ÖsterreichRecht

Abfallwirtschaft: Aufzeichnungspflichten und EDM im ERP (Österreich)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; gilt für ERP- und Warenwirtschaftssysteme mit österreichischer Buchhaltung in Betrieben, die Abfälle erzeugen oder behandeln.

Kurz gesagt

Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler in Österreich müssen nach § 17 Abs. 1 AWG 2002 je Kalenderjahr fortlaufend Art, Menge, Herkunft und Verbleib ihrer Abfälle aufzeichnen; private Haushalte, nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe für bestimmte Abfälle, erlaubnisfreie Rücknehmer bei der Rücknahme gleichartiger Produkte und Transporteure nicht gefährlicher Abfälle sind ausgenommen (§ 17 Abs. 2 AWG 2002). Aufzubewahren sind die Aufzeichnungen ab dem Tag der letzten Eintragung mindestens sieben Jahre (§ 17 Abs. 5 AWG 2002). Gefährliche Abfälle außer Problemstoffen sowie POP-Abfälle laufen bei der Übergabe an eine andere Rechtsperson über Begleitscheine; wer gefährliche Abfälle außer Problemstoffen oder nicht gefährliche POP-Abfälle als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, meldet die Begleitscheindaten binnen sechs Wochen über das EDM, ausgenommen Transporteure nach § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 und Sammel- und Verwertungssysteme (§ 18 Abs. 3 und 8 AWG 2002; § 14 Abs. 1 ANV 2012).

Das Wichtigste

  • Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 1 AWG 2002 trifft Abfallbesitzer; ausgenommen sind private Haushalte, nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe für bestimmte Abfälle, erlaubnisfreie Rücknehmer bei der Rücknahme gleichartiger Produkte und Transporteure nicht gefährlicher Abfälle (§ 17 Abs. 2).
  • Inhalt: Abfallart mit Schlüsselnummer, Menge in Kilogramm, Herkunft, Verbleib, Datum; formfrei nur bei Ersterzeugern und nicht bilanzpflichtigen Abfallbesitzern, elektronisch bei Abfallsammlern und -behandlern, ausgenommen wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am Standort des Abfallanfalls behandelt und deshalb in Papierform aufzeichnen darf; wer die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen durch Dritte ausschließlich rechtlich veranlasst, erfüllt seine Aufzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 6 oder 7 AbfallbilanzV (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 ANV 2012; § 17 Abs. 1 AWG 2002; § 6 Abs. 5 bis 7 AbfallbilanzV).
  • Aufbewahrung: mindestens sieben Jahre ab dem Tag der letzten Eintragung (§ 17 Abs. 5 AWG 2002).
  • Begleitscheinpflicht bei der Übergabe an eine andere Rechtsperson: für gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, und für POP-Abfälle je Abfallart ein eigener, eindeutig nummerierter Begleitschein, sieben Jahre aufzubewahren (§ 18 Abs. 1 und 8 AWG 2002; § 8 Abs. 4 ANV 2012).
  • Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, oder nicht gefährliche POP-Abfälle als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, meldet die Begleitscheindaten binnen sechs Wochen über edm.gv.at; ausgenommen sind Transporteure nach § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 und Sammel- und Verwertungssysteme (§ 18 Abs. 3 und 8 AWG 2002; § 14 Abs. 1 ANV 2012).
  • Jahresabfallbilanz bis 15. März trifft aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler (§ 21 Abs. 3 AWG 2002), nicht Ersterzeuger; ausgenommen sind die dort genannten Personen und Transporteure sowie nach § 8 Abs. 6 AbfallbilanzV Abfallsammler und -behandler, welche die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen von Dritten ausschließlich rechtlich veranlassen, wenn für sie die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 6 oder 7 AbfallbilanzV erfüllt ist.

