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Verpackungsgesetz: Mengenmeldung aus den ERP-Daten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Seit dem 12. August 2026 regelt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) die Pflichten: Hersteller melden systembeteiligungspflichtige Verpackungen nach Materialart und Masse an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (§ 9 VerpackDG) und hinterlegen jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung (§ 10), die bei geringen systembeteiligungspflichtigen Mengen entfällt. Die Mengen ergeben sich im ERP aus Artikelstamm und Stückliste: Verpackungsgewicht je Material mal bereitgestellter Menge.

Das Wichtigste

  • Das VerpackDG gilt in Deutschland seit dem 12. August 2026 und ersetzt das Verpackungsgesetz.
  • Meldungspflichtig ist der Hersteller im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR, nicht jeder Händler.
  • Datenmeldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister nach Materialart und Masse (§ 9 VerpackDG).
  • Unter 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr: Jahresmeldung bis zum 1. Juni statt laufender Meldung (§ 9 Abs. 2).
  • Vollständigkeitserklärung jährlich bis zum 15. Mai, geprüft durch Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater (§ 10); befreit, wer im Vorjahr systembeteiligungspflichtige Verpackungen unter 80 Tonnen Glas, unter 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton und die übrigen Materialarten zusammen unter 30 Tonnen bereitgestellt hat (§ 10 Abs. 4).
  • Bußgeld bis 200.000 Euro bei fehlender Systembeteiligung, bis 100.000 Euro bei fehlender Registrierung, bis 10.000 Euro bei fehlender Datenmeldung (§ 66).

Was das VerpackDG regelt

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt in Deutschland seit dem 12. August 2026 nicht mehr. Es wurde durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) ersetzt, das die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) in nationales Recht umsetzt. Die Pflichten des Herstellers von Verpackungen: Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (Verpackungsregister LUCID) vor dem erstmaligen Bereitstellen, für Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR vor dem Auspacken verpackter Produkte (§ 6), Systembeteiligung vor der Bereitstellung, für diese Hersteller vor dem Auspacken, mit Angabe von Materialart und Masse (§ 7), Datenmeldung an die Zentrale Stelle (§ 9) und jährliche Vollständigkeitserklärung (§ 10).

Die Datenmeldung und die Vollständigkeitserklärung beruhen auf denselben Mengen, unterscheiden sich aber im Umfang: Die Datenmeldung erfasst nur die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die Vollständigkeitserklärung grundsätzlich alle bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen und Transportverpackungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2). Für das Bezugsjahr 2026 gilt nach der ZSVR ein engerer Inhalt: die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie die nicht systembeteiligungspflichtigen Verkaufs- und Umverpackungen; Transportverpackungen wie Paletten sind für 2026 nicht erfasst.

Wer Hersteller ist und wer Händler

Meldungspflichtig ist der Hersteller im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR: die natürliche oder juristische Person, die als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber eine Verpackung erstmals in dem Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wendet dafür das Inlandsvorrang-Prinzip an: maßgeblich ist das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette.

