Verpackungslizenzierung in Österreich: Pflichten für Inverkehrsetzer
Kurz gesagt
In Österreich gibt es keine Verpackungslizenz im engeren Sinn; der Begriff Lizenzierung ist umgangssprachlich. Primärverpflichtete nach § 13g Abs. 1 AWG 2002 sind bestimmte Personengruppen, die Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen: Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen, Abpacker, Importeure, Eigenimporteure und Versandhändler ohne Sitz in Österreich. Die Primärverpflichteten nach § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 müssen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, mit den Ausnahmen des § 13g Abs. 3 AWG 2002, etwa wenn eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich an einem System teilnimmt, die Verpackungen bepfandet sind und zur Wiederverwendung bestimmt sind, oder verpackte Waren direkt an Großanfallstellen geliefert werden. Meldepflichtige nach der VVO 2014 registrieren ihre Stammdaten über edm.gv.at; Systemteilnehmer ohne pauschale Lösung melden die Verpackungsmengen dem System bis 15. März des Folgejahres, wer ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen nach § 6 Abs. 1 VVO 2014 in Verkehr setzt, meldet die Mengen bis Ende März an das Register nach § 22 AWG 2002. Die Teilnahmepflicht entsteht mit dem ersten Inverkehrsetzen.
Das Wichtigste
- Betroffen: Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen, Abpacker (ohne Serviceverpackungen), Importeure, Eigenimporteure und Versandhändler ohne Sitz in Österreich (§ 13g Abs. 1 AWG 2002).
- Kernpflicht: Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushalts- oder gewerbliche Verpackungen; gilt für die Primärverpflichteten nach § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5, nicht für Eigenimporteure (Z 4), mit den Ausnahmen des § 13g Abs. 3 AWG 2002 (§ 13g Abs. 2 AWG 2002).
- Registrierung der Stammdaten elektronisch über edm.gv.at; Änderungen unverzüglich; gilt für Meldepflichtige nach der VVO 2014 (§ 13g Abs. 5 AWG 2002).
- Mengenmeldung der Systemteilnehmer ohne pauschale Lösung an das System bis 15. März des Folgejahres; umfasst sieben Datenpositionen je Tarifkategorie: erstmals in Verkehr gesetzte Verpackungen, Verkaufsverpackungen, wiederverwendbare Verpackungen und wiederverwendbare Verkaufsverpackungen, umlaufgewichtete Mehrwegmassen und nicht lizenzierte wiederverwendbare Verpackungsabfälle mit Verwertungsangaben (§ 9 Abs. 1b, § 13 Abs. 3a VVO 2014).
- Großanfallstellen melden bis Ende März des Folgejahres; Schwellen 80 t Papier, 300 t Glas, 100 t Metall, 30 t Kunststoff (§ 15 VVO 2014).
- Verstoß: fehlende Systemteilnahme 450 bis 8.400 Euro (§ 79 Abs. 2 Z 2ba AWG 2002); Melde- und Dokumentationsverstöße bis zu 3.400 Euro (§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002).
In Österreich gibt es keine Verpackungslizenz im engeren Sinn. Der Begriff Lizenzierung ist umgangssprachlich; das Gesetz spricht von Teilnahmepflicht. Die Pflicht ist die Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem. Sie entsteht mit dem ersten Inverkehrsetzen von Verpackungen und trifft die Primärverpflichteten nach § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AWG 2002, mit den Ausnahmen des § 13g Abs. 3 AWG 2002.
Was die Teilnahmepflicht vorschreibt
§ 13g Abs. 2 AWG 2002 verpflichtet die Primärverpflichteten nach § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5, für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen oder für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Die Pflicht gilt nicht für Eigenimporteure (Z 4). Die Genehmigung der Systeme regeln die §§ 29 ff AWG 2002.
Zur Teilnahme gehören die Vereinbarung der Systembeteiligung und die jährliche Meldung der Verpackungsmengen an das System, sofern keine pauschale Lösung genutzt wird. Die Registrierung der Stammdaten über edm.gv.at trifft die Meldepflichtigen nach der VVO 2014 (§ 13g Abs. 5 AWG 2002). Die Details regelt die Verpackungsverordnung 2014 (VVO 2014).