Was § 17 Abs. 1 AWG 2002 verlangt

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verpflichtet Abfallbesitzer – Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler – zu fortlaufenden Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle, getrennt für jedes Kalenderjahr (§ 17 Abs. 1 AWG 2002); welche Abfallbesitzer ausgenommen sind, steht in § 17 Abs. 2 AWG 2002. Für Abfallersterzeuger und sonstige Abfallbesitzer, die keine Abfallbilanz nach § 21 Abs. 3 AWG 2002 melden, regelt die Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012) den Inhalt: Abfallart mit Schlüsselnummer (SN) und Bezeichnung, Menge als Masse in Kilogramm, Herkunft mit Übergeber und Absendeort oder mit dem eigenen Standort, Verbleib mit dem Übernehmer und das Datum der Übergabe oder Übernahme (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ANV 2012). Nur diese Abfallbesitzer dürfen die Aufzeichnungen formfrei führen, und sie sind von den übrigen Geschäftsbüchern getrennt zu halten (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 ANV 2012). Abfallsammler und -behandler führen ihre Aufzeichnungen dagegen elektronisch nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 AWG 2002, hier der Abfallbilanzverordnung (§ 17 Abs. 1 AWG 2002; § 5 Abs. 1 AbfallbilanzV); in Papierform dürfen sie nur aufzeichnen, wenn sie ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am Standort des Abfallanfalls behandeln (§ 6 Abs. 5 AbfallbilanzV). Veranlassen sie im Rahmen eines Bau- oder Abbruchvorhabens die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen von Dritten ausschließlich rechtlich und ist für sie die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 6 oder 7 AbfallbilanzV erfüllt, gilt ihre Aufzeichnungspflicht als erfüllt; § 8 Abs. 6 AbfallbilanzV nimmt sie außerdem von der Jahresabfallbilanz aus.

Aufzubewahren sind sie mindestens sieben Jahre ab dem Tag der letzten Eintragung (§ 17 Abs. 5 AWG 2002); die Frist nach § 132 Abs. 1 BAO beginnt dagegen mit dem Schluss des Kalenderjahres (siehe Aufbewahrungsfrist in Österreich). Die Behörde kann Einsicht, Vorlage und Auskunft samt Summenbildungen verlangen (§ 17 Abs. 5 AWG 2002); wie Sie das bei einer Prüfung bereitstellen, steht in Betriebsprüfung in Österreich.

Wer aufzeichnen muss und wer nicht

Aufzeichnungspflichtig sind Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler. Ausgenommen sind nach § 17 Abs. 2 AWG 2002 private Haushalte, nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe für bestimmte Abfälle, Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und nach § 24a Abs. 2 Z 5 lit. a AWG 2002 von der Erlaubnispflicht befreit sind, für die Rücknahme gleichartiger Produkte, und Transporteure, soweit sie nicht gefährliche Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern. Transporteure erfüllen die Pflicht über Begleitscheine oder über die Meldung des Übernehmers (§ 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002).

Für Abfallersterzeuger und sonstige Abfallbesitzer, die keine Abfallbilanz nach § 21 Abs. 3 AWG 2002 melden (§ 2 Abs. 1 ANV 2012), genügt für selbst erzeugte Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung gesammelt werden oder deren regelmäßige Übergabe rechtsgeschäftlich gesichert ist, und für selbst erzeugte Abfälle, für die sie nach einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden, die vereinfachte Aufzeichnung mit Abfallart, Übernehmer, Anzahl und Fassungsvermögen der Sammelbehälter sowie dem Abhol- bzw. Anlieferungsintervall (§ 5 Abs. 1 und 2 ANV 2012); für ihre übrigen Abfälle bleibt es bei § 3 ANV 2012. Unabhängig davon gilt: Anlagen, in denen Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, brauchen ein Abfallwirtschaftskonzept, das binnen zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs oder nach Aufnahme des 21. Arbeitnehmers vorliegt (§ 10 Abs. 1 und 2 AWG 2002); Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern bestellen einen Abfallbeauftragten und melden das unverzüglich über das Register (§ 11 Abs. 1 und 2 AWG 2002).

Aufzeichnen, melden, aufbewahren: die Pflichten im Überblick

Die Tabelle ordnet jeder Pflicht Grundlage, Kreis der Verpflichteten, Frist, Aufbewahrung und die zugehörigen ERP-Daten zu.

