LUCID-Registrierung: Was Marktplätze von Händlern verlangen (DE)
Kurz gesagt
Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen und die unter Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen, müssen vor der Freischaltung Registrierungsangaben samt Registriernummer und eine Selbstbescheinigung des Herstellers einholen (Art. 45 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2025/40); Anbieter, die Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG sind, nimmt Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von diesem Abschnitt aus, sehr große Online-Plattformen nicht (Art. 29 Abs. 2). In Deutschland muss sich ein Hersteller seit 12. August 2026 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder, wenn er verpackte Produkte auspackt, vor dem Auspacken registrieren lassen und systembeteiligungspflichtige Verpackungen vorher beteiligen (§§ 6, 7 VerpackDG). Im ERP halten Sie Nummer, Markennamen und je Verpackung Materialart und Masse vor.
Das Wichtigste
- Registrierungspflicht: Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a bis d PPWR müssen sich vor dem erstmaligen Bereitstellen, Hersteller nach Buchst. e vor dem Auspacken verpackter Produkte bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG).
- Systembeteiligungspflicht: systembeteiligungspflichtige Verpackungen nach § 3 Abs. 6 VerpackDG müssen vor der Bereitstellung, auspackende Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR vor dem Auspacken an einem System beteiligt werden (§ 7 Abs. 1 VerpackDG); § 11 VerpackDG nimmt davon wiederverwendbare Verpackungen eines bestehenden Wiederverwendungssystems, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden, aus (die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 1 bleibt).
- Versandverpackungen sind nach Einschätzung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.
- Vertreiber dürfen Verpackungen nur bereitstellen, wenn der Hersteller nach § 6 Abs. 1 Satz 1 registriert ist, systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur, wenn sich der Hersteller mit diesen Verpackungen an einem System beteiligt hat (§ 13 Abs. 3 VerpackDG).
- Gilt seit 12. August 2026; bis 11. August 2026 galt das Verpackungsgesetz (§ 68 VerpackDG).
- Bußgeld bis 100.000 Euro ohne Registrierung, bis 200.000 Euro ohne Systembeteiligung (§ 66 VerpackDG).
Warum der Marktplatz die Registrierungsnummer verlangt
Hinter der Abfrage steht eine Pflicht des Plattformbetreibers. Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen und die unter Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen, müssen vor der Freischaltung die Angaben zur Registrierung im Herstellerregister samt Registriernummer und eine Selbstbescheinigung zur erweiterten Herstellerverantwortung einholen (Art. 45 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2025/40, PPWR). Auf einen Anbieter, der Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG ist, ist dieser Abschnitt nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht anzuwenden; für sehr große Online-Plattformen gilt er nach Art. 29 Abs. 2 auch dann. Verliert ein Anbieter den Kleinst- oder Kleinunternehmerstatus, bleibt der Abschnitt für die folgenden zwölf Monate außer Anwendung, sofern er keine sehr große Online-Plattform ist (Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 2). Fulfilment-Dienstleister erhalten dieselben Angaben beim Vertragsabschluss und prüfen sie nach besten Kräften (Art. 45 Abs. 7 und 8 PPWR). Auch Art. 30 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2022/2065 verlangt Register und Registernummer; § 13 Abs. 4 Satz 2 VerpackDG verweist darauf.
Geprüft wird maschinell: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stellt dafür einen automatisierten Registerabruf bereit (§ 13 Abs. 4 Satz 3 VerpackDG), aus dem der Plattformbetreiber eine XML-Datei mit den Daten der registrierten Hersteller lädt. Nach der Darstellung der ZSVR dürfen die verpackten Produkte nicht angeboten werden, wenn die Nachweise fehlen oder Unstimmigkeiten auftreten; wer nicht fristgerecht nachbessert, muss mit der Aussetzung rechnen (Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2065).
Wer registrieren und beteiligen muss
Hersteller ist, wer in Deutschland niedergelassen ist und von hier aus Verpackungen oder verpackte Produkte in Deutschland erstmals bereitstellt, wer im Ausland niedergelassen ist und direkt an Endabnehmer in Deutschland liefert, und wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a bis e PPWR). Beim Auspacken sind Sie nur Hersteller, wenn nicht bereits eine andere Person nach Buchstabe a bis d Hersteller ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR); Auspacken allein genügt nicht. Nach der Auslegung der ZSVR entscheidet über die Herstellereigenschaft das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette. Diese Hersteller müssen sich vor dem erstmaligen Bereitstellen, im Fall des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR vor dem Auspacken, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG); eine Umsatz- oder Mengengrenze nennt die Vorschrift nicht. Die Registrierung ist nicht auf Dritte übertragbar (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG).
