PPWR: Verpackungsdaten im Artikelstamm führen
Kurz gesagt
Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) gilt in der EU ab 12. August 2026, verlangt aber kein einheitliches Datenpaket: Erzeuger brauchen ab diesem Tag Verpackungsangaben für Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und die Kennzeichnung von Typen-, Chargen- oder Seriennummer (Art. 15 Abs. 2 und 5), Hersteller die Massen je Verpackungskategorie für die jährliche Registermeldung je Mitgliedstaat (Art. 44 Abs. 7), Vertreiber die Prüfung von Registereintrag, Kennzeichnung und Angaben des Erzeugers oder Importeurs (Art. 19 Abs. 2). Recyclingfähigkeitsstufen greifen ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt nach Art. 6 Abs. 4, Mindestrezyklatanteile ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 7 Abs. 8, die harmonisierte Kennzeichnung ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 12 Abs. 1 und 6, jeweils der spätere Zeitpunkt. Der Artikelstamm ist der Ort dafür, weil diese Pflichten an die einzelne Verpackung und den Mitgliedstaat anknüpfen.
Das Wichtigste
- Die PPWR gilt in der EU ab 12. August 2026, in Kraft seit 11. Februar 2025 (Art. 71).
- In der PPWR trägt der Erzeuger die Konformität (Art. 15), der Hersteller Registrierung und Meldung (Art. 44).
- Erzeuger halten Konformitätsunterlagen fünf Jahre (Einweg) und zehn Jahre (wiederverwendbar) bereit (Art. 15 Abs. 3).
- Hersteller melden je Mitgliedstaat bis zum 1. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr; unter 10 Tonnen genügen die geringeren Angaben nach Anhang IX Teil B Nummer 2, ein Mitgliedstaat kann einen niedrigeren Höchstschwellenwert festlegen (Art. 44 Abs. 7 und 8).
- Harmonisierte Kennzeichnung: die Materialkennzeichnung greift ab 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, nicht für Transportverpackungen und Verpackungen eines Pfand- und Rücknahmesystems, ausgenommen Verpackungen des elektronischen Handels; die Kennzeichnung der Wiederverwendbarkeit greift ab 12. Februar 2029 oder 30 Monate danach, offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber sind ausgenommen; jeweils der spätere Zeitpunkt (Art. 12 Abs. 1, 2, 3 und 6).
- Die PPWR (Art. 68) nennt keinen Bußgeldbetrag; Sanktionen erlassen die Mitgliedstaaten bis 12. Februar 2027.
Was die Verordnung (EU) 2025/40 verlangt
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle (Art. 2 Abs. 1). Sie ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Januar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 71). Zum selben Tag hebt sie die Richtlinie 94/62/EG auf, mit den in Art. 70 Abs. 1 genannten Ausnahmen.
Für den Artikelstamm ändert das die Aufgabe der Stammdatenpflege. Verpackungen sind danach nicht mehr nur Logistikzubehör, sondern Gegenstand eigener Nachweispflichten. Diese Pflichten greifen jedoch je Rolle, Verpackung und Stichtag zu verschiedenen Zeiten: Ab dem 12. August 2026 brauchen Erzeuger Verpackungsangaben für Konformitätsbewertung und technische Dokumentation (Art. 15 Abs. 2) sowie ein Kennzeichen nach Art. 15 Abs. 5, Hersteller die Massen je Verpackungskategorie für die Jahresmeldung je Mitgliedstaat (Art. 44 Abs. 7), Vertreiber Registereintrag und Kennzeichnungslage (Art. 19 Abs. 2). Recyclingfähigkeitsstufen greifen ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt nach Art. 6 Abs. 4, Mindestrezyklatanteile ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 7 Abs. 8, die harmonisierte Kennzeichnung ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten nach Art. 12 Abs. 6 und 7, jeweils der spätere Zeitpunkt. Legen Sie die Angaben deshalb je Verpackungsart und Mitgliedstaat an, auch wenn einzelne Stichtage erst später greifen.