  • Inländischer Produzent: Der Produzent ist Hersteller für die Verpackungen, die er als Erzeuger in Deutschland erstmals bereitstellt. Ohne Auftragsproduktion ist Erzeuger für Verkaufs- und Umverpackungen derjenige, der die Verpackung befüllt, für formstabile Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen (etwa Paletten) der Produzent der leeren Verpackung. Bei Auftragsproduktion — die Verpackung wird unter dem Namen oder der Marke eines anderen Unternehmens hergestellt — ist Erzeuger das beauftragende Unternehmen; ist dieses ein Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende, höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) und liefert der Lieferant im selben Mitgliedstaat, ist der Lieferant Erzeuger. Die Rolle wird je Verpackungseinheit bestimmt.
  • Ausländischer Produzent: Das erste deutsche Unternehmen in der Lieferkette — Importeur oder Vertreiber — ist Hersteller für die jeweilige Verpackungseinheit. Eine Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat ist dabei kein Import, der Lieferant gilt als Vertreiber.
  • Reiner Wiederverkäufer: Nicht Hersteller für die Verpackung des Produzenten. Für Verpackungen, die er selbst in Verkehr bringt — etwa eine Eigenmarke, für die er als Erzeuger gilt, oder eine zusätzliche Um- oder Versandverpackung — ist er Hersteller, soweit er das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette für diese Verpackungseinheit ist.
  • Serviceverpackungen: Ein Hersteller, der nach Art. 21 PPWR als Erzeuger gilt, kann von den Vorvertreibern verlangen, dass sie sich für die von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem System beteiligen; die Pflichten nach §§ 6, 9 und 10 gehen insoweit auf den Vorvertreiber über, der ursprüngliche Hersteller bleibt jedoch selbst zur Registrierung nach § 6 verpflichtet (§ 7 Abs. 2).
  • Vertreiber: Dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist; systembeteiligungspflichtige Verpackungen dürfen sie nicht bereitstellen, wenn sich der Hersteller mit diesen nicht an einem System beteiligt hat (§ 13 Abs. 3). Die Prüfung des LUCID-Registrierungsstatus ist damit Teil der Einkaufsprozesse.

Wie die Mengen aus dem ERP entstehen

Die Meldung braucht drei Stammdatensätze. Der Artikelstamm führt je Verpackungsteil Gewicht, Materialart und Verpackungsart (Verkaufs-, Um-, Primärproduktions-, Service- oder Transportverpackung) sowie das Merkmal, ob die Verpackung systembeteiligungspflichtig ist. Die Stückliste verknüpft die Verpackungsteile mit dem Produkt und der Menge je Produkteinheit. Die Lieferdaten liefern die im Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten Mengen.

Die berechnete Menge je Materialart ist die Summe aus bereitgestellter Menge mal Gewicht je Verpackungsteil, aufgeschlüsselt nach den Materialarten des § 42 Abs. 2 Satz 1: Glas; Papier, Pappe und Karton; Eisenmetalle; Aluminium; Getränkekartonverpackungen; sonstige Verbundverpackungen; Kunststoffe. Sonstige Materialien fasst die Vorschrift zu einer einheitlichen Angabe zusammen. Für das Kalenderjahr 2026 gilt die Aufschlüsselung nach den Materialarten des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung (§ 68 Abs. 5 Satz 5, Abs. 8); die Materialarten des § 42 Abs. 2 gelten ab dem 1. Januar 2027.

Rechenbeispiel (fiktiv)

Ein Hersteller produziert ein Kaffeegetränk (500 g) und beliefert den Handel und die Gastronomie. Die ERP-Stammdaten lauten:

Verpackung Materialart Gewicht Menge je Produkteinheit
Papiertüte (Verkaufsverpackung) Papier, Pappe und Karton 12 g 1
Karton (Umverpackung) Papier, Pappe und Karton 45 g 1 je 6 Einheiten
Palette (Transportverpackung) Holz (sonstiges Material) 11 kg 1 je 120 Einheiten

Im Kalenderjahr 2026 stellt der Hersteller 1.200.000 Einheiten im Bundesgebiet bereit. Der Hersteller ist Erzeuger für die Papiertüte und den Karton, die er befüllt, und damit Hersteller für diese Verpackungseinheiten. Für die Palette — eine formstabile Transportverpackung — ist Erzeuger der Produzent der leeren Palette; der Kaffeehersteller ist Hersteller für die Palette nur, wenn er das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette für die Palette ist. Daraus ergeben sich:

  • Papier, Pappe und Karton: 1.200.000 mal 12 g plus 200.000 mal 45 g, also 14.400 kg plus 9.000 kg, zusammen 23,4 Tonnen.
  • Sonstiges Material (Holz): 10.000 mal 11 kg, also 110 Tonnen.