Pflicht Grundlage Wen sie trifft Frist oder Auslöser Aufbewahrung Daten im ERP
Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft, Verbleib § 17 Abs. 1 AWG 2002; für Abfallersterzeuger und sonstige Abfallbesitzer ohne Abfallbilanzpflicht § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ANV 2012; für Abfallsammler und -behandler § 5 Abs. 1 und 2 AbfallbilanzV Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler; ausgenommen private Haushalte, nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe für bestimmte Abfälle, erlaubnisfreie Rücknehmer bei der Rücknahme gleichartiger Produkte und Transporteure nicht gefährlicher Abfälle (§ 17 Abs. 2 AWG 2002) fortlaufend, getrennt für jedes Kalenderjahr sieben Jahre ab der letzten Eintragung (§ 17 Abs. 5 AWG 2002) Abfallart mit Schlüsselnummer, Bezeichnung und GTIN; Masse in Kilogramm; Standort; Übergeber und Übernehmer; Datum
Vereinfachte Aufzeichnungen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 ANV 2012 Abfallersterzeuger und sonstige Abfallbesitzer ohne Abfallbilanzpflicht für selbst erzeugte Siedlungsabfälle aus der kommunalen Sammlung oder aus einer rechtsgeschäftlich gesicherten regelmäßigen Übergabe und für selbst erzeugte Abfälle, für die sie nach einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden fortlaufend, getrennt für jedes Kalenderjahr (§ 3 Abs. 1 ANV 2012) wie Zeile 1 Behälterstammdaten, Fassungsvermögen, Abhol- bzw. Anlieferungsintervall, Entsorger
Elektronische Aufzeichnungen und Auszüge daraus § 17 Abs. 1 und 4 AWG 2002; § 5 und § 7 Abs. 1 AbfallbilanzV; § 6 Abs. 5 bis 7 AbfallbilanzV Abfallsammler und -behandler; ausgenommen, wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am Standort des Abfallanfalls behandelt und daher in Papierform aufzeichnen darf (§ 6 Abs. 5 AbfallbilanzV), und wer die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen durch Dritte ausschließlich rechtlich veranlasst und die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 6 oder 7 AbfallbilanzV erfüllt Auszug unverzüglich erstellbar (§ 17 Abs. 4 AWG 2002); auf Verlangen der Behörde Übermittlung eines Auszugs oder einer Zusammenfassung innerhalb der von ihr festzusetzenden angemessenen Frist (§ 7 Abs. 1 AbfallbilanzV) wie Zeile 1 XML-Auszug, Register-Identifikationen, Datenstruktur nach ON-Regel 192150
Begleitschein (gefährliche Abfälle ohne Problemstoffe und POP-Abfälle), Kopie an den Übergeber § 18 Abs. 1 und 8 AWG 2002; §§ 8 bis 12 ANV 2012 Übergeber, Transporteur und Übernehmer bei der Übergabe an eine andere Rechtsperson je Abfallart einer; Kopie binnen vier Wochen nach Ablauf des Übernahmemonats sieben Jahre, eingescannt zulässig (§ 8 Abs. 4 ANV 2012) Begleitscheinnummer, Abfallart, Masse, Standort-GLN, Transportbeginn, Übernehmer, Fristenlauf
Begleitscheindaten an den Landeshauptmann § 18 Abs. 3 und 8 AWG 2002; § 14 Abs. 1 ANV 2012 Abfallsammler und -behandler, die gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, oder nicht gefährliche POP-Abfälle übernehmen; ausgenommen Transporteure nach § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 und Sammel- und Verwertungssysteme (§ 18 Abs. 3 AWG 2002) sechs Wochen nach der Übernahme, über edm.gv.at wie Zeile 4 XML-Export über die EDM-Schnittstelle, Prüfung gegen die EDM-Prüfregeln
Registrierung als Abfallersterzeuger § 20 Abs. 1 und 3 AWG 2002 wer jährlich mindestens 200 Liter Altöle oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend erzeugt und die Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit; Änderungen und Einstellung binnen eines Monats, elektronisch über edm.gv.at Stammdaten im Register Identifikationsnummer am Standort- und Geschäftspartnerstamm
Jahresabfallbilanz § 21 Abs. 3 AWG 2002; § 8 Abs. 1 bis 3 und 6 AbfallbilanzV aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler; ausgenommen die in § 21 Abs. 3 AWG 2002 genannten Personen und Transporteure sowie nach § 8 Abs. 6 AbfallbilanzV, wer die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen von Dritten ausschließlich rechtlich veranlasst und die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 6 oder 7 AbfallbilanzV erfüllt bis 15. März, Leermeldung ohne Tätigkeit § 17 Abs. 5 AWG 2002 gilt Jahresauswertung Herkunft und Verbleib je Abfallart, eine XML-Datei