Welche Rolle Sie in der Lieferkette haben
Die Verordnung trennt Rollen, die in einem Unternehmen zusammenfallen können.
- Erzeuger ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. Buchst. a stellt vorbehaltlich Buchst. b die Person gleich, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind. Nach Buchst. b ist Erzeuger die Person, die die Verpackungen liefert, wenn die Eigenmarkenperson unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition des Kleinstunternehmens nach der Empfehlung 2003/361/EG fällt und der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig ist.
- Importeur ist jede in der Union ansässige Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17).
- Vertreiber ist jede Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ausgenommen Erzeuger und Importeur (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18); das ist der Händler.
- Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellt, aus demselben Mitgliedstaat, aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland und auch im Wege des Fernabsatzes direkt an Endabnehmer (Buchst. a bis d), oder der dort als Nicht-Endabnehmer verpackte Produkte auspackt (Buchst. e).
Erzeuger und Hersteller sind also nicht dasselbe. Die deutsche Fassung verwendet “Erzeuger” für die Produktkonformität und “Hersteller” für Register, Mengenmeldung und Finanzierung. Die Leitlinien der Kommission (C(2026) 3702 vom 5. Juni 2026, ABl. C/2026/3084, Abschnitt 3) lesen die Vorschrift so, dass es in der Union einen Erzeuger je Verpackung gibt, während Hersteller ist, wer die Verpackung im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt; die Leitlinien binden die Gerichte nicht, sondern geben die Auffassung der Kommission wieder.
Wirtschaftsakteure sind nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber und Fulfilment-Dienstleister. Auch Lagerung, Versand und Weiterverkauf lösen einzelne Pflichten aus.
Pflichten je Wirtschaftsakteur und das passende Feld
Die Tabelle ordnet jeder Rolle die Pflicht aus der Verordnung und das Feld zu, das im Artikelstamm oder in den zugehörigen Stammdaten dazu gehört. Sie ersetzt keine Rechtsprüfung des Einzelfalls: Welche Rolle Sie tragen, entscheidet sich je Verpackung und je Mitgliedstaat.
| Wirtschaftsakteur | Pflicht nach der PPWR | Feld im Artikelstamm oder ERP | Belegstelle |
|---|---|---|---|
| Erzeuger | Verpackung muss Art. 5 bis 12 entsprechen; Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung; Kennzeichen, Name und Anschrift anbringen | Verpackungsart und -format nach Anhang II Tabelle 1; Werkstoff; Masse; Rezyklatanteil; Recyclingfähigkeitsstufe; Wiederverwendbarkeit; Kennzeichen; Kontaktangaben; Dokumentenablage mit Aufbewahrungsdatum | Art. 15 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, Art. 38, Art. 39, Anhang VII Modul A |
| Importeur | Vor dem Inverkehrbringen Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Unterlagen und Angaben des Erzeugers prüfen; eigenen Namen und Anschrift anbringen; Erklärung und Dokumentation bereithalten | Lieferant und Hersteller im Drittland; Wareneingang mit Verpackungsdaten; Importeurangaben je Verpackung; Dokumentenablage mit Frist (fünf oder zehn Jahre) | Art. 18 Abs. 2, 3 und 7 |
| Händler (Vertreiber) | Vor dem Bereitstellen Registereintrag des Herstellers, Kennzeichnung und Angaben des Erzeugers oder Importeurs prüfen; sonst nicht bereitstellen | Registriernummer des Herstellers je Lieferant und Artikel; Kennzeichnungsstatus; Lieferantenstammdaten mit Stand der Prüfung | Art. 19 Abs. 2 und 3 |