Wer muss lizenzieren, wer nicht
Primärverpflichtete sind nach § 13g Abs. 1 AWG 2002 Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:
- Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich (Z 1),
- Abpacker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich für die von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind (Z 2),
- Importeure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich für die Verpackungen der importierten Waren (Z 3),
- Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich für Verpackungen, die im eigenen Betrieb als Abfall anfallen (Z 4),
- Versandhändler ohne Sitz und ohne Niederlassung in Österreich, die Verpackungen oder verpackte Waren an private Letztverbraucher im Fernabsatz übergeben (Z 5).
Die Teilnahmepflicht entfällt nach § 13g Abs. 3 AWG 2002 in mehreren Fällen, etwa wenn eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich an einem System teilnimmt, wenn die Verpackungen bepfandet sind und zur Wiederverwendung bestimmt sind, oder wenn sie an Großanfallstellen geliefert werden.
Checkliste: Erstes Inverkehrsetzen
Diese Schritte gehören zum ersten Inverkehrsetzen von Verpackungen in Österreich:
- Klären, ob Sie Primärverpflichteter sind. Prüfen Sie die fünf Personengruppen des § 13g Abs. 1 AWG 2002 und die Ausnahmen des Abs. 3.
- Stammdaten registrieren. Die Daten nach § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002 registrieren Sie elektronisch über edm.gv.at (§ 13g Abs. 5 AWG 2002). Die Registrierungspflicht trifft die Meldepflichtigen nach der VVO 2014. Änderungen melden Sie unverzüglich; die Einstellung der Tätigkeit innerhalb eines Monats.
- Systembeteiligung vereinbaren. Für Haushaltsverpackungen schließen Sie den Vertrag mit einem genehmigten System innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Inverkehrsetzen ab (§ 8 VVO 2014).
- Mengen erfassen. Sie melden dem System die Verpackungsmassen nach Tarifkategorie; die Daten dafür liefern Sie aus dem ERP (siehe Tabelle unten).
- Nachweise aufbewahren. Bewahren Sie die Nachweise über die Systembeteiligung von vorgelagerten oder nachgelagerten Stufen sieben Jahre auf (§ 10 VVO 2014).
Fristen und Stichtage
Die zentrale Frist ist der 15. März des Folgejahres: Bis dahin melden Sie als Systemteilnehmer dem System die im Vorjahr in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen nach Tarifkategorie (§ 9 Abs. 1b VVO 2014 für Haushaltsverpackungen, § 13 Abs. 3a VVO 2014 für gewerbliche Verpackungen). Die Pflicht gilt nur, wenn Sie keine pauschale Lösung nutzen.
Großanfallstellen melden die Daten nach Anhang 3 Punkt 2 VVO 2014 bis Ende März des Folgejahres der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch über das Register nach § 22 AWG 2002 (§ 15 Abs. 4 VVO 2014). Eigenimporteure melden die Daten nach Anhang 3 Punkt 3 VVO 2014 in derselben Frist, sofern sie für die eigenimportierten Verpackungen nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen (§ 17 Abs. 1 VVO 2014). Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 VVO 2014 in Verkehr setzen, melden die Daten nach Anhang 3 Punkt 4 VVO 2014 in derselben Frist (§ 6 Abs. 3 VVO 2014). In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird (Anhang 3 Punkt 1 VVO 2014).
Die Meldung an das System erfolgt je nach erwarteter jährlicher Entgeltsumme jährlich, vierteljährlich oder monatlich (§ 9 Abs. 2 Z 4 VVO 2014): jährlich bis zu 1.500 Euro je Kalenderjahr, vierteljährlich von 1.500 bis 20.000 Euro je Kalenderquartal, monatlich über 20.000 Euro je Kalendermonat. Die Pflicht gilt nur, wenn Sie keine pauschale Lösung nutzen.
Wann die Pflicht entfällt
Die Teilnahmepflicht entfällt nach § 13g Abs. 3 AWG 2002, wenn:
- eine vorgelagerte Vertriebsstufe mit Sitz in Österreich, eine nachgelagerte Vertriebsstufe (bei gewerblichen Verpackungen), der Auftraggeber eines Lohnabpackers oder eine Person mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die Verpackungen (einschließlich Serviceverpackungen) oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und einen Bevollmächtigten nach § 12b Abs. 2 AWG 2002 bestellt hat, nachweislich an einem System teilnimmt,
- Sie Verpackungen nachweislich an Großanfallstellen liefern,
- die Verpackungen bepfandet sind und zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen); gleiches gilt für Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass ein Pfandbetrag verrechnet wird,
- die Verpackungen mit gefährlichen Abfällen oder Anhaftungen verunreinigt sind, sodass Wiederverwendung oder Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert werden,
- verpackte Waren direkt an Großanfallstellen geliefert werden,
- es sich um bepfandete Verpackungen gemäß § 14c AWG 2002 handelt.