Gefährliche Abfälle: Begleitschein, Registrierung, Meldung

Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, befördert oder befördern lässt, deklariert Art, Menge, Herkunft und Verbleib sowie seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein und gibt besondere Gefahren sowie POP-Abfälle bekannt (§ 18 Abs. 1 AWG 2002). Je Abfallart ist ein eigener, eindeutig nummerierter Begleitschein zu verwenden (§ 8 Abs. 1 bis 3 ANV 2012); während der Beförderung ist er mitzuführen (§ 19 Abs. 1 AWG 2002). Problemstoffe sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben (§ 16 Abs. 5 AWG 2002); für sie gilt der Begleitschein nach § 18 Abs. 1 AWG 2002 nicht. Der Übernehmer bestätigt die Übernahme, bewahrt den Begleitschein sieben Jahre auf und übermittelt dem Übergeber binnen vier Wochen nach Ablauf des Übernahmemonats eine Kopie oder die Daten (§ 12 Abs. 1 ANV 2012).

Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, oder nicht gefährliche POP-Abfälle als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, meldet die Begleitscheindaten binnen sechs Wochen nach der Übernahme über das Register, per XML-Upload oder Eingabemaske; ausgenommen sind Transporteure nach § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 und Sammel- und Verwertungssysteme (§ 18 Abs. 3 und 8 AWG 2002; § 14 Abs. 1 ANV 2012). Der Begleitschein führt die Identifikationsnummern des Absende- und des Empfangsorts, die die ANV 2012 als Standort-GLN, Personen-GLN und Anlagen-GLN bezeichnet (Anhang 2 Punkt 1 und 2 ANV 2012); bei Registerübermittlungen und bei Auszügen aus elektronischen Aufzeichnungen ist die Global Trade Item Number (GTIN) zu verwenden (§ 1 Abs. 5 Abfallverzeichnisverordnung 2020). Für nicht gefährliche Abfälle, die POP-Abfälle sind, gelten § 18 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 sinngemäß (§ 18 Abs. 8 AWG 2002). § 75a Abs. 1 AWG 2002 erlaubt die Verwendung von Registerdaten in Pilotprojekten; darauf stützt das EDM sein vollelektronisches Begleitscheinverfahren (VEBSV 2.0).

Wer jährlich mindestens 200 Liter Altöle oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend erzeugt und die Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt, registriert sich binnen eines Monats über edm.gv.at und erhält eine Identifikationsnummer für den Begleitschein (§ 20 Abs. 1 und 6 AWG 2002). Beispiel mit erfundenen Zahlen: Eine 2026 startende Tischlerei sammelt 180 Liter Altöl im Jahr und erreicht die 200-Liter-Schwelle nicht; Lack- und Beizmittelreste fallen aber wiederkehrend an, womit der zweite Fall des § 20 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt ist.

