Skonto und Umsatzsteuer: Was ändert sich beim Abzug in Deutschland?
Kurz gesagt
Zieht ein Kunde in Deutschland den vereinbarten Skonto für einen steuerpflichtigen Umsatz ab, sinkt das Entgelt. Der Verkäufer berichtigt den dafür geschuldeten Steuerbetrag, wenn er den Umsatz versteuert und die Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG); der Käufer berichtigt seinen Vorsteuerabzug, wenn er Unternehmer ist und die Vorsteuer abgezogen hat (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG). Jede Seite gehört mit ihrer Berichtigung in den Voranmeldungszeitraum des Skontoabzugs, nicht in den der Rechnung (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG). Eine berichtigte Rechnung ist dafür nicht nötig.
Das Wichtigste
- Skonto ist ein Preisnachlass auf einen steuerpflichtigen Umsatz: Der Verkäufer berichtigt den dafür geschuldeten Steuerbetrag, wenn die Steuer bereits entstanden ist, also bei Berechnung nach vereinbarten Entgelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG); der Käufer berichtigt seinen Vorsteuerabzug, soweit er ihn in Anspruch genommen hat (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG).
- Die Berichtigung gehört in den Voranmeldungszeitraum des Skontoabzugs, nicht in den der Rechnung (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG).
- Beispiel: 2 Prozent Skonto auf 1.190,00 Euro mindern das Entgelt um 20,00 Euro und die Steuer um 3,80 Euro.
- Bei Istbesteuerung nach § 20 UStG entsteht die Steuer erst mit der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG); ein sofort um den Skonto gekürzter Zahlungseingang ist damit niedriger versteuert und löst keine Berichtigung aus. Hat der Verkäufer das volle Entgelt vereinnahmt und versteuert, mindert eine später tatsächlich zurückgezahlte Minderung die Bemessungsgrundlage im Umfang der Rückzahlung (BFH, Beschluss vom 3. August 2011, V B 36/10).
- Berichtigt wird nur, was auf der eigenen Seite anfällt: Der Verkäufer hat nichts zu berichtigen, wenn er als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze ausführt, der Käufer nichts, wenn er keine Vorsteuer abgezogen hat, etwa als Privatkunde.
- Eine berichtigte Rechnung ist nicht nötig; die Skontoklausel gehört in die Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG).
Was § 17 UStG beim Skonto anordnet
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist in Deutschland das Entgelt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gehört dazu alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger erhält oder erhalten soll, abzüglich der Umsatzsteuer. Eine Skontoklausel ändert daran zunächst nichts: Die Rechnung weist das volle Entgelt und die darauf entfallende Steuer aus.
Zahlt der Kunde innerhalb der Frist und zieht er den vereinbarten Nachlass ab, erhält der Verkäufer weniger als den Rechnungsbetrag. Damit ist die Gegenleistung niedriger als das vereinbarte Entgelt, und die Bemessungsgrundlage ändert sich. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG verlangt einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; bei einem steuerfreien Umsatz und beim Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG gibt es keinen geschuldeten Steuerbetrag. Bei Istbesteuerung nach § 20 UStG entsteht die Steuer erst mit der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG); wird das Entgelt von vornherein um den Skonto gekürzt gezahlt, ist die Steuer damit bereits auf den niedrigeren Betrag entstanden, und es ist nichts zu berichtigen. Etwas anderes gilt, wenn der Verkäufer das volle Entgelt vereinnahmt und versteuert hat – auch bei Istbesteuerung: Zahlt er davon später tatsächlich etwas zurück, sind Steuerbetrag und gegebenenfalls Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 UStG im Umfang der Rückzahlung zu berichtigen, und zwar im Voranmeldungszeitraum der Rückgewähr (BFH, Beschluss vom 3. August 2011, V B 36/10). Für den Regelfall ordnet § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG an, dass der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigt; nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen, wenn er den Abzug beansprucht hat. Die Berichtigungspflicht des Verkäufers bleibt bestehen, wenn der Kunde zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Die Ausnahme des § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG greift nicht: Wer wegen des Skontos weniger zahlt, wird durch die Minderung wirtschaftlich begünstigt. Dass Preisnachlässe die Bemessungsgrundlage mindern, setzt auch § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG voraus, der Preisnachlässe in einer Leistungskette behandelt.
Den Zeitpunkt regelt § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG: Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Beim Skonto ist das der Voranmeldungszeitraum der Zahlung mit Abzug. In der Voranmeldung ist § 17 UStG entsprechend anzuwenden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Rechtsstand: UStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197).