| Hersteller (erweiterte Herstellerverantwortung) | In jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem erstmals bereitgestellt wird; bis zum 1. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr die Massen je Verpackungskategorie melden, unter 10 Tonnen die geringeren Angaben nach Anhang IX Teil B Nummer 2, ein Mitgliedstaat kann einen niedrigeren Höchstschwellenwert festlegen; Kosten der Sammlung und Verwertung tragen | Registriernummer je Mitgliedstaat und Marke; Markenname; Identifikations- und Umsatzsteuernummer; Masse je Materialkategorie und Jahr; Wiederverwendungssystem | Art. 44 Abs. 2, 4, 7 und 8, Art. 45 Abs. 1, Anhang IX Teile A und B |
| Bevollmächtigter | Konformitätserklärung und technische Dokumentation für die Marktüberwachung aufbewahren, Auskunft binnen zehn Tagen; Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d benennen in jedem Mitgliedstaat der erstmaligen Bereitstellung einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, für weitere in Drittländern niedergelassene Hersteller können die Mitgliedstaaten eine Benennung vorschreiben | Vollmacht mit Datum und Umfang; Anschrift je Markt; Zuordnung zum Buchungskreis | Art. 17 Abs. 2, Art. 45 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, 19 und 20 |
| Fulfilment-Dienstleister | Lagerung, Handhabung, Verpacken, Adressierung und Versand dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen | Verpackungsart im Lager- und Versandprozess; Bedingungen der Lagerung je Verpackungsart | Art. 20 |
Die letzte Zeile betrifft Sie nur, wenn Sie diese Rolle tatsächlich ausüben. Für Händler ohne eigene Herstellerrolle bleibt die Prüfpflicht nach Art. 19 Abs. 2 der praktische Kern: Registereintrag, Kennzeichnung sowie Name, Anschrift und Kennzeichen des Erzeugers oder Importeurs gehören deshalb pflegbar an den Artikel und nicht in eine einmalige Einkaufsprüfung.
Welche Verpackungsdaten je Artikel gehört
Die Datenstruktur folgt der Verpackungseinheit, nicht dem Artikel allein: Ein Artikel hat je nach Vertriebsweg eine Verkaufs-, eine Um- und eine Transport- oder Versandverpackung, und Füllmaterial, Etiketten und Klebeband sind eigene Bestandteile.
| Angabe | Wofür sie gebraucht wird | Belegstelle |
|---|---|---|
| Verpackungsebene: Verkaufs-, Um-, Transport-, Primärproduktions- oder Serviceverpackung, Verpackung für den elektronischen Handel | Zuordnung der Pflichten; die Materialkennzeichnung nach Art. 12 Abs. 1 gilt nicht für Transportverpackungen und nicht für Verpackungen eines Pfand- und Rücknahmesystems, Verpackungen für den elektronischen Handel dagegen schon | Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, Art. 12 Abs. 1 |
| Materialkategorie: Glas, Kunststoffe, Papier/Pappe/Karton, Eisenmetalle, Aluminium, Holz, Sonstige | Meldung an das Herstellerregister bei weniger als 10 Tonnen im Kalenderjahr; ein Mitgliedstaat kann einen niedrigeren Höchstschwellenwert festlegen | Anhang IX Teil B Nummer 2 Tabelle 1, Art. 44 Abs. 8 Unterabsatz 2 |
| Verpackungskategorie und Format nach Anhang II Tabelle 1, bei Kunststoff zusätzlich Farbe oder optische Transmission | Jahresmeldung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil werden je Verpackungsart und -format gerechnet | Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 44 Abs. 7, Anhang II Tabelle 1 |
| Masse je Verpackung in Kilogramm | Registermeldung, Zehn-Tonnen-Schwelle, Minimierung von Gewicht und Volumen | Art. 10 Abs. 1, Art. 44 Abs. 7 und 8 |
| Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit mit Leistungsstufe A, B oder C je Kunststoffverpackung | Mindestwerte ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 7 Abs. 8, Leistungsstufen ab 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt nach Art. 6 Abs. 4, jeweils der spätere Zeitpunkt | Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 und 2, Anhang II Tabelle 3 |
| Wiederverwendbar ja oder nein, Wiederverwendungssystem, Zahl der Kreislaufdurchgänge | Wiederverwendungsziele, Kennzeichnung und Systemanforderungen | Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 26, Art. 29 Abs. 1 |
| Innenvolumen, Leerraum und Füllmaterial von Um-, Transport- und Verpackungen für den elektronischen Handel | Leerraumverhältnis von höchstens 50 Prozent | Art. 24 Abs. 1 und 3 |
| Kennzeichnungsangaben: Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil, QR-Code oder anderer Datenträger | Kennzeichnungspflichten und Sortierhinweise; Beginn ist der spätere Zeitpunkt aus 12. August 2028 oder 24 Monaten nach dem Durchführungsrechtsakt, für wiederverwendbare Verpackungen aus 12. Februar 2029 oder 30 Monaten danach | Art. 12 Abs. 1, 2, 4 und 6 |
| Nachweis des als PFAS- oder Nicht-PFAS-Gehalt gemessenen Fluors | Lebensmittelkontaktverpackungen: der Nachweis ist auf Verlangen zu legen, wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt; die Einhaltung der PFAS-Grenzwerte weist die technische Dokumentation nach | Art. 5 Abs. 5 Buchst. c, Art. 5 Abs. 6 |
| Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung je Verpackungsart | Nachweis gegenüber der Marktüberwachung, Aufbewahrung fünf oder zehn Jahre | Art. 15 Abs. 2 und 3, Anhang VII und VIII |
| Identität der Lieferanten und der Abnehmer von Verpackungen mit Datum | Auskunft der Marktüberwachung auf Verlangen; die Frist von fünf Jahren bei Einweg- und zehn Jahren bei wiederverwendbaren Verpackungen gilt nur für die Bezugsangaben nach Abs. 1 Buchst. a, nicht für die Angaben zu den Abnehmern nach Buchst. b | Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 |
Für Lebensmittelkontaktverpackungen sieht die Verordnung keinen Nachweis je Charge vor: Art. 5 Abs. 5 Buchst. c verlangt den Nachweis der als PFAS- oder Nicht-PFAS-Gehalt gemessenen Fluormenge auf Verlangen, wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt, und nach Abs. 6 wird die Einhaltung der Grenzwerte in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachgewiesen. Den Nachweis je Charge zu führen, ist eine redaktionelle Empfehlung dieses Artikels für die Stammdaten, keine Vorgabe der Verordnung; sie erleichtert die Zuordnung, wenn eine Behörde den Nachweis verlangt.
Zwei Werte gehören auf die Ebene der Verpackung, nicht des Artikels: die Masse und die Verpackungskategorie. Weil das Register je Mitgliedstaat geführt wird und die Meldung die Massen je Verpackungskategorie, unter 10 Tonnen je Materialgruppe, verlangt, brauchen Sie zusätzlich das Land der erstmaligen Bereitstellung; der Schwellenwert des Mitgliedstaats kann niedriger liegen (Art. 44 Abs. 8). Wie die Mengen aus Artikelstamm und Stückliste entstehen, zeigt Verpackungsgesetz: Mengenmeldung aus den ERP-Daten; in Deutschland bündelt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz Registrierung (§ 6 VerpackDG), Datenmeldungen (§ 9 VerpackDG) und Vollständigkeitserklärungen (§ 10 VerpackDG). Für Händler auf Marktplätzen steht die Abfrage der Plattform unter LUCID-Registrierung, und wie sich die Pflegezuständigkeit für solche Felder regeln lässt, unter Stammdatenverantwortung.
Fristen und Stichtage
Die Tabelle nennt die Daten, an denen Pflichten greifen, und trennt sie von den Daten, an denen die Kommission tätig werden muss.