Jahresabfallbilanz: Sammler, Behandler und Deponien

§ 21 Abs. 3 AWG 2002 verpflichtet aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler zur Jahresabfallbilanz, ausgenommen die dort genannten Personengruppen und Transporteure, die Abfälle nur befördern. Nach § 8 Abs. 6 AbfallbilanzV gelten § 8 Abs. 1 und 2 AbfallbilanzV und damit Inhalt und Erstellung der Jahresabfallbilanz nicht für Abfallsammler und -behandler, welche die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen von Dritten ausschließlich rechtlich veranlassen, wenn für sie die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 6 oder 7 AbfallbilanzV erfüllt ist; bei einem Bau- oder Abbruchvorhaben mit UVP-Pflicht oder mindestens 10 000 Quadratmeter Bruttogrundfläche, dessen Standort als Bau- oder Abbruchvorhaben registriert ist, genügt dafür, dass die tatsächlich abholenden oder entgegennehmenden Abfallsammler die Baustelle als Herkunft angeben (§ 6 Abs. 6 AbfallbilanzV), bei kleineren Vorhaben eine Liste der Abfallsammler und -behandler, welche die Abholung oder Entgegennahme tatsächlich durchführen (§ 6 Abs. 7 AbfallbilanzV). Die Jahresabfallbilanz weist Herkunft, Mengen und Verbleib der übernommenen Abfallarten aus, von Ersterzeugern übernommene Abfälle als Summenwert je Abfallart nach Branchencode und Bundesland der Herkunft. Gemeldet wird bis 15. März über das Register an den Landeshauptmann, ohne Tätigkeit im Vorjahr als Leermeldung, in einer XML-Datei für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember (§ 8 Abs. 1 bis 3 AbfallbilanzV); als Basis der Datenstruktur schreibt § 5 Abs. 5 AbfallbilanzV die ON-Regel 192150 vom 1. November 2007 vor; die daraus abgeleiteten XML-Datenformat-Strukturen, Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht. Deponieinhaber melden zusätzlich Mengen und Restkapazität bis 15. März und Messergebnisse bis 10. April (§ 21 Abs. 4 AWG 2002).

Was das ERP liefern muss

Die Felder folgen für Abfallersterzeuger und sonstige Abfallbesitzer ohne Abfallbilanzpflicht aus § 3 Abs. 1 ANV 2012, für Abfallsammler und -behandler aus § 5 Abs. 2 und 5 AbfallbilanzV in Verbindung mit deren Anhang 2.

  • Abfallart: Schlüsselnummer und Bezeichnung nach dem Abfallverzeichnis, erforderlichenfalls mit Spezifizierung (§ 3 Abs. 1 Z 1 ANV 2012; § 1 Abs. 4 Abfallverzeichnisverordnung 2020), bei Registerübermittlungen zusätzlich die GTIN (§ 1 Abs. 5 leg. cit.).
  • Menge, Herkunft, Verbleib und Datum: Masse in Kilogramm, Übergeber und Absendeort oder eigener Standort, Übernehmer aus dem Geschäftspartnerstamm, Datum der Übergabe oder Übernahme (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 5 ANV 2012).
  • Identifikation: Standort-GLN, Personen-GLN oder Anlagen-GLN (Anhang 2 Punkt 1 und 2 ANV 2012); den Branchencode des Übergebers, vierstellig nach NACE, zeichnen nur bilanzpflichtige Sammler und Behandler auf (§ 17 Abs. 1 AWG 2002; § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002).
  • Begleitschein: Nummer, Abfallart, Masse, Datum des Transportbeginns, Transporteur und Übernehmer (§ 9 Abs. 1 und § 10 ANV 2012).

Elektronische Aufzeichnungssysteme brauchen Schnittstellen für einen unverzüglich erstellbaren, definierten Auszug aus den aktuellen und den aufbewahrten Daten; ein behördlicher Zugriff auf das System ist damit nicht verbunden (§ 17 Abs. 4 AWG 2002). Auf Verlangen der Behörde ist unter Angabe des Verwendungszwecks ein Auszug oder eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen über die EDM-Schnittstelle in Form einer XML-Datei zu übermitteln, und zwar innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist (§ 7 Abs. 1 AbfallbilanzV). Für Sammler und Behandler, die nicht nach § 6 Abs. 5 AbfallbilanzV in Papierform aufzeichnen dürfen, beschreibt § 5 Abs. 5 AbfallbilanzV diesen Auszug samt Inhalt, Datenstruktur und Identifikationen; das EDM stellt Schnittstellen als Webservice oder XML-Upload bereit. Wo die Aufzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 6 oder 7 AbfallbilanzV als erfüllt gilt, sind statt eigener Aufzeichnungen je nach Vorhaben die Herkunftsangabe der ausführenden Abfallsammler (Abs. 6: UVP-Pflicht gemäß UVP-G 2000 oder Bruttogrundfläche von mindestens 10 000 Quadratmeter bei registriertem Bau- oder Abbruchstandort) oder die Liste der mit Abholung und Entgegennahme beauftragten Betriebe (Abs. 7: Vorhaben ohne UVP-Pflicht oder mit weniger als 10 000 Quadratmeter Bruttogrundfläche) zu führen.