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen kommt die zweite Pflicht hinzu. Das sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktions- und Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Wer sie bereitstellt, muss sich vorher an einem System beteiligen und dabei Materialart, Masse und Registrierungsnummer angeben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VerpackDG); wer nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR als Hersteller verpackte Produkte auspackt, muss sich vor dem Auspacken beteiligen. § 11 VerpackDG nimmt wiederverwendbare Verpackungen eines bestehenden Wiederverwendungssystems, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden, von den §§ 7 bis 10 aus; die Registrierungspflicht nach § 6 bleibt.
Versandverpackungen betreffen beide Pflichten. Verpackungen für den elektronischen Handel sind Transportverpackungen für die Lieferung an Endabnehmer im Online- oder Fernabsatz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 PPWR); die ZSVR ordnet sie ausnahmslos der Systembeteiligungspflicht zu und zählt Füllmaterial, Etiketten und Klebeband dazu.
Wer nicht Hersteller ist, bleibt betroffen: Vertreiber dürfen Verpackungen nur bereitstellen, wenn die Hersteller nach § 6 Abs. 1 Satz 1 registriert sind, systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen an einem System beteiligt haben (§ 13 Abs. 3 VerpackDG). Prüfen Sie Ihre Vorlieferanten über das öffentliche Herstellerregister.
Entscheidungstabelle: Registrierung, Systembeteiligung, Nachweis
Die Tabelle ordnet die Fälle beim Verkauf über einen Marktplatz nach der Rechtslage vom 14. Oktober 2026; ob Sie Hersteller sind, entscheidet der Einzelfall.
| Fall | Hersteller nach PPWR? | Registrierung (§ 6 VerpackDG) | Systembeteiligung (§ 7 VerpackDG) | Nachweis für die Plattform |
|---|---|---|---|---|
| In Deutschland ansässig, stellt verpackte Produkte hier erstmals bereit (auch Eigenmarke) | ja (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b) | ja, vor der ersten Bereitstellung | ja, für Verpackungen nach § 3 Abs. 6, Versandverpackungen eingeschlossen; § 11 nimmt bestimmte Verpackungen von den §§ 7 bis 10 aus | eigene Registrierungsnummer, Selbstbescheinigung, Systembestätigung |
| Fertig verpackte Fremdmarkenware vom inländischen Hersteller, nicht erstes Glied der Lieferkette | nein | nein; Ihre Nummer ist nicht die des Herstellers | nein, Bereitstellung aber nur zulässig, wenn der Hersteller nach § 6 Abs. 1 Satz 1 registriert ist und systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem System beteiligt sind (§ 13 Abs. 3) | Registrierungsnummer und Systembeteiligungsbestätigung des Herstellers |
| Sitz im Ausland, Versand direkt an Endabnehmer in Deutschland | ja (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c oder d) | ja; ohne Niederlassung im Bundesgebiet zusätzlich Bevollmächtigten benennen (§ 5 Abs. 2) | ja, für Verpackungen nach § 3 Abs. 6; § 11 nimmt wiederverwendbare Verpackungen eines bestehenden Wiederverwendungssystems, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter von den §§ 7 bis 10 aus | eigene Registrierungsnummer; im Register steht der Bevollmächtigte |
| Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen, der nach Art. 21 PPWR als Erzeuger gilt (greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme des Art. 21 Unterabsatz 2, gilt stattdessen der Lieferant als Erzeuger): Bezug ausschließlich vorbeteiligter Serviceverpackungen, sonst keine Bereitstellung leerer Verpackungen oder verpackter Produkte im Bundesgebiet | ja | ja, mit der Erklärung, ausschließlich bereits systembeteiligte Serviceverpackungen bereitzustellen (§ 6 Abs. 2 Satz 3) | nein, wenn die Systembeteiligungspflicht nach § 7 Abs. 2 vollständig auf die Vorvertreiber übergegangen ist | Registrierungsnummer und Bestätigung des Vorvertreibers (§ 7 Abs. 2 Satz 2) |
| Versand in Deutschland nur in wiederverwendbaren Verpackungen eines Wiederverwendungssystems oder in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen | ja | ja, mit Angabe dieser Verpackungen | nein, § 11 nimmt sie von den §§ 7 bis 10 aus | Registrierungsnummer |
Was Sie im ERP hinterlegen
Halten Sie die Stammdaten so, wie Sie sie im Systembeteiligungsvertrag und gegenüber dem Marktplatz verwenden; die ZSVR weist darauf hin, dass sich je Unternehmen nur eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer eintragen lässt.
