Marktplatz-Auszahlungen verbuchen: Gebühren, Rücksendungen, Rücklagen
Kurz gesagt
Sie stimmen einen Abrechnungsbericht ab, indem Sie ihn über ein Verrechnungskonto buchen, jede Verkaufszeile einem Auftrag zuordnen und die Auszahlung nachrechnen. In Deutschland buchen Sie den Umsatz nach Ihrer Gewinnermittlung, nicht nach dem Auszahlungsdatum: bilanzierend in dem Geschäftsjahr, in dem der Gewinn realisiert ist, also mit der Lieferung und unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HGB), in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Jahr des Zuflusses (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Umsatzsteuer entsteht getrennt nach dem Recht des Landes: in Deutschland mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, bei Istbesteuerung und Anzahlungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG), in Österreich nach § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, in der Schweiz bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten mit der Rechnungsstellung, bei Vorauszahlungen für nicht befreite Leistungen und bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Vereinnahmung (Art. 40 Abs. 1 Buchst. a und c MWSTG) und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ebenfalls mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Rücksendungen buchen Sie im Zeitraum der Entgeltkorrektur (Deutschland § 17 UStG, Österreich § 16 UStG 1994, Schweiz Art. 41 MWSTG); war das Entgelt in Deutschland schon vereinnahmt, entsteht der Berichtigungsanspruch erst mit dessen Rückgewähr (BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09). Das Rechenbeispiel ist ein deutscher Fall mit 19 Prozent Umsatzsteuer.
Das Wichtigste
- Ordnen Sie jede Berichtszeile über die eindeutige Transaktionsnummer, ersatzweise über die Bestellnummer dem Auftrag zu (Importregel; § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 UStG nennt beide, soweit dem Betreiber bekannt).
- Die Gebühr buchen Sie nach der Rechnung des Betreibers; deren Pflichtangaben: Deutschland §§ 14, 14a UStG — sitzt der Betreiber im übrigen Gemeinschaftsgebiet und schulden Sie die Steuer nach § 13b UStG, gilt sein nationales Rechnungsrecht (§ 14 Abs. 7 UStG) —, Österreich § 11 UStG 1994, Schweiz Art. 26 MWSTG.
- Sitzt der Betreiber im Ausland, prüfen Sie die Steuerschuldnerschaft: Deutschland § 13b UStG, Österreich § 19 Abs. 1 UStG 1994, Schweiz Art. 45 und 45a MWSTG.
- Die Rücklage ist einbehaltenes Guthaben; sie verschiebt den Zahlungszeitpunkt und ändert den Umsatz nicht.
- Nach der Auszahlung besteht der Restsaldo des Verrechnungskontos aus den noch nicht ausgezahlten Positionen.
- Den Vorsteuerabzug auf die Gebühr begrenzen Sie auf den Bezug für Ihr Unternehmen: Deutschland § 15 Abs. 1, 2 und 3 UStG, Österreich § 12 Abs. 1, 2 und 3 UStG 1994, Schweiz Art. 28 Abs. 1 mit den Vorbehalten der Art. 29 und 33 MWSTG; wer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfreie Kleinunternehmerumsätze ausführt, kann die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG treffen, ohne die Steuer abziehen zu dürfen.
Ein Marktplatz kassiert beim Käufer und zahlt gebündelt aus: mehrere Bestellungen, abzüglich Gebühren, Rücksendungen und Rücklage. Im ERP muss daraus eine Buchung je Vorgang werden.
Was Sie vorab brauchen
- Ein Verrechnungskonto je Marktplatz. Erlöse und Zahlungen laufen darüber, nicht über das Bankkonto. Die Kontenwahl: SKR03 oder SKR04, Österreich, Schweiz.
- Den Abrechnungsbericht je Auszahlung mit Auszahlungs-ID, Zeitraum und einer Zeile je Vorgang. Einen Anspruch darauf haben Sie nach dem Vertrag, nicht nach § 22f UStG: Die Vorschrift regelt die Aufzeichnungen des Betreibers und gilt erstmals für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 34 UStG).
- Ein Feld am Auftrag für den Zuordnungsschlüssel des Marktplatzes: die Transaktionsnummer, ersatzweise die Bestellnummer.