Seit wann die Pflichten gelten

§ 17 AWG 2002 gilt in der heutigen Fassung seit 11. Dezember 2021, § 10 seit 16. Februar 2011, § 11 seit 11. Dezember 2021 und § 21 seit 1. Jänner 2022. Die ANV 2012 gilt seit 1. Juli 2013 und in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2023 seit 31. Juli 2023 (§ 18 Abs. 1 und 2 ANV 2012); die Abfallbilanzverordnung gilt seit 1. Jänner 2009, ihre §§ 5 und 6 seit 1. Jänner 2010 und § 7 seit 1. Jänner 2014 (§ 12 AbfallbilanzV).

Was bei einem Verstoß droht

Wer den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweispflichten aus § 17 AWG 2002, aus § 18 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8, § 20, § 21 oder aus einer Verordnung nach § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder Abs. 3 AWG 2002 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 3.400 Euro (§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002). Darunter fallen die Aufzeichnungen nach § 3 ANV 2012, die Aufbewahrung der Begleitscheine, die Meldung nach § 14 ANV 2012 und die Jahresabfallbilanz. Höhere Strafrahmen gelten für andere Taten, etwa für Sammeln oder Behandeln ohne Erlaubnis (§ 79 Abs. 2 AWG 2002).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Legen Sie je Abfallart einen Stammdatensatz mit Schlüsselnummer, Bezeichnung, Einstufung und zuständiger Entsorgungsstelle an.
  • Führen Sie Aufzeichnungen als Abfallsammler oder -behandler elektronisch und halten Sie den definierten Auszug bereit, den Sie auf Behördenverlangen innerhalb der von der Behörde festgesetzten, angemessenen Frist über das EDM übermitteln (§ 17 Abs. 1 und 4 AWG 2002; § 5 Abs. 1 und 5, § 7 Abs. 1 AbfallbilanzV); nur wenn Sie ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am Standort des Abfallanfalls behandeln, dürfen Sie in Papierform aufzeichnen (§ 6 Abs. 5 AbfallbilanzV). Veranlassen Sie im Rahmen eines Bau- oder Abbruchvorhabens die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen durch Dritte ausschließlich rechtlich, gilt Ihre Aufzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 6 AbfallbilanzV auch dann als erfüllt, wenn bei einem Vorhaben mit UVP-Pflicht gemäß UVP-G 2000 oder mit einer Bruttogrundfläche von mindestens 10 000 Quadratmeter, dessen Standort als Bau- oder Abbruchvorhaben registriert ist, sichergestellt ist, dass die ausführenden Abfallsammler oder -behandler die Baustelle als Herkunft angeben, und nach § 6 Abs. 7 AbfallbilanzV, wenn Sie bei einem Vorhaben ohne UVP-Pflicht oder mit weniger als 10 000 Quadratmeter Bruttogrundfläche eine Liste der tatsächlich abholenden oder entgegennehmenden Betriebe führen. Als Ersterzeuger ohne Abfallbilanzpflicht genügen für selbst erzeugte Siedlungsabfälle aus der kommunalen Sammlung Abfallart, Übernehmer, Behälterzahl, Fassungsvermögen und Abhol- bzw. Anlieferungsintervall (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 ANV 2012).
  • Erfassen Sie jede Übergabe mit Datum, Masse in Kilogramm, Absendeort und Übernehmer, bei gefährlichen Abfällen, ausgenommen Problemstoffe, zusätzlich mit der Begleitscheinnummer (§ 18 Abs. 1 AWG 2002).
  • Hinterlegen Sie die Standort-, Personen- und Anlagen-GLN Ihrer Entsorger und Ihrer eigenen Standorte am Geschäfts- und Standortstamm.
  • Überwachen Sie die Vierwochenfrist der Begleitschein-Kopie und, wenn Sie als Abfallsammler oder -behandler gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, oder nicht gefährliche POP-Abfälle übernehmen, die Sechswochenfrist der Meldung an den Landeshauptmann im ERP, nicht in einer Nebenliste (§ 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 ANV 2012; § 18 Abs. 3 AWG 2002).
  • Prüfen Sie vor dem 15. März, ob Sie als Sammler oder Behandler eine Jahresabfallbilanz oder eine Leermeldung schulden, und exportieren Sie die Daten gegen die EDM-Prüfregeln; entfällt sie nach § 8 Abs. 6 AbfallbilanzV, halten Sie den Nachweis des § 6 Abs. 6 oder 7 AbfallbilanzV bereit (Herkunftsangabe der ausführenden Abfallsammler oder Liste der beauftragten Betriebe).