| Zeitpunkt | Was gilt | Belegstelle |
|---|---|---|
| 11. Februar 2025 | Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 22. Januar 2025 | Art. 71 Unterabsatz 1 |
| 12. August 2026 | Geltung in der gesamten Union; PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen; alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein (die Bedingungen des Art. 6 Abs. 2 und die Leistungsstufen A bis C folgen ab 1. Januar 2030 oder später) | Art. 71 Unterabsatz 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 1 bis 3 |
| 12. August 2026 | Richtlinie 94/62/EG aufgehoben, mit den in Art. 70 Abs. 1 genannten Ausnahmen | Art. 70 Abs. 1 |
| 1. Juni, jährlich | Registermeldung für das vorangegangene Kalenderjahr; unter 10 Tonnen genügen die geringeren Angaben, ein Mitgliedstaat kann für ein Kalenderjahr einen niedrigeren Höchstschwellenwert festlegen | Art. 44 Abs. 7 sowie Abs. 8 Unterabsätze 1 und 2 |
| 12. Februar 2027 | Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften; Symbol der erweiterten Herstellerverantwortung im QR-Code wird zulässig | Art. 68 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 9 |
| 12. Februar 2028 | Verpackungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f und Aufkleber auf Obst und Gemüse müssen kompostierbar sein | Art. 9 Abs. 1 |
| 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt | Harmonisierte Kennzeichnung mit Angaben zur Materialzusammensetzung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; ausgenommen sind Transportverpackungen und Verpackungen eines Pfand- und Rücknahmesystems, nicht aber Verpackungen des elektronischen Handels | Art. 12 Abs. 1 |
| 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt | Wiederverwendbare Verpackungen brauchen eine Kennzeichnung, die über die Wiederverwendbarkeit informiert; weitere Angaben über einen QR-Code oder einen anderen standardisierten und offenen Datenträger; offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber sind ausgenommen | Art. 12 Abs. 2 und 3 |
| 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 7 Abs. 8 | Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen je Verpackungsart und -format, gerechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr | Art. 7 Abs. 1 |
| 1. Januar 2030 | Minimierung von Gewicht und Volumen; Wiederverwendungsziel 40 Prozent für die in Art. 29 Abs. 1 genannten Formate | Art. 10 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 |
| 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt nach Art. 6 Abs. 4 | Gestaltung für das Recycling; nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A bis C | Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 3 |
| 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 24 Abs. 2 | Leerraumverhältnis höchstens 50 Prozent bei Um-, Transport- und Verpackungen für den elektronischen Handel | Art. 24 Abs. 1 |
| 1. Januar 2035 | Recycling in großem Maßstab, oder fünf Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 6 Abs. 5 | Art. 6 Abs. 2 Buchst. b |
| 1. Januar 2038 | Nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A und B | Art. 6 Abs. 3 |
Für den Wareneingang zählt die kurze Frist aus Art. 15 Abs. 10 und Art. 18 Abs. 8 mehr als die fernen Stichtage: Auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde sind die Konformitätsunterlagen innerhalb von zehn Tagen vorzulegen, elektronisch und auf Verlangen auf Papier.
Wann Ausnahmen greifen
Nicht jede Verpackung trifft jede Pflicht.
- Bringt ein Importeur oder Vertreiber Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert er bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, gilt er als Erzeuger (Art. 21 Unterabsatz 1). Ist er Kleinstunternehmen nach der am 11. Februar 2025 geltenden Definition der Empfehlung 2003/361/EG und ist sein Verpackungslieferant in der Union ansässig, gilt der Lieferant als Erzeuger (Art. 21 Unterabsatz 2).
- Die Absätze 2 und 3 des Art. 15 gelten nicht für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme für Industrie und Gesundheitswesen (Art. 15 Abs. 11).
- Die Mindestrezyklatanteile gelten nicht für Kunststoffteile mit weniger als 5 Prozent der Gesamtmasse der Verpackungseinheit (Art. 7 Abs. 5 Buchst. b).
- Die Minimierungspflicht greift nicht, wenn die Gestaltung durch vor dem 11. Februar 2025 geschützte Muster- oder Markenrechte geschützt ist und die Anwendung die Neuheit, Eigenart oder Unterscheidungskraft beeinträchtigen würde (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a).
- Innerhalb des Art. 12 nimmt Abs. 1 die Materialkennzeichnung für Transportverpackungen und für Verpackungen eines Pfand- und Rücknahmesystems aus, nicht aber für Verpackungen des elektronischen Handels; Verpackungen unter einem Pfand- und Rücknahmesystem nach Art. 50 Abs. 1 tragen stattdessen eine klare und eindeutige Kennzeichnung, für die ein harmonisiertes Farbkennzeichen zulässig ist (Art. 12 Abs. 1). Abs. 3 nimmt offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber nach Anhang VI von der Kennzeichnung und dem QR-Code nach Abs. 2 aus (Art. 12 Abs. 3).