Bepfandete Mehrwegverpackungen sind von der Systembeteiligung ausgenommen (§ 13g Abs. 3 Z 2 AWG 2002, § 6 VVO 2014). Wer ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 VVO 2014 in Verkehr setzt, meldet dennoch die Mengen bis Ende März des Folgejahres (§ 6 Abs. 3 VVO 2014, Anhang 3 Punkt 4).
Was bei einem Verstoß droht
Wer nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 450 bis 8.400 Euro zu bestrafen ist (§ 79 Abs. 2 Z 2ba AWG 2002). Wer den Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder Nachweispflichten aus § 13g Abs. 3 bis 5 AWG 2002, § 13m AWG 2002 oder aus einer Verordnung nach § 14 AWG 2002 – dazu zählt die VVO 2014 – nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.400 Euro zu bestrafen ist (§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002).
Welche ERP-Daten die Mengenmeldung braucht
Die Jahresmeldung der Systemteilnehmer ohne pauschale Lösung an das System umfasst nach § 9 Abs. 1b VVO 2014 (Haushaltsverpackungen) und § 13 Abs. 3a VVO 2014 (gewerbliche Verpackungen) sieben Datenpositionen je Tarifkategorie: die erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen, Verkaufsverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen und wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, dazu die umlaufgewichteten Massen der wiederverwendbaren Verpackungen und Verkaufsverpackungen sowie die nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungsabfälle mit Verwertungsangaben. Das ERP muss dafür je Artikel und Verpackung die folgenden Daten liefern:
| Datenfeld | Verwendung in der Meldung |
|---|---|
| Masse der Verpackung je Packstoff (kg) | Grundgröße der Mengenmeldung; Verbundverpackungen gesondert |
| Verpackungstyp: Verpackungen insgesamt, davon Verkaufsverpackungen, wiederverwendbare Verpackungen, wiederverwendbare Verkaufsverpackungen | Trennung der vier Kategorien der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen |
| Kategorie: Haushaltsverpackung oder gewerbliche Verpackung | Bestimmt das System und die Tarifkategorie |
| Einweg oder Mehrweg | Mehrweg wird mit Masse mal Anzahl der Umläufe gemeldet |
| Umläufe je wiederverwendbarer Verpackung im Kalenderjahr | Umlaufgewichtete Meldeposition: Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen mal Umläufe, getrennt für Verpackungen und Verkaufsverpackungen |
| Tarifkategorie nach Anhang 5 VVO 2014 | Zuordnung der Masse zur Systemgebühr |
| Nicht lizenzierte wiederverwendbare Verpackungen (§ 6 Abs. 1 VVO 2014), die als Abfall anfallen: Masse je Packstoff, Verwerter, Art der Verwertung, verwertete Masse | Siebte Meldeposition der Jahresmeldung an das System |
| Bei Großanfallstellen: Masse je Packstoff, Verwerter, Art der Verwertung | Meldung nach Anhang 3 VVO 2014 |
Die Masse ist in Kilogramm nachvollziehbar zu erheben (Anhang 3 Punkt 1 VVO 2014). Für die Identifikation von Personen, Standorten und Anlagen sind die Identifikationsnummern aus dem Register nach § 22 AWG 2002 zu verwenden (§ 22a VVO 2014).
Checkliste für Ihr ERP
- Erfassen Sie die Verpackungsmasse je Packstoff im Artikelstamm, getrennt nach Verpackungen insgesamt, Verkaufsverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen und wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen.
- Kennzeichnen Sie jede Verpackung als Haushalts- oder gewerbliche Verpackung und als Einweg oder Mehrweg.
- Halten Sie die Tarifkategorie nach Anhang 5 VVO 2014 je Verpackung vor.
- Erfassen Sie bei Mehrweg die Anzahl der Umläufe, damit die umlaufgewichtete Masse (Masse mal Umläufe) getrennt von der erstmals in Verkehr gesetzten Masse gemeldet werden kann; bei Großanfallstellen zusätzlich Verwerter und Art der Verwertung.
- Prüfen Sie, ob Sie Primärverpflichteter sind, und registrieren Sie als Meldepflichtiger nach der VVO 2014 die Stammdaten über edm.gv.at.
- Bewahren Sie die Nachweise über die Systembeteiligung sieben Jahre auf.