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Mängelrüge im Wareneingang in der Schweiz: Art. 201 OR

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; gilt für den Wareneingang von Unternehmen in der Schweiz nach dem Obligationenrecht (OR).

Kurz gesagt

In der Schweiz sollen Sie die gelieferte Ware prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, und festgestellte Mängel, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, sofort anzeigen (Art. 201 Abs. 1 OR); versäumen Sie das, gilt die Ware als genehmigt, soweit der Mangel bei der übungsgemässen Untersuchung erkennbar war (Art. 201 Abs. 2 OR). Für Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurde und die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht, gilt eine 60-Tage-Frist (Art. 201 Abs. 4 OR). Die Gewährleistungsklage verjährt grundsätzlich zwei Jahre nach der Ablieferung, es sei denn, der Verkäufer hat eine Haftung auf längere Zeit übernommen; fünf Jahre, soweit Mängel eines bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integrierten Gegenstands die Mangelhaftigkeit des Werks verursachen (Art. 210 Abs. 1 und 2 OR).

Das Wichtigste

  • Prüfung der gelieferten Ware, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist; Anzeige festgestellter Mängel, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, sofort (Art. 201 Abs. 1 OR).
  • Versäumte Anzeige: die Ware gilt als genehmigt, ausgenommen Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 201 Abs. 2 OR).
  • Nicht erkennbare Mängel: Anzeige sofort nach der Entdeckung (Art. 201 Abs. 3 OR).
  • Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurde und die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht: Anzeige innert 60 Tagen, kürzere Fristen unwirksam (Art. 201 Abs. 4 OR, in Kraft seit 1. Januar 2026).
  • Verjährung der Gewährleistungsklage: zwei Jahre nach der Ablieferung, es sei denn, der Verkäufer hat eine Haftung auf längere Zeit übernommen; fünf Jahre, soweit Mängel eines bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integrierten Gegenstands die Mangelhaftigkeit des Werks verursachen (Art. 210 Abs. 1 und 2 OR).
  • Bei absichtlicher Täuschung des Verkäufers bleibt die Gewährleistung trotz versäumter Anzeige bestehen (Art. 203 OR).

Ob Ansprüche gegen den Lieferanten erhalten bleiben, entscheidet sich im Wareneingang. Das Obligationenrecht (OR) hängt den Verlust der Gewährleistung an die Prüfung und die Anzeige des Mangels. Eine feste Tagesfrist nennt das Gesetz für Mängel, die ein bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integrierter Gegenstand verursacht (60 Tage, Art. 201 Abs. 4 OR), und für den Viehhandel (neun Tage, Art. 202 Abs. 1 OR).

Was Art. 201 OR verlangt

Der Verkäufer haftet dem Käufer für zugesicherte Eigenschaften und dafür, dass die Sache keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern; er haftet auch, wenn er die Mängel nicht gekannt hat (Art. 197 OR).

Daran knüpft die Anzeigepflicht an: Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen (Art. 201 Abs. 1 OR). Versäumt er das, gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 201 Abs. 2 OR). Ergeben sich solche Mängel später, muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt (Art. 201 Abs. 3 OR).

Seit 1. Januar 2026 gilt zusätzlich: Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurde und die Mangelhaftigkeit des Werks verursachen, sind innert 60 Tagen anzuzeigen; Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam (Art. 201 Abs. 4 OR, eingefügt durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2026).

Wen die Pflicht trifft – und wen nicht

Art. 201 OR gilt für jeden Kauf; das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Geschäfts- und Privatkauf. Die Pflicht entfällt oder wird eingeschränkt in folgenden Fällen:

  • Bekannte Mängel: Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat; für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat (Art. 200 OR).
  • Viehhandel: Beim Handel mit Vieh besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur, soweit der Verkäufer sie schriftlich zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat (Art. 198 OR). Enthält die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, haftet der Verkäufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird (Art. 202 Abs. 1 OR).
  • Absichtliche Täuschung: Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt (Art. 203 OR).
  • Ausschluss der Gewährleistung: Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistung ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR).

Zeitachse: Prüfung, Anzeige, Verjährung

  1. Ablieferung: Erfassen Sie Datum und Uhrzeit im Wareneingang. Ab hier beginnt die Prüfungspflicht (Art. 201 Abs. 1 OR).
  2. Prüfung: Prüfen Sie die Beschaffenheit, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist; Massstab ist die übungsgemässe Untersuchung (Art. 201 Abs. 1 und 2 OR).
  3. Anzeige: Zeigen Sie erkennbare Mängel sofort an; unterbleibt die Anzeige, gilt die Sache als genehmigt (Art. 201 Abs. 1 und 2 OR).
  4. Später entdeckte Mängel: Die Anzeige muss sofort nach der Entdeckung erfolgen (Art. 201 Abs. 3 OR).
  5. Mängel eines bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integrierten Gegenstands, die die Mangelhaftigkeit des Werks verursachen: Anzeige innert 60 Tagen, bei nicht erkennbaren Mängeln innert 60 Tagen nach der Entdeckung (Art. 201 Abs. 4 OR).
  6. Verjährung: Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, der Verkäufer hat eine Haftung auf längere Zeit übernommen (Art. 210 Abs. 1 OR, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2013). Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben (Art. 210 Abs. 2 OR).
  7. Fristberechnung: Der Tag, von dem an die Verjährung läuft, wird nicht mitgerechnet; die Verjährung ist erst beendigt, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist (Art. 132 Abs. 1 OR). Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkennung der Forderung, durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor Gericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Art. 135 OR).

Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht wurde (Art. 210 Abs. 5 OR). Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird; dies gilt nicht für die 30-jährige Frist für Kulturgüter (Art. 210 Abs. 3 und 6 OR).

So sieht ein Mängelprotokoll im Wareneingang aus

Das OR schreibt keine Form für die Anzeige vor; im Streitfall müssen Sie aber zeigen, dass Sie geprüft und rechtzeitig angezeigt haben. Das Mängelprotokoll, das der Wareneingang erzeugen soll, enthält deshalb (Beispiel, fiktive Angaben):

Feld Beispiel
Wareneingangsdatum und -zeit 12. Oktober 2026, 08:40
Lieferschein- und Bestellnummer LS 2026-1187 / BE 4471
Lieferant Metallbau AG, 8005 Zürich
Artikel, Menge, Charge Edelstahlrohr 40 mm, 120 Stück, Charge 26-114
Art der Prüfung Sichtprüfung der gesamten Lieferung
Prüfende Person M. Keller, Lager
Mangel 14 Stück mit Kratzern an der Oberfläche, Charge 26-114
Datum der Entdeckung 12. Oktober 2026
Anzeige: Datum und Weg 12. Oktober 2026, E-Mail an Einkauf der Metallbau AG, Sendebericht abgelegt
Gewährleistungsfrist 12. Oktober 2028 (zwei Jahre nach der Ablieferung, Art. 210 Abs. 1 OR)

Verbinden Sie das Protokoll mit dem Fristentagebuch im ERP: Die Gewährleistungsfrist endet zwei Jahre nach der Ablieferung, es sei denn, der Verkäufer hat eine Haftung auf längere Zeit übernommen; fünf Jahre, soweit Mängel eines bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integrierten Gegenstands die Mangelhaftigkeit des Werks verursachen (Art. 210 Abs. 1 und 2 OR). Wie der Wareneingang selbst gebucht wird, steht im Artikel Wareneingang buchen.

Was bei übersandter Ware gilt

Wird die von einem anderen Ort übersandte Sache beanstandet und hat der Verkäufer am Empfangsort keinen Stellvertreter, ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken (Art. 204 Abs. 1 OR). Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien (Art. 204 Abs. 2 OR). Zeigt sich Gefahr, dass die Ware schnell in Verderbnis gerät, darf der Käufer sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle verkaufen lassen und ist dazu, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet; er muss den Verkäufer bei Vermeidung von Schadenersatz so zeitig als tunlich benachrichtigen (Art. 204 Abs. 3 OR).

Checkliste für den Wareneingang

  • Erfasst der Wareneingang Datum, Lieferschein, Menge, Charge und Seriennummer automatisch?
  • Ist festgelegt, welche Ware wie geprüft wird (Sichtprüfung, Stichprobe, Messung)?
  • Wird das Prüfergebnis mit Datum und Namen der prüfenden Person gespeichert?
  • Beschreibt das Mängelprotokoll Ware, Menge und Art des Mangels konkret?
  • Geht die Anzeige auf einem Weg heraus, dessen Absendung beweisbar ist?
  • Erfasst das System später entdeckte Mängel ab dem Datum der Entdeckung (Art. 201 Abs. 3 OR)?
  • Verfolgt das ERP die Gewährleistungsfrist (zwei Jahre nach der Ablieferung, fünf Jahre, soweit Mängel eines bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integrierten Gegenstands die Mangelhaftigkeit des Werks verursachen, Art. 210 Abs. 1 und 2 OR)?
  • Erfasst das System die 60-Tage-Frist für Mängel eines bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integrierten Gegenstands, die die Mangelhaftigkeit des Werks verursachen (Art. 201 Abs. 4 OR)?
  • Sind beanstandete Ware aufbewahrt und der Tatbestand festgestellt, bevor die Ware zurückgesendet wird (Art. 204 OR)?

Häufige Fragen

Reicht ein Anruf als Mängelanzeige?

Das OR schreibt für die Anzeige keine Form vor. Im Streitfall müssen Sie aber zeigen, dass Sie rechtzeitig angezeigt haben. Ein Telefonat lässt sich kaum belegen. Wählen Sie einen Weg mit Nachweis, etwa E-Mail oder Brief, und halten Sie Datum, betroffene Ware und Art des Mangels fest.

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn ich als Privatperson kaufe?

Ja. Art. 201 OR unterscheidet nicht zwischen Geschäfts- und Privatkauf; die Pflicht trifft jeden Käufer einer Kaufsache. Anders als § 377 HGB in Deutschland oder § 377 UGB in Österreich setzt das Schweizer Recht nicht voraus, dass der Kauf für beide Teile ein Geschäft im Rahmen eines Unternehmens ist.

Was passiert, wenn ich die mangelhafte Ware weiterverkauft habe?

Dann steht Ihnen die Wandelung nicht mehr offen. Hat die Sache durch Verschulden des Käufers den Untergang erlitten oder ist sie von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, kann der Käufer nur Ersatz des Minderwertes verlangen (Art. 207 Abs. 3 OR). Prüfen Sie deshalb, bevor Sie beanstandete Ware weitergeben.

Kann der Verkäufer die Verjährungsfrist vertraglich verkürzen?

Nicht unter zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt; eine solche Vereinbarung ist ungültig (Art. 210 Abs. 4 OR). Für den B2B-Kauf ohne diese Voraussetzungen nennt das Gesetz keine solche Grenze.

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR), Art. 197–212, konsolidierte Fassung vom 1. Oktober 2026Eidgenössisches Justizdepartement, Bundesgesetzblatt (Fedlex) · abgerufen am