Für die Systembeteiligung und die Datenmeldung zählt nur die systembeteiligungspflichtige Verpackung. Papiertüte und Karton fallen nach Gebrauch in privaten Haushaltungen an und sind systembeteiligungspflichtig (§ 3 Abs. 6). Die Palette verbleibt im B2B-Bereich und fällt dort nicht mehrheitlich in Haushaltungen an; sie ist nicht systembeteiligungspflichtig. Die zu meldende Masse beträgt 23,4 Tonnen. Ob der Hersteller laufend meldet, entscheidet sich nach dem vorangegangenen Kalenderjahr (§ 9 Abs. 2): Im Beispiel hat er im Vorjahr 2025 ebenfalls mehr als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt, er meldet daher laufend nach § 9 Abs. 1. Wäre die Vorjahresmasse unter 10 Tonnen, würde er die Angaben stattdessen bis zum 1. Juni 2027 übermitteln.

Die Vollständigkeitserklärung für das Bezugsjahr 2026 umfasst die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie die nicht systembeteiligungspflichtigen Verkaufs- und Umverpackungen; die Palette — eine Transportverpackung — ist für 2026 nicht erfasst. Die Befreiungsschwellen des § 10 Abs. 4 beziehen sich nur auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen; die Palette ist nicht systembeteiligungspflichtig und zählt nicht. Da der Hersteller im Beispiel nur 23,4 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton bereitstellt und keine der Schwellen überschreitet, ist er von der Vollständigkeitserklärung befreit, sofern die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde sie nicht verlangt (§ 10 Abs. 4).

Ein Händler, der dasselbe Produkt weiterverkauft, meldet die Verpackung des Herstellers nicht. Er meldet nur, was er selbst in Verkehr bringt: eine eigene Umverpackung von 200.000 Stück zu je 30 g ergibt 6 Tonnen Papier, Pappe und Karton.

Fristen und Stichtage

Die Registrierung ist vor dem erstmaligen Bereitstellen vorzunehmen, für Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR vor dem Auspacken verpackter Produkte (§ 6 Abs. 1). Die Systembeteiligung erfolgt vor der Bereitstellung, für Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR vor dem Auspacken verpackter Produkte; das System bestätigt Materialart und Masse (§ 7 Abs. 1). Die Datenmeldung ist unverzüglich nach Übermittlung an das System an die Zentrale Stelle zu übermitteln (§ 9 Abs. 1). Wer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, ist von der laufenden Meldung befreit und übermittelt die Angaben bis zum 1. Juni des Folgejahres (§ 9 Abs. 2). Die Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr ist bis zum 15. Mai zu hinterlegen, elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur und nach Prüfung durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer (§ 10 Abs. 1 und 3); fällt der 15. Mai auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (§ 31 Abs. 3 VwVfG).

Wann eine Befreiung möglich ist

Von der laufenden Datenmeldung befreit ist, wer im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat (§ 9 Abs. 2). Die Registrierungspflicht bleibt davon unberührt.

Von der Vollständigkeitserklärung befreit ist, wer im vorangegangenen Kalenderjahr systembeteiligungspflichtige Verpackungen in folgenden Mengen bereitgestellt hat: Glas weniger als 80 Tonnen, Papier, Pappe und Karton weniger als 50 Tonnen, die übrigen Materialarten des § 42 Abs. 2 Satz 1 zusammen weniger als 30 Tonnen (§ 10 Abs. 4 Satz 1). Die übrigen Materialarten zählen also zusammen zur 30-Tonnen-Schwelle, nicht einzeln. Erreicht oder überschreitet der Hersteller eine der Schwellen, ist er nicht befreit. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann die Erklärung unabhängig von den Schwellenwerten jederzeit verlangen (§ 10 Abs. 4 Satz 2).