- Die Kennzeichnungspflicht aus Art. 12 gilt nicht für Primärverpackungen und äußere Umhüllungen nach den Arzneimittel-, Medizinprodukte- und Tierarzneimittelvorschriften, wenn dort kein Platz ist oder die sichere Verwendung gefährdet wäre (Art. 12 Abs. 11). Verpackungen, die vor Ablauf der Kennzeichnungsfristen hergestellt oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der Kennzeichnungsanforderungen bereitgestellt werden (Art. 12 Abs. 12).
- Für die Registermeldung gilt die Mengenschwelle des Art. 44 Abs. 8: Unter 10 Tonnen Verpackungen im Kalenderjahr genügen die geringeren Angaben nach Anhang IX Teil B Nummer 2; ein Mitgliedstaat kann für ein bestimmtes Kalenderjahr einen niedrigeren Höchstschwellenwert festlegen, wenn er sonst nicht über ausreichend genaue Daten für seine Berichtspflichten und seine Register verfügen würde (Art. 44 Abs. 8 Unterabsätze 1 und 2). Von der Registrierung befreit die kleine Menge nicht (Art. 44 Abs. 4).
Was bei einem Verstoß droht
Art. 68 nennt keinen Bußgeldbetrag; er verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 12. Februar 2027 Sanktionsvorschriften zu erlassen und der Kommission mitzuteilen. Bei Verstößen gegen die Art. 24 bis 29 gehören Geldbußen zu den Sanktionen, und alle Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 68 Abs. 1 bis 3). Wie hoch ein Bußgeld ausfällt, steht deshalb im nationalen Recht des Mitgliedstaats.
Unmittelbar wirkt die Verordnung über Bereitstellungsverbote: Importeure dürfen eine Verpackung nicht in Verkehr bringen, wenn die Konformitätsbewertung fehlt (Art. 18 Abs. 2); Vertreiber dürfen sie nicht bereitstellen, wenn Registereintrag, Kennzeichnung oder die Angaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6 sowie Art. 18 Abs. 3 fehlen (Art. 19 Abs. 2 und 3); Hersteller dürfen ohne Registrierung im betreffenden Mitgliedstaat nicht erstmals bereitstellen (Art. 44 Abs. 4). Hinzu kommen die Kontrollen der Marktüberwachung und an den Grenzen (Art. 60 und 61).
Erlassaufträge an die Kommission
Mehrere Pflichten knüpfen an Durchführungs- oder delegierte Rechtsakte an. Die Verordnung verpflichtet die Kommission, sie bis zu den folgenden Terminen zu erlassen; der Geltungsbeginn der davon abhängigen Pflicht ist jeweils der spätere der beiden Zeitpunkte (Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1):
- Durchführungsrechtsakte zur harmonisierten Kennzeichnung und zur Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung, jeweils bis zum 12. August 2026; die Kennzeichnungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 greift ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach diesen Rechtsakten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (Art. 12 Abs. 6 und 7).
- Delegierte Rechtsakte mit den Kriterien für recyclinggerechtes Design und den Leistungsstufen, bis zum 1. Januar 2028 (Art. 6 Abs. 4). Die Leitlinien der Kommission (C(2026) 3702 vom 5. Juni 2026, ABl. C/2026/3084, Abschnitt 6) lesen Art. 6 Abs. 1 so, dass Erzeuger bis zum Erlass dieses Rechtsakts für die Gestaltung nur die bisherigen Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG und die zugehörigen harmonisierten Normen einhalten und das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38 und Anhang VII für die Recyclingfähigkeit erst mit dem Rechtsakt durchführen müssen.
- Durchführungsrechtsakte zur Berechnung des Leerraumverhältnisses, bis zum 12. Februar 2028 (Art. 24 Abs. 2).