Wen die Berichtigung trifft – und wen nicht
Die Pflicht trifft jede Seite für ihren eigenen Betrag: Der Verkäufer berichtigt den geschuldeten Steuerbetrag, der Käufer seinen Vorsteuerabzug. Fällt sie auf einer Seite weg, entfällt sie deshalb nicht auch auf der anderen.
| Seite und Fall | Berichtigung | Warum |
|---|---|---|
| Verkäufer, Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), steuerpflichtiger Umsatz | ja, Steuerbetrag mindern | Die Steuer ist mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung entstanden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG); der Skontoabzug mindert sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG |
| Verkäufer mit Istbesteuerung nach § 20 UStG | beim gekürzten Zahlungseingang nein, bei einer späteren tatsächlichen Rückzahlung eines bereits vereinnahmten Entgelts ja | Die Steuer entsteht erst mit der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG); der von vornherein um den Skonto gekürzte Zahlungseingang ist damit bereits niedriger versteuert. Zahlt der Verkäufer von einem voll vereinnahmten und versteuerten Entgelt später tatsächlich etwas zurück, berichtigt er die Steuer im Umfang der Rückzahlung (BFH, Beschluss vom 3. August 2011, V B 36/10). Der Vorsteuerabzug des Käufers ist davon nicht betroffen |
| Käufer, der die Vorsteuer abgezogen hat | ja, Vorsteuerabzug mindern | Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt der Abzug für eine ausgeführte Leistung eine Rechnung voraus, nicht die Zahlung; die Minderung berichtigt den Abzug (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG) |
| Privatkunde oder Empfänger ohne Vorsteuerabzug | nein, nur beim Empfänger | Es gibt keinen Vorsteuerbetrag, der zu berichtigen wäre. Die Berichtigung des Verkäufers bleibt bestehen |
| Verkäufer als Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) | nein auf beiden Seiten | Seine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei, die Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus; ein Vorsteuerabzug des Käufers entsteht dadurch nicht |
Das Finanzamt kann die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG gestatten, wenn der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat; diese Nummer ist eine von vier Alternativen. Die Gestattung betrifft die Steuer für die eigenen Umsätze; den Vorsteuerabzug des Käufers berührt sie nicht.
Beispielrechnung: 2 Prozent Skonto auf 1.190,00 Euro
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Angenommen werden der Regelsatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), eine Rechnung vom 9. März 2026 über 1.190,00 Euro brutto, die Zahlungsbedingung “2 Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen”, die Zahlung am 16. März 2026 mit Abzug und ein monatlicher Voranmeldungszeitraum.
| Vorgang | Entgelt | Umsatzsteuer 19 Prozent | Bruttobetrag |
|---|---|---|---|
| Rechnung 2026-0815 | 1.000,00 Euro | 190,00 Euro | 1.190,00 Euro |
| Skontoabzug 2 Prozent, Minderung | −20,00 Euro | −3,80 Euro | −23,80 Euro |
| Zahlung am 16. März 2026 mit Abzug | 980,00 Euro | 186,20 Euro | 1.166,20 Euro |
Der Skonto beträgt 2 Prozent von 1.190,00 Euro, also 23,80 Euro. Darin stecken 20,00 Euro Entgeltminderung (23,80 Euro ÷ 1,19) und 3,80 Euro Umsatzsteuer (20,00 Euro × 0,19). Der Verkäufer führt für diesen Umsatz 190,00 − 3,80 = 186,20 Euro ab, der Käufer zieht 186,20 Euro Vorsteuer. Die Minderung von 3,80 Euro gehört in die Voranmeldung für März 2026. Bei einem Umsatz zum ermäßigten Satz rechnen Sie mit dem Divisor 1,07.
Zahlt der Kunde ohne Abzug, bleibt es bei 1.000,00 Euro Entgelt, 190,00 Euro Umsatzsteuer und 1.190,00 Euro Zahlbetrag; eine Berichtigung entsteht nicht.
