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Abfallwirtschaft: Nachweisführung und Register im ERP (Deutschland)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängig; Erzeuger, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger in Deutschland, ohne Bezug zu einem einzelnen ERP-Produkt.

Kurz gesagt

In Deutschland knüpft die Nachweispflicht an gefährliche Abfälle: Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung, Begleitschein je Transport und Register (§§ 2 Abs. 1, 3, 10 NachwV); die gesetzlichen Ausnahmen (§ 2 Abs. 2 und § 1 Abs. 4 NachwV, § 50 Abs. 2 bis 4 KrWG) bleiben vorbehalten. Abfallerzeuger, bei denen jährlich insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen, sind von der Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwV ausgenommen und führen nur Übernahmescheine nach §§ 12 und 16 NachwV, ihr Register führen sie weiter (§ 2 Abs. 2 NachwV, § 49 Abs. 3 KrWG). Registereinträge sind je nach Vorgang spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt, Annahme, Abgabe oder Abschluss der Beförderung einzustellen (§ 24 NachwV) und ab der Einstellung drei Jahre aufzubewahren (§ 25 Abs. 1 Satz 1 NachwV, § 49 Abs. 5 KrWG).

Das Wichtigste

  • Nachweispflichtig sind gefährliche Abfälle; maßgeblich ist das Sternchen am Abfallschlüssel (§ 3 Abs. 1 AVV), eine abweichende Einstufung im Einzelfall lässt § 3 Abs. 3 AVV zu.
  • Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung; die Behörde bestätigt binnen 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen, eine Aufforderung zur Ergänzung unterbricht diese Frist und mit Eingang der Ergänzung beginnt sie neu, sonst gilt die Bestätigung als erteilt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 NachwV); die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre (§ 5 Abs. 4 Satz 1 NachwV).
  • Begleitschein für nachweispflichtige Abfälle: sechs Ausfertigungen; auszufüllen und zu unterschreiben vom Erzeuger spätestens bei Übergabe, vom Beförderer spätestens bei Übernahme und vom Entsorger unverzüglich nach Annahme (§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 NachwV); der Entsorger übergibt oder übersendet die Ausfertigungen 2 und 3 spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Beförderer der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 NachwV).
  • Register: Einstellung je Vorgang spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt, Annahme, Abgabe oder Abschluss der Beförderung (§ 24 Abs. 2 bis 4, 6, 7 NachwV), Aufbewahrung drei Jahre ab Einstellung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 NachwV); § 49 Abs. 5 KrWG verlangt mindestens drei Jahre, für Beförderer zwölf Monate, soweit keine längere Verordnungsfrist gilt.
  • Für gefährliche Abfälle ist die Nachweisführung elektronisch und mit qualifizierter Signatur zu führen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 NachwV); Übernahmescheine nach § 12 und § 16 dürfen abweichend davon auf den hierfür vorgesehenen Formblättern geführt werden, ebenso die nach § 16a verlangten Belege, wenn für die gefährlichen Abfälle weder die Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 noch die Übernahmescheinpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NachwV besteht (§ 21 NachwV).
  • Buchungsbelege: acht Jahre, Fristbeginn mit dem Schluss des Kalenderjahrs (§ 147 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AO).

Wer gefährliche Abfälle abgibt, muss belegen können, wohin sie gegangen sind. Die Nachweisverordnung (NachwV) ordnet drei Dinge einander zu: den Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung, den Begleitschein für jede Beförderung nachweispflichtiger Abfälle und das Register, in das die Belege eingehen.

Was die Nachweispflicht auslöst

§ 50 Abs. 1 KrWG verlangt von Erzeugern, Besitzern, Sammlern, Beförderern und Entsorgern gefährlicher Abfälle den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung gegenüber der Behörde und untereinander: vor Beginn durch Erklärung, Annahmeerklärung und behördliche Bestätigung, danach durch Erklärungen über den Verbleib der Abfälle.

Gefährlich ist ein Abfall nach § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), wenn sein Abfallschlüssel ein Sternchen trägt; daran hängt die Nachweispflicht (§ 48 KrWG).