Häufige Fragen

Muss auch ein Bürobetrieb Abfälle aufzeichnen?

Ja, wenn er Abfallbesitzer ist und keine Abfallbilanz nach § 21 Abs. 3 AWG 2002 meldet: Restmüll, Altpapier und Verpackungen aus dem eigenen Betrieb sind Siedlungsabfälle und unterliegen § 17 Abs. 1 AWG 2002. Für selbst erzeugte Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung gesammelt werden, und für selbst erzeugte Abfälle, für die der Betrieb nach einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über ein solches System gesammelt werden, genügt die vereinfachte Aufzeichnung mit Abfallart, Übernehmer, Anzahl und Fassungsvermögen der Sammelbehälter sowie dem Abhol- bzw. Anlieferungsintervall (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 ANV 2012).

Ab wann läuft die Siebenjahresfrist der Abfallaufzeichnungen?

Ab dem Tag der letzten Eintragung in der jeweiligen Aufzeichnung, nicht ab dem Jahresende (§ 17 Abs. 5 AWG 2002). Die Frist für Bücher und Belege nach § 132 Abs. 1 BAO beginnt dagegen mit dem Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen vorgenommen wurden; die beiden Fristen laufen daher nicht parallel.

Brauche ich eine Jahresabfallbilanz?

Als Abfallsammler oder -behandler, nicht als Ersterzeuger: Die Jahresabfallbilanz trifft nach § 21 Abs. 3 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler, ausgenommen die dort genannten Personengruppen und Transporteure, die Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern. Nach § 8 Abs. 6 AbfallbilanzV gilt sie außerdem nicht, wenn Sie die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen von Dritten ausschließlich rechtlich veranlassen und für Sie die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 6 oder 7 AbfallbilanzV erfüllt ist. Fällt im Kalenderjahr keine Tätigkeit an, ist eine Leermeldung einzubringen.

Darf ich die Begleitscheine eingescannt ablegen?

Ja. Kopien oder Originale der Begleitscheine sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren, und eine Aufbewahrung in eingescannter Form ist zulässig, wenn die elektronischen Dokumente nach dem Stand der Technik vor Datenverlust gesichert werden (§ 8 Abs. 4 ANV 2012). Die Meldung der Begleitscheindaten an den Landeshauptmann erfolgt davon unabhängig elektronisch über das EDM.

Quellen

  1. § 17 AWG 2002 – Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. § 16 AWG 2002 – Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  3. § 18 AWG 2002 – Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  4. § 19 AWG 2002 – Beförderung von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  5. § 20 AWG 2002 – Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  6. § 21 AWG 2002 – Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  7. § 22 AWG 2002 – Elektronische Register, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  8. § 23 AWG 2002 – Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  9. § 24a AWG 2002 – Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  10. § 10 AWG 2002 – Abfallwirtschaftskonzept, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  11. § 11 AWG 2002 – Abfallbeauftragter, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  12. § 75a AWG 2002 – Pilotprojekte, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  13. § 79 AWG 2002 – Strafbestimmungen, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  14. Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012), BGBl. II Nr. 341/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2023, gesamte RechtsvorschriftBundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  15. Abfallbilanzverordnung (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, gesamte RechtsvorschriftBundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  16. § 1 Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  17. EDM-Umwelt: Anwendungen und Themen (Abfallbilanzen, Begleitschein, vollelektronisches Begleitscheinverfahren)Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft · abgerufen am
  18. EDM-Umwelt: Technische und organisatorische Spezifikationen und SchnittstellenbeschreibungenBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft · abgerufen am