So buchen Sie den Skontoabzug
Die Buchungssätze sind ein redaktionelles Beispiel. Die Kontobezeichnungen folgen dem eigenen Kontenrahmen, etwa SKR03 oder SKR04; Kontonummern hängen von der Einrichtung ab. Der Skonto ist keine selbstständige Vergütung, sondern eine Erlösschmälerung des Verkäufers und eine Aufwandsminderung des Käufers.
| Verkäufer: Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Ausgangsrechnung 2026-0815 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | Erlöse 19 Prozent; Umsatzsteuer 19 Prozent | 1.190,00 Euro (1.000,00 + 190,00) |
| Zahlung mit Skontoabzug | Bank 1.166,20 Euro; Gewährte Skonti 20,00 Euro; Umsatzsteuer 19 Prozent 3,80 Euro | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 1.190,00 Euro |
| Käufer: Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Eingangsrechnung | Wareneingang oder Aufwand; Vorsteuer 19 Prozent | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 1.190,00 Euro (1.000,00 + 190,00) |
| Zahlung mit Skontoabzug | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | Bank 1.166,20 Euro; Erhaltene Skonti 20,00 Euro; Vorsteuer 19 Prozent 3,80 Euro | 1.190,00 Euro |
Auf beiden Seiten muss der Buchungssatz den Steueranteil treffen: beim Verkäufer das Umsatzsteuerkonto, beim Käufer das Vorsteuerkonto. Mindert die Buchungsregel nur den Erlös oder nur den Aufwand, fehlt die Steuerkorrektur, und die Voranmeldung weist 3,80 Euro zu viel Umsatzsteuer beziehungsweise zu viel Vorsteuer aus.
Muss die Rechnung berichtigt werden?
Für die Berichtigung nach § 17 UStG ist kein neuer Beleg auszustellen. Die Rechnung war richtig: Sie zeigt das vereinbarte Entgelt und die darauf entfallende Steuer; die Minderung tritt erst mit der Zahlung ein und wird über § 17 UStG erfasst. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG allerdings jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Die im Zahlungsziel eingeräumte Skontoklausel ist vor Ausstellung der Rechnung vereinbart und im Entgelt nicht enthalten; sie gehört deshalb in die Rechnung. Der dort ausgewiesene Steuerbetrag bleibt der Steuerbetrag auf das volle Entgelt.
Anders liegt nur der Fall, dass die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines Zeitabschnitts gemeinsam geändert werden, etwa bei Jahresboni. Dann hat der Verkäufer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem sich ergibt, wie sich die Änderung auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt (§ 17 Abs. 4 UStG). Für den Skonto auf einer einzelnen Rechnung ist das nicht erforderlich.
Wann die Berichtigung in die Voranmeldung gehört
Maßgeblich ist der Voranmeldungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG); beim Skonto entscheidet damit das Datum der Zahlung mit Abzug, nicht das Datum der Erfassung. Ist das Entgelt schon gezahlt und wird ein Nachlass erst danach vereinbart, ist der Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Rückzahlung maßgeblich (BFH, Beschluss vom 3. August 2011, V B 36/10).
Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln, und die Vorauszahlung ist am 10. Tag fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Auf Antrag hat das Finanzamt diese Fristen um einen Monat zu verlängern; den Antrag hat es abzulehnen oder eine bereits gewährte Verlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint (§ 46 UStDV). Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung, AO). Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, der Kalendermonat bei mehr als 9.000 Euro Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs (§ 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG).
Ist die Voranmeldung für den Zeitraum schon übermittelt, geben Sie eine berichtigte Anmeldung ab. Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO); führt sie zu einer Herabsetzung, gilt das erst mit Zustimmung der Finanzbehörde (§ 168 Satz 2 AO).
Was passiert, wenn die Berichtigung fehlt?
§ 17 UStG nennt für die unterlassene Berichtigung keine eigene Geldbuße; die Vorschrift ordnet die Berichtigung an. Unterbleibt sie, ist die Voranmeldung unrichtig: Im Beispiel weist der Verkäufer 3,80 Euro zu viel Umsatzsteuer aus und zieht der Käufer 3,80 Euro zu viel Vorsteuer ab. Beide Seiten korrigieren das mit einer berichtigten Anmeldung; das Finanzamt kann den Unterschiedsbetrag auch bei einer Außenprüfung fordern. Ob im Einzelfall weitere Folgen eintreten, hängt vom Sachverhalt ab und ist mit Ihrer Steuerberatung zu klären.
