) × 100
Alle drei Größen sind Tagesdaten: MHD ist das Haltbarkeitsdatum der Charge, Prüfdatum der Tag der Annahme oder des Versands, Herstellungsdatum der Tag der Produktion. Ein Produktionsdatum verlangt die Verordnung nicht; fehlt es, arbeiten Sie mit absoluten Tagen statt einer Quote, etwa 14 Tage Restlaufzeit bei der Annahme und 7 Tage beim Versand.
Beispielrechnung für einen Frischkäse mit 30 Tagen Haltbarkeit, also MHD gleich Herstellungsdatum plus 30 Tage. Vorgabe: 60 Prozent bei Wareneingang (30 × 0,6 = 18 Tage) und 25 Prozent beim Versand (30 × 0,25 = 7,5, aufgerundet 8 Tage).
| Fall | Prüfdatum | Restlaufzeit | Quote | Vorgabe | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|---|
| Wareneingang, frühe Anlieferung | 5. Tag nach Herstellung | 25 Tage | 25 ÷ 30 = 83 Prozent | 18 Tage | freigegeben |
| Wareneingang, späte Anlieferung | 14. Tag nach Herstellung | 16 Tage | 16 ÷ 30 = 53 Prozent | 18 Tage | gesperrt, Abweichung nur mit Freigabe |
| Versand | 20. Tag nach Herstellung | 10 Tage | 10 ÷ 30 = 33 Prozent | 8 Tage | freigegeben |
| Versand, knapp unter der Grenze | 23. Tag nach Herstellung | 7 Tage | 7 ÷ 30 = 23 Prozent | 8 Tage | gesperrt bis zur Freigabe |
Auch für Ware mit Verbrauchsdatum können Sie eine Mindestrestlaufzeit vereinbaren, in Tagen oder als Quote; sie darf die gesetzliche Sperre nur nicht überwinden. Sicher muss die Ware auch vor dem Verbrauchsdatum sein, denn nicht sichere Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Die Prüfung endet deshalb spätestens am Verbrauchsdatum: Ab dem Tag danach gilt die Ware als nicht sicher und ist nicht mehr verkehrsfähig (Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Eine Freigabe unterhalb der Mindestrestlaufzeit oder nach dem Verbrauchsdatum kann diese gesetzliche Sperre nicht aufheben.
Checkliste für Ihr ERP
- Legen Sie die Datumsart als eigenes Kennzeichen im Datensatz an: Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum. Prüfen Sie dabei, dass die Verbrauchsdatum-Sperre nicht versehentlich auch Ware mit Mindesthaltbarkeitsdatum erfasst.
- Das Datum hängt an der Charge, nicht am Artikel: Eine Lieferung kann mehrere Haltbarkeitsdaten enthalten.
- Bei einer Monatsangabe speichern Sie den letzten Tag des Monats, also den 31.12.2026 statt den 01.12.2026.
- Herstellungsdatum oder Haltbarkeit in Tagen sind im Artikelstamm gepflegt; sie liefern den Nenner der Restlaufzeitquote.
- Wareneingang und Versand prüfen ihre jeweilige Grenze: Annahme verweigern oder dokumentiert freigeben, Ware unterhalb der Versandgrenze sperren.
- Die Kommissionierung zieht nach dem Haltbarkeitsdatum, nicht nach dem Eingangsdatum, also nach dem FEFO-Prinzip (siehe FIFO, FEFO, LIFO).
- Ein Bericht listet Bestände unterhalb der Versandgrenze mit Charge, Datum und Restlaufzeit.
Seit wann die Regel gilt
Art. 24 und Anhang X der LMIV lauten in der konsolidierten Fassung mit Stand 1. April 2025 unverändert wie in der Fassung von 2011. Die Verordnung ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 18); angewandt wird sie ab dem 13. Dezember 2014 (Art. 55 LMIV, „Inkrafttreten und Anwendung“). Die Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l wird ab dem 13. Dezember 2016 verlangt, Anhang VI Teil B gilt ab dem 1. Januar 2014. Die Sicherheitsanforderungen des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 werden ab dem 1. Januar 2005 angewandt (Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002: „Die Artikel 11 und 12 sowie 14 bis 20 gelten ab dem 1. Januar 2005“).
Wie Sie die Chargenführung einrichten, steht in Chargenverwaltung im ERP einrichten; die Rückverfolgung vom Lieferanten bis zum Kunden behandelt Rückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln.