Umsatzsteuer-Nachweise für Marktplatzhändler (§ 22f UStG)
Kurz gesagt
In Deutschland trifft die Aufzeichnungspflicht des § 22f Abs. 1 UStG den Betreiber des Marktplatzes, nicht Sie. Für die nicht entrichtete Steuer aus Ihrer Lieferung haftet er nach § 25e Abs. 1 UStG; in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG gilt diese Haftung nicht, weil das Gesetz dort ihn selbst als Lieferer behandelt. Die Haftung entfällt nach § 25e Abs. 2 UStG, wenn Sie im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a UStG erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen und er weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis von Pflichtverstößen hatte.
Das Wichtigste
- Adressat des § 22f UStG ist der Betreiber des Marktplatzes, nicht Sie: Er zeichnet Name, Anschrift, Website und USt-IdNr auf, Steuernummer und Bankverbindung nur, soweit bekannt.
- Für die nicht entrichtete Steuer aus Ihrer Lieferung haftet der Betreiber nach § 25e Abs. 1 UStG; in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG gilt das nicht, dort behandelt das Gesetz ihn selbst als Lieferer.
- Die Haftung entfällt nach § 25e Abs. 2 UStG, wenn Sie im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. verfügen und er weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis von Pflichtverstößen hatte; § 25e Abs. 3 UStG enthält eine weitere Freistellung für Anbieter, deren Registrierung nicht als Unternehmer erfolgt ist, die aber nicht greift, wenn er nach Art, Menge oder Höhe der Umsätze hätte erkennen müssen, dass sie im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.
- Der Marktplatzbetreiber kann die Gültigkeit Ihrer inländischen USt-IdNr beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen (§ 18e Nr. 3 UStG).
- § 22f und § 25e UStG gelten in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 erstmals für Umsätze und Einfuhren, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 34 UStG); § 25e Abs. 1 bis 4 UStG in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 war nach § 27 Abs. 25 UStG für die dort genannten Unternehmer ab 1. März 2019 und für die übrigen ab 1. Oktober 2019 anzuwenden.
- Der Betreiber bewahrt die Aufzeichnungen zehn Jahre auf, gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde (§ 22f Abs. 4 UStG).
Beim Verkauf über einen elektronischen Marktplatz treffen zwei Pflichten aufeinander: Der Betreiber muss nach § 22f UStG festhalten, wer dort verkauft und was verkauft wurde, und er haftet nach § 25e UStG für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung, solange die Voraussetzungen der Freistellung nicht erfüllt sind. Für Sie als Händler entsteht daraus keine gesetzliche Mitteilungspflicht: Adressat beider Vorschriften ist der Betreiber. Ihr Marktplatz kann die Daten, die er festhalten muss, vertraglich als Bedingung für das Händlerkonto verlangen; prüfen Sie dafür die Bedingungen Ihres Händlerkontos.
Was § 22f UStG vorschreibt und wen es trifft
§ 22f Abs. 1 Satz 1 UStG verpflichtet den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle, für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, neun Angaben aufzuzeichnen. Die Vorschrift greift nach ihrem Eingangssatz „in den Fällen des § 25e Absatz 1 UStG“, also dort, wo der Betreiber für nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung haftet.
Adressat des § 22f UStG ist damit der Betreiber, nicht der Händler. Eine Pflicht des Händlers, diese Angaben mitzuteilen, steht in der Vorschrift nicht.
Wann eine Schnittstelle eine Lieferung „unterstützt“, definiert § 25e Abs. 6 UStG. Kein Unterstützen liegt nach Satz 2 vor, wenn der Betreiber weder unmittelbar noch mittelbar eine Bedingung der Lieferung festlegt noch an der Autorisierung der Abrechnung oder an Bestellung und Lieferung beteiligt ist. Nach Satz 3 genügt dafür auch, dass er lediglich Zahlungen verarbeitet, Gegenstände auflistet oder für sie wirbt oder Kunden an andere Schnittstellen weiterleitet. § 25e UStG und damit § 22f UStG greifen dort nicht.
In den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG ist die Haftung ausgeschlossen (§ 25e Abs. 1 letzter Halbsatz UStG). Dort gilt der Betreiber selbst als Lieferer. Satz 1 der Vorschrift betrifft Lieferungen eines nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG, wenn Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnen und enden; ein in Deutschland ansässiger Händler fällt darunter nicht. Satz 2 betrifft den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro; für neue Fahrzeuge und montiert oder installiert gelieferte Gegenstände gilt Satz 2 nicht (§ 3 Abs. 3a Sätze 1, 2 und 6 UStG). Satz 2 verlangt keine bestimmte Ansässigkeit des Lieferers; er kann deshalb auch einen in Deutschland ansässigen Händler treffen, der aus dem Drittlandsgebiet versendet.