Ausgenommen sind private Haushaltungen (§ 49 Abs. 6, § 50 Abs. 4 KrWG) sowie die Verbringung von Abfällen, für die § 1 Abs. 4 NachwV auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils geltenden Fassung verweist. Für die grenzüberschreitende Verbringung gilt seit 21. Mai 2026 für die meisten Vorschriften die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (VVA), die die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ersetzt; für vor diesem Datum eingeleitete Notifizierungen gelten die Übergangsbestimmungen des Artikels 85 VVA, die Ausfuhrregeln überwiegend erst ab 21. Mai 2027. Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt (§ 1 Abs. 2 NachwV).

Für wen die Pflicht gilt und für wen nicht

Nachweispflichtig sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger nach § 2 Abs. 1 NachwV bei gefährlichen Abfällen nach § 50 Abs. 1 KrWG sowie bei nicht gefährlichen Abfällen auf Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG.

Von der Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwV ausgenommen sind Abfallerzeuger, bei denen jährlich insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen; die Pflicht zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 und § 16 NachwV bleibt unberührt (§ 2 Abs. 2 NachwV). Die Registerpflicht nach § 49 Abs. 3 KrWG für gefährliche Abfälle trifft diese Erzeuger weiterhin.

Beim Register ist der Kreis weiter: Betreiber von Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, führen es für alle Vorgänge nach Anlage 1 oder 2 des Gesetzes (§ 49 Abs. 1 KrWG); für gefährliche Abfälle gilt es nach § 49 Abs. 3 KrWG auch für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler, deren Verzeichnisse § 25a NachwV regelt.

Drei Beispiele: Ein Galvanikbetrieb mit 6,4 Tonnen gefährlichen Abfällen im Jahr (Beispielzahl), der die Abfälle in Einzelentsorgung an einen Entsorger übergibt, braucht je Abfallart einen Entsorgungsnachweis und je Abholung einen Begleitschein; schließt er sich stattdessen der Sammlung eines Einsammlers an, führt der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis nach § 9 Abs. 1 NachwV und der Betrieb führt Übernahmescheine nach § 12 NachwV. Bei einer Werkstatt, in der jährlich insgesamt 1,3 Tonnen gefährlicher Abfälle (Beispielzahl) anfallen, greift die Kleinmengenregel des § 2 Abs. 2 Satz 1 NachwV: Sie ist von der Nachweispflicht ausgenommen und führt nur Übernahmescheine nach § 12 und § 16 NachwV; ihr Register bleibt nach § 49 Abs. 3 KrWG. Wer seine Abfälle in einer eigenen Anlage auf demselben Gelände entsorgt, ist nach § 50 Abs. 2 Satz 1 KrWG von der Nachweispflicht befreit, das Register bleibt nach Satz 2.

Welche Nachweise das ERP führen muss

Die Tabelle stellt jedem Beleg in Deutschland seine Grundlage, den Auslöser, die Aufbewahrung und das Datenfeld gegenüber; die Feldzuordnung ist eine redaktionelle Umsetzungshilfe, verbindlich sind die Pflichten in der Spalte Grundlage. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob ein ERP eingesetzt wird.