Skonto im ERP: Worauf die Buchungsregel ankommt
| Feld oder Regel | Einstellung | Wirkung |
|---|---|---|
| Zahlungsbedingung | Prozentsatz, Frist in Tagen, Bezugsgröße brutto oder netto | Das System rechnet den Abzug aus; die Bedingung muss zur Vereinbarung passen |
| Skontokonto | Konto für Erlösschmälerung beim Verkäufer, für Nachlässe beim Käufer, verbunden mit dem Steuerschlüssel des Satzes | Ohne Steuerschlüssel entsteht keine Steuerkorrektur |
| Zeitraum | Zahldatum der Buchung, nicht Erfassungsdatum | Die Korrektur gehört in die Periode der Zahlung (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG); bei einem Nachlass auf ein bereits gezahltes Entgelt in die Periode der Rückzahlung (BFH, Beschluss vom 3. August 2011, V B 36/10) |
| Teilzahlung | Abzug nur für den Teil, für den er gewährt wird | Der Steueranteil folgt dem tatsächlich gezahlten Betrag |
| Kontrollsumme | Zahlbetrag + Nettoentgeltminderung + Steuerkorrektur = Rechnungsbetrag, im Beispiel 1.166,20 + 20,00 + 3,80 = 1.190,00 Euro | Zeigt Rundungs- und Zuordnungsfehler sofort; der Bruttoskonto von 23,80 Euro besteht aus den 20,00 Euro Nettoentgeltminderung und den 3,80 Euro Steuerkorrektur und ist nicht zusätzlich zu addieren |
| Gemischte Rechnung | Abzug den Steuersätzen zuordnen | Enthält eine Rechnung Positionen zu 19 und 7 Prozent, muss das System beide Steueranteile korrigieren; die Aufteilung stimmen Sie mit Ihrer Steuerberatung ab |
Prüfen Sie die Regel mit einer Testzahlung innerhalb der Frist: Erscheinen Erlösschmälerung und Steuerkorrektur in derselben Buchung, ist die Verkettung von Konto und Steuerschlüssel in Ordnung. Fehlt die zweite Zeile, ist die Voranmeldung zu hoch.
Fälle, die anders liegen
- Zahlt der Kunde ohne Abzug, tritt keine Änderung ein und es ist nichts zu berichtigen.
- Wird der Nachlass nicht nach der Klausel, sondern erst später gewährt, etwa nach Fristablauf, durch eine Gutschrift oder eine Verrechnung, ist zu unterscheiden: Ist das Entgelt noch nicht gezahlt, wirkt die Herabsetzung der Entgeltvereinbarung im Zeitpunkt der Vereinbarung. Hat der Kunde das volle Entgelt bereits gezahlt, ändert sich die Bemessungsgrundlage nach der Rechtsprechung nur, soweit der Verkäufer das Entgelt tatsächlich zurückzahlt; die Berichtigung gehört dann in den Voranmeldungszeitraum der Rückgewähr (BFH, Beschluss vom 3. August 2011, V B 36/10).
- Eine endgültig ausbleibende Zahlung ist ein anderer Vorgang: Sie richtet sich nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wie der Beitrag zum Forderungsausfall in Deutschland zeigt.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Pflegen Sie Zahlungsbedingungen mit Prozentsatz, Frist und Bezugsgröße und nehmen Sie die Skontoklausel in die Rechnung auf (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG).
- Klären Sie, ob Ihr Betrieb nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert; bei Istbesteuerung nach § 20 UStG ist ein sofort um den Skonto gekürzter Zahlungseingang von vornherein niedriger versteuert und es entsteht keine Berichtigung – außer Sie zahlen später einen Teil eines bereits vereinnahmten und versteuerten Entgelts tatsächlich zurück; der Vorsteuerabzug Ihres Kunden bleibt davon unberührt.
- Verbinden Sie das Skontokonto mit dem Steuerschlüssel des jeweiligen Satzes.
- Spielen Sie eine Testzahlung innerhalb der Frist durch und kontrollieren Sie, dass Erlös- und Steuerkorrektur gemeinsam gebucht werden.
- Stellen Sie die Korrektur in die Voranmeldung des Zahlungszeitraums, nicht in die des Rechnungszeitraums (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG).
- Mindern Sie als Käufer den Vorsteuerabzug im Zeitraum der Zahlung, sofern Sie ihn beansprucht haben (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG).
- Testen Sie zwei Skontostufen, etwa 2 Prozent in 10 Tagen und 1 Prozent in 30 Tagen, getrennt.
- Erfassen Sie einen nachträglich gewährten Nachlass in dem Zeitraum, in dem er wirkt: bei noch offener Forderung mit der herabgesetzten Entgeltvereinbarung, bei bereits gezahltem Entgelt erst mit der tatsächlichen Rückzahlung (BFH, Beschluss vom 3. August 2011, V B 36/10).
Die drei Länder stellt Rabatte, Boni und Skonto zusammen; den österreichischen Weg beschreibt Skonto in Österreich. Was nach einem Skontoabzug offen bleibt, gehört in die Offene-Posten-Verwaltung.