Erfolgt die Registrierung nicht als Unternehmer, gelten nach § 22f Abs. 2 UStG nur die Nummern 1 und 6 bis 9 der Aufzeichnung; das Geburtsdatum kommt hinzu.
Diese Angaben fragt der Marktplatz ab
Die folgende Tabelle stellt die neun Aufzeichnungen des Betreibers der Angabe gegenüber, die Sie dafür in den Stammdaten bereithalten; welche dieser Angaben Ihr Marktplatz von Ihnen verlangt, steht in seinen Bedingungen. Rechtsgrundlage ist, soweit nichts anderes steht, § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG.
| Nr. | Angabe, die der Betreiber aufzeichnen muss | Was Sie dafür bereithalten |
|---|---|---|
| 1 | vollständiger Name und vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers | Firmenname und Anschrift Ihres Unternehmens |
| 2 | elektronische Adresse oder Website | Shop- oder Angebotsadresse |
| 3 | die vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a UStG erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
| 4 | die Steuernummer des nach § 21 AO zuständigen Finanzamts, soweit bekannt | Steuernummer und Finanzamt |
| 5 | Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos, soweit bekannt | Auszahlungskonto |
| 6 | Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und Bestimmungsort | Lagerort und Lieferadresse |
| 7 | Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes | Datum der ausgeführten Lieferung und Betrag; das Bestelldatum kann davor liegen und trägt den Umsatzzeitpunkt nicht |
| 8 | eine Beschreibung der Gegenstände | Artikelbezeichnung |
| 9 | Bestellnummer oder eindeutige Transaktionsnummer, soweit bekannt | Kanal-Auftragsnummer |
Ein Sonderfall betrifft Händler außerhalb des Binnenmarkts: Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben mit der Antragstellung auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG); § 123 Satz 2 und 3 AO bleibt daneben anwendbar (§ 22f Abs. 1 Satz 3 UStG). Wer über eine elektronische Schnittstelle die Erbringung einer sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unterstützt, führt Aufzeichnungen nach Artikel 54c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011; das gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG (§ 22f Abs. 3 UStG).
Warum die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer den Ausschlag gibt
Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber für die nicht entrichtete Steuer aus Ihrer Lieferung; in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG gilt das nicht, weil das Gesetz ihn dort selbst als Lieferer behandelt. Von dieser Haftung ist er nach § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG frei, wenn Sie im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a UStG erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. Die Freistellung entfällt, wenn er Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen (fahrlässige Unkenntnis), dass Sie Ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommen (§ 25e Abs. 2 Satz 2 UStG). Eine weitere Freistellung gilt, wenn die Registrierung auf der Schnittstelle nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber die Aufzeichnungsanforderungen des § 22f Abs. 2 UStG erfüllt (§ 25e Abs. 3 UStG); sie greift nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass er Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden (§ 25e Abs. 3 Satz 2 UStG). Kommt der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nach, ist das für ihn zuständige Finanzamt berechtigt, dies dem Betreiber mitzuteilen, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen; nach Zugang der Mitteilung haftet er in den Fällen des § 25e Abs. 2 UStG für die Steuer auf Umsätze, deren Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen worden ist (§ 25e Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG). Eine Inanspruchnahme nach Satz 2 erfolgt nicht, wenn er innerhalb der vom Finanzamt in der Mitteilung gesetzten Frist nachweist, dass Sie über seine Schnittstelle keine Waren mehr anbieten können (§ 25e Abs. 4 Satz 3 UStG); in den Fällen des § 25e Abs. 3 UStG gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend (§ 25e Abs. 4 Satz 4 UStG).
Für die Prüfung der Nummer sieht § 18e Nr. 3 UStG ein Bestätigungsverfahren vor: Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt dem Betreiber im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG auf Anfrage die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Name und Anschrift des liefernden Unternehmers. Nach der Verfahrensbeschreibung des Bundeszentralamts für Steuern stellt der Betreiber den Antrag auf Zulassung zur Bestätigungsabfrage formlos bei seinem Finanzamt; die Abfrageberechtigung übermittelt das Finanzamt an das Bundeszentralamt, danach stehen dem Betreiber Einzel- und Mehrfachabfrage zur Verfügung.
Die Bestätigung beschreibt die Gültigkeit im Zeitpunkt der Abfrage; Bestätigungen für zurückliegende Zeitpunkte oder Zeiträume sind nach den Fragen und Antworten des Bundeszentralamts für Steuern nicht möglich. Das Finanzamt kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Abs. 1a UStG begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen dafür vorliegen oder nachgewiesen ist, dass sie zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. Die Haftungsfreistellung des § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG knüpft wiederum an den Zeitpunkt der Lieferung. Prüfen Sie deshalb in Abständen und halten Sie fest, wann zuletzt geprüft wurde.