Was bei einem Verstoß droht

Wer sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt oder das Vertriebsverbot des § 13 verletzt, kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt werden; wer sich nicht an einem System beteiligt, mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Euro (§ 66 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8, Abs. 3). Das Vertriebsverbot trifft auch die Vertreiber: Sie dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht registriert ist; systembeteiligungspflichtige Verpackungen dürfen sie nicht bereitstellen, wenn sich der Hersteller mit diesen nicht an einem System beteiligt hat (§ 13 Abs. 3).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Prüfen, ob Ihr Unternehmen Hersteller im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR ist: je Verpackungseinheit, erstes Unternehmen der inländischen Lieferkette; für Eigenmarken und eigene Verpackungen, die Sie selbst in Verkehr bringen.
  • Im Artikelstamm je Verpackungsteil Gewicht, Materialart, Verpackungsart und das Merkmal systembeteiligungspflichtig pflegen.
  • In der Stückliste die Verpackungsteile mit Menge je Produkteinheit verknüpfen.
  • Die im Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten Mengen aus den Lieferdaten abfragen.
  • Je Materialart die Summe aus Menge mal Gewicht berechnen und nach § 42 Abs. 2 Satz 1 aufschlüsseln.
  • Die 10-Tonnen-Schwelle für die Datenmeldung und die Materialschwellen von 80, 50 und 30 Tonnen für die Vollständigkeitserklärung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr prüfen.
  • Die Registrierung in LUCID, die Systembeteiligung und die Fristen (1. Juni, 15. Mai) im Kalender führen.

Häufige Fragen

Muss ein Händler, der nur verpackte Ware weiterverkauft, die Verpackungsmengen melden?

Nein, soweit er nicht selbst der Hersteller im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR ist. Melden muss derjenige, der die Verpackung erstmals im Bundesgebiet bereitstellt. Der Händler meldet nur Verpackungen, die er selbst in Verkehr bringt und für die er das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette ist, etwa eine zusätzliche Um- oder Versandverpackung.

Zählen Transportverpackungen wie Paletten in die Datenmeldung?

Nur, wenn sie systembeteiligungspflichtig sind, also nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Paletten, die im B2B-Bereich verbleiben, fallen dort nicht mehrheitlich in Haushaltungen an und sind nicht systembeteiligungspflichtig; für das Bezugsjahr 2026 gehören sie auch nicht in die Vollständigkeitserklärung, die nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen und nicht systembeteiligungspflichtige Verkaufs- und Umverpackungen erfasst.

Wann ist die Vollständigkeitserklärung für 2026 fällig?

Bis zum 18. Mai 2027, sofern keine Befreiung greift: Der gesetzliche Stichtag ist der 15. Mai, der 2027 auf einen Samstag fällt; der 17. Mai 2027 ist Pfingstmontag, ein gesetzlicher Feiertag, daher endet die Frist am Dienstag, dem 18. Mai 2027 (§ 31 Abs. 3 VwVfG). Befreit ist, wer im Kalenderjahr 2026 systembeteiligungspflichtige Verpackungen in folgenden Mengen bereitgestellt hat: weniger als 80 Tonnen Glas, weniger als 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton und die übrigen Materialarten zusammen weniger als 30 Tonnen (§ 10 Abs. 4 VerpackDG).

Quellen

  1. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen 2 (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz - VerpackDG) vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), in Kraft seit 12. August 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. VerpackDG, § 3 Abs. 6 (systembeteiligungspflichtige Verpackungen)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. VerpackDG, § 6 (Registrierung)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. VerpackDG, § 7 (Systembeteiligungspflicht)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. VerpackDG, § 9 (Datenmeldungen)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. VerpackDG, § 10 (Vollständigkeitserklärungen)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. VerpackDG, § 13 (Vertriebsverbot)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. VerpackDG, § 42 Abs. 2 (Materialarten)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. VerpackDG, § 66 (Bußgeldvorschrift)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. VerpackDG, § 68 (Übergangsvorschriften)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Abgrenzung Erzeuger & Hersteller (PPWR)Zentrale Stelle Verpackungsregister · abgerufen am
  12. Pflicht zur Vollständigkeitserklärung bei hohen Verpackungsmengen (Inhalt für Bezugsjahre bis einschließlich 2026, Wochenendregel)Zentrale Stelle Verpackungsregister · abgerufen am
  13. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 31 (Fristen und Termine)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Feiertage 2027 (Pfingstmontag am 17. Mai 2027)Europäische Zentralbank, Feiertagskalender · abgerufen am