| Datensatz | Rechtsgrundlage | Wozu im Prozess |
|---|---|---|
| Registrierungsnummer (LUCID-Nummer) | § 6 Abs. 1 und 3 VerpackDG | Angabe bei der Systembeteiligung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) und in der Datenmeldung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1); Gegenstand des Registerabrufs der Plattform |
| Markennamen, unter denen Sie erstmals bereitstellen | § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VerpackDG | werden im Herstellerregister veröffentlicht (§ 6 Abs. 4 Satz 1) |
| Verpackungsarten mit und ohne Systembeteiligungspflicht | § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 VerpackDG | der Registerabruf liefert dazu den Code 10 (mit), 20 (ohne) oder 30 (beides) |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer, bei ausländischen Herstellern der Bevollmächtigte | § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VerpackDG | gehören zum Registereintrag und zum Registerabruf |
| Materialart und Masse je Verpackung | § 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 VerpackDG | Grundlage der Beteiligungsentgelte und der Meldungen; je Artikel für Verkaufs- und Versandverpackung zu hinterlegen |
| System und Zeitraum der Beteiligung | § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 VerpackDG | Pflichtangabe der Datenmeldung |
| Bestätigung des Systems über die Beteiligung | § 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG | Nachweis gegenüber Plattform und Fulfilment-Dienstleister, weil der Registerabruf den Vertrag nicht zeigt |
| Selbstbescheinigung zur erweiterten Herstellerverantwortung | Art. 45 Abs. 4 Buchst. b PPWR | wird von Plattformen nach Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 vor der Freischaltung verlangt |
| Identität der Lieferanten, von denen Sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen haben | Art. 22 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 PPWR | auf Verlangen der Marktüberwachung vorzuhalten: fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen |
| Identität der Abnehmer, an die Sie Verpackungen oder verpackte Produkte geliefert haben | Art. 22 Abs. 1 Buchst. b PPWR | auf Verlangen der Marktüberwachung; Art. 22 Abs. 2 befristet nur die Angaben nach Buchstabe a |
Zwei Werte gehören auf die Ebene des einzelnen Artikels: die Verkaufsverpackung, in der er verkauft wird, und die Versandverpackung, in der er das Haus verlässt. Die ZSVR empfiehlt, die Werte bei den Lieferanten anzufragen; für die Meldung bietet sie eine XML-Schnittstelle an. Grenzfall: Bei fertigen, unveränderten Versandverpackungen ohne eigenen Namen entscheidet die erste Bereitstellung in der inländischen Lieferkette über die Herstellereigenschaft. Verändern Sie eine vollständige Verpackung so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, oder bringen Sie sie unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke in Verkehr, gelten Sie nach Art. 21 PPWR als Erzeuger und unterliegen den Erzeugerpflichten nach Art. 15 PPWR. Ausnahme nach Art. 21 Unterabsatz 2 PPWR: Fällt der Importeur oder Vertreiber unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition des Kleinstunternehmens nach der Empfehlung 2003/361/EG und ist die Person, die ihm die Verpackungen liefert, in der Union ansässig, so gilt der Lieferant als Erzeuger für die Zwecke des Art. 15 PPWR. Die ZSVR beschreibt diese Ausnahme für Kleinstunternehmen als eng begrenzt und ordnet den Lieferanten in diesen Konstellationen auch als Hersteller ein, wenn er im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Nach der Darstellung der ZSVR ist das Unternehmen, das unter eigenem Namen oder eigener Marke auftritt, aufgrund des Markenprinzips zugleich Hersteller; sonst richtet sich die Herstellereigenschaft danach, wer die inländische Lieferkette eröffnet. Wie Sie die Mengen je Artikel ableiten, zeigt Mengenmeldung aus den ERP-Daten; welche Felder der Artikelstamm trägt, PPWR: Verpackungsdaten im Artikelstamm.