Stammdatenfelder und Fristen im ERP
Legen Sie die Angaben dort ab, wo Ihr System den Verkaufskanal führt, und nicht nur im Postfach. Die folgende Tabelle ist eine redaktionelle Empfehlung für die Feldstruktur; die Feldnamen richten sich nach Ihrem System.
| Angabe | Feld | Ablaufsteuerung |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | ein Feld je Unternehmen, nicht je Verkaufskanal | Datum der letzten Bestätigung und Wiedervorlage |
| Steuernummer und Finanzamt | eigene Felder | an den Marktplatz nur, wenn Sie sie herausgeben |
| Firmenname und Anschrift | Stammdatenadresse | muss zu den beim Finanzamt geführten Daten passen; das Bundeszentralamt bestätigt dem Betreiber auf Anfrage Name und Anschrift des liefernden Unternehmers (§ 18e Nr. 3 UStG) |
| elektronische Adresse oder Website | Feld je Verkaufskanal | ändert sich mit dem Angebot |
| Auszahlungskonto | Feld je Verkaufskanal | bei Kontowechsel beide Stellen anpassen |
| Zeitpunkt des Umsatzes | Leistungsdatum aus dem Lieferbeleg, nicht das Bestelldatum | der Umsatz ist ausgeführt, wenn der Abnehmer über den Gegenstand verfügen kann (§ 3 Abs. 1 UStG); das kann nach dem Bestelleingang liegen |
| Nachweisdateien | Dokumentenablage am Partnerkonto | Bestätigung des Bundeszentralamts, Erfassungsmitteilung, Korrespondenz |
| Aufbewahrung eigener Nachweise | Feld „Aufbewahrung bis“ | Fristen nach § 147 Abs. 3 AO |
Zwei Zeilen der Tabelle stehen auf der Praxis des Bundeszentralamts für Steuern: Es vergibt für ein Unternehmen eine einzige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, auch wenn mehrere Gewerbe betrieben werden; Name und Anschrift ändert nur das Finanzamt, das die geänderten Daten an das Bundeszentralamt übermittelt (Fragen und Antworten des Bundeszentralamts für Steuern).
Zwei Fristen gehören in die Wiedervorlage. Die erste betrifft die Nummer selbst: Wählen Sie ein eigenes Prüfintervall, etwa zwölf Monate (redaktionelle Empfehlung), und speichern Sie das Datum der letzten Bestätigung, weil die Freistellung an der Gültigkeit im Zeitpunkt der Lieferung hängt (§ 25e Abs. 2 Satz 1 UStG). Die zweite betrifft Ihre eigenen Unterlagen: Nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4a zehn Jahre, Buchungsbelege nach Nummer 4 acht Jahre und die sonstigen Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren; die Frist läuft nach § 147 Abs. 3 Satz 5 AO nicht ab, soweit die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch läuft. Die Achtjahresfrist für Buchungsbelege gilt erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war (Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO); für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b KWG, Unternehmen unter der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 VAG und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 1 WpIG bleibt es nach Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO bei der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung des § 147 Abs. 3 Satz 1 AO. Der Betreiber selbst bewahrt seine Aufzeichnungen nach § 22f Abs. 4 UStG zehn Jahre auf, gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde; auf Anforderung übermittelt er sie dem Finanzamt elektronisch.
Weitere Nachweise, die der Betreiber erheben muss
Ein Teil der Daten, die Plattformbetreiber erheben, stammt nicht aus dem Umsatzsteuerrecht. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet meldende Plattformbetreiber, für jeden meldepflichtigen Anbieter unter anderem Name, Anschrift und jede erteilte Steueridentifikationsnummer mit dem ausstellenden Staat zu erheben (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 und 2 PStTG); bei Rechtsträgern kommen die Handelsregisternummer und, sofern vorhanden, eine in der Europäischen Union belegene Betriebsstätte hinzu (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 und 6 PStTG). Verlangt das Bundeszentralamt für Steuern eine Überprüfung, fordert der Betreiber Sie auf, die beanstandeten Angaben zu berichtigen und durch verlässliche, aus unabhängiger Quelle stammende Belege zu bestätigen; § 18 Abs. 3 Satz 2 PStTG nennt dafür insbesondere ein gültiges, von einer Behörde erteiltes Identifikationsdokument und eine aktuelle steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung.