- Aus dem Vertrag die Gebührenregel, Sitz und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Betreibers, die Regel zur Rücklage und die Antwort, ob der Marktplatz im eigenen Namen verkauft oder nur vermittelt.
- Ein Dokument über die Gebühren mit den Pflichtangaben; Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
So ist eine Abrechnung aufgebaut
Die Bezeichnungen unterscheiden sich je Marktplatz; die Aufstellung ist eine Beispielstruktur ohne Feldnamen eines Anbieters.
| Zeilenart | Inhalt | Wirkung auf die Auszahlung |
|---|---|---|
| Verkauf | Bruttobetrag, Transaktionsnummer oder Bestellnummer und Lieferdatum je Bestellung | erhöht |
| Versandkosten des Käufers | vom Käufer gezahlt, gehören zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG; § 4 Abs. 1 UStG 1994; Art. 24 Abs. 1 MWSTG) | erhöht |
| Gebühren des Marktplatzes | Provision und weitere Leistungen, netto | mindert |
| Umsatzsteuer auf die Gebühren | nur wenn der Betreiber sie in Rechnung stellt und einbehält | mindert |
| Rücksendung oder Rückbuchung | Erstattung an den Käufer, mit der Transaktion der Bestellung | mindert |
| Rücklage (Reserve, Einbehalt) | einbehaltener Teil Ihres Guthabens | mindert jetzt, wird später ausgezahlt |
| Auszahlung | Summe aller Zeilen | Betrag auf dem Bankkonto |
Schritt für Schritt: Bericht, Aufträge und Buchhaltung zusammenführen
Schritt 1: Auftrag und Berichtszeile verbinden
Schreiben Sie den Zuordnungsschlüssel an Auftrag und Zahlungsvorgang: nach unserer Importregel die Transaktionsnummer, ersatzweise die Bestellnummer. In den Fällen des § 25e Abs. 1 UStG zeichnet der Betreiber nach § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 UStG die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer auf, soweit sie ihm bekannt ist. Eine geringere Auszahlung als der offene Posten liegt an einer Gebühr, einer Rücksendung oder der Rücklage, nicht am Zahlungseingang (Offene Posten und Debitorenliste). Ergebnis: Jede Verkaufszeile ist einem Auftrag zugeordnet.
Schritt 2: Summenprobe rechnen
Rechnen Sie den Bericht vor dem Buchen nach: Verkäufe plus Versand minus Gebühren minus Steuer darauf minus Rücksendungen minus Rücklage = Auszahlung. Ergebnis: Abweichungen fallen vor der Buchung auf.
Schritt 3: Gebühren buchen
Buchen Sie die Gebühr als Aufwand gegen das Verrechnungskonto und die Steuer darauf getrennt; die Länderregeln stehen im Abschnitt Umsatzsteuer. Ergebnis: Aufwand und Steuer stehen in zwei Zeilen.
Schritt 4: Rücksendungen buchen
Buchen Sie die Rücksendung als Erlös- und Steuerminderung gegen das Verrechnungskonto, aber im Zeitraum der Entgeltkorrektur, nicht im Zeitraum der Auszahlung; war das Entgelt schon vereinnahmt, setzt die deutsche Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG dessen Rückgewähr voraus (BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09). Ergebnis: Die Rücksendung mindert den Umsatz des Korrekturzeitraums, nicht den der Auszahlung.
Schritt 5: Rücklage führen und Auszahlung zuordnen
Die Rücklage ist kein Aufwand: Solange der Betreiber sie schuldet, bleibt sie als Forderung stehen. Ordnen Sie die Bankgutschrift über Auszahlungs-ID, Betrag und Datum zu (camt.053 oder MT940). Ergebnis: Der Restsaldo sind die noch nicht ausgezahlten Positionen.