Nachweis oder Vorgang Wer führt ihn Grundlage Auslöser und Frist Aufbewahrung Datenfeld im ERP
Entsorgungsnachweis mit verantwortlicher Erklärung, Deklarationsanalyse und Annahmeerklärung Erzeuger und Entsorger § 3 NachwV vor Beginn der Entsorgung; soweit keine Freistellung nach § 7 eingreift, bestätigt die Behörde binnen 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen, eine Aufforderung zur Ergänzung unterbricht die Frist und mit Eingang der Ergänzung beginnt sie neu, sonst gilt die Bestätigung als erteilt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 NachwV) Gültigkeit der Bestätigung: längstens fünf Jahre (§ 5 Abs. 4 Satz 1 NachwV); Aufbewahrung im Register: drei Jahre ab Einstellung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 NachwV) Akte: Abfallschlüssel, Entsorgungsanlage, Behörde, Gültigkeit bis
Sammelentsorgungsnachweis Einsammler gleichartiger Abfälle § 9 Abs. 1 NachwV vor Beginn der Einsammlung (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 NachwV); die beim einzelnen Erzeuger am jeweiligen Standort anfallende Menge darf 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV); Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Abfälle nach Anlage 2 Buchstabe a (§ 9 Abs. 1 Satz 2 NachwV) Gültigkeit der Bestätigung: längstens fünf Jahre (§ 9 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 4 Satz 1 NachwV); Aufbewahrung im Register: drei Jahre ab Einstellung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 NachwV) Sammelcharge: Nachweisnummer, Erzeuger, Jahresmenge
Begleitschein für nachweispflichtige Abfälle, sechs Ausfertigungen je Abfallart Erzeuger, Beförderer und Entsorger § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 NachwV vom Erzeuger spätestens bei Übergabe, vom Beförderer spätestens bei Übernahme, vom Entsorger unverzüglich nach Annahme auszufüllen und zu unterschreiben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4); der Entsorger übergibt oder übersendet die Ausfertigungen 2 und 3 spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Beförderer der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 3 Satz 1); weniger Ausfertigungen, wenn Beteiligte personengleich sind (§ 10 Abs. 2 Satz 2) Registerbeleg je Beteiligtem, Einstellung spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt, Aufbewahrung drei Jahre ab Einstellung (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 NachwV) Belegsatz: Nummer, Abfallschlüssel, Menge, Übernehmer, Datum
Übernahmeschein, zwei Ausfertigungen Erzeuger und Einsammler bei Sammelentsorgung, Erzeuger und Entsorger bei Kleinmengen § 12 Abs. 1 bis 3, § 16 NachwV auszufüllen nach den für sie bestimmten Aufdrucken spätestens bei Übernahme durch den Einsammler (§ 12 Abs. 3), bei Kleinmengen entsprechend nach § 16 NachwV Registerbeleg beider Beteiligter, Einstellung spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt, Aufbewahrung drei Jahre ab Einstellung (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 NachwV) Kleinmengenvorgang: Menge, Jahressumme je Erzeuger
Register Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger je nach Kreis § 49 Abs. 1 bis 3 KrWG; §§ 23 bis 25a NachwV laufend; Einstellung je Vorgang spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt, Annahme, Abgabe oder Abschluss der Beförderung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7) drei Jahre ab Einstellung für die Belege und Angaben nach § 24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7, auch für Beförderer (§ 25 Abs. 1 Satz 1 NachwV); § 49 Abs. 5 KrWG verlangt mindestens drei Jahre, für Beförderer zwölf Monate, soweit keine längere Verordnungsfrist gilt Registerkopf je Abfallart und Anfallstelle mit Menge und Datum
Mitführung bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle Beförderer § 16b NachwV während der Beförderung mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen eigene Aufbewahrungsfrist regelt § 16b nicht; er regelt die Mitführung während der Beförderung Transportauftrag: Menge, Abfallschlüssel, Beförderer- und Erzeugernummer
Beleg auf Verlangen des Erzeugers oder früheren Besitzers, nur bei gefährlichen Abfällen, für die keine Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 und keine Übernahmescheinpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NachwV besteht Übernehmer, dem die Abfälle zur weiteren Bewirtschaftung übergeben werden § 16a Abs. 1 und 4 NachwV auf Verlangen bei der Übergabe; nachträglich kann der Erzeuger oder frühere Besitzer den Beleg noch innerhalb von drei Jahren nach der Übergabe verlangen, füllt den Begleitschein aus und übersendet ihn, der Übernehmer sendet ihn spätestens zehn Kalendertage nach Eingang zurück (§ 16a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3); auch Praxisbelege wie Wiege- oder Lieferscheine genügen, wenn sie die im Begleitschein vorgesehenen Angaben enthalten, und Absatz 3 gilt dafür entsprechend (§ 16a Abs. 4) § 16a nennt keine eigene Aufbewahrungsfrist; der Beleg wird dem Erzeuger oder früheren Besitzer vorgelegt Übergabeprotokoll mit Verlangensdatum

Die Behörde erteilt Kennnummern: EN (Entsorgungsnachweis), SN (Sammelentsorgungsnachweis), FR (Freistellung), RE (Register) mit Landeskennung an dritter Stelle (§ 28 Abs. 2, Abs. 6 NachwV).

Fristen und Aufbewahrung

Der Begleitschein über nachweispflichtige Abfälle wird vom Erzeuger spätestens bei Übergabe, vom Beförderer spätestens bei Übernahme und vom Entsorger unverzüglich nach Annahme ausgefüllt und unterschrieben (§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 NachwV); der Entsorger übergibt oder übersendet die Ausfertigungen 2 und 3 spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Beförderer der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 NachwV). Der Erzeuger ordnet seine Ausfertigungen dem jeweiligen Nachweis zu und stellt sie spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt in das Register ein (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 NachwV); der Beförderer ordnet die für ihn bestimmten Ausfertigungen spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 NachwV), und wer als Erzeuger oder Beförderer von der Nachweispflicht ausgenommen ist, registriert spätestens zehn Kalendertage nach der Abgabe oder nach Abschluss der Beförderung (§ 24 Abs. 6 und 7 NachwV).

Für die Aufbewahrung gilt § 49 Abs. 5 KrWG: In ein Register eingetragene Angaben und eingestellte Belege über gefährliche Abfälle sind von Erzeugern, Besitzern, Händlern, Maklern und Entsorgern mindestens drei Jahre, von Beförderern mindestens zwölf Monate ab Eintragung oder Einstellung aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 KrWG keine längere Frist vorschreibt. Von dieser Ermächtigung macht § 25 Abs. 1 Satz 1 NachwV Gebrauch: Die nach § 24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 oder 7 einzustellenden Belege und Angaben sind drei Jahre ab dem Datum der Einstellung im Register aufzubewahren oder darin zu belassen. Dazu gehören auch die Registereinträge der Beförderer (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 7 NachwV); für sie tritt die Zwölfmonatsfrist des § 49 Abs. 5 KrWG hinter diese drei Jahre zurück. Länger als drei Jahre kann der Zulassungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage die Aufbewahrung bestimmen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 NachwV).

Beispielrechnung mit angenommenen Zahlen: Eine am 12. März 2026 abgeholte Ladung wird am 16. März 2026 in das Register eingestellt und bleibt dort bis mindestens 16. März 2029. Die Entsorgungsrechnung über dieselbe Abholung ist Buchungsbeleg und acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO; § 257 Abs. 4 Satz 1 HGB), gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahrs 2026 (§ 147 Abs. 4 AO), also bis 31. Dezember 2034. Wie Fristbeginn und Fristende zusammenspielen, zeigt Aufbewahrungsfrist berechnen.

Elektronisch oder auf Formblättern?

Für gefährliche Abfälle ist die Nachweisführung elektronisch: Erklärungen, Bestätigungen, Ablichtungen und Anträge sind elektronisch zu übermitteln, qualifiziert zu signieren und über eingerichtete Empfangszugänge entgegenzunehmen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 NachwV); übermittelt wird als strukturierte Nachricht über standardisierte Schnittstellen (§ 18 Abs. 1 NachwV).

Der Beförderer muss die Angaben aus Begleit- und Übernahmeschein während des Transports vorlegen können; elektronisch bereitgestellte genügen (§ 18 Abs. 2 NachwV). Übernahmescheine nach § 12 und § 16 dürfen abweichend von § 17 auf den hierfür vorgesehenen Formblättern geführt werden; § 21 Satz 3 NachwV erstreckt diese Möglichkeit auf die Vorlage der Belege, die nach § 16a Abs. 1 über gefährliche Abfälle verlangt werden können, für die keine Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 und keine Übernahmescheinpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 besteht. Bei einer Störung sind Formblätter oder ein Quittungsbeleg zulässig; die Meldung an die am Verfahren Beteiligten und die zuständigen Behörden ist unverzüglich, es sei denn, die Störung ist innerhalb einer angemessenen Frist behebbar oder das Wegfallen der sonstigen Hinderungsgründe ist absehbar (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 5 NachwV); die Nachübermittlung ist spätestens zehn Kalendertage nach der Behebung fällig (§ 22 Abs. 4 NachwV).

Register über nachweispflichtige Abfälle sind elektronisch zu führen, soweit die Nachweise elektronisch zu führen sind; sonst sind sie auf Verlangen vorzulegen (§ 49 Abs. 4 KrWG; § 25 Abs. 2 NachwV).

Die NachwV gilt seit 1. Februar 2007, die elektronische Nachweisführung seit 1. April 2010 (Fußnote der Verordnung), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700); das KrWG gilt seit 1. Juni 2012.

Was bei einem Verstoß droht

§ 69 Abs. 2 KrWG nennt die Ordnungswidrigkeiten: ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führen (Nr. 8), es nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen (Nr. 10), eine Angabe oder einen Beleg nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahren (Nr. 11) oder einen Nachweis nach § 50 Abs. 1 KrWG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führen (Nr. 12). Die Geldbuße beträgt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 bis zu 10.000 Euro (§ 69 Abs. 3 KrWG).