Die Folge einer verweigerten Auskunft ist dort ausdrücklich geregelt: Erinnert Sie der Betreiber zweimal ohne Erfolg an die Vorlage und legen Sie die Angaben auch danach nicht vor, muss er spätestens nach 180 Tagen, aber nicht vor Ablauf von 60 Tagen seit der ursprünglichen Aufforderung entweder Ihre weitere Nutzung der Plattform verhindern, indem er Sie sperrt oder Ihre Registrierung löscht und sicherstellt, dass Sie sich nicht erneut bei der Plattform registrieren können, oder Zahlungen der Vergütung an Sie einbehalten; die getroffene Maßnahme ist aufzuheben, sobald Sie die Angaben vorgelegt haben (§ 23 PStTG). Die Meldung selbst richtet sich an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG); die Registrierung nach § 12 PStTG ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 PStTG nur bei einem Betreiber nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG Voraussetzung dieser Meldung, während ein Betreiber nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 PStTG mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, mit Eintragung nach deutschem Recht oder mit inländischer Betriebsstätte auch ohne Registrierung meldet. Muss er als Betreiber nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 PStTG die Informationen auch der zuständigen Behörde zumindest eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund des dort geltenden Rechts melden, kann er nach § 13 Abs. 2 PStTG stattdessen diese Behörde wählen und ist dann von der Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern befreit. Die Sie betreffenden Informationen teilt er Ihnen als meldepflichtigem Anbieter bis zum 31. Januar des Folgejahres mit (§ 22 Abs. 2 PStTG). Die Pflichten nach dem PStTG sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht (§ 29 PStTG).
Einen Nachweis aus einem dritten Rechtsgebiet behandelt der Artikel LUCID-Registrierung. Wie die Abrechnungen des Marktplatzes in die Buchhaltung kommen, steht unter Marktplatz-Auszahlungen verbuchen.
Seit wann die Regeln gelten
§ 22f UStG und § 25e UStG gelten in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) erstmals für Umsätze und Einfuhren, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 34 UStG) – seit 1. Juli 2021. § 25e Abs. 1 bis 4 UStG in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) war nach § 27 Abs. 25 UStG für die dort genannten Unternehmer ab 1. März 2019 und für die übrigen ab 1. Oktober 2019 anzuwenden. Das Umsatzsteuergesetz steht in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197).
Die Bußgeldvorschrift des § 26a UStG zählt die Aufzeichnungspflicht des § 22f UStG nicht auf; einen eigenen Tatbestand enthält sie dafür nicht. § 26b UStG ist weggefallen. Das Risiko des Händlers liegt woanders. § 25e UStG begründet eine Haftung des Betreibers, es befreit den Händler nicht von seiner eigenen Steuer. Das Finanzamt kann den Betreiber durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen; örtlich zuständig ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des liefernden Unternehmers zuständig ist (§ 25e Abs. 7 UStG). Ob der Betreiber sich bei Ihnen erholt, richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Marktplatz (redaktionelle Einschätzung).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Halten Sie Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Steuernummer und die beim Finanzamt geführte Anschrift in den Stammdaten aktuell; soweit Ihr Händlerkonto diese Angaben verlangt, tragen Sie sie dort ebenfalls ein.
- Legen Sie je Verkaufskanal die Website oder Angebotsadresse, das Auszahlungskonto und den Zeitpunkt der ausgeführten Lieferung ab, damit die Angaben nach § 22f Abs. 1 UStG auffindbar bleiben; das Bestelldatum kann vor diesem Zeitpunkt liegen.
- Speichern Sie zu jeder Bestätigung das Datum und setzen Sie eine Wiedervorlage; die Freistellung des Betreibers hängt an der Gültigkeit im Zeitpunkt der Lieferung und entfällt bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von Pflichtverstößen (§ 25e Abs. 2 UStG), und eine Bestätigung lässt sich nach den Fragen und Antworten des Bundeszentralamts für Steuern nicht für einen zurückliegenden Zeitpunkt nachholen.
- Prüfen Sie nach einer Änderung Ihrer Anschrift oder Rechtsform, ob die Nummer unverändert gilt und ob Ihr Händlerkonto die neuen Daten trägt.
- Sammeln Sie die Anfragen des Marktplatzes und Ihre Antworten am Partnerkonto; für Ihre eigenen Unterlagen gelten die Fristen des § 147 Abs. 3 Satz 1 AO, die nach § 147 Abs. 3 Satz 5 AO nicht ablaufen, solange die Festsetzungsfrist der betroffenen Steuer läuft.
- Behandeln Sie die Anfragen nach dem PStTG getrennt von den umsatzsteuerlichen: Die Meldung trifft einen meldenden Plattformbetreiber (§ 3 Abs. 4 PStTG) und geht an das Bundeszentralamt für Steuern, sofern er nicht nach § 13 Abs. 2 PStTG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wählt, was voraussetzt, dass er die Informationen auch dort melden muss (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PStTG); die Registrierung nach § 12 PStTG verlangt § 13 Abs. 4 PStTG nur von einem Betreiber nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG. Die Folgen einer verweigerten Auskunft stehen in § 23 PStTG.
- Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, ob auf Ihre Verkäufe § 3 Abs. 3a UStG anzuwenden ist, etwa bei Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro; dann gilt der Marktplatzbetreiber selbst als Lieferer.