Beispielrechnung: eine Abrechnung Zeile für Zeile
Angenommen werden 20 Bestellungen zu je 119,00 Euro brutto, 19 Prozent Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG, 119,00 Euro vom Käufer gezahlter Versand, 238,00 Euro Gebühren netto mit einbehaltener Steuer von 19 Prozent, eine Rücksendung über 119,00 Euro brutto und eine Rücklage von 238,00 Euro. Beispielzahlen eines deutschen Falls, keine Marktwerte.
| Zeile des Berichts | Betrag ohne Steuer | Steuerbetrag | Betrag mit Steuer |
|---|---|---|---|
| Verkäufe, 20 Bestellungen | 2.000,00 Euro | 380,00 Euro | 2.380,00 Euro |
| Versandkosten des Käufers | 100,00 Euro | 19,00 Euro | 119,00 Euro |
| Gebühren des Marktplatzes | 238,00 Euro | 45,22 Euro | 283,22 Euro |
| Rücksendung einer Bestellung | 100,00 Euro | 19,00 Euro | 119,00 Euro |
| Rücklage | 238,00 Euro | – | 238,00 Euro |
| Auszahlung am 9. Oktober 2026 | – | – | 1.858,78 Euro |
Für die Buchung wird angenommen, dass Ihr Betrieb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist: Die Vorsteuer von 45,22 Euro in Zeile 3 steht nur zu, soweit die Gebühr für Ihr Unternehmen bezogen wird und der Abzug nicht nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist.
| Nr. | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| 1 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | Umsatzerlöse 2.100,00 Euro und Umsatzsteuer 399,00 Euro | 2.499,00 Euro |
| 2 | Verrechnungskonto Marktplatz | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 2.499,00 Euro |
| 3 | Marktplatzgebühren 238,00 Euro und Vorsteuer 45,22 Euro | Verrechnungskonto Marktplatz | 283,22 Euro |
| 4 | Umsatzerlöse 100,00 Euro und Umsatzsteuer 19,00 Euro | Verrechnungskonto Marktplatz | 119,00 Euro |
| 5 | Bank | Verrechnungskonto Marktplatz | 1.858,78 Euro |
Das Verrechnungskonto nimmt 2.499,00 Euro auf und gibt 283,22 Euro, 119,00 Euro und 1.858,78 Euro ab; es bleibt der Saldo der Rücklage von 238,00 Euro. Der Umsatz ohne Umsatzsteuer beträgt 2.000,00 Euro, die Umsatzsteuer 380,00 Euro (Probe: 2.000,00 × 0,19 = 380,00); die Summenprobe 2.499,00 − 283,22 − 119,00 − 238,00 = 1.858,78 Euro stimmt mit der Bankgutschrift überein.
Umsatzsteuer: wessen Umsatz, welche Gebühr, welche Korrektur
Umsatz und Zahlung fallen auseinander. Wann der Umsatz in den Abschluss gehört, folgt in Deutschland der Gewinnermittlung: bilanzierend dem Geschäftsjahr der Realisierung, also dem der Lieferung, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HGB), in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung dem Jahr des Zuflusses (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Davon getrennt entsteht die Umsatzsteuer: in Deutschland mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, bei der Istbesteuerung nach § 20 UStG und bei Anzahlungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG), in Österreich nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a und b UStG 1994, in der Schweiz bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten mit der Rechnungsstellung (Art. 40 Abs. 1 Buchst. a MWSTG), bei Teilrechnungen und Teilzahlungen mit deren Ausgabe oder Vereinnahmung (Art. 40 Abs. 1 Buchst. b MWSTG) sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung und bei Vorauszahlungen für nicht von der Steuer befreite Leistungen mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 1 Buchst. c MWSTG), bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ebenfalls mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).