Seit wann das gilt
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) gilt seit 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17. Juli 2026, Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 7). Am selben Tag begann die Geltung der PPWR (Art. 71 Unterabsatz 2 PPWR); das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 trat mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft (Artikel 7 desselben Gesetzes), seine Registrierungspflicht stand in § 9.
Für den Übergang gilt: Eine Registrierung nach dem alten § 9 gilt als Registrierung nach § 6. Änderungen der Registrierungsdaten sind bis zum 12. November 2026 nachzutragen; neu Verpflichtete mussten sich bis zum 12. September 2026 registrieren. Systembeteiligungen aus der Zeit vor dem 12. August 2026 gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort (§ 68 Abs. 1 und 2 VerpackDG).
Gibt es Ausnahmen?
§ 11 VerpackDG nimmt vier Gruppen von der Systembeteiligungspflicht und den anschließenden Meldepflichten aus: wiederverwendbare Verpackungen, deren Rücknahme und Wiederverwendung ein bestehendes Wiederverwendungssystem sichert, Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
Die Registrierungspflicht nach § 6 VerpackDG trifft diese Verpackungen weiterhin; § 11 nimmt sie nur von den §§ 7 bis 10 aus. Bei kleinen Mengen erleichtert § 9 Abs. 2 VerpackDG die Meldung: Hat ein Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet eine Masse systembeteiligungspflichtiger Verpackungen von insgesamt weniger als 10 Tonnen bereitgestellt und im Fall des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR ausgepackt, so ist er von der laufenden Meldung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 befreit. Die Schwelle gilt für die zusammengerechnete Masse aus beiden Tätigkeiten, nicht getrennt für Bereitstellung und Auspacken. An die Stelle der laufenden Meldung tritt die Übermittlung derselben Angaben bis zum 1. Juni des Folgejahres. Für Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 im Bundesgebiet bereitgestellt wurden, gilt in der Übergangsgruppe des § 68 Abs. 5 VerpackDG nach dessen Satz 3 ausschließlich § 10: Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai (§ 10 Abs. 1 Satz 1), mit eigenen Mengenschranken je Materialart (§ 10 Abs. 4). Von der Registrierung befreit eine kleine Menge nicht.
Was bei einem Verstoß droht
Als Hersteller dürfen Sie ohne Registrierung Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen und verpackte Produkte nicht auspacken; für systembeteiligungspflichtige Verpackungen gilt das auch ohne Systembeteiligung (§ 13 Abs. 1 VerpackDG). Fehlende Registrierung und ein Verstoß gegen dieses Bereitstellungsverbot können mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden, die fehlende Systembeteiligung mit bis zu 200.000 Euro (§ 66 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8, Abs. 3 VerpackDG); Gegenstände können eingezogen werden (§ 67 VerpackDG).
Für Sie wirkt der Marktplatz früher als das Bußgeld: Ohne Nachweis wird das Angebot nicht freigeschaltet. Welche weiteren Nachweise Ihr Marktplatz verlangt, prüfen Sie zusätzlich; die umsatzsteuerlichen behandelt Umsatzsteuer-Nachweise für Marktplatzhändler.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie je Artikel und je Versandverpackung, wer Hersteller ist: Sie, Ihr Vorlieferant oder ein ausländischer Versender.
- Gleichen Sie Markennamen und Verpackungsarten im Register ab und tragen Sie Änderungen bis zum 12. November 2026 nach.
- Führen Sie die Registrierungsnummer als Pflichtfeld dort, wo auch die Marktplatzfreischaltung vorbereitet wird.
- Erfassen Sie je Artikel Verkaufs- und Versandverpackung mit Materialart und Masse; fragen Sie die Werte bei den Lieferanten ab.
- Halten Sie die Identität Ihrer Lieferanten von Verpackungen und verpackten Produkten fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen vor; für die Identität der Abnehmer nennt Art. 22 Abs. 2 PPWR keine Frist.
- Legen Sie Systembestätigung und Selbstbescheinigung mit Datum zur Marktplatzakte und erinnern Sie an die Verlängerung.
- Prüfen Sie bei Fremdmarkenware vor dem Anbieten die Registrierungsnummer des Herstellers und, bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die Systembeteiligung (§ 13 Abs. 3 VerpackDG).