- Durchführungsrechtsakte mit dem Format für den Registereintrag und die Berichterstattung an das Register, mit der Granularität der Daten sowie den erfassten Verpackungsarten und Materialkategorien, die die Kommission bis zum 12. Februar 2026 erlassen muss (Art. 44 Abs. 14).
Die Leitlinien der Kommission (C(2026) 3702 vom 5. Juni 2026, ABl. C/2026/3084) kündigen an, dass weitere Durchführungsmaßnahmen, delegierte Rechtsakte, Normungsaufträge und Leitlinien in den kommenden zwei bis drei Jahren vorgelegt werden, und dass die Kommission dem Durchführungsrechtsakt zur Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung durch digitale Kennzeichnung keinen Vorrang einräumen will. Ein bereits erlassener Rechtsakt betrifft die Wiederverwendungsziele: Der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 nimmt Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder verwenden, von der hundertprozentigen Wiederverwendbarkeit nach Art. 29 Abs. 2 und 3 aus; er ist am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt vom 6. Mai 2026 in Kraft getreten (Art. 2 des Beschlusses).
Weil die Kennzeichnungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 erst mit dem späteren der beiden Zeitpunkte greift, gehört die Vorbereitung in die Stammdaten: Halten Sie Werkstoff, Masse, Kategorie und Format je Verpackung als eigene Felder bereit, damit die späteren Formate diese Angaben übernehmen können.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Erfassen Sie jede Verpackungsebene als eigenen Datensatz am Artikel: Verkaufsverpackung, Umverpackung, Transport- oder Versandverpackung, dazu Füllmaterial, Etiketten und Klebeband.
- Führen Sie Verpackungskategorie und Format nach Anhang II Tabelle 1 und die Materialgruppe (Glas, Kunststoffe, Papier/Pappe/Karton, Eisenmetalle, Aluminium, Holz, Sonstige) getrennt: Die Jahresmeldung braucht die Verpackungskategorie, die Meldung unter 10 Tonnen die Materialgruppe.
- Hinterlegen Sie Masse je Verpackung in Kilogramm und das Land der erstmaligen Bereitstellung, damit die Meldung je Mitgliedstaat und die Zehn-Tonnen-Schwelle prüfbar sind; der Schwellenwert des Mitgliedstaats kann unter 10 Tonnen liegen (Art. 44 Abs. 8).
- Pflegen Sie Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeitsstufe je Kunststoffverpackung, bevor die Mindestwerte ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 7 Abs. 8 und die Leistungsstufen ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt nach Art. 6 Abs. 4 greifen, jeweils der spätere Zeitpunkt.
- Verknüpfen Sie jede Verpackungsart mit technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung samt Ausstellungsdatum und Aufbewahrungsfrist (fünf Jahre Einweg-, zehn Jahre wiederverwendbare Verpackungen).
- Halten Sie Vollmachten und Anschriften von Bevollmächtigten je Markt sowie Register- und Identifikationsnummern je Mitgliedstaat im Firmen- oder Buchungskreisstamm bereit.
- Erfassen Sie die Identität Ihrer Lieferanten von Verpackungen mit Datum: Die Frist von fünf Jahren bei Einweg- und zehn Jahren bei wiederverwendbaren Verpackungen gilt nach Art. 22 Abs. 2 nur für die Bezugsangaben nach Abs. 1 Buchst. a. Die Identität der Abnehmer halten Sie nach Abs. 1 Buchst. b ebenfalls für die Marktüberwachung bereit; eine Vorhaltefrist nennt die Verordnung dafür nicht.
- Prüfen Sie vor dem Bereitstellen je Artikel den Registereintrag des Herstellers, die Kennzeichnung nach Art. 12 sowie Name, Anschrift und Kennzeichen des Erzeugers oder Importeurs nach Art. 15 Abs. 5 und 6 beziehungsweise Art. 18 Abs. 3 (Art. 19 Abs. 2); Konformitätserklärung und technische Dokumentation gehören zusätzlich in die Artikelakte, verlangt sind sie vom Vertreiber aber nicht. Fordern Sie fehlende Angaben beim Lieferanten mit dem Wareneingang nach.