Deutschland. Verkauft der Marktplatz gegenüber dem Käufer im eigenen Namen und für Ihre Rechnung, ist er Ihr Abnehmer: Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen Ihnen und ihm eine Lieferung vor, bei der Verkaufskommission gilt er als Abnehmer (§ 3 Abs. 3 UStG). Rechnet der Betreiber mit deutscher Umsatzsteuer ab, setzt Ihr Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraus. Die Steuerschuldnerschaft trifft Sie, wenn die Gebühr eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ist und der Betreiber im Inland weder Sitz, Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an dieser Leistung beteiligte Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 Sätze 1 bis 3 UStG). Die Rechtsgrundlage hängt an seinem Sitz: Ist er im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, gilt § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 UStG; für die Rechnung gelten dann nach § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, soweit keine Gutschrift vereinbart ist (Satz 2). Sitzt er im Drittlandsgebiet, gilt § 13b Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 UStG, und seine Rechnung muss nach § 14a Abs. 5 UStG den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers tragen. Die Steuer ziehen Sie in beiden Fällen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG ab, soweit die Leistung für Ihr Unternehmen ausgeführt worden ist und kein Ausschluss greift. Ausgeschlossen ist der Abzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG insbesondere, soweit Sie die Gebühr zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwenden; die Rückausnahmen des § 15 Abs. 3 Satz 1 UStG gelten nach Satz 2 nicht für Umsätze nach § 19 UStG, und die Abs. 1a und 1b nennen weitere Abzugsverbote. Führt Ihr Betrieb Umsätze aus, die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei sind (Kleinunternehmerregelung), kann ihn die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG treffen; die Steuer dürfen Sie dann nicht abziehen. Eine Rücksendung berichtigen Sie im Besteuerungszeitraum der Entgeltänderung (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG); war das Entgelt vereinnahmt, entsteht der Anspruch erst mit der Rückgewähr (BFH, Urteil vom 2. September 2010 - V R 34/09, Leitsatz 2).
Österreich. Beim Kommissionsgeschäft gilt die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt (§ 3 Abs. 3 UStG 1994). Die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung nach § 11 UStG 1994 gesondert ausgewiesene Steuer ziehen Sie nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 ab; als für Ihr Unternehmen ausgeführt gilt eine Leistung nur, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgt (§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994). Ausgeschlossen ist der Abzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994, soweit Sie die Leistung zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwenden; die Rückausnahmen stehen im zweiten Satz des Abs. 3, und bei gemischter Verwendung teilen Sie die Vorsteuern nach den Abs. 4 und 5 auf. Rechnen Sie nach vereinnahmten Entgelten ab (Istbesteuerung, § 17 UStG 1994), ist der Abzug zusätzlich erst möglich, wenn Sie gezahlt haben; das gilt nicht, wenn die gesamte auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer nach § 215 Abs. 4 BAO auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers überrechnet wird, nicht für Unternehmen nach § 17 Abs. 1 zweiter Satz (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Heizwerke, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen) und nicht, wenn Ihre Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen; bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Betreibt der Betreiber im Inland weder sein Unternehmen noch eine beteiligte Betriebsstätte, schulden Sie die Steuer (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 in der Fassung seit 24. Dezember 2025); die Rechnung nennt Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und weist auf die Steuerschuldnerschaft hin (§ 11 Abs. 1a UStG 1994), abziehbar ist die Steuer nach § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, ebenfalls begrenzt durch die Ausschlüsse des § 12 Abs. 3 UStG 1994. Eine rückgängig gemachte Lieferung berichtigen Sie für den Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung (§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 UStG 1994).
Schweiz. Die Steuer bemisst sich nach dem tatsächlich empfangenen Entgelt (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Die Rechnung stellen Sie auf Verlangen aus und führen die Elemente nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG auf. Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer (Art. 28 Abs. 1 Buchst. a MWSTG) ist nach Art. 28 Abs. 3 MWSTG nur abziehbar, wenn Sie nachweisen, dass Sie sie bezahlt haben, und auch dann nicht, soweit die Leistung für von der Steuer ausgenommene Umsätze verwendet wird, für deren Versteuerung Sie nicht optiert haben (Art. 29 Abs. 1 MWSTG); der Anspruch auf den Abzug entsteht bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten mit dem Empfang der Rechnung (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 MWSTG), bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten mit der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 MWSTG). Bezieht Ihr Betrieb von einem im Ausland ansässigen Betreiber, der nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, eine Dienstleistung mit Leistungsort im Inland (Art. 8 Abs. 1 MWSTG), schulden Sie dafür Bezugsteuer, wenn Sie nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig sind oder solche Leistungen im Kalenderjahr für mehr als 10.000 Franken beziehen (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 MWSTG). Die Bezugsteuerschuld entsteht mit der Zahlung des Entgelts (Art. 48 Abs. 1 Buchst. a MWSTG); sind Sie nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig und rechnen nach vereinbarten Entgelten ab (Art. 45 Abs. 2 Buchst. a, Art. 40 Abs. 1 MWSTG), entsteht sie mit dem Empfang der Rechnung und bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts (Art. 48 Abs. 1 Buchst. b MWSTG). Die von Ihnen deklarierte Bezugsteuer ziehen Sie nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b MWSTG ab, aber nur im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit und unter dem Vorbehalt der Ausschluss- und Kürzungsregeln der Art. 29 und 33 MWSTG; nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG ist der Abzug ausgeschlossen, soweit die Leistung für von der Steuer ausgenommene Umsätze verwendet wird, für deren Versteuerung Sie nicht optiert haben. Leistungen, die nach Art. 21 von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Art. 23 befreit sind, unterliegen nicht der Bezugsteuer (Art. 45a MWSTG). Eine Entgeltkorrektur verbuchen Sie mit der Verbuchung der Korrektur oder der Vereinnahmung des korrigierten Entgelts (Art. 41 Abs. 1 MWSTG).