§ 29 NachwV verweist für die dort genannten Verstöße auf § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG, etwa für das Nichtmitführen einer Nachweisunterlage (Nr. 2), das Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung nach § 8 Abs. 1 oder § 22 Abs. 2 (Nr. 3) und das Übermitteln einer Nachricht ohne Angabe des Empfangszugangs (Nr. 5). Freistellungen sind auf Antrag oder von Amts wegen möglich, widerruflich (§ 26 Abs. 1 NachwV).

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Abfallschlüssel nach der AVV pflegen und das Sternchen als Kennzeichen der Nachweispflicht führen.
  2. Den Entsorgungsnachweis je Entsorgungsbeziehung mit dem Eingang der Nachweiserklärungen, dem Bestätigungsdatum und dem Ende der höchstens fünfjährigen Gültigkeit der Bestätigung (§ 5 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 NachwV) führen; geht eine Aufforderung zur Ergänzung ein, halten Sie den neuen Fristbeginn fest (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NachwV). Die Aufbewahrung im Register läuft drei Jahre ab Einstellung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 NachwV).
  3. Für nachweispflichtige Abfälle jeden Transport als Begleitschein mit Nummer, Menge, Abfallschlüssel und Übernehmer erfassen (§ 10 Abs. 1 NachwV); der Entsorger meldet die Annahme und übermittelt die Ausfertigungen 2 und 3 spätestens zehn Kalendertage danach an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 NachwV), Erzeuger und Beförderer stellen ihre Ausfertigungen spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt in das Register ein (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 und 3 NachwV). Beide Termine gehören in die Terminüberwachung.
  4. Bei der Sammelentsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis gehören neben dem Begleitschein Übernahmescheine zum Nachweis (§ 12 Abs. 1 NachwV); fallen bei Ihnen Kleinmengen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NachwV an, führt der Erzeuger den Nachweis über die Entsorgung allein mit dem Übernahmeschein (§ 16 NachwV). Er belegt die Übernahme beim Erzeuger; Erzeuger und Einsammler füllen ihn nach den für sie bestimmten Aufdrucken spätestens bei der Übernahme aus (§ 12 Abs. 3 NachwV), für Kleinmengen ordnet § 16 dieselbe Führung durch Erzeuger und Entsorger an. Ausfertigung 1 ist der Registerbeleg des Erzeugers, Ausfertigung 2 der des Einsammlers beziehungsweise des annehmenden Entsorgers; beide stellen ihren Beleg spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt in das Register ein (§ 12 Abs. 2, § 16, § 24 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 NachwV).
  5. Die jährlich anfallenden gefährlichen Abfälle je Erzeuger und Kalenderjahr summieren, damit sichtbar bleibt, ob die Grenze von insgesamt zwei Tonnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NachwV unterschritten ist.
  6. Für jeden Registereintrag den Fristbeginn festhalten (Einstellung je nach Vorgang spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt, Annahme, Abgabe oder Abschluss der Beförderung, § 24 NachwV) und die Dreijahresfrist ab Einstellung berechnen; Belege, die zugleich Buchungsbeleg sind, brauchen acht Jahre (Löschkonzept im ERP).
  7. Für den Störungsfall Formblätter oder Quittungsbeleg bereithalten und die Nachübermittlung binnen zehn Kalendertagen einplanen (§ 22 NachwV).
  8. Vor der ersten Abholung prüfen, ob der Entsorger elektronisch entgegennimmt und Ihre Empfangszugänge nach § 17 Abs. 1 NachwV eingerichtet sind.

Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten in Österreich folgen einem anderen System; sie beschreibt Abfallaufzeichnungen in Österreich.

Häufige Fragen

Muss auch ein Betrieb ohne gefährliche Abfälle ein Register führen?

Wer Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Gesetzes entsorgt, führt ein Register für diese Vorgänge (§ 49 Abs. 1 KrWG). Erzeuger und Beförderer nicht gefährlicher Abfälle führen es nur auf behördliche Anordnung (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG); für gefährliche Abfälle gilt es ohne Anordnung (§ 49 Abs. 3 KrWG).