Solange der Betreiber die Rücklage zurückbehält, ändert sie das Entgelt nicht; sie verschiebt den Zahlungszeitpunkt.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Abhilfe |
|---|---|---|
| Die Auszahlung ist niedriger als die Verkaufszeilen | Gebühren, Steuer darauf, Rücksendungen und die Rücklage sind abgezogen | Zeilen einzeln nachrechnen |
| Ein offener Posten bleibt offen | Die Berichtszeile ist nicht über den Schlüssel Ihres Imports zugeordnet | Zuordnung über die Transaktionsnummer oder die Bestellnummer wiederholen |
| Eine Rücksendung fehlt im Bericht | Sie liegt in einem späteren Auszahlungszeitraum | Über die Transaktionsnummer oder Bestellnummer der ursprünglichen Bestellung suchen und im Zeitraum der Entgeltkorrektur buchen |
| Das Verrechnungskonto steht nicht auf dem erwarteten Rest | Die Rücklage oder spätere Positionen sind nicht berücksichtigt | Restsaldo gegen Rücklage und offene Positionen abgleichen |
| Die Gebühr passt nicht zum Vertrag | Mindestgebühr, Zuschlag oder Fremdwährungsumrechnung | Gebührenregel und Kurs vergleichen |
| Umsatz und Auszahlung weichen ab (Deutschland) | Erlöse sind mit der Auszahlung statt nach der Gewinnermittlung gebucht (Bilanz: Geschäftsjahr der Realisierung, EÜR: Jahr des Zuflusses) | Erlöse nach der Gewinnermittlung buchen, die Auszahlung gegen das Verrechnungskonto |
So prüfen Sie das Ergebnis
- Verkäufe plus Versand minus Gebühren minus Steuer darauf minus Rücksendungen minus Rücklage = Bankgutschrift.
- Jeder Zuordnungsschlüssel erscheint genau einmal; der Restsaldo des Verrechnungskontos besteht nur aus Positionen, die diese Auszahlung nicht enthält.
- Importieren Sie denselben Kontoauszug zweimal; es darf keine zweite Buchung entstehen (Schnittstellenfehler überwachen).
Wann Sie Hilfe holen sollten
- Der Bericht nennt weder eine Transaktionsnummer noch eine Bestellnummer, oder Gebühren lassen sich keiner Bestellung zuordnen.
- Sie können am Vertrag nicht entscheiden, ob der Marktplatz Kommissionär oder Vermittler ist und wer Ihr Abnehmer ist.
- Sie können nicht festlegen, ob die Gebühr mit Steuer abgerechnet wird und wer sie schuldet: in Deutschland die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG, in Österreich nach § 19 Abs. 1 UStG 1994, in der Schweiz nach Art. 45 und 45a MWSTG mit ihren weiteren Voraussetzungen (Leistungsort, Registerstatus, Ihre Steuerpflicht oder Bezugsschwelle). Ebenso: ob Sie die Steuer abziehen dürfen (Deutschland § 15 Abs. 2 UStG, Österreich § 12 Abs. 3 UStG 1994, Schweiz Art. 29 MWSTG).