Reicht der Wiegeschein des Entsorgers als Nachweis?

Für die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle nein: Dafür ist der Begleitschein nach dem Formblatt der Anlage 1 zur NachwV vorgesehen (§ 10 Abs. 1 NachwV). Bei gefährlichen Abfällen, für die weder die Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 noch die Übernahmescheinpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NachwV besteht, kann die Vorlage gegenüber dem Erzeuger oder früheren Besitzer mit Praxisbelegen wie Wiege- oder Lieferscheinen erfüllt werden, wenn diese die im Begleitschein vorgesehenen Angaben enthalten (§ 16a Abs. 1 und 4 NachwV); nach § 16a Abs. 4 Satz 2 gilt Absatz 3 dabei entsprechend.

Was gilt, wenn das elektronische Nachweisverfahren ausfällt?

Dann sind die erforderlichen Nachweise abweichend von § 17 NachwV unter Verwendung der vorgesehenen Formblätter oder mittels eines Quittungsbelegs zu führen, ausgenommen § 11 Abs. 3 und 4 NachwV (§ 22 Abs. 1 Satz 1 NachwV). Wer die Störung feststellt, muss sie den am Nachweisverfahren Beteiligten und den zuständigen Behörden unverzüglich melden, es sei denn, die Störung ist innerhalb einer angemessenen Frist behebbar oder das Wegfallen der sonstigen Hinderungsgründe ist absehbar (§ 22 Abs. 1 Satz 5 NachwV). Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung sind die Daten elektronisch nachzuübermitteln oder das Verfahren fortzuführen (§ 22 Abs. 4 NachwV).

Darf ich die Abfallbelege nach drei Jahren löschen?

Nach Ablauf der drei Jahre endet die Pflicht, die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 1 NachwV im Register zu belassen; ein Zulassungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage kann eine längere Dauer bestimmen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 NachwV), und für Händler und Makler verlangt § 25a Abs. 3 NachwV danach die unverzügliche, bei elektronischer Speicherung automatisierte Löschung. Ist derselbe Vorgang aber auch Buchungsbeleg, gilt daneben die steuerliche Frist von acht Jahren (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO, § 257 Abs. 4 Satz 1 HGB), und dann ist diese maßgeblich.

Quellen

  1. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Volltext (Ausfertigungsdatum 24. Februar 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012; Vollzitat: zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 224, geändert)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. § 49 KrWG – RegisterpflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Nachweisverordnung (NachwV), Volltext (Ausfertigungsdatum 20. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Februar 2007; zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022, BGBl. I S. 700)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Volltext (Ausfertigungsdatum 10. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002; zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020, BGBl. I S. 1533)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 147 Abgabenordnung (AO) – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. § 257 Handelsgesetzbuch (HGB) – Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. § 2 NachwV – Kreis der Nachweispflichtigen und Form der NachweisführungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. § 5 NachwV – Bestätigung des EntsorgungsnachweisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  11. § 12 NachwV – Übernahmeschein bei SammelentsorgungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. § 11 NachwV – Ausfüllen und Handhabung der BegleitscheineBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. § 16 NachwV – KleinmengenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. § 16a NachwV – Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren BesitzersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. § 21 NachwV – AusnahmenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. § 22 NachwV – Störung des KommunikationssystemsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. § 24 NachwV – Führung der RegisterBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  18. § 25 NachwV – Dauer der Registrierung, elektronische RegisterführungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  19. § 50 KrWG – NachweispflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. § 52 KrWG – Anforderungen an Nachweise und RegisterBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  21. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, Bundestagsdrucksache 17/6052 (dort § 49 Abs. 5 bereits mit dem Wortlaut der geltenden Fristen)Deutscher Bundestag · abgerufen am
  22. Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung (Hinweis: Verordnung (EU) 2024/1157 am 21. Mai 2026 in Geltung getreten, sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, für vor diesem Datum eingeleitete Notifizierungen gelten die Übergangsbestimmungen des Artikels 85 VVA)Umweltbundesamt · abgerufen am
  23. Waste shipments (Verordnung (EU) 2024/1157 in Kraft seit 20. Mai 2024, die meisten Vorschriften gelten ab 21. Mai 2026, die meisten Ausfuhrregeln ab 21. Mai 2027; bis dahin gilt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 weiter)Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